Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.94
URTEIL
vom 28.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...]
B____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
2
vertreten [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Bau- und Verkehrsdepartement
Tiefbauamt Privatkläger 1
[...] Privatkläger
2
[...] Privatklägerin
3
Schweizerische Bundesbahnen
SBB Privatklägerin
4
Basler Verkehrsbetriebe BVB Privatklägerin
5
[...] Privatklägerin
6
[...] Privatklägerin
7
[...] Privatkläger
8
[...] Privatklägerin
9
[...] Privatklägerin
10
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt Privatkläger 11
[...] Privatkläger
12
[...] Privatklägerin
13
[...] Privatklägerin
14
[...] Privatkläger
15
[...] Privatkläger
16
Immobilien Basel-Stadt Privatklägerin
17
[...] Privatkläger
18
[...] Privatklägerin
19
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 3. Juli 2013
betreffend ad 1 + 2: mehrfache
Sachbeschädigung (grosser Schaden) und mehrfache Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 3. Juli 2013 wurden A____ und B____ (Berufungskläger resp.
Beschuldigte 1 und 2) der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3
StGB (grosser Schaden) und der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144
Abs. 1 StGB schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von je 270
Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre,
sowie zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse von
CHF 1‘500.–. Dem Beschuldigten 1 wurde 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam angerechnet. Überdies wurden die Beschuldigten in mehreren
Fällen zu Entschädigungszahlungen sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben beide Beschuldigten Berufung erklärt und beantragt, sie seien von
allen Vorwürfen kostenlos freizusprechen; sämtliche Zivilklagen seien abzuweisen;
unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Weder die Staatsanwaltschaft noch
die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Die Instruktionsrichterin hat den Beschuldigten die
amtliche Verteidigung bewilligt und ihrem Antrag auf Ladung von C____ als
Zeugen stattgegeben. Den Antrag auf Beizug sämtlicher Akten im Verfahren i.S. D____
hat sie dagegen abgelehnt, aber das erstinstanzliche Urteil und Protokoll der
Hauptverhandlung eingeholt und den Parteien zugestellt. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung beantragt. Die
Privatklägerin 19 hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 beantragt, die
Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei
zu bestätigen; die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien den
Berufungsklägern aufzuerlegen; die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens
seien den Berufungsklägern in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen, inkl.
einer durch das Gericht zu bemessenden Parteientschädigung für die
Privatklägerin 19. Die übrigen Privatkläger/innen haben sich nicht
vernehmen lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung, zu welcher die Staatsanwaltschaft
fakultativ geladen war, sind die Beschuldigten sowie der als Zeuge geladene C____
persönlich befragt worden, sie sowie ihr Verteidiger sind zum Vortrag gelangt.
Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Berufung
legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist rechtzeitig
angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO).
Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft
den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.1 Den
Beschuldigten werden zahlreiche Sachbeschädigungen durch das Sprayen sog. Tags
an verschiedenen Örtlichkeiten in Basel zur Last gelegt; angeklagt und streitig
sind total 66 Fälle. Dem erstinstanzlichen Urteil liegen die folgenden zwei
Sachverhaltskomplexe zugrunde:
Zum einen wird
den Beschuldigten vorgeworfen, sie hätten in der Nacht des 23. Oktober
2008 gemeinschaftlich die Schriftzeichen „Cats“, „“East“ und „Nofx“ in den
Farben Gold, Violett und Blauviolett an die Fassaden der Gebäude [...] sowie [...]
in Basel gesprayt (Fälle 59 bis 61 der Anklageschrift). Zum andern sollen die Beschuldigten
im Zeitraum zwischen März und Juli 2007, Dezember 2007 und Juni 2008 sowie Juli
2008 und November 2009 insgesamt 63 weitere Tags an verschiedenen Orten in Basel
angebracht haben.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei – den Bestreitungen der Beschuldigten
zum Trotz – aufgrund der elevierten Beweise erstellt. So seien die Beschuldigten
mit Bezug auf den Vorfall vom 23. Oktober 2010 vom Zeugen C____, welcher
die Polizei requiriert habe, zusammen mit einer „Schmiere“ stehenden Frau (D____)
beim Sprayen beobachtet worden. Der Zeuge habe D____ zweifelsfrei identifiziert,
und diese habe zugegeben, am besagten Abend mit den Beschuldigten unterwegs
gewesen zu sein. Zudem seien die drei im Nachgang zur Tat in der Nähe des
Tatorts durch die Polizei angehalten worden. Dabei seien beim Beschuldigten 2 zwei
farblich zu den Tags passende Spraydosen zum Vorschein gekommen, ebenso eine
weitere Dose unter einem Gemüsestand in der Nähe. Ferner hätten an der vom
Zeugen als Sprayobjekt bezeichneten Hausfassade frische Sprayereien festgestellt
werden können, die noch deutlich nach Farblack gerochen hätten. Insgesamt bestehe
daher kein Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bezüglich des
23. Oktober 2010. Sodann fänden sich an diversen anderen Orten in der
Stadt gleiche Tags, wie sie am besagten Tag gesprayt worden seien, teilweise in
Kombination mit den gleichen Schriftstil aufweisenden Tags „Cap“ und „Zip“.
