Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.20
URTEIL
vom 25.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 31. Oktober 2014
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 31. Oktober 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger)
der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 250.–, Probezeit 4 Jahre, sowie zu
einer Busse von CHF 900.–.
Während die
Staatsanwaltschaft das Urteil akzeptiert hat, hat der Beschuldigte am
3. November 2014 und 17. Februar 2015 die Berufung angemeldet und erklärt
und am 20. April 2015 eine Berufungsbegründung eingereicht. Er hat
beantragt, er sei von den Vorwürfen der groben Verletzung von Verkehrsregeln
und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren eines Rotlichts
(Ziff. 5 resp. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz) freizusprechen und
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachten des markierten
Richtungspfeils zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Die Verfahrenskosten
und die Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 18. Mai 2015 die kostenfällige Abweisung der
Berufung beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
ersucht. Auf sein Ersuchen ist auch der Beschuldigte vom persönlichen
Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 25. November 2015 dispensiert
worden. Sein Verteidiger ist hingegen zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf
das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die
Berufung richtet sich nur gegen die Schuldsprüche wegen grober
Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtiger Änderung der Fahrtrichtung mit
Gefährdung und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Missachtens
eines Rotlichts. Demgegenüber ist der Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung im Sinne der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch
Missachten des markierten Richtungspfeils seitens des Berufungsklägers
unangefochten geblieben. Gleiches gilt für zwei Freisprüche (Nichtanpassen der
Geschwindigkeit, Verursachung vermeidbaren Lärms). Insoweit ist von Teilrechtskraft auszugehen,
zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich
gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell
Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.1 Dem
angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Nachmittag des
23. September 2013 lenkte der Berufungskläger seinen Personenwagen von der
Lindenhofstrasse in Basel herkommend durch die Nauenstrasse in Fahrtrichtung
St. Jakobs-Strasse in Richtung Autobahn. Vor der auf Rot stehenden
Lichtsignalanlage bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeterstrasse brachte er
sein Fahrzeug auf dem linken von drei Fahrstreifen, welcher ausschliesslich zum
Linksabbiegen berechtigt, zum Stillstand. Anschliessend soll er, nachdem die
Lichtsignalanlagen für den rechten und mittleren Fahrstreifen auf Grün
geschaltet hatten, sein Fahrzeug beschleunigt und dabei das für seinen
Fahrstreifen nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal missachtet haben. Zudem
habe der Berufungskläger nach dem Verzweigungsgebiet den markierten
Richtungspfeil („Linksabbiegen") missachtet und seine Fahrt in gerader
Richtung fortgesetzt. Dafür habe er ungeachtet des hohen Verkehrsaufkommens
unvorsichtig und unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer
ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf den mittleren
Fahrstreifen gewechselt.
Die Vorinstanz
hat erwogen, es sei gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Zeugen,
Wachmeister B____, zweifelsfrei erstellt, dass das Lichtsignal der vom Berufungskläger
benutzen linken Fahrspur nach wie vor Rot anzeigt habe, als dieser losgefahren
sei. Der Berufungskläger stelle das Überfahren des Rotlichts denn auch gar
nicht wirklich in Abrede, habe er doch erklärt, er sei in dem Zeitpunkt losgefahren,
als die über der mittleren Fahrspur befestigte Ampel auf Grün geschaltet habe.
Entgegen seiner Auffassung hätte er jedoch zwingend das für seine Fahrspur geltende,
nach wie vor Rot anzeigende Lichtsignal beachten müssen. Dass er dieses wegen
eines toten Winkels nicht habe sehen können, sei als reine Schutzbehauptung zu
werten. Er habe das Lichtsignal schlicht ignoriert. Dessen Missachtung stelle
eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Eine
grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht gegeben, da eine Gefährdung
des Verkehrs in diesem Zeitpunkt weder behauptet werde noch ersichtlich sei.
Mit Bezug auf
den weiteren Verlauf der berufungsklägerischen Fahrt sei sodann unbestritten,
dass er in der Folge den Richtungspfeil „Linksabbiegen“ missachtet und die
Fahrt stattdessen in gerader Richtung fortgesetzt habe, was ebenfalls als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu
werten sei. Schliesslich sei erstellt, dass der Berufungskläger hierfür in
Missachtung des Vortritts und unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
von der linken auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe. So habe gemäss
Aussagen des Zeugen B____ ein hohes Verkehrsaufkommen geherrscht, und hätten
die auf der mittleren Fahrspur befindlichen Fahrzeuge wegen des plötzlichen Manövers
des Berufungsklägers stark abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern,
wenngleich eine Vollbremsung nicht erforderlich gewesen sei. Er (B____) habe
ebenfalls bremsen müssen, obwohl er in einer hinteren Position gefahren sei.
