Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.134
URTEIL
vom 23. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegner
(KESB)
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2015
betreffend Überführung der
altrechtlichen Massnahme in das neue Erwachsenenschutzrecht und Errichtung
einer Beistandschaft
Sachverhalt
Über A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) besteht seit 1989 eine von der Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt – heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB – geführte
Beistandschaft zur Wahrung seiner finanziellen Interessen sowie zur
Vermögensverwaltung gemäss aArt. 394 ZGB. Gestützt auf den Antrag
seines aktuellen Beistandes, […], wonach der Beschwerdeführer bei der Erledigung
der finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie in den Bereichen
Wohnen und Gesundheit weiterhin der Unterstützung eines Beistands bedürfe,
teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2015 mit,
dass die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB vorgesehen sei. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, bis zum 4. Mai 2015 zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu
nehmen, andernfalls von seiner Zustimmung ausgegangen werde. Nachdem innert
Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen war, verfügte die
KESB mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wie angekündigt, wobei sie den
bisherigen Beistand im Amt bestätigte.
Am 26. Juni
2015 hat A____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es
sei B____, […], als Beiständin einzusetzen. Das von der Vorinstanz erwähnte
Schreiben vom 17. April 2015 habe er nie erhalten, sodass er darauf nicht
angemessen habe reagieren können. Am 26. Juni 2015 hat B____ um Übernahme
der Beistandschaft für den Beschwerdeführer ersucht. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 28. August 2015 hat die KESB mitgeteilt, sie gedenke den angefochtenen
Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Da noch weitere Abklärungen erforderlich
seien, sei das Verfahren vorläufig zu sistieren. Diesem Antrag hat der
Instruktionsrichter am 2. September 2015 entsprochen und das Verfahren
vorläufig bis zum 2. November 2015 resp. bis zum früheren Widerruf durch
eine der Parteien sistiert. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 hat die KESB
in Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids anstelle des bisherigen
Beistands B____ als Beiständin eingesetzt. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 17
Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG;
SG 212.400] sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständig ist die
Kammer (§ 73 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GAG; SG 154.100]). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich zufolge § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung
nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100).
1.2 Als
von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art.
450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG setzt
die Rekurs- resp. Beschwerdeberechtigung indes ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Um
schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1925, 1931). Damit
soll sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss
theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 447; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S.
157). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 500, ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 292; vgl. auch
VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012, VD.2014.128/134 vom 2. Oktober
2014).
Vorliegend hat
die KESB den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den einzig strittigen Punkt,
die Bestätigung des bisherigen Beistands, am 1. Oktober 2015 in
Wiedererwägung gezogen und wunschgemäss die Cousine des Rekurrenten, B____, als
Beständin eingesetzt. Im Übrigen entspricht der neue Entscheid, von notwendigen
Anpassungen bezüglich Mandatsübergabe abgesehen, dem bisherigen. Damit wurde
dem Antrag des Rekurrenten entsprochen, weshalb sein schutzwürdiges Interesse
an der Anfechtung des Entscheids dahingefallen ist, sodass auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
Kosten sind zufolge § 30 Abs. 1 VRPG keine zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und die Verfahren VD.2015.134 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
A____
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.