Aufgrund des angestellten Fotovergleichs sei offensichtlich, dass diese Tags
von derselben Täterschaft stammen würden. Dies gelte umso mehr, als Tags in der
Regel individuelle Markenzeichen der einzelnen Sprayer seien, die in der Szene
von andern respektiert würden und deren Kopieren verpönt sei. Zudem seien beide
Beschuldigten einschlägig bekannt und häufig auch gemeinsam in der Sprayerszene
aktiv gewesen. Schliesslich würden die beim Beschuldigten 2 sichergestellten
Spraydosen und die anlässlich der Hausdurchsuchungen bei beiden Beschuldigten festgestellten
Dosen mit Zubehör sowie eine grosse Anzahl Bilddateien aus der Sprayerszene auf
die Täterschaft der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren hinweisen und deren
Behauptung widerlegen, sie hätten sich von der aktiven Szene distanziert. Aufgrund
der genannten Umstände ergebe sich ein Bild, welches keine Zweifel offen lasse,
dass die Beschuldigten die Urheber aller angeklagten Tags seien.
In rechtlicher
Hinsicht sei Mittäterschaft anzunehmen: Die beiden Beschuldigten seien
regelmässig gemeinsam unterwegs gewesen, hätten jeweils mit gemeinsamem
Tatentschluss gehandelt und die Taten mindestens vorwiegend auch gemeinsam
ausgeführt. Aufgrund der andauernden Gleichartigkeit des inkriminierten Tatvorgehens
und der Häufigkeit der einzelnen Delikte sei zudem von einem einheitlichen, von
einem Gesamtvorsatz getragenen Geschehen auszugehen, bei welchem die einzelnen
Delikte oft weitgehend von den Tätern gebotenen Gelegenheiten bestimmt gewesen
seien. Die Fälle der ersten Phase (1-9) wie auch die zweite Phase (10-53) seien
deshalb jeweils zusammenzufassen. Dementsprechend sei insoweit von mehrfacher
Sachbeschädigung mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen.
Die Fälle 54-66 dagegen würden aufgrund der Umstände einzelne, nicht direkt
zusammen gehörende Delikte gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB darstellen.
2.2 Die
Berufungskläger bestreiten ihre Täterschaft in sämtlichen angeklagten Fällen. In
formeller Hinsicht machen sei einerseits eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
geltend, indem die inkriminierten Sachverhalte und insbesondere die Elemente
mittäterschaftlichen Handelns in der Anklageschrift nicht hinreichend präzise beschrieben
worden seien. Andererseits rügen sie eine Verletzung ihres Konfrontationsrechts,
da sie während des ganzen Verfahrens nie mit dem Hauptbelastungszeugen C____
konfrontiert worden seien.
