Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.35
URTEIL
vom 10.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA)
Utengasse 36, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 28. November 2014
betreffend Entzug der Bewilligung
für erweiterte Ladenöffnungszeiten
Sachverhalt
Die A____ GmbH (Rekurrentin)
betreibt an der [...]strasse [...] in Basel ein „[...]“-Verkaufsgeschäft. Am
11. März 2009 wurde ihr vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) aufgrund der
Anmeldung als Familienbetrieb die Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten
erteilt.
Bei einer vom AWA
durchgeführten Kontrolle am Sonntag, dem 15. Juli 2012, wurde im Verkaufsgeschäft
der nicht zur Arbeit am Sonntag berechtigte B____ beim Arbeiten angetroffen. In
der Folge wurde die Rekurrentin mit Schreiben vom 16. Juli 2012 verwarnt und auf
die Folgen eines erneuten Verstosses gegen die gesetzlichen Bestimmungen
hingewiesen. Bei einer weiteren Kontrolle am Sonntag, dem 5. Mai 2013, wurde
der ebenfalls nicht zur Arbeit ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten berechtigte
C____ beim Arbeiten an der Kasse angetroffen. Nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs entzog das AWA der Rekurrentin mit Verfügung vom 24. September
2013 per sofort die Bewilligung für erweiterte Ladenöffnungszeiten. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 28. November 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. Dezember 2014 und 16. Februar
2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die
Rekurrentin beantragt, der angefochtene Entscheid sei kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie gemäss der erteilten Bewilligung
weiterhin berechtigt sei, den Ladenbetrieb von Montag bis Sonntag sowie an
Feiertagen von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet zu haben. Weiter wird die
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Präsidialdepartement hat
den Rekurs mit Schreiben vom 26. Februar 2015 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Dessen Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 3. März
2015 die aufschiebende Wirkung des Rekurses bewilligt. Das WSU hat sich am 9.
Juni 2015 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen
lassen. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. August 2015 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des
angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend ist der Rekurrentin mit Verfügung vom 10. Juni 2015
Gelegenheit gegeben worden, innert Frist bis zum 24. Juni 2015 zu erklären, ob
sie anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung wünsche. Indem sich diese innert der gesetzten Frist nicht
dazu geäussert hat, hat sie konkludent auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann das zuständige Departement gemäss
§ 7 des basel-städtischen Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung
(RLG) in Verbindung mit § 6 der Verordnung zum RLG (VoRLG) Verkaufslokalen von
Familienbetrieben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit
in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG) erweiterte Öffnungszeiten
an allen Wochentagen von 06:00 bis 22:00 Uhr bewilligen. Familienbetriebe sind
Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der
eingetragene Partner des Betriebsinhabers sowie dessen Verwandte in auf- und
absteigender Linie, deren Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner
sowie dessen Stiefkinder tätig sind (Art. 4 Abs. 1 ArG). Auf Familienbetriebe ist
das Arbeitsgesetz und damit auch das in Art. 18 ArG statuierte
Sonntagsarbeitsverbot nicht anwendbar. Sind im Familienbetrieb auch andere als
die genannten Familienangehörigen tätig, so ist das Arbeitsgesetz jedoch auf
diese anwendbar (Art. 4 Abs. 2 ArG). Daraus ergibt sich, dass ein Betrieb mit
erweiterten Öffnungszeiten während diesen und insbesondere an Sonntagen nur die
in Art. 4 Abs. 1 ArG genannten Familienangehörigen, nicht aber Angestellte
beschäftigen darf. Gemäss § 11 RLG kann die Bewilligungsbehörde die
Bewilligung erweiterter Öffnungszeiten entziehen, wenn die gesetzlichen Vorschriften
verletzt werden.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass gemäss der vom AWA am 10. Januar 2013 erteilten
Bewilligung ausserhalb der generellen Ladenöffnungszeiten nur D____E____ und F____
im Verkaufslokal tätig sein durften. Es stehe fest, dass bei den beiden
Kontrollen an den Sonntagen des 15. Juli 2012 und des 5. Mai 2013 andere
Personen bei der Arbeit im Ladenlokal angetroffen worden seien.
2.3
2.3.1 Die
Rekurrentin anerkennt, dass es sich zumindest im Fall von B____ am 15. Juli
2012 „prima vista wohl um eine Verletzung des ArG bzw. des RLG“ gehandelt habe.
