Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.143
URTEIL
vom 26. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt Rekursgegner
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 29. Juni 2015
betreffend Submission: Neubau
Biozentrum der Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG
Sachverhalt
Mit Publikation
im Kantonsblatt Nr. 97/2014 sowie der Veröffentlichung unter www.simap.ch
am 24. Dezember 2014 schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (BVD, Rekursgegner) den Bauauftrag betreffend „Neubau Biozentrum der
Universität Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG" offen nach
GATT/WTO-Übereinkommen aus. Innert Frist reichten neben 6 anderen Anbietenden
die A____ (Rekurrentin) und die B____ (Beigeladene) ein Angebot ein. Am 5. März
2015 öffnete der Rekursgegner die eingegangenen Offerten. Am 10. Juni 2015
wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt Nr. 42/2015 sowie auf
www.simap.ch publiziert. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden ihr mit Verfügung
vom 29. Juni 2015 die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
mitgeteilt. Demnach wurde die Rekurrentin wegen fehlender Erbringung des
geforderten Eignungsnachweises vom Verfahren ausgeschlossen.
Gegen den
Ausschluss vom Verfahren resp. die Nichtberücksichtigung ihres Angebots hat die
Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben und beantragt:
„1.1 Es sei
der Ausschluss der Rekurrentin aus der Submission Neubau Biozentrum der Universität
Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG gemäss Entscheid vom 29. Juni
2015 (Begründung) aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin die
Eignungskriterien erfüllt.
1.2 Eventualiter
seien der in Ziffer 1.1 hievor genannte Ausschluss aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der Anweisung, die Eignung der
Rekurrentin unter Berücksichtigung der Referenzen der [...] abzuklären und zu
prüfen.
2.1 Es
seien der am 10. Juni 2015 im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt
publizierte Zuschlag (an die B____) vom 5. Juni 2015 sowie der Entscheid vom
29. Juni 2015 (Begründung) in der Submission Neubau Biozentrum der Universität
Basel, BKP 246 Kälteerzeugung / Rückkühlung / WRG, aufzuheben und es sei der
Zuschlag in der genannten Submission der Rekurrentin zu erteilen.
2.2 Eventualiter
seien der in Ziffer 2.1 hievor genannte Zuschlag sowie der in Ziffer 2.1 hievor
genannte Entscheid vom 29. Juni 2015 (Begründung) aufzuheben und die
Streitsache an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der verbindlichen
Anweisung, den Zuschlag der Rekurrentin zu erteilen.
2.3 Subventualiter
sei die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 2.1 hievor genannten Zuschlags festzustellen.
- Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.“
Mit Verfügung
vom 15. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende
Wirkung zuerkannt und den Gegenparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Rekursantwort gegeben. Das Bau- und Verkehrsdepartement und die Beigeladene
haben am 26. resp. 31. August 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses,
die Beigeladene zudem die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit
Verfügung vom 2. September 2015 hat der Instruktionsrichter an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung während des hängigen Rekursverfahrens festgehalten. Die
Rekurrentin hat am 10. September 2015 auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet und am 29. September 2015 zu den Eingaben der
Gegenparteien repliziert. Am 2. Oktober 2015 hat der Instruktionsrichter das
replicando gestellte Gesuch der Rekurrentin um Einsichtnahme in das Angebot der
Beigeladenen vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheides der Kammer abgewiesen.
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat am 19. Oktober 2015 eine Duplik
eingereicht. Die Eingaben wurden den Gegenparteien zu Kenntnisnahme zugestellt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über
öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz, BeschG; SG 914.100) kann
innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlags oder der schriftlichen
Begründung in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag wie auch
gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des Rekurses zuständig. Die
Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte und vom Verfahren ausgeschlossene
Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs legitimiert. Auf den form-
und fristgerecht erhobenen Rekurs ist daher grundsätzlich einzutreten.