Schliesslich
machen die Beschuldigten geltend, die Vorinstanz habe mit Bezug auf alle
Tatvorwürfe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie ihre Täterschaft als erwiesen
erachtet habe. So habe bezüglich des Sachverhalts vom 23. Oktober 2008 der
Zeuge C____ D____ keineswegs klar identifiziert, ebenso wenig – unbestrittenermassen
– die beiden Beschuldigten selbst. Die Lichtverhältnisse seien denn auch eingeschränkt
gewesen. Zudem könne aus der blossen Tatsache, dass die Beschuldigten zeitnah in
der Nähe des Tatortes angehalten worden seien, nicht darauf geschlossen werden,
dass sie es gewesen seien, die der Zeuge beim Sprayen beobachtet habe. Dies
gelte umso weniger, als D____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung
rechtskräftig freigesprochen worden sei, da sie mit dem angeklagten Sachverhalt
in keinen Zusammenhang habe gebracht werden können. Entsprechendes müsse für
die Beschuldigten gelten, zumal sie zugegebenermassen und nachweislich am besagten
Abend mit D____ zusammen gewesen seien. Darüber hinaus lägen keine DNA- oder
andere Spuren vor, die auf die Täterschaft der Beschuldigten am
23. Oktober 2008 schiliessen lassen würden. Im Gegenteil: Die
Spurenanalyse auf DNA sei negativ verlaufen und es sei nicht nachgewiesen, dass
die beim Beschuldigten 2 sichergestellten Spraydosen für die am besagten
Abend gesprayten Tags verwendet worden seien. Schliesslich seien keinerlei
Farbrückstände an den Händen oder Kleidern der Beschuldigten festgestellt
worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Anklagesachverhalt
unter den gegebenen Umständen ohne weitere objektive Beweise und lediglich unter
Hinzuziehung der aus der Jugendzeit der Beschuldigten stammenden Vorstrafen als
rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet habe. Die Beweislage sei keineswegs
eindeutig, sodass die Beschuldigten bezüglich der Vorkommnisse des
23. Oktober 2008 im Zweifel freizusprechen seien.
Dies müsse erst
Recht für die weiteren angeklagten Sprayereien in der ganzen Stadt gelten. Zunächst
beständen erhebliche Zweifel an der Qualität und Objektivität des von der
Staatsanwaltschaft erstellten Fotovergleichs, auf welchen sich die Vorinstanz
zum Beweis der angeblich identischen Urheberschaft der weiteren Tags stütze. So
sei der Verfasser des Fotovergleichs fraglos kein Experte für derlei Aufgabenstellungen.
Der Fotovergleich hätte vielmehr in Form eines externen Sachverständigengutachtens
durchgeführt werden müssen. Ferner könnten Tags entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bereits vom Schriftbild her nicht als individuelle Unterschriften
eines Sprayers gewertet und auf dessen Urheberschaft geschlossen werden. Zudem seien
Nachahmungen durch andere Sprayer zwar verpönt, sie kämen aber dennoch vor. Eine
Zuordnung von Tags zu einem bestimmten Sprayer sei daher nicht möglich. Sodann
sei von den Beschuldigten zugestanden, dass sie sich für Graffiti interessierten
und dass sie gelegentlich selber legal Graffiti sprayen würden. Die anlässlich
der Hausdurchsuchungen festgestellten Sprayerutensilien und Bilddateien liessen
daher keine Rückschlüsse auf ihre Täterschaft bezüglich der angeklagten
Sachbeschädigung zu. Abgesehen davon seien die den Beschuldigten zur Last
gelegten Schriftzüge „Cats“, „East“, „Cap“ und „Zip“ auf den Bilddateien kein einziges
Mal abgebildet; der Schriftzug „Nofx“ komme zwar einige Male vor, variiere aber
in den Schriftarten teilweise stark. Schliesslich fehle es selbst unter der
Annahme, die Beschuldigten hätten sämtliche angeklagten Tags gesprayt am
Nachweis, welcher von beiden welche Tags, wann und wo angebracht habe. Es gebe
hierfür weder Augenzeugen noch andere objektive Beweise. Auch sei der Schluss
der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten stets mittäterschaftlich gehandelt,
unzulässig. Dies lasse sich namentlich nicht aus der Aussage des Zeugen C____
schliessen, welcher die beiden Beschuldigten einmalig zusammen gesehen haben wolle.
Ebenso fehle es am Nachweis eines gemeinsamen Tatenschlusses, resp. gemeinsamer
Tatausführung für die Annahme von Mittäterschaft. Abgesehen davon könnten die
einzelnen Sachbeschädigungen mangels eines engen zeitlichen und örtlichen
Zusammenhangs nicht als auf einem Gesamtvorsatz basierendes Geschehen
qualifiziert werden. Der Tatbestand des Art. 144 Abs. 3 StGB scheide
daher jedenfalls aus.
3.1 Mit
Bezug auf die Geschehnisse des 23. Oktober 2008 kann den Vorbringen der
Beschuldigten nicht gefolgt werden.
