Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.65
URTEIL
vom 4.
Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Rumänien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Dezember 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A____ wurde am 1. Dezember 2015 von der Polizei zur
Überprüfung seiner Personalien angehalten. Da festgestellt wurde, dass gegen A____
ein bis zum 6. September 2018 gültiges Einreiseverbot vorliegt, wurde er
festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt.
Die
Staatsanwaltschaft hat A____ wegen rechtswidriger Einreise mit Strafbefehl vom
2. Dezember 2015 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Migrationsamt
verfügte nach Durchführung einer Anhörung die Wegweisung des A____ und setzte
ihn für die Dauer von zwei Monaten in Ausschaffungshaft.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er habe gedacht, es
bestehe kein Einreiseverbot mehr, nachdem er deswegen in Haft war. An die
Eröffnung der Einreiseverbotsverfügungen könne er sich nicht erinnern. Er wolle
jetzt nie mehr in die Schweiz kommen und sei einverstanden, nach Rumänien
ausgeschafft zu werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das
Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 2. Dezember 2015.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen ein
bestehendes Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 lit. c
AuG). Tatsächlich wurde A____ bereits zweimal mit einem Einreiseverbot belegt:
Mit Verfügung des SEM (vormals BFM) vom 4. September 2014 mit einem Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig vom 7. September 2014 bis.
6. September 2017 und mit Verfügung des SEM vom 14. April 2015 gültig vom
7. September 2017 bis 6. September 2018 (Verlängerung des bereits
bestehenden Einreiseverbots). A____ hat den Erhalt der Verfügungen je
unterschriftlich bestätigt und sich auch inhaltlich dazu geäussert (vgl.
Anmerkung zum rechtlichen Gehör vom 21. Januar 2015: „…Das jetzige
Einreiseverbot von 3 Jahren ist schon zu lange. Ich habe keine Delikte
begangen.“). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (zum
Umfang der Überprüfung des Einreiseverbotes durch das Haftgericht s.: Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Dissertation Zürich 2015, S. 166). Ausserdem wurde A____ bereits mehrfach wegen
Verstosses gegen das Einreiseverbot strafrechtlich verurteilt und ist deswegen
letztmals am 3. November 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Damit ist erstellt,
dass ihm die bestehenden Einreiseverbote bestens bekannt sind (vgl. dazu: Businger, a.a.O., S. 167). Dass er dies
bestreitet, vermag daran nicht zu ändern und ist reine Schutzbehauptung. Ausserdem
hat er die Schweiz im November 2015 auch nachweislich Richtung Rumänien verlassen,
da er mit einem vom Migrationsamt gebuchten Flug nach Bukarest flog (dazu:
Göksu, a.a.O., Art. 75 AuG N 15). Der Haftgrund des Verstosses gegen ein
Einreiseverbot ist hiermit gegeben.
A____ hat
bereits wiederholt gegen die bestehenden Einreiseverbote verstossen und ist in
der Schweiz auch wegen Diebstahls bereits strafrechtlich verurteilt worden.
Nachdem er letztmals im November 2015 und damit vor knapp einem Monat aus der
Schweiz ausgeschafft wurde, ist er bereits wieder eingereist. Er zeigt mit
diesem Verhalten, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält und gar
strafrechtliche Konsequenzen ihn nicht davon abhalten, gegen diese zu
verstossen. Es kann deshalb festgestellt werden, dass auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr zu bejahen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG).
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
ist Rumäne und erklärt sich mit der Ausschaffung nach Rumänien einverstanden. Eine
Ausschaffung nach Rumänien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
In der Persönlichkeit und aus den persönlichen Umständen des A____ sind keine
Gründe ersichtlich, die gegen seine Inhaftnahme zur Durchsetzung der
Ausschaffung sprechen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ist nicht ersichtlich und zielführend. Die Migrationsbehörde hat allerdings
zwei Monate Ausschaffungshaft angeordnet. Erfahrungsgemäss sind Rückschaffungen
nach Rumänien bei vorhandenen Ausweispapieren innert wenigen Tagen
durchführbar. Das Migrationsamt begründet die längere Frist mit ausstehenden
gesundheitlichen Abklärungen. A____ sagt heute aus, er sei nicht mehr im Methadonprogramm
und brauche nur gelegentlich Medikamente wegen seines Asthmas. Aufgrund der bei
früheren Ausschaffungen bestehenden gesundheitlichen Probleme ist gleichwohl
eine medizinische Abklärung seiner Flugfähigkeit vorgesehen. Diese ist aufgrund
des Beschleunigungsgebots allerdings schnellst möglich durchzuführen. Sollte sich
dabei die Flugfähigkeit des A____ erweisen, ist ein Flug umgehend zu buchen.
Von einem positiven Verlauf ausgehend, rechtfertigt sich deshalb einzig die
Ansetzung einer Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Wochen. Die Dauer der
Ausschaffungshaft ist deshalb auf maximal drei Wochen zu reduzieren. Da ein Tag
seiner Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 mit ausgestandener
Haft abgegolten wurde, beginnt die Ausschaffungshaft am 2. Dezember und endet
damit spätestens am 22. Dezember 2015.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ für zwei Monaten angeordnete
Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von drei Wochen vom 2. bis 22. Dezember
2015 zu reduzieren.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.