Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.97
URTEIL
vom 24.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 14. April 2015
betreffend Erlass der kantonalen
Steuern pro 2012
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ersuchte mit Schreiben vom 19. März 2014 die
Steuerverwaltung unter anderem um den Erlass der kantonalen Steuern
pro 2012. Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die Steuerverwaltung
dieses Gesuch im Umfang von CHF 4‘874.85 ab. Mit Einspracheentscheid vom
30. Juni 2014 hiess die Steuerverwaltung die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache der Rekurrentin teilweise gut und gewährte ihr einen
Steuererlass in der Höhe von CHF 2‘437.45. Den gegen diesen Einspracheentscheid
erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 14. April 2015
ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin, nicht berufsmässig vertreten durch B____, am
18. Mai 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben, mit welchem
sie an ihrem Erlassgesuch festhält. Die Steuerverwaltung hat sich dazu nicht vernehmen
lassen. Die Steuerrekurskommission beantragt mit ihrer Eingabe vom 28. Juli 2015
die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf den
angefochtenen Entscheid. Die Rekurrentin hat in der Folge darauf verzichtet, zu
dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons
Basel-Stadt (Steuergesetz, StG) kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden. Gemäss § 171 Abs. 4 StG richtet sich das Verfahren nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt (VRPG).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen
Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Gemäss
§ 201 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, in der
zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 19. März 2014 geltenden Fassung (alt
Steuerverordnung, aStV; vgl. § 234 Abs. 25 StG), können die aufgrund
einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch
nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer
steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren
Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Beide
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, liegt eine Notlage dann vor, wenn der ganze
geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist bei einer natürlichen Person
namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich
begleichen kann (§ 201 Abs. 2 StG).
Unter dem Aspekt
der grossen Härte sind auch andere Umstände massgebend, wie namentlich die Unbilligkeit
der Vollstreckung der Steuerforderung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. Auflage 2009, Art. 167 DBG N 30). Dies beurteilt sich
aufgrund der konkreten Einzelfallsituation zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei
die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht,
die Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der
Einkommens- und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.). Insbesondere
werden die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben. Ein
Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den
Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder
Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 167 DBG N 32; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014
E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c/cc, in: BStPra
7/2011 S. 334).
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz anerkannt, dass bei der
Rekurrentin eine monatliche Budgetunterdeckung vorliege und sie somit aktuell
nicht in der Lage sei, die ausstehenden kantonalen Steuern pro 2012 ohne
Eingriff in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Eine Notlage wurde
damit als gegeben erachtet. Hingegen hat die Vorinstanz das Vorliegen einer grossen
Härte verneint. Zwar seien die beiden von der Steuerverwaltung geltend
gemachten Kapitalleistungsbezüge der Altersvorsorge in den Jahren 2010 und 2011
deutlich vor der Fälligkeit der kantonalen Steuern pro 2012, deren
Steuererklärung erst im Folgejahr versandt worden ist, ausbezahlt worden. Es
habe daher nicht verlangt werden können, dass die Rekurrentin ihren erst
zukünftigen und noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und
Rückstellungen bildet. Massgebend war für die Vorinstanz aber, dass die
Rekurrentin per Ende 2012 noch über ein Vermögen von CHF 20‘747.– verfügt
habe, während per 28. Februar 2014 nur noch CHF 2‘652.31
vorhanden gewesen seien. Der Grund für diese Vermögensabnahme sei aus den
eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass das
Vermögen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung noch genügend hoch gewesen
wäre, um diese zu begleichen. Selbst nach Abzug eines Freibetrages von CHF
5‘000.– hätte sie per 31. Dezember 2012 noch über CHF 15‘747.–
verfügt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest
grobfahrlässig ausser Standes gesetzt habe, ihren Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Kanton nachzukommen. Der offene Steuerbetrag für die kantonalen
Steuern pro 2012 in der Höhe von CHF 4‘874.85 stehe somit nicht in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit, sodass keine grosse
Härte vorliege und der Rekurrentin kein Steuererlass gewährt werden könne.
2.3. Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin diesbezüglich geltend, dass sie am
10. Februar 2012 an die fälligen Steuern des Kantons und des Bundes
pro 2010 insgesamt CHF 9‘603.50 bezahlt habe. Die Rekurrentin hat aber
nach dieser Zahlung nach wie vor über ein Vermögen von CHF 20‘747.–
verfügt. Mit der im Februar 2012 getätigten Zahlung vermag die Rekurrentin
daher nicht zu erklären, wie es zwischen dem 1. Januar 2013 und dem
28. Februar 2014 zum Mittelabfluss im Umfang von über CHF 18‘000.–
gekommen ist, welcher ihr die Leistung der hier strittigen kantonalen Steuern
pro 2012 verunmöglicht hat. Weiter bezieht sie sich auf die mit Datum vom
7. Februar 2013 veranlagten kantonalen Steuern und die Bundessteuer
pro 2011 im Betrag von CHF 7‘479.10. Die Begleichung dieser Schuld
allein vermag den Mittelabfluss im Umfang von über CHF 18‘000.– jedoch
ebenfalls nicht zu erklären. So wäre es der Rekurrentin trotz dieser Zahlung
weiterhin möglich gewesen, mit den per 31. Dezember 2012 noch
vorhandenen Mitteln die Steuern pro 2012 zu bezahlen.