Dies gilt jedoch
insoweit nicht, als die Rekurrentin replicando beantragt hat, es sei ihr das
Angebot der Beigeladenen zur Einsichtnahme zuzustellen und Gelegenheit zu einer
allfälligen Ergänzung der Replik einzuräumen. Gemäss § 30 Abs. 1 BeschG und §
16 Abs. 2 VRPG muss aus dem begründeten Rekurs hervorgehen, weshalb der
angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll. Eine erstmals in der Replik erhobene
Rüge, zu deren Erhebung bereits mit dem Rekurs Anlass bestanden hatte, ist dagegen
verspätet (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 477 S. 505; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 307). So
verhält es sich hier. Die Rekurrentin bringt in der Replik erstmals vor, dass
nicht erstellt sei, dass die Beigeladene selbst (d.h. mit eigenen Angestellten,
ohne Beizug von Drittfirmen) über das erforderliche Knowhow im Umfang [recte
wohl Umgang] mit NH3 als Kältemittel verfüge. Sie nennt aber keine Gründe dafür,
weshalb sie erst aufgrund der Rekursantwort Anlass dazu gehabt hätte, die
Erfüllung der Eignungskriterien der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Auf die
erst in der Replik vorgebrachte Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Im
Übrigen wäre das Einsichtsgesuch auch abzuweisen. Gemäss ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts wird der Rekurrentin kein Einblick in die Offerte der
Beigeladenen gewährt, da diese Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. VD.2015.3 vom
24. April 2015, E. 2.4.5.; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 2.2 je
mit Hinweisen).
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit
das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. In Ermangelung von solchen ist
nach § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des
angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin findet
demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 [IVöB; AS 2003, S.
196 und SG 914.500]; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 1.2;
VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 1.1).
1.3 Die
Rekurrentin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet
und sich stattdessen in einer schriftlichen Eingabe (Replik) nochmals geäussert.
Das vorliegende Urteil kann daher, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1
EMRK vorliegt, auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 24 N. 90; VGE VD.2014.135 vom
23. Oktober 2014 E. 1.3).
2.1 Das
BVD hat in seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 zur Begründung des
Ausschlusses der Rekurrentin ausgeführt, dass diese die in der Ausschreibung formulierten
Eignungskriterien nicht erfüllt habe. Für die Eignung der Unternehmen sei in
den Ausschreibungsunterlagen der Nachweis von zwei in den letzten sieben Jahren
bereits ausgeführten vergleichbaren Referenzaufträgen der anbietenden Firma
resp. Bietergemeinschaft (solidarisch haftende Partner in einer
Bietergemeinschaft) verlangt worden, welche bezüglich Leistungsart und
Leistungsumfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar seien. Beide Referenzobjekte
müssten zudem über eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügen.
Die Prüfung der von der Rekurrentin angegebenen Referenzobjekte habe ergeben,
dass diese zwar bezüglich des Leistungsumfanges sowie der geforderte
Kälteleistung von 1'200 kW oder grösser den Anforderungen an die Eignung
entsprechen würden. Jedoch sei festgestellt worden, dass keine der genannten
Referenzanlagen eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel aufweise. Der
Nachweis, dass die anbietende Firma Erfahrungen mit R717 (NH3) habe, sei aber
für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags wesentlich und daher als
Eignungsnachweis in Form von Referenzaufträgen von den Anbietenden gefordert
worden. Da beide angegebenen Referenzaufträge nicht über eine Kälteerzeugung
mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügten und somit die Eignungsnachweise nur
teilweise erbracht worden seien, habe das Angebot der Rekurrentin im Einklang
mit den einschlägigen Gesetzen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden
müssen.
2.2 Die
Rekurrentin bestreitet nicht, dass die beiden von ihr angegebenen Referenzaufträge
keine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel aufweisen (S. 6 des
Rekurses). Sie macht aber geltend, dass sie die Eignungskriterien dennoch erfülle,
da sie in ihrer Offerte mittels Vermerk im Dokument „Preisangebot zuhanden
Fachstelle für Submissionen“ ausdrücklich auf zusätzliche Referenzen ihrer
Lieferantin, der [...], hingewiesen habe. Diese sei ein renommierter und global
tätiger Hersteller/Lieferant auch von NH3-Kälteanlagen. Da die Rekurrentin eine
Montage durch die [...] vorsehe, sei deren bekannte fachliche Kompetenz bezüglich
der Kälteerzeugung mittels NH3 als Kältemittel bei der Beurteilung der Eignung
der Rekurrentin mitzuberücksichtigen. Durch deren - bei der Werksmontage und
der Endmontage vor Ort einfliessende - fachliche Kompetenz sei ohne Weiteres
gewährleistet, dass es im Rahmen der Auftragserfüllung nicht mangels Erfahrung
mit NH3 als Kältemittel zu Problemen komme. Zwar habe die Rekurrentin nicht
selbst Referenzaufträge der [...] benannt, sondern lediglich auf diese
verwiesen. Dies rechtfertige den Ausschluss jedoch nicht. Vielmehr wäre die
Vergabestelle – sofern ihr die Eignung der Rekurrentin aufgrund des Beizugs [...]