3.1.1 Zunächst
ist diesbezüglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Vielmehr
wurden der Anklagesachverhalt und insbesondere auch das gemeinsame Vorgehen der
Beschuldigten in der Anklageschrift mit Bezug die Geschehnisse des
23. Oktober 2008 hinreichend präzise geschildert. Es war den Beschuldigten
denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu
setzen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinweisen; BGer 6B_510/2012 vom
12. Februar 2013, E. 2.3; 6B_883/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3 m.
Hinweisen; vgl. zum Anklagegrundsatz auch Erwägung 3.2.1 unten). Ebenso wenig
wurde das Konfrontationsrecht der Beschuldigten verletzt. Wie die Vorinstanz vielmehr
zutreffend erwogen hat, fand eine Konfrontation der Beschuldigten resp. ihres
Rechtsvertreters mit dem Zeugen C____ statt, wenn auch im Parallelverfahren in
Sachen D____, jedoch zum selben Sachverhalt (act. 433). Hätten die Beschuldigten
persönlich an der Zeugeneinvernahme zugegen sein wollen, so hätte ihre (rechtskundige)
Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt darauf zumindest hinweisen müssen. Dass
dies vorbehaltlos nicht geschehen ist, ist als Verzicht der Beschuldigten auf eine
persönliche Teilnahme zu werten, zumal sie anwaltlich vertreten waren. Im Übrigen
wurde die Konfrontation mit dem Zeugen C____ im Rahmen der Berufungsverhandlung
nachgeholt, sodass der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten jedenfalls
gewahrt ist. Dies scheint denn auch die Verteidigung mit ihrem Hinweis auf die
einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_369/2013 vom
31. Oktober 2013) anzuerkennen.
3.1.2 Die
Vorinstanz hat sodann zutreffend und überzeugend dargelegt, weshalb die Täterschaft
der Beschuldigten mit Bezug auf den 23. Oktober 2008 zweifelsfrei erwiesen
ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt insoweit eine geschlossene
Indizienkette vor.
So hat der Zeuge C____ wiederholt detailliert und überzeugend – letztmals
im Rahmen der Berufungsverhandlung – geschildert, dass er in der Nacht des
23. Oktober 2008 beim Stapeln von Kisten in der Buchhandlung [...] auf der
gegenüberliegenden Seite drei Personen, eine Frau und zwei junge Männer beobachtet
habe, die von der Post her gekommen seien (act. 434 ff.,
1429 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die
junge Frau, welche eine weisse Plastiktasche mit Utensilien bei sich gehabt
habe, sei „Schmiere“ gestanden, während die beiden jungen Männer, nebeneinander
stehend, Schriftzüge an die zuvor leere Hauswand gesprayt hätten. Er habe
beobachten können, wie sie diverse „Cats“ gesprayt hätten (act. 1429), was
denn auch mit den tatsächlichen Feststellungen der Polizei am vom Zeugen
benannten Tatort übereinstimmt. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang
einwendet, der Zeuge habe später – wie im Übrigen auch im Rahmen der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) – vom Schriftzug „SAS“ gesprochen,
so trifft dies zwar zu. Dies schadet seiner Glaubhaftigkeit insgesamt jedoch
nicht. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge in der zeitnahen
Einvernahme gegenüber der Polizei korrekt vom Schriftzug „Cats“ gesprochen hat.
Zum andern ist aus der Fotodokumentation ersichtlich, dass die vom Zeugen später
genannten Schriftzüge „SAS“ und „Cats“ recht ähnlich sind. Im Übrigen hat der
Zeuge allfällige Erinnerungslücken und Unsicherheiten stets eingeräumt, was
seinen Aussagen wiederum Glaubhaftigkeit verleiht. Dies gilt auch mit Bezug auf
die Identifizierung der Tatbeteiligten. So hat er zugegeben, die beiden jungen
Männer nicht sicher identifizieren zu können, da er sie nur von Hinten gesehen
habe. Ebenso trifft zwar zu, dass der Zeuge bei der Konfrontationseinvernahme
mit D____ ausgesagt hat, er glaube – nicht er wisse –, dass es sich bei dieser
um die fragliche Frau handle, weil er sie von der Seite gesehen habe. Er hat D____
aber gleichwohl mit genügender Sicherheit identifiziert, hat er doch auch
ausgesagt, er habe sie im Profil resp. als er sie an der Pforte der
Staatsanwaltschaft gesehen habe, sofort wiedererkannt (act. 435 f.). Der
entsprechende Schluss der Vorinstanz, der Zeuge habe D____ erkannt, ist daher
nicht zu beanstanden.