2.4 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.
3.1 Mit
ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin weiter, dass ihr der im vorinstanzlichen
Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.– zurückzuerstatten sei. Sie
lässt darauf hinweisen, dass ihr mit Schreiben vom 24. Juli 2014
mitgeteilt worden sei, auf ihren Rekurs werde nicht eingetreten, wenn sie nicht
innert Frist den verfügten Kostenvorschuss leiste. Auf ihr Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit Schreiben vom
9. September 2014 nicht eingegangen worden, obwohl ihr Vertreter, B____,
diesen Kostenvorschuss zur Fristwahrung geleistet habe.
3.2 Die
Vorinstanz hat die Rekurrentin auf ihren Rekurs hin zunächst mit Schreiben vom
24. Juli 2014 aufgefordert, diverse Angaben zu machen und Belege einzureichen
sowie innert Frist bis zum 25. August 2014 einen Kostenvorschuss im
Betrag von CHF 500.– zu leisten. In der Folge hat die Rekurrentin mit Schreiben
vom 21. August 2014 darauf hingewiesen, dass der geforderte Kostenvorschuss
von ihrem Vertreter geleistet werde, da ihre finanziellen Verhältnisse es nicht
zuliessen, die Gebühr vorzuschiessen. Dies belegt denn auch der Zahlungsbeleg
der entsprechenden Anweisung. Aus diesem Grund ersuche sie um die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung. Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz weder
instruktionsrichterlich noch mit dem angefochtenen Entscheid eingetreten. Sie
hat einzig festgestellt, dass der Rekurrentin dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend die Prozesskosten mit einer Spruchgebühr von CHF 500.– auferlegt
würden.
3.3 Vorliegend
ist unklar, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses der Vertreter der Rekurrentin
den verfügten Kostenvorschuss geleistet hat. Mit Schreiben vom
12. Juni 2015 hat er ausgeführt, die Rekurrentin seit mehreren Jahren
zu kennen, weshalb sie sich wegen ihrer finanziellen Situation vertraulich an
ihn gewandt habe. Er vertrete sie unentgeltlich. Er habe den Vorschuss
geleistet, da er davon ausgegangen sei, es werde „in diesem Fall klarerweise
ein Steuererlass gewährt“. Aufgrund dieser Sachlage kann nicht von einer im
Eventualfall schenkungsweise erfolgten Leistung des Vorschusses durch eine
Drittperson ausgegangen werden.
Es stellt sich
daher die Frage, ob die Rekurrentin Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren hatte. Aufgrund der Beurteilung
des Sachverhalts bezüglich des Entscheids in der Sache erscheint klar, dass die
finanzielle Situation der Rekurrentin an sich die unentgeltliche Prozessführung
rechtfertigen würde. Dieser Anspruch besteht jedoch auch bei belegter Bedürftigkeit
einer Partei nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE
139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015
E. 5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes aus der Optik im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzuschätzen,
wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder
aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182;
78 I 193 E. 2 S. 195).
3.4 Im
Zeitpunkt der Gesuchstellung im vorinstanzlichen Verfahren lief noch die Frist
zur Einreichung umfangreicher Unterlagen zur Entwicklung der finanziellen Situation
der Rekurrentin. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Erlassgesuch der sich
im damaligen Zeitpunkt in einer aktuellen Notlage befindlichen Rekurrentin
aussichtslos erschienen wäre. Auch kann aufgrund der Höhe des der Rekurrentin
als zumindest grobfahrlässige Vermögensentäusserung vorzuwerfenden Vermögensverzehrs
nicht von einer zum vornherein klaren Sachlage ausgegangen werden, konnte doch
nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser begründen lässt. Dies muss umso
mehr gelten, als die Rekurrentin die Vermögensminderung im vorliegenden
Verfahren teilweise zu begründen vermochte. Daraus folgt, dass der Rekurrentin
im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung hätte bewilligt
werden müssen und der von ihrem Vertreter geleistete Vorschuss zurückzuerstatten
ist.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin in der Hauptsache,
dringt aber in einem Nebenpunkt durch. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten mit
einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen. Auch im vorliegenden Verfahren
hat die Rekurrentin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Rekursbegründung
S. 2). Dieses muss aber aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekurses in
der Hauptsache abgewiesen werden, da die Rekurrentin den fraglichen Vermögensverzehr
nicht in zu ihren Gunsten entlastender Weise begründen konnte, wobei sie diesen
Nachweis ohnehin bereits mit der Rekursbegründung hätte erbringen müssen. Der
Rekurs erscheint daher in der Hauptsache als aussichtslos.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der angefochtene Kosten-entscheid der Vorinstanz aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
an die Rekurrentin zulasten der Steuerrekurskommission gehen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.