nicht ohnehin hätte klar sein müssen – angesichts des angebrachten Vermerks auf
weitere Referenzen der [...] sowie aufgrund der Untersuchungsmaxime und des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gehalten gewesen, bei der angegebenen Kontaktperson
der [...] die gewünschten Referenzauskünfte einzuholen. Indem die Vergabestelle
dies nicht getan, sondern die Rekurrentin vom Verfahren ausgeschlossen habe,
ohne die Referenzangabe zu prüfen, habe sie einerseits den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich abgeklärt. Andererseits verletze der Ausschluss, welcher
letztlich darauf basiere, dass die Referenzaufträge der [...] nicht explizit
sondern nur durch Verweis im Dokument „Preisangebot zuhanden Fachstelle für
Submissionen" aufgeführt worden seien, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
womit der Vergabestelle eine Rechtsverletzung gemäss § 8 Abs. 1 VRPG
vorzuwerfen sei. Die aus vorgenannter Argumentation folgende Aufhebung des Ausschlusses
der Rekurrentin von der Vergabe müsse dazu führen, dass der Zuschlag an die
Beigeladene aufzuheben und der Rekurrentin zu erteilen sei, da sie das günstigste
Angebot unterbreitet habe.
3.1 Der
Argumentation der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann die
ausschreibende Behörde von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche
Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische
Leistungsfähigkeit nachweisen (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung
solcher Eignungskriterien ist eine unerlässliche Voraussetzung für die
Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Anbieter, welche die verlangten
Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllen oder den entsprechenden Eignungsnachweis
nicht erbringen, werden in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen (§ 8
lit. c BeschG; vgl. VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113
vom 30. September 2014 E. 2.3).
Die vorausgesetzte
Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren
Eignungskriterien umschrieben werden, und die Vergabebehörde ist an die
ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (§ 7 Abs. 2 BeschG; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588,
626 ff.; VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1,
VD.2011.66 vom 4. November 2011 E. 2.2, 699/2007 vom 7. Januar 2008).
Der Vergabebehörde kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der
Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu (BGE 125 II 86 E. 6
- 98 f.; VGE VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2011.119
- 2.2; Schneider Heusi,
Vergaberecht in a nutshell, Zürich 2014, S. 81 mit Hinweis auf VGer ZH
VB.2012.00176 vom 5. Oktober 2012 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 608, 611). Das Ermessen
der Behörde bei der Beurteilung von Eignungskriterien wird aber durch die
Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung formuliert worden sind, begrenzt.
Wenn die Vergabebehörde bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, so handelt
sie vergaberechtswidrig (VGE VD.2015.83 vom 19. August 2015
E. 2.3, VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113 vom 30. September
2014 E. 2.3, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2013.95 vom
17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012
E. 4.2.3; B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4). Zudem ist die
Ermessensausübung der Vergabebehörde der uneingeschränkten Überprüfung durch
das Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.),
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 600). Das Gericht kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen
vorgenommen hat (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2014.5 vom
8. Mai 2014 E. 5.3, VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1, 748/2002
vom 28. März 2003 E. 3a).