Als weiteres,
die Beschuldigten massiv belastendes Indiz kommt sodann hinzu, dass D____ kurz
nach dem Anruf des Zeugen bei der Polizei von dieser zusammen mit den beiden
Beschuldigten in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten wurde. Angesichts
der Schilderungen des Zeugen und der räumlichen und zeitlichen Nähe der
Anhaltung der Beschuldigten kann es daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung
– keinen ernsthaften Zweifel daran geben, dass es tatsächlich D____ war, die
der Zeuge zusammen mit zwei jungen Männern beim Sprayen beobachtet hat. Ebenso
wenig kann zweifelhaft sein, dass es sich bei den Männern um die Beschuldigten gehandelt
hat, zumal sie zugegeben haben, am besagten Abend gemeinsam mit D____ auf dem
Heimweg gewesen und dabei von der Polizei angehalten worden zu sein. Dies gilt
umso mehr, als beim Beschuldigten 2 zwei gebrauchte Spraydosen
sichergestellt wurden, wovon eine, die Violette, farblich mit den am Tatort
festgestellten Tags, welche überdies noch nach frischem Farblack rochen, übereinstimmte.
Es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass ein anderes
„Dreiergrüpplein“, davon zwei junge Männer und eine blonde Frau, zufällig um
halb drei Uhr Morgens in der vom Zeugen C____ genannten Gegend um den Barfüsserplatz
unterwegs war und Sprayereien begangen hat. Ebenso wenig spricht es gegen die Täterschaft
der Beschuldigten, dass auf den sichergestellten Spraydosen keine
Fingerabdrücke von ihnen festgestellt, und die goldfarbene Dose nicht gefunden
werden konnten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschuldigten keine
Farbrückstände an Händen oder Kleidern aufwiesen. Beides lässt sich zwanglos
damit erklären, dass sie (Einweg)handschuhe getragen und diese nach vollendeter
Tat ebenso entsorgt haben, wie eine weitere Sprühdose , welche aber gleichwohl
aufgefunden werden konnte. Diese war zudem hinsichtlich der Marke und Grösse
mit den beim Berufungskläger 2 sichergestellten Dosen identisch
(act. 440).
Der
vorinstanzliche Schluss, die Dosen seien den Beschuldigten zuzuordnen und
teilweise zum Sprayen der inkriminierten Tags verwendet worden, ist daher trotz
Fehlens von DNA-Spuren nicht zu beanstanden. Zudem bilden die einschlägigen
Vorstrafen der Beschuldigten sowie ihre – unbestrittenen – Aktivitäten im
kreativen Bereich, u.a. als legale Sprayer weitere Indizien für ihre
Täterschaft. Jedenfalls kann daraus geschlossen werden, dass sie – anders als
etwa D____ – klarerweise wissen, wie mit Spraydosen umzugehen ist. Schliesslich
entlastet es die Beschuldigten nicht, dass D____ in ihrem Strafverfahren wegen
Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung freigesprochen wurde. Der Freispruch erfolgte,
wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist (act. 1543), insbesondere nicht
wegen nicht erwiesener Anwesenheit von D____ am Tatort, sondern, allein
deshalb, weil ihr eine aktive Beteiligung an Sprayereien resp. ein „Schmiere“
Stehen angesichts der Aussageverweigerung der auch in diesem Verfahren
befragten Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte. Es trifft somit nicht
zu, dass D____ mit dem angeklagten Sachverhalt in keinerlei Zusammenhang hätte
gebracht werden können, wie die Verteidigung einwendet. Entgegen ihrer
Auffassung muss der Freispruch von D____ daher nicht notwendigerweise auch für
die Beschuldigten zu einem Freispruch führen. Die Vorinstanz hat deren
Täterschaft nach dem Gesagten vielmehr zu Recht bejaht.
Die
Beschuldigten sind somit mit Bezug auf die Sprayereien vom 23. Oktober
2008 der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen, wobei aufgrund des engen
zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Taten von einem auf einem
einheitlichen Willensakt beruhenden zusammenhängenden Geschehen und damit von
einfacher Sachbeschädigung auszugehen ist (vgl. BGer 1B_29/2010 vom
24. Februar 2010 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.2 Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber mit Bezug auf die weiteren, den
Berufungsklägern zur Last gelegten Tags in der Innenstadt.