Von einer freiwilligen Vortrittsgewährung durch die nachfolgenden
Verkehrsteilnehmer könne keine Rede sein. Die Missachtung von deren Vortritt
durch den Berufungskläger unter Schaffung einer ernstlichen, mindestens
abstrakten Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer stelle in objektiver
Hinsicht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG dar. Der subjektive Tatbestand, welcher rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erfordere, sei ebenfalls
erfüllt, habe doch der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben die Möglichkeit
zum Bremsen erkannt. Er hätte daher problemlos warten können, bis die
Verkehrsteilnehmer der mittleren Fahrspur an ihm vorbeigefahren wären.
2.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, es sei nicht belegt, dass die
Lichtsignalanlage auf seiner Fahrspur beim Anfahren tatsächlich rot angezeigt
habe, zumal eine elektronische Auswertung der Anlage nicht durchgeführt worden
sei. Auf ein grünes Lichtsignal lasse umso mehr schliessen, dass der Zeuge,
entgegen dem Berufungskläger, geschildert habe, dieser habe beim Lichtsignal
gar nicht angehalten. Wenn der Berufungskläger dies letztlich nicht mehr sicher
habe sagen können, zeuge dies nur von seiner Ehrlichkeit. Jedenfalls habe er
nicht zu beweisen, dass er nicht über Rot gefahren sei. Im Zweifel sei er daher
freizusprechen.
Hinsichtlich des
Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung infolge unvorsichtiger Änderung der
Fahrtrichtung mit Gefährdung stelle die Vorinstanz sodann zu Unrecht alleine
auf die Aussagen des Zeugen B____ ab. Es sei fraglich, was dieser überhaupt
habe wahrnehmen können, da reger Verkehr geherrscht haben soll und der Zeuge
wegen des angeblichen Fahrmanövers des Berufungsklägers in diesem Moment heftig
habe bremsen müssen. Sodann sei im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon
auszugehen, dass das Linksabbiegen aufgrund einer mindestens temporären
Baustelle nicht möglich gewesen sei und er daher auf die mittlere Fahrspur habe
wechseln müssen. Entgegen der Vorinstanz habe er sich vergewissert, dass
genügend Platz zum Einspuren, mindestens 10 bis 20 Meter, bestanden habe. Da
zuvorderst auf der mittleren Spur ein Lastwagen gestanden habe und er mit seinem
Maserati schneller habe beschleunigen können als der Lastwagen, sei ein
Einspuren ohne Probleme möglich gewesen. Der Berufungskläger habe somit auf die
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht genommen und den nötigen Abstand gewahrt. Es
sei weder erwiesen, dass an der vordersten Stelle auf der Mittelspur kein
Lastwagen gestanden habe, wie der Zeuge B____ behaupte, noch, dass das Aufleuchten
der Bremslichter der nachfolgenden Fahrzeuge mit dem Einspuren des Berufungsklägers
zu tun gehabt habe. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens habe langsamer,
dichter Stadtverkehr geherrscht, sodass ein stetiges Fahren und Bremsen der
Fahrzeugkolonne verkehrsbedingt normal gewesen sei. Zudem könne aus dem
Aufleuchten der Bremslichter nicht notwendigerweise auf ein abruptes Bremsen
geschlossen werden. Auch sei unklar, ob solches aufgrund anderer Verkehrsteilnehmer
erforderlich gewesen sei. Es habe denn auch niemand gehupt oder Lichtzeichen
gegeben, was gegen unangebrachtes oder gar gefährdendes Verhalten des
Berufungsklägers schliessen lasse. Schliesslich müsse im langsamen und dichten
Stadtverkehr immer mit Spurwechseln gerechnet werden. Da der Berufungskläger
keine Gefahr geschaffen habe, sei der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Ebenso fehle es am subjektiven Tatbestand, da er
lediglich der Verkehrssituation entsprechend gefahren sei: Linksabbiegen sei
wegen der Baustelle nicht möglich gewesen und Geradeausfahren auf dieser Spur
ebenso nicht. Entgegen der Vorinstanz habe sein Manöver zudem nicht dem
Zeitgewinn gedient, sondern im Gegenteil dem Aufrechterhalten des
Verkehrsflusses und der Verhinderung eines Unfalls durch plötzliches Bremsen.