3.2 Im
vorliegenden Fall hat das Bau- und Verkehrsdepartement im Rahmen der
Rekursantwort darauf hingewiesen, dass das im streitbezogenen Bau verwendete
Kältemittel Ammoniak (NH3) aufgrund von dessen Giftigkeit und der
verschiedensten chemischen Reaktionsmöglichkeiten besondere Vorsichtsmassnahmen
bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen erforderlich mache. Dabei sei es wichtig,
dass der Anbieter über Erfahrung in der Projektierung und Umsetzung von
Ammoniak-Kältemaschinen verfüge. Dies betreffe sowohl Projektleiter, wie auch
bauleitende Monteure und Servicepersonal sowie deren Vertretungen. Aus diesen
Gründen sei es unabdingbar, dass das ausführende Unternehmen über Erfahrung mit
Ammoniak-Kältemaschinen und damit entsprechende Referenzen verfüge. Die Notwendigkeit
der geforderten Nachweise in der Form von zwei Referenzobjekten mit R717 (NH3)
als Kältemittel sei daher eindeutig gegeben. Es handle sich demnach um einen
wichtigen und grundlegenden Teilaspekt der seitens der Anbieter nachzuweisenden
Eignung. Um dies zu verdeutlichen, sei die betreffende Textpassage im
Fragebogen unterstrichen worden. Dabei gehe es nicht um eine Frage des Angebots
als solches, sondern um die Tatsache, dass der Anbieter mit Ammoniak müsse
arbeiten können.
Diese
Ausführungen betreffend das geforderte Eignungskriterium sind nachvollziehbar
und sachlich begründet. Die Rekurrentin hat denn auch die Ausschreibung mit den
darin klar und deutlich aufgeführten Eignungskriterien nicht angefochten. Wenn sie
nun aber statt der in der Ausschreibung geforderten zwei Referenzobjekte, welche
über eine Kälteerzeugung mit R717 (NH3) als Kältemittel verfügen, zwei Referenzobjekte
aufführt, bei welchen andere Kältemittel verwendet werden und lediglich einen
Hinweis auf weitere Referenzen einer Lieferantin anbringt, wäre ein Nichtausschluss
der Rekurrentin vom Vergabeverfahren nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Gesagten schlicht
vergaberechtswidrig, zumal die Vergabestelle an die in der Ausschreibung
formulierten Eignungskriterien gebunden ist. Auch kann es in einem solchen Fall
nicht Aufgabe einer Vergabestelle sein, zu prüfen, ob die Anbieter allenfalls
mit nicht namentlich erwähnten Referenzobjekten die Eignungskriterien dennoch erfüllen
könnten. Es ist daher nicht relevant, ob die Lieferantin der Rekurrentin Referenzobjekte
hätte angeben können, welche den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen
hätten. Eine Berücksichtigung von Referenzobjekten einer Lieferantin wäre nur
dann möglich und zulässig gewesen, wenn diese Referenzobjekte in der Offerte
individualisiert aufgeführt worden wären. Zudem hätte dargelegt werden müssen,
dass eine Berücksichtigung dieser Referenzobjekte bei der Beurteilung des Angebots
deshalb angezeigt gewesen wäre, weil die mittels Eignungskriterium nachzuweisenden
Qualitäten nur für die Lieferantin relevant gewesen wären. Die Rekurrentin hat
es aber unterlassen, individualisierte Referenzobjekte aufzuführen, welche den
deutlich aufgeführten Kriterien entsprechen. Zudem kann es mit Blick auf die geforderte
Eignung der Rekurrentin nicht genügen, dass zwar nicht sie, aber ihre einzig an
der Montage, nicht aber am Betrieb beteiligte Lieferantin allenfalls über Erfahrung
mit NH3-Kühlung verfügt. Sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der Rekursantwort
des Rekursgegners ergibt sich klar, dass die verlangte Erfahrung im Umgang mit
NH3-Kühlung nicht nur mit Bezug auf die Montage der Anlage sondern auch mit
Bezug auf deren Projektierung und Planung sowohl der Bau- als auch der Betriebsphase
von entscheidender Bedeutung ist.
Angesichts der
genannten Umstände war ein Ausschluss der Rekurrentin vergaberechtlich vorgeschrieben
und ist nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
oder der Verpflichtung zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen kann
keine Rede sein.
Aus den
genannten Gründen ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 3‘000.– zu tragen und der Beigeladenen eine Parteientschädigung
auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen hat keine Honorarnote eingereicht,
weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Angesichts der sich hier stellenden
überblickbaren Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Umfanges der Rekursantwort
ist ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Dieser ist gemäss dem üblichen
Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen, entsprechend einer
Parteientschädigung von CHF 1‘500.– einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 120.–).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen. Sie hat der Beigeladenen
eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten.
Mitteilung an:
A____
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.