3.2.1 Zwar
liegt auch insoweit, entgegen der Auffassung der Verteidigung, keine Verletzung
des Anklagegrundsatzes vor. Vielmehr schildert die Anklageschrift das
mittäterschaftliche Zusammenwirken der beiden Beschuldigten auch mit Bezug auf
die weiteren Anklagesachverhalte hinreichend präzise. Die detaillierten Angaben
betreffend die jeweiligen Tatorte, Tatobjekte, Tatzeiten, Utensilien sowie die
Art der Sachbeschädigungen in Verbindung mit dem Hinweis, dass die Schriftzüge
mit gemeinsamem Tatentschluss und in gemeinsamer Tatausführung angebracht
worden seien, ergeben ein klares Bild der Mittäterschaft. Es ist nicht
ersichtlich, was nach Auffassung der Verteidigung darüber hinaus noch sollte geschildert
werden müssen, als dass die beiden Beschuldigten gemeinsam an bestimmten Orten
und zu bestimmten Zeiten Tags gesprayt haben. Namentlich ist mit Blick auf den
Anklagegrundsatz keineswegs erforderlich, dass auch noch angegeben wird, wer
bei welchem Tag welche Spraydose geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus der
Anklage des gemeinschaftlichen Handelns, dass den Beschuldigten der Einwand,
der jeweils andere habe bei jenem Objekt, an jenem Tag gesprayt und nicht man
selbst, abgeschnitten ist. Auch was die „gemeinsame Planung“ betrifft, die bei
der Herstellung von Graffiti so „äusserst wichtig“ sein soll, steht in der
Anklage zweifellos genug. Abgesehen davon braucht es bei der Mittäterschaft
nicht unbedingt eine gemeinsame Planung. Der gemeinsame Tatentschluss genügt,
und dieser kann gemäss Lehre und Rechtsprechung auch spontan erfolgen und
konkludent durch das entsprechende Zusammenwirken manifestiert werden.
Vorliegend genügt es daher, wenn die Anklage auf den gemeinsamen Tatentschluss
hinweist und ist unerheblich, ob diesem eine sorgfältige gemeinsame Planung
folgte, ob die Beschuldigten etwa gemeinsam Utensilien besorgt oder ein Depot
angelegt haben und ob sie gemeinsam von Zuhause losgezogen sind, um zu sprayen.
Im Übrigen würde es sogar genügen, wenn sich die Beschuldigten jeweils spontan
und kurzfristig zusammen getan hätten, um Sprayereien anzubringen. Damit hätte
jeweils der eine den anderen in seinem Handeln bestärkt und dessen Graffiti und
die daraus resultierenden Sachbeschädigungen ebenso in Kauf genommen wie die
eigenen. Ins Leere geht schliesslich das Argument der Verteidigung, dass die Anklage
die Frage nicht beantwortet habe, aus welchem Grund die jeweiligen Tags
angebracht worden seien. Der Grund für die Erfüllung eines Straftatbestands ist
irrelevant. Er könnte allenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, was
aber keine Frage des Akkusationsprinzips wäre.
3.2.2 Die
Verteidigung rügt demgegenüber mit Bezug auf die weiteren, den Beschuldigten
vorgeworfen Straftaten zu Recht eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
So ist
unbestritten, dass es sich nicht um frische Tags handelte resp. dass die Beschuldigten,
anders als im Fall vom 23. Oktober 2008, nicht inflagranti beim Sprayen
beobachtet wurden und dass sie daher nicht direkt mit den Sprayereien in Verbindung
gebracht werden konnten. Der Verteidigung ist nun aber darin zu folgen, dass insoweit
keine geschlossene Indizienkette vorliegt, die die Täterschaft der Beschuldigten
zweifelsfrei erweisen würde. So lässt namentlich der von der Staatsanwaltschaft
angestellte Fotovergleich keine schlüssigen Folgerungen hinsichtlich der Täterschaft
der Beschuldigten zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann von einem
identischen Schriftbild resp. davon, dass die fraglichen Tags offensichtlich
von derselben Täterschaft stammen würden, keine Rede sein. Die Tags weisen im Gegenteil
etliche Unterschiede zu jenen des 23. Oktober 2008 auf, wie die Fotoaufstellung
ab act. 445 klar zeigt. So sind die Buchstaben C und S von „Cats“