Das Verhalten des Berufungsklägers sei somit weder rücksichtslos noch sonst wie
schwerwiegend gewesen. Ebenso wenig habe er grobfahrlässig gehandelt, da er die
Verkehrssituation überblickt, seine Möglichkeiten abgeschätzt und anschliessend
situationsgerecht gehandelt habe, um einem Umfall vorzubeugen. Der
Berufungskläger sei folglich vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
freizusprechen.
3.1 Den
in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwänden des Berufungsklägers kann nicht
gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt,
weshalb sie den angeklagten Sachverhalt, soweit vorliegend noch streitig, als
erstellt betrachtet hat. Es kann hierfür auf ihre in jeder Hinsicht
zutreffenden Ausführungen (S. 4 des angefochtenen Urteils) verwiesen
werden.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers ist zunächst mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er ein Rotlicht überfahren hat. Dies ergibt
sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen B____, wonach das Lichtsignal für
die Linksabbiegerspur, auf welcher der Berufungskläger an ihm vorbeigefahren
sei, eindeutig rot gewesen sei (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, S. 4). Dass der Zeuge wegen eines Bremsmanövers
abgelenkt gewesen sein soll, wie der Berufungskläger geltend macht, ist nicht
nachvollziehbar, befand sich doch der Verkehr zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger
das Rotlicht überfahren haben soll, im Stillstand resp. erst in der Anfahrt. Wie
die Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat, konnte der Zeuge die
Verkehrssituation aufgrund seiner erhöhten Sitzposition in einem Lieferwagen
bestens überblicken und besteht – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
– kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Dies gilt umso weniger,
als sich auch aus der Aussage des Berufungsklägers selbst ergibt, dass das
Lichtsignal seiner Fahrspur zum Zeitpunkt seines Losfahrens Rot gezeigt haben
muss. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S. 2)
ausgesagt, er sei losgefahren, als das Lichtsignal für die mittlere Fahrspur,
an dem er sich orientiert habe, auf Grün gewechselt habe. Es ist nun aber
notorisch, dass das Lichtsignal für die linke (Abbieger)spur auf der genannten
Kreuzung nicht gleichzeitig mit denjenigen für die beiden geradeausfahrenden
Spuren auf grün wechselt, sondern um einiges später. Dies ist deshalb
notwendig, weil der geradeausfahrende Gegenverkehr ebenfalls Grün hat, sodass
die Linksabbiegespur in dieser Zeit auf Rot geschaltet sein muss. Es ist daher
entgegen der Auffassung der Verteidigung bei dieser Sachlage nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf die klaren Aussagen des Zeugen B____
abgestellt hat. Eine elektronisch-technische Auswertung der Lichtsignalanlage
war unter diesen Umständen entbehrlich. Soweit der Berufungskläger schliesslich
einwendet, er habe das Lichtsignal für seine Fahrspur wegen eines toten Winkels
nicht erkennen können, hat die Vorinstanz dies zu Recht als Schutzbehauptung
gewertet, handelt es sich doch bei der inkriminierten Strecke um eine lange
Gerade. Der Berufungskläger muss somit das für seine Fahrbahn geltende
Rotsignal gesehen haben. Er hat dieses schlichtweg ignoriert, wie die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat. Der entsprechende Sachverhalt ist erstellt.
Gleichfalls
erstellt ist der – letztlich unbestrittene – Spurwechsel des Berufungsklägers
nach dem Verzweigungsgebiet des Richtungspfeils „Linksabbiegen“ und die
Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung. Mit der Vorinstanz ergibt sich aus
den Aussagen des Zeugen B____ überdies, dass der nachfolgende Verkehr aufgrund
des Spurwechsels des Berufungsklägers stark bremsen musste und dass der Berufungskläger
somit den Vortritt der geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmer missachtet hat. Es
besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Zeugenaussagen zu
zweifeln. Die dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Zunächst ist
unerfindlich, inwiefern die Tatsache, dass der Zeuge kein Verkehrspolizist ist,
für die Beurteilung der Frage, ob der nachfolgende Verkehr stark abbremsen
musste, relevant sein soll. Hierzu wäre auch ein Laie ohne weiteres in der Lage
gewesen und bedarf es keiner besonderen (Verkehrs)Ausbildung. Gleiches gilt für
die visuelle Feststellung des Zeugen, dass das Bremsenmüssen des Folgeverkehrs
auf die Missachtung des Vortritts durch den Berufungskläger – und nicht etwa
auf ein von rechts einspurendes Fahrzeug – zurückzuführen war. Dass niemand
gehupt oder Lichtzeichen gegeben hat, ändert daran nichts. Der Berufungskläger
hatte offensichtlich durch die aussergewöhnliche Lautstärke seines
beschleunigenden Maserati die Aufmerksamkeit des Zeugen auf sich gezogen.
