Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.95
ENTSCHEID
vom 18.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juni 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
A____ hat am
29. Juli 2013 und am 16. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeigen gegen seine geschiedene Ehefrau B____ wegen Drohung,
Beschimpfung, Verleumdung und Betrugs erstattet und entsprechende Strafanträge
gestellt. Mit Schreiben vom 9. September 2013 gab [...], Rechtsanwalt, der
Staatsanwaltschaft bekannt, dass er A____ in diesem Verfahren vertrete. Mit der
„Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung“ vom 20. Mai 2015 hat die
Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung der Verfahren wegen Drohung und
Betrugs und den Erlass eines Strafbefehls wegen mehrfacher Beschimpfung in
Aussicht gestellt und ihnen Frist für allfällige Beweisanträge bis 2. Juni
2015 gesetzt; diese Ankündigung wurde jeweils den Parteivertretern zugestellt. A____
wandte sich darauf am 28. Mai 2015 mit einer E-Mail an die Staatsanwältin,
da er sich „den Anwalt nicht leisten kann“; und wünschte ein kurzes Telefonat. Am
4. Juni 2015 teilte ihm die betreffende Staatsanwältin per E-Mail insbesondere
mit, dass Strafverfahren grundsätzlich nicht „fernmündlich diskutiert“ und
weitere E-Mails nicht beantwortet würden. Parallel dazu ersuchte Rechtsanwalt [...]
mit Schreiben vom 1. Juni 2015, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am
2. Juni 2015, um Akteneinsicht und um Erstreckung der Frist für allfällige
Beweisanträge um mindestens einen Monat. Darauf sandte ihm am 2. Juni 2015
eine Untersuchungsbeamtin das Formular „Akteneinsicht-Revers/Verpflichtungserklärung
und Ausübungsmodus“ zu. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilte die
Staatsanwältin dem Anwalt demgegenüber allerdings mit, dass sie aufgrund der
E-Mail von A____ vom 28. Mai 2015 davon ausgehe, dass das
Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe; auf sein Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch
werde deshalb nicht eingetreten. In einer E-Mail vom 10. Juni 2015, 09.52
Uhr, informierte ein Mitarbeiter von Rechtsanwalt [...] die Staatsanwältin,
dass das Mandatsverhältnis mit A____ nach wie vor bestehe; er gehe davon aus,
dass das Schreiben vom 4. Juni 2015 somit gegenstandslos sei und er in den
nächsten Tagen die Akten sowie eine angemessene Fristerstreckung erhalten
werde. Ebenfalls am 10. Juni 2015, 11.45 Uhr, hielt A____ in einer E-Mail
an die Staatsanwaltschaft fest, dass er die Vollmacht in Kraft belassen habe. Am
11. Juni 2015, 09.06 Uhr, orientierte die zuständige Staatsanwältin den
Anwalt per E-Mail, dass der Strafbefehl und die Einstellungsverfügung bereits
ausgefertigt und der Post zum Versand übergeben worden seien. Sie werde
veranlassen, dass dem Geschädigtenvertreter Kopien der Einstellungsverfügung
und des Strafbefehls – letzteres erst nach Eintritt der Rechtskraft –
zugestellt würden. Die vom 10. Juni 2015 datierende Einstellungsverfügung
betreffend die Tatbestände Betrug, Drohung und Verleumdung wurde dem
Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 zugestellt.
Am 25. Juni
2015 hat A____ seinen Anwalt fristgerecht Beschwerde gegen diese
Einstellungsverfügung erheben lassen. Er beantragt, es seien (1.) die angefochtene
Einstellungsverfügung aufzuheben und (2.) die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zuzustellen und eine angemessene
Nachfrist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen zu gewähren. Eventualiter
sei (3.) die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das eröffnete Strafverfahren gegen B____
wegen Betrugs und Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Anklage zu
bringen; (4.) alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten unter Ansetzung
einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung
zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Juli 2015 zur Beschwerde
vernehmen lassen und die Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2
beantragt, womit die weiteren Rechtsbegehren und der Verfahrensantrag hinfällig
würden. Der Beschwerdeführer hat am 29. Juli 2015 repliziert und betont,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten dem Staat
aufzuerlegen und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten seien. Die
Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322
Abs. 2 respektive 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit.
b StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
Die
Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich, dass trotz
der E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2015 das Mandatsverhältnis
weiter bestanden hat und dass die Einstellungsverfügung erlassen wurde, ohne
dass zuvor den Anträgen des Vertreters des Beschwerdeführers entsprochen worden
ist. Es kann hier somit mit folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein
Bewenden haben: Die Staatsanwaltschaft hat das vom korrekt bevollmächtigten
Vertreter des Beschwerdeführers form- und fristgerecht gestellte Gesuch um
Akteneinsicht und um Fristerstreckung zur Einreichung allfälliger Beweisanträge
zu Unrecht nicht behandelt. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde erlassen,
ohne dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, bei Abschluss der Untersuchung
Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO), Gebrauch machen konnte. Damit
wurden der in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung garantierte und in
Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO konkretisierte Anspruch des
Beschwerdeführers auf Rechtliches Gehör und sein in Art. 318 Abs. 1
und 2 StPO statuiertes Mitwirkungsrecht verletzt.
Somit ist die
angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die
Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens zurück zu weisen. Die
Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen
und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge anzusetzen.
3.1 In
Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids bleibt allerdings
noch festzuhalten, dass die Verantwortung für die Verletzung des Gehörsanspruchs
und des Mitwirkungsrechts letztlich bei der Staatsanwaltschaft liegt: Selbst
wenn die erwähnte E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2015, wonach er
sich den Anwalt nicht leisten könne, geeignet gewesen wäre, Zweifel am Weiterbestehen
des Mandatsverhältnisses zu wecken, so wurden solche doch ohne Weiteres durch
das Schreiben des Anwalts vom 1. Juni 2015 beseitigt, in welchem dieser um
Akteneinsicht und um Fristerstreckung für die Einreichung allfälliger Beweisanträge
ersuchte. Folgerichtig und korrekt wurde dem Anwalt am 2. Juni 2015 das von
ihm vor Gewährung der Akteneinsicht zu unterzeichnende Formular zugestellt. Es
stellt ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft dar und ist nicht
nachvollziehbar, dass – ohne jede Rückfrage – dem Anwalt mit Schreiben vom
4. Juni 2015 demgegenüber mitgeteilt wurde, auf das Gesuch um Akteneinsicht
und um Fristerstreckung werde nicht eingetreten. Es kommt dazu, dass dieses
Schreiben vom 4. Juni 2015 offenbar erst am 5. Juni 2015 mittels B-Post
versandt wurde (vgl. Beilage 8 zur Replik), so dass es seinen Adressaten – was grundsätzlich
vorhersehbar war – erst am 10. Juni 2015 erreicht hat (vgl. Beilagen
Replik, 8, 9). In diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft die
Einstellungsverfügung offenbar bereits ausgefertigt, ohne die Reaktion des Beschwerdeführers
auf das Schreiben vom 4. Juni 2015 abzuwarten. Obwohl der Anwalt und auch der
Beschwerdeführer noch am Vormittag des 10. Juni 2015, d.h. umgehend nach
Erhalt des Schreibens vom 4. Juni 2015, reagiert haben, wurde die vom
10. Juni 2015 datierende Einstellungsverfügung am 11. Juni 2015 ohne
Weiteres versandt.
3.2 Nach
diesen Ausführungen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der obsiegende
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.3
Ausserdem ist
ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten
(Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Dem Grundsatz
nach sollen die Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des
Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen
und angemessen sein. Die Kosten müssen namentlich in einem vernünftigen
Verhältnis zur Komplexität respektive zur Schwierigkeit des Falles und zur
Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen
(vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 429 N 15 mit Hinweisen).
Da der
vorliegend geltend gemachte Aufwand übersetzt erscheint, ist dem Vertreter des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2015 Gelegenheit geboten
worden, zu einer allfälligen Kürzung des von ihm geltend gemachten Stundenaufwands
von 15.6 Stunden (vgl. Beilage 10) auf 9 Stunden Stellung zu nehmen, wovon er
mit Eingabe vom 13. November 2015 Gebrauch gemacht hat. Seine Vorbringen
zur vorgesehenen Kürzung des Honorars haben sich indes als nicht stichhaltig erwiesen.
Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht ein Honorar von CHF 3‘900.–, entsprechend einem
Zeitaufwand von insgesamt 15.6 Stunden bei einem Stundenansatz von
CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 167.– geltend. Während die Auslagen
und die Höhe des Stundenansatzes, welcher der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) entspricht (§
14 Abs. 1 HO), keinen Anlass zu Bemerkungen geben, erscheint der geltend
gemacht Aufwand, insbesondere auch im Vergleich zu anderen, teils komplexen Beschwerdeverfahren,
als ausgesprochen hoch (vgl. etwa BES.2015.12 vom 3. Oktober 2015: 6
Stunden; BES.2015.56 vom 31. Juli 2015: 6 Stunden; BES.2014.138 vom
6. Juli 2015: 8 Stunden [komplexes Verfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei,
4 Bundesordner Akten]). Der Vertreter des Beschwerdeführers war bereits seit
September 2013 mit dem Verfahren befasst. Er hatte in der Beschwerde neben den formellen
Rügen, welche schliesslich zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, vorsorglich
auch solche materieller Natur vorzubringen und sich in diesem Zusammenhang
insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist beim Betrug und mit dem
Tatbestand der Drohung auseinanderzusetzen. Dabei waren allerdings unbestrittenerweise
weder umfangreiche Unterlagen zu studieren noch haben sich komplex erscheinende
Tat- oder Rechtsfragen gestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht zwar
geltend, es sei ein grosser Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde
entstanden, weil ihm die Verfahrensakten nicht vorgelegen seien und er sich
somit die relevanten Informationen bei seinem Mandanten habe beschaffen müssen.
Es ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Akteneinsicht zu
einem Mehraufwand bei der Ausarbeitung der Beschwerde hätte führen
können. Das Gegenteil ist der Fall. Angesichts der fehlenden Akteneinsicht lag
insbesondere auf der Hand, sich eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach
der Akteneinsicht vorzubehalten, was der Vertreter des Beschwerdeführers in
seinem Verfahrensantrag denn auch getan hat (vgl. auch BGE 134 IV 156
E. 1.6).
Angesichts des
Umfangs und der geringen Komplexität des Falles erscheint zusammengefasst der
geltend gemachte Aufwand insgesamt zu hoch, wobei insbesondere der Aufwand für
die Ausarbeitung der Beschwerde (9,5 Stunden) und für die Replik (3,5 Stunden) nicht
nachvollziehbar ist und nicht vollumfänglich entschädigt werden kann. Der der
Sache angemessene Zeitaufwand ist in einem Vergleich mit der vom Gericht für
das Verfahren aufgewendeten Zeit und insbesondere mit dem Zeitaufwand, die ein
hypothetischer, sorgfältig arbeitender, sich auf das Wesentliche konzentrierender
Anwalt für die Fallbearbeitung benötigen würde, zu ermitteln. Vorliegend
erscheinen für Telefonate und Korrespondenzen mit dem Klienten und Studium der (wenigen)
Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde insgesamt rund 2 Stunden
ausreichend. Weitere rund 5 Stunden können maximal für die Ausarbeitung der knapp
8-seitigen Beschwerdeschrift (wovon eine Seite Titelblatt) und höchstens 2 Stunden
für die Ausarbeitung (inkl. Instruktion und Studium Unterlagen) der knapp
4-seitigen Replik (wovon eine Seite Titelblatt und eine halbe Seite Wiederholung
der Rechtsbegehren und Feststellung der Fristwahrung) veranschlagt werden. Insgesamt
ist somit ein Aufwand von 9 Stunden zu entschädigen.
Dementsprechend
wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘417.–, welche
sich aus einem Honorar von CHF 2‘250.– sowie Auslagen von CHF 167.– zusammensetzt,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zuzüglich 8 % MWST .
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit
zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurück gewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten
zur Einsicht zuzustellen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung
allfälliger Beweisanträge anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 2‘417.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 193.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.