teilweise rund, teilweise eckig, das T weist mitunter eine Pfeilform auf, das A
ist teilweise fast durchgestrichen und das C auch mal mit waagerechtem Pfeil
halbiert. Unter diesen Umständen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass ein
Sachverständigengutachten hinsichtlich des Schriftbildes resp. der
Urheberschaft unabdingbar gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft die
Täterschaft der Beschuldigten auch mit Bezug auf die weiteren angeklagten Fälle
nachweisen wollen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch darin, dass
die Tags den Beschuldigten deshalb zweifelsfrei zugeordnet werden könnten, weil
es sich dabei um individuelle Markenzeichen von Sprayern handle, die in der
Szene durchwegs respektiert würden. Diese Argumentation geht bereits deshalb
fehl, weil den Beschuldigten vorliegend nicht das Sprayen eines bestimmten Tags,
sondern mehrerer, völlig unterschiedlicher Tags vorgeworfen wird. Dies
widerspricht der Annahme der Vorinstanz, wonach Tags quasi zwangsläufig eine
Art Unterschrift jedes Sprayers darstellen. Eine Zuordnung könnte daher allenfalls
dann erfolgen, wenn zweifelsfrei erwiesen wäre, dass die Beschuldigten stets,
oder wenigstens regelmässig dasselbe Tag gesprayt hätten. Dies ist aber
klarerweise nicht der Fall. Die Verteidigung weist zudem zu Recht darauf hin,
dass auch Nachahmungen, obwohl grundsätzlich verpönt, dennoch vorkommen
dürften. Dieser Einwand gilt erst recht für den Schriftzug „Nofx“. Dabei
handelt es sich offenbar um den Namen einer in der Sprayerszene populären US-amerikanischen
Punkband, sodass nicht ernsthaft anzunehmen ist, die Beschuldigten wären die
einzigen Sprayer, die diesen Schriftzug verwendeten. Der entsprechende
Schriftzug kann vielmehr ohne weiteres als reine Sympathiebekundung irgendeines
Sprayers verstanden werden, wie die Beschuldigten zu Recht einwenden. Gleichfalls
zutreffend ist sodann ihr Einwand hinsichtlich der auf ihren Rechnern sichergestellten
Bilddateien. Diese zeigen tatsächlich die unterschiedlichsten Graffiti und Tags
in verschiedensten Städten, offenbar vor allem im Ausland, und gehen nicht über
den Nachweis eines Interesses der Beschuldigten an dieser Kunstform hinaus.
Insbesondere ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf die Täterschaft der
Beschuldigten hinsichtlich der hier angeklagten Tags. Auch leuchtet nicht ein,
inwiefern die Bilddateien, welche weder zeitlich noch inhaltlich oder örtlich mit
den angeklagten Sachverhalten korrelieren, den Nachweis dafür erbringen sollen,
dass die Beschuldigten nach wie vor aktiv in der Sprayerszene tätig sind.
Nach dem
Gesagten ist die Täterschaft eines der Beschuldigten hinsichtlich der angeklagten
Fälle – mit Ausnahme der Fälle 59 bis 61 der Anklageschrift – nicht erwiesen.
Abgesehen davon ist der Verteidigung auch darin zu folgen, dass es, selbst unter
der Hypothese die Beschuldigten hätten sämtliche angeklagten Tags gesprayt, am
Nachweis fehlt, welcher der beiden Beschuldigten jeweils der Täter wäre. Entgegen
der Auffassung von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz fehlen jegliche Hinweise
für die Annahme regelmässigen mittäterschaftlichen Vorgehens der Beschuldigten
im Sinne eines auch nur ansatzweise erwiesenen gemeinsamen Tatentschlusses oder
einer gemeinsamen Tatausführung. Es kann jedenfalls nicht angehen, aus der Tatsache,
dass die Beschuldigten einmal nachweislich gemeinsam zum Sprayen unterwegs
waren, zu schliessen, dies habe sich auch in allen anderen angeklagten Fällen
so verhalten. Der entsprechende Schluss der Vorinstanz verletzt den Grundsatz
in dubio pro reo. Damit ist die Täterschaft der Beschuldigten mit Bezug auf
alle angeklagten Fälle – abgesehen von denjenigen des 23. Oktober 2008 – nicht
erwiesen, sodass im Zweifel für beide Beschuldigten ein Freispruch erfolgen
muss.