Angesichts von dessen Einschätzung ist auch ohne Belang, dass das Aufleuchten
des Bremslichts per se keine Rückschlüsse auf die Heftigkeit des Bremsvorgangs
zulässt, wie der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht einwendet. Ferner hat die
Vorinstanz zu Recht angenommen, dass auch hinsichtlich der Feststellung, wonach
es sich beim neben dem Berufungskläger stehenden Fahrzeug nicht um einen
(langsamen) Lastwagen gehandelt habe (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, S. 4), auf den Zeugen abzustellen ist. Unabhängig davon,
um welchen Fahrzeugtyp es sich dabei handelte, ist indes festzuhalten, dass der
Berufungskläger den notwendigen Abstand beim Spurwechsel offensichtlich nicht
eingehalten hat, wäre doch andernfalls kein Bremsmanöver des Folgeverkehrs
notwendig gewesen. Ebenso kann gestützt auf die Aussagen des Zeugen als
erstellt gelten, dass die linke Fahrspur in Richtung Jacob Burckhardt-Strasse
nicht aufgrund einer Baustelle gesperrt war, zumal solches zweifellos rechtzeitig
angezeigt worden wäre. Im Übrigen ist der Grund für den Spurwechsel für die
Beurteilung der hier strittigen Frage der Vortrittsmissachtung ohne Belang. Der
Berufungskläger hat im Übrigen selber eingeräumt, dass es ihm ohne weiteres möglich
gewesen wäre, anzuhalten – resp. stehen zu bleiben – und den
vortrittsberechtigten Verkehr passieren zu lassen, anstatt seine Fahrt zu
beschleunigen und sich vor dem geradeausfahrenden Verkehr einzureihen.
Entgegen dem von
der Verteidigung in der Berufungsverhandlung erhobenen Einwand ist schliesslich
kein Widerspruch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz zwar hinsichtlich der nach
wie vor strittigen Fragen des Überfahrens eines Rotlichts sowie des Missachtens
des Vortritts der anderen Verkehrsteilnehmer infolge Spurwechsels, wodurch
diese bremsen mussten, nicht aber mit Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Verursachung
vermeidbaren Lärms und der unangepassten Geschwindigkeit auf die Aussagen des
Zeugen B____ abgestellt hat. Zum einen sind die ersteren Vorwürfe, wie hiervor
dargestellt, durch weitere Indizien belegt. Zum andern sind diese Punkte – ob
die Ampel Rot war und ob der nachfolgende Verkehr bremsen musste – erheblich
leichter objektivierbar als die Fragen der Verursachung unnötigen Lärms oder der
unangepassten Geschwindigkeit. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
insoweit mangels Möglichkeit einer technischer Messung im Zweifel zugunsten des
Berufungsklägers angenommen hat, er habe weder unnötigen Lärm verursacht noch
sei er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Die entsprechenden
Freisprüche sind vielmehr Ausdruck einer sorgfältigen Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz und stehen den Schuldsprüchen in den hier strittigen Punkten nicht
entgegen.
Nach dem
Gesagten ist der Anklagesachverhalt, soweit hier noch streitig, erstellt.
3.2
3.2.1 Den
Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt,
dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE
130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in:
collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2
mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach
der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2
S. 136 mit Hinweisen; BGer 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.2).
3.2.2 Mit
Bezug auf den Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG
ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Spurwechsel
von der linken Abbiegespur auf die mittlere Fahrspur den Vortritt des auf
dieser Spur nachfolgenden Verkehrs verletzt hat. Da das Beachten von Vortrittsregeln
und Lichtsignalen zu den elementarsten Pflichten des Fahrzeuglenkers gehört (BGE 123 IV 88 E.
