Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.70
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2015
betreffend Einstellungsverfügung
mit Verwarnung und Kostenauferlegung
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 wurde das Strafverfahren gegen A____ in
Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
eingestellt und wurde dieser gleichzeitig ausdrücklich verwarnt. Hintergrund
des eingeleiteten Strafverfahrens war die Beschlagnahme durch die Zollbehörden
von aus einem Versandhandel aus Amsterdam gelieferten potenten Hanfsamen an die
Adresse von A____. Mit der genannten Einstellungsverfügung wurden sodann die
sichergestellten Hanfsamen eingezogen und wurden A____ die Kosten des Verfahrens
sowie eine Verfahrensgebühr von total CHF 305.30 auferlegt.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A____ Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde richtet
sich sinngemäss gegen die ausgesprochene Verwarnung sowie die
Kostenauferlegung. Mit Stellungnahme zur Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art.
396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist
von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden
sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht
zu stellen. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe niemals Hanfsamen auf dem
Postweg eingeführt, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Daraus ergibt
sich unmissverständlich, dass er die ausgesprochene Verwarnung für ungerechtfertigt
hält und nicht gewillt ist, die aus dem Strafverfahren entstandenen Kosten
sowie die Urteilsgebühr zu bezahlen.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
hat. Der Beschwerdeführer ist einerseits durch die Verwarnung und die damit
einhergehende Schuldzuweisung sowie anderseits durch die Kostenauflage beschwert.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren
wegen Verstosses gegen das BetmG in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO i.V.m. Art. 19a Ziff. 2 BetmG aufgrund der von ihr festgestellten
Geringfügigkeit (leichter Fall) eingestellt. Gleichzeitig hat sie mit der
Einstellungsverfügung die in Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorgesehene Möglichkeit des
Aussprechens einer Verwarnung wahrgenommen. Dieses Vorgehen setzt immer den Nachweis
einer Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung im Sinne von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG voraus, namentlich den unbefugten und vorsätzlichen
Konsum von Betäubungsmitteln oder die Begehung einer Widerhandlung im Sinne von
Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum (Fingerhuth/Tschirr,
in: Kommentar BetmG, 2. Auflage 2007, Art. 19a BetmG N 20).
2.2 Einstellungsverfügungen
sind verfahrenserledigende Entscheide und deshalb zu begründen (Art. 320 Abs. 1
i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Urteilen hat die Begründung die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last
gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen und der Kosten-
und Entschädigungsfolgen sowie bei verfahrenserledigenden Entscheiden die
Gründe für die vorgesehene Erledigung zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. a und b
StPO; vgl. auch Art. 353 Abs. 1 StPO zu den inhaltlichen Anforderungen an einen
Strafbefehl). Soweit die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer einen
Verstoss gegen das BetmG vorwirft, handelt es sich um ein Urteil, weshalb sie
die vorgenannten inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Urteils
zu erfüllen hat. Auch das Dispositiv der Verfügung hat die angewendeten
Gesetzesbestimmungen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO).
2.3 Begründend
führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung unter dem Stichwort
„Straftatbestand“ zur verfügten Einstellung aufgrund eines leichten Falles
sowie der Verwarnung aus: „Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Übertretung), Einfuhr von Hanfsamen auf dem Postweg am 1. Mai 2015.“. Damit
umschreibt sie die eigentliche Tathandlung äusserst rudimentär und legt nicht
dar, gegen welche Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung der Beschwerdeführer
verstossen haben soll. Es findet mithin keine genügende Darstellung des
relevanten Sachverhalts und keine Subsumtion desselben unter die anzuwendenden
Strafnormen statt. Die Verfügung erweist sich damit als ungenügend begründet.
Auch das Dispositiv der Einstellungsverfügung verweist einzig auf die General-
und Verweisungsnorm Art. 19 a Ziff. 2 BetmG, womit offen bleiben kann, ob ein
sämtliche den Gesetzesverstoss normierenden Bestimmungen enthaltendes Dispositiv
einen entsprechenden Mangel in der Begründung heilen könnte. Ohnehin erweist
sich vorliegend bereits die Umschreibung des Sachverhalts als ungenügend, sind
Hanfsamen doch nicht per se der Betäubungsmittelgesetzgebung unterworfen (vgl. Art.
4 Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen
Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien, BetmVV-EDI, SR 812.121.11, in
Ausführung von Art. 2a und 7 BetmG). Damit ist in jeder Hinsicht nicht erstellt
und erkennbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen
Übertretungsstraftatbestand des BetmG erfüllt hat und falls ja, welchen genau.
2.4 Im
Strafbefehlsverfahren wird der Inhalt des Strafbefehls im Falle eines Einspruchs
der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl zur Anklageschrift (Art. 356
Abs. 1 StPO). Erweist sich eine Anklageschrift als ungenügend, kann das Gericht
sie zur Überarbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Heimgartner/Niggli, in Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 350 StPO N
3). In analoger Anwendung dieser Bestimmungen ist vorliegend festzustellen,
dass weder die Angaben zum Sachverhalt noch zu den Strafrechtsnormen den
Anforderungen an eine Anklage oder an ein Urteil genügen. Die Beschwerde ist
deshalb aufzuheben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur neuen Bearbeitung
zurück zu weisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
3.1 Die
Beanstandung des Beschwerdeführers betreffend die Kostenauflage ist damit nicht
weiter zu behandeln. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass bei einer
Verfahrenseinstellung im Regelfall keine Kosten zu erheben sind (Art. 426 Abs.
1 StPO e contrario). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Verfahrenseinstellung
ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen
verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz
der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches
Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer
1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, 119 Ia 332 E. 1b S. 334,
116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom
3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer
Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die
Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013
vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die
dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die
entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011
E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371
E. 2a; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Diese Regeln zählen allerdings
nicht, wenn mit der Einstellung des Verfahrens ein eigentlicher Schuldspruch
einhergeht, wie dies im Falle einer Verfahrenseinstellung wegen eines leichten
Falles eines Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19a
Ziff. 2 BetmG der Fall ist (vgl. AGE BES.2012.145 vom 6. März 2013).
3.2 Dem
Beschwerdeführer sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen,
nachdem sich die angefochtene Einstellungsverfügung als ungenügend erwiesen hat
und aufzuheben ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Erledigung an die
Staatsanwaltschaft zurück gewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.