3.3 Bei
diesem Ergebnis sind die Berufungskläger der einfachen Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Der Strafrahmen lautet damit
auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Das Verschulden
der Berufungskläger wiegt, nicht zuletzt angesichts der zahlreichen
Freisprüche, deutlich leichter als von der Vorinstanz angenommen. Dennoch ist
ihnen anzulasten, dass sie innert kurzer Zeit mehrere Hausfassaden mutwillig beschmiert
und einen erheblichen Sachschaden von mehreren Tausend Franken an fremdem
Eigentum angerichtet haben. Unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Jugendstrafen
haben sie damit zum wiederholten Mal in eklatanter Weise eine Geringschätzung
gegenüber fremdem Eigentum zum Ausdruck gebracht. Ein Geständnis oder gar Einsicht
in ihre Tat kann ihnen zudem nicht zugutegehalten werden. Sie haben die Tat
vielmehr trotz erdrückender Beweislast bis zuletzt bestritten. Demgegenüber ist
ihnen ihr zur Tatzeit jugendliches Alter zugutezuhalten, ebenso die Tatsache,
dass die hier beurteilten Taten schon etliche Jahre zurückliegen und dass seither
keine weitere Gesetzesverstösse zutage getreten sind.
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist eine – gegenüber der erstinstanzlich
ausgesprochenen Strafe deutlich reduzierte – Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen,
wobei dem Beschuldigten 1 ein Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam
anzurechnen ist. Der Tagessatz ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse
der in Ausbildung befindlichen und von ihren Eltern mit je rund
CHF 1‘000.– unterstützten Beschuldigten (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 2 f.) auf CHF 10.– festzusetzen. Dem
bedingten Strafvollzug steht nichts entgegen. Angesichts des nunmehr
langjährigen Wohlverhaltens der Beschuldigten und ihrer geregelten persönlichen
Situation ist im Gegenteil von einer guten Prognose auszugehen. Von einer Verbindungsbusse
resp. von gemeinnütziger Arbeit ist unter den gegebenen Umständen abzusehen.
3.4 Angesichts
der weitgehenden Freisprüche sind die damit zusammenhängenden Zivilforderungen
der Geschädigten in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf die Zivilansprüche der Privatklägerin 19
(vgl. Dolge, Basler Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N. 1 ff., 19 ff.).
Soweit ein Schuldspruch erfolgte, wurden hingegen keine Zivilansprüche geltend
gemacht, weshalb eine Zusprechung hier nicht in Frage kommt.
Die CDs mit
Bilddateien ab den Rechnern der Beschuldigten bleiben als Beweismittel bei den
Akten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschuldigten zu einem Grossteil obsiegt. Die
Verfahrenskosten sind ihnen daher nur teilweise aufzuerlegen. Das Gericht
erachtet die Kostenauferlegung im Umfang eines Drittels für angemessen, da
insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren – nicht zuletzt aufgrund des Aussageverhaltens
der Beschuldigten – umfangreiche Abklärungen, z.B. DNA-Analysen und
Hausdurchsuchungen, erforderlich waren. Den Beschuldigten sind daher für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von je CHF 3‘000.– aufzuerlegen. Für das
Berufungsverfahren ist eine reduzierte Gebühr von je CHF 300.– festzusetzen.
Hinsichtlich des
erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten
bereits ein Honorar zugesprochen, an dessen Höhe der weitgehende Freispruch
nichts ändert. Für das Berufungsverfahren ist dem Verteidiger demgegenüber ein
Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich dreieinhalb Stunden für die
Hauptverhandlung, aus der Staatskasse auszurichten. Das Honorar beläuft sich damit
auf CHF 6‘500.– (32.50 Stunden à CHF 200.–), zuzüglich Auslagen von
CHF 105.25 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 528.40). Davon haben die
Beschuldigten entsprechend ihrem Unterliegen einen Drittel selber zu tragen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Entsprechend bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die mit ihren
Anträgen unterliegende Privatklägerin 19 hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird mit Bezug auf Ziff. I.
2, Fall Nr. 59 bis 61 der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu CHF 10.–,
abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 10. Januar 2010, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
B____ wird mit Bezug auf Ziff. I. 2, Fall Nr. 59
bis 61 der Anklageschrift der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Im Übrigen werden die Beschuldigten von
der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 und
Abs. 3 StGB freigesprochen.
Die Zivilforderungen werden abgewiesen.
Die CDs blieben als Beweismittel bei den
Akten.
Die Beschuldigten tragen die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von je CHF 3‘000.– zuzüglich
Urteilsgebühr von je CHF 400.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 300.–. Im
Übrigen gehen die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten der
Staatskasse.
Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von 6‘500.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 105.25 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 528.40) zulasten der
Staatskasse ausgerichtet. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2‘377.90,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).