4c S. 94), steht damit gleichfalls fest, dass der Berufungskläger
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Ebenso
hat die Vorinstanz das Vorliegen einer mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung
zu Recht bejaht, zumal erstellt ist, dass der nachfolgende Verkehr wegen des
Manövers des Berufungsklägers heftig bremsen musste und dass ein reges Verkehrsaufkommen
herrschte. Die Gefahr einer Kollision mehrerer Fahrzeuge mit etlichen
Verletzten war deshalb erheblich. Dass keine Vollbremsung des Folgeverkehrs nötig
war, ändert daran nichts. Entgegen seiner Auffassung mussten die vortrittsberechtigten
Verkehrsteilnehmer mit einem derartigen Fahrmanöver des Berufungsklägers resp.
mit einem von links einspurenden Fahrzeug auch nicht rechnen. Der Berufungskläger
befand sich auf einer ausschliesslich zum Linksabbiegen berechtigenden Spur,
sodass mit von links kommenden Fahrzeugen – anders als mit Fahrzeugen von der
ebenfalls geradeausfahrenden rechten Spur – nicht gerechnet werden musste. Dies
unbesehen der Frage, ob im Strassenverkehr grundsätzlich mit Spurwechseln
gerechnet werden muss. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90
Ziff. 2 SVG ist damit klar erfüllt.
Gleiches gilt,
entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, für den subjektiven Tatbestand.
Er hat selber eingeräumt, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit
dem Spurwechsel zu warten und dem Folgeverkehr auf der mittleren Fahrspur den
Vortritt zu gewähren. Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungskläger erst
im Anfahren begriffen war, also nicht etwa hätte bremsen oder ausweichen müssen
und als auf seiner Spur kein weiter Verkehr folgte. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen,
dass das Beschleunigen und Erzwingen des Vortritts zum Spurwechsel als
rücksichtslos bezeichnet werden muss. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die Vorinstanz erwogen hat, der Berufungskläger habe seinen –
objektiv sicherlich zu vernachlässigenden – Zeitgewinn offensichtlich als wichtiger
eingeschätzt als die Sicherheit der ihm nachfolgenden Fahrzeuge. Sein Einwand,
das Manöver habe nicht dem Zeitgewinn gedient, sondern im Gegenteil dem Aufrechterhalten
des Verkehrsflusses und der Verhinderung eines Unfalls durch plötzliches
Bremsen, ist zudem nicht nachvollziehbar. Zum einen ist unerfindlich, welchen Verkehrsfluss
der Berufungskläger aufrechterhalten haben will, ist doch unbestritten, dass
der Verkehr vor der Lichtsignalanlage zum Stillstand gekommen war. Zum andern
hat er durch sein Manöver erwiesenermassen gerade jenes gefährliche Bremsen des
Folgeverkehrs ausgelöst, welches er angeblich verhindern wollte.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90
Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie
Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV ist damit zu Recht erfolgt und zu
bestätigen. Ebenfalls erfüllt ist angesichts des erwiesenen Überfahrens eines
Rotlichts auch Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 SVG, sodass auch dieser Schuldspruch zu bestätigen ist. Ergänzend
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.3 Angesichts
der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist auch die vorinstanzliche
Strafzumessung zu bestätigen, zumal sie nicht zu beanstanden ist und vom
Berufungskläger auch nicht substantiiert kritisiert wird. Der Strafrahmen nach
Art. 90 Ziff. 2 SVG reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von
3 Jahren. Die ausgesprochene Anzahl Tagessätze von 10 Tagessätzen liegt im
Rahmen der üblichen Praxis und ist mit der Vorinstanz als eher mild zu betrachten
(vgl. dazu statt vieler: AGE SB.2013.58 vom 25. Juni 2014; SB.2013.28 vom
4. Dezember 2013; STG ES.2012.717 vom 28. Mai 2013; ES.2012.607 vom
7. März 2013). Dabei ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits mehrfach
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist, wenngleich dies
einige Jahre zurück liegt. Überdies wurde ihm der Führerausweis administrativ
bereits mehrfach entzogen, was mit der Vorinstanz auf eine gewisse Unbelehrbarkeit
schliessen lässt. Es ist daher unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Probezeit auf 4 Jahre verlängert hat. Gleichfalls
rechtens sind schliesslich die ausgefällte Verbindungsbusse im Zusammenhang mit
der groben Verletzung von Verkehrsregeln von CHF 550.– in Anwendung von
Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB sowie eine weitere Busse von CHF 350.–
wegen der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Der
Berufungskläger hat dies denn auch zu Recht ebenso wenig kritisiert wie die
Tagessatzhöhe von CHF 250.–, welche angesichts seines hohen Einkommens zu
bestätigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.