Sie macht indessen geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass für die damalige
Beschäftigung des Angestellten ein Rechtfertigungsgrund bestanden habe. D____ habe
den Mitarbeiter wegen eines Unwohlseins kurzfristig aufgeboten, damit sie sich
zu Hause medikamentös versorgen könne, ohne das Ladenlokal schliessen zu müssen
(Rekursbegründung Ziff. 5a). Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass
das AWA die Inhaber von Familienbetrieben regelmässig schon bei ihrer Anmeldung
explizit auf ihre Planung für Ferien- und Krankheitsabwesenheiten anspreche. Wenn
ein allein anwesendes Familienmitglied an einem Sonntag – aus welchen Gründen
auch immer – das Verkaufslokal verlasse, müsse das Geschäft vorübergehend
geschlossen werden. Gerade bei der geltend gemachten bloss kurzzeitigen
Abwesenheit, um zu Hause Tabletten zu holen, hätte ein kurzer Vermerk „bin
gleich wieder hier“ an der Tür des vorübergehend geschlossenen Ladenlokals vollauf
genügt, um die Kundschaft nicht nachhaltig zu verärgern (angefochtener
Entscheid Ziff. 5). Das trifft zweifellos zu. Alternativ hätte sie auch jemanden
– z.B. den aufgebotenen Mitarbeiter – bitten können, ihr das entsprechende
Medikament zu besorgen, so dass sie das Geschäft gar nicht hätte verlassen
müssen. Dies macht deutlich, dass sich die Rekurrentin auch aufgrund des von
ihr geltend gemachten Sachverhalts nicht in einem eigentlichen,
rechtfertigenden Notstand befunden hat. Sie kann daher daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
2.3.2 In
Bezug auf den 5. Mai 2013 bestreitet die Rekurrentin wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren, dass es sich bei dem an jenem Sonntag hinter der Kasse im Ladenlokal
angetroffenen C____ um einen Angestellten gehandelt habe. Er sei vielmehr ein
Neffe von D____, welcher psychisch angeschlagen sei und der Betreuung bedürfe. D____
sei in jenem Zeitpunkt ebenfalls im Ladenlokal gewesen. Daher sei der
Arbeitnehmerschutz gar nicht tangiert worden. Selbst wenn C____ die Kasse
bedient haben sollte, was bestritten werde, würde kein Verstoss gegen das RLG
vorliegen, da es sich „allenfalls allerhöchstens um eine unentgeltliche Präsenz
und Hilfeleistung“ gehandelt habe, die nicht unter den Schutzzweck falle
(Rekursbegründung Ziff. 5a). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Wie die Vorinstanz in Ziff. 5 ihres Entscheids zutreffend ausgeführt hat, hat
der Kontrolleur des AWA gemäss seinem ausführlichen Bericht vom 6. Mai 2013 (in
den Vorakten WSU, act. 6) beim Betreten des Verkaufslokals beobachtet, dass ein
jüngerer Mann an der Kasse am Arbeiten gewesen sei. Als D____, die ebenfalls
mit Arbeiten im Laden beschäftigt gewesen sei, den Kontrolleur erkannt habe,
sei sie unverzüglich zu dem Mann an die Kasse gegangen, worauf es einen „fliegenden
Wechsel“ gegeben habe und der Mann über das Lager aus dem Lokal gerannt sei. Es
ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach bereits die Flucht nach
erfolgter „Alarmierung“ gegen die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin
spricht, hätte doch ein blosser Besucher keinerlei Anlass zum überstürzten
Verlassen des Lokals nach dem Erscheinen des Kontrolleurs gehabt. Zutreffend
ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die angebliche
Betreuungsbedürftigkeit von C____ durch die eingereichte Bestätigung der Psychiatrie
Baselland vom 31. Juli 2013 (in den Vorakten WSU, act. 6) nicht belegt wird,
wird doch dort nur bestätigt, dass er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung befindet und regelmässige Gesprächstermine stattfinden. Die
Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin daher zu Recht als
reine Schutzbehauptung qualifiziert. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (angefochtener
Entscheid Ziff. 7) und dem Bundesgericht (BGE 139 II 529 E. 3.4 S. 533 f.)
festzuhalten, dass sich das Beschäftigungsverbot auf alle Formen der Mitarbeit
bezieht und aufgrund der gerade auch in Familienbetrieben bestehenden Ausbeutungsgefahr
weit zu fassen ist.
2.4 Damit
steht fest, dass die Rekurrentin in beiden kontrollierten Fällen das Beschäftigungsverbot
von Nichtfamilienmitgliedern ausserhalb der generellen Öffnungszeiten
missachtet hat.
Die Rekurrentin macht
im Weiteren eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.
3.1 Es
ist unbestritten, dass beim Entzug einer Bewilligung aufgrund der damit erfolgenden
Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit – wie bei jedem Handeln des Staates – das
Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden muss (Art. 5 Abs. 2und Art. 36 Abs.
3 der Bundesverfassung [BV], § 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV]).
Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs bemisst sich im Wesentlichen
nach dessen Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene
Person (BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der
Entzug der Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten zur Durchsetzung der Regelungen
über den Arbeitnehmerschutz gemäss dem Arbeitsgesetz und dem Gesetz über
öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung geeignet und erforderlich ist und in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der betroffenen Person
damit auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist das öffentliche Interesse am Arbeitnehmerschutz
und der Einhaltung der öffentlichen Ruhetage hoch zu gewichten. Die Einhaltung
der Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen von der Geltung der allgemeinen
Ladenöffnungszeiten für Familienbetriebe ist daher streng zu kontrollieren. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Ausnahme von
Familienbetrieben vom arbeitsgesetzlichen Arbeitsverbot in der Nacht und an Sonntagen
strikt auf die Familienmitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG zu beschränken
und die Bestimmung restriktiv auszulegen ist (statt vieler: BGE 139 II 529 E.
3.4 S. 533; BGer 2C_1126/2012 vom 29. Juni 2013 E. 4.3; vgl. auch Müller/Bomatter, Die juristische Person
als Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 ArG, in: AJP 2012 975, 977). Entgegen
der von der Rekurrentin in der Replik (act. 7, S. 3) geäusserten Auffassung
widerspricht dies keineswegs einer liberalen Einstellung. Eine liberale Wirtschaftsordnung
gebietet im Gegenteil gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Teilnehmer am
wirtschaftlichen Wettbewerb. Den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen resp. der Gleichbehandlung der Konkurrentinnen und Konkurrenten
wurde von der Lehre und der Rechtsprechung aus der Handels- und Gewerbefreiheit
gemäss Art. 31 aBV entwickelt. Dieser Grundsatz ist auch nach der geltenden
Bundesverfassung von 1998 ein wichtiges Prinzip der Wirtschaftsfreiheit und findet
heute seine Verankerung in Art. 27 Abs. 1 und in Art. 94 Abs. 1 und 4 BV, wobei
Art. 94 das institutionell verstandene Gebot der Wettbewerbsneutralität
des Staates, Art. 27 BV die individualrechtliche Gleichbehandlung der
Konkurrenten beinhaltet (Vallender,
in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage
2014, Art. 27 N 28 ff.). Art. 27 BV ergänzt das allgemeine Gleichbehandlungsgebot
von Art. 8 BV und geht darüber hinaus, indem er vor staatlichen Ungleichbehandlungen
schützt, die – selbst wenn sie auf ernsthaften, sachlichen Gründen beruhen und damit
nach Art. 8 BV zulässig wären – einzelne Konkurrenten namentlich durch
unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw.
-ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.
mit Hinweis auf BGE 121 I 129 E. 3d S. 135). Wettbewerbern, welche angestellte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, ist die Öffnung ihrer
Ladenlokale ausserhalb der generellen Ladenöffnungszeiten und damit an
Sonntagen generell verwehrt. Familienbetriebe geniessen daher mit erweiterten Ladenöffnungszeiten
einen Wettbewerbsvorteil, welcher nur solange gerechtfertigt erscheint, als sie
deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung erweiterter Ladenöffnungszeiten
ist daher notwendigerweise an die Einhaltung des Beschäftigungsverbots für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die nicht zur Gruppe der in Art. 4 Abs. 1 ArG genannten
Familienangehörigen zählen, gebunden. Bereits diese Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
gebietet eine konsequente Durchsetzung der Anforderungen an die Bewilligung
erweiterter Öffnungszeiten für Familienbetriebe.
3.3 Vorliegend
hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Rekurrentin zu Recht berücksichtigt,
dass im Laden von D____, der Geschäftsführerin und Gesellschafterin der
Rekurrentin, bereits im Jahr 2004 bei mehreren Kontrollen Verstösse gegen das
Arbeitsgesetz und das Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung
festgestellt worden sind. So war das Geschäft am 26. September 2004 trotz damals
noch fehlender Bewilligung zur Führung eines Familienbetriebes mit erweiterten
Öffnungszeiten an einem Sonntag geöffnet und wurden an diesem Tag zwei Angestellte
beschäftigt. Bei einer weiteren Kontrolle vom 3. Oktober 2004 hatte das Lokal
wiederum trotz fehlender Bewilligung an einem Sonntag geöffnet. Aufgrund dieser
Vorkommnisse wurde die Geschäftsführerin mit Strafbefehl des Strafgerichts vom
16. März 2005 wegen mehrfacher Übertretung des Arbeitsgesetzes sowie mehrfacher
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften betreffend die öffentlichen Ruhetage zu
einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht,
dass sie aufgrund dieser Verurteilung über die gesetzlichen Anforderungen im
Bild sein musste (angefochtener Entscheid Ziff. 9). Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin ist es unerheblich, dass die heute geltende Regelung im Gesetz über
öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung erst am 15. August 2005 in Kraft
getreten ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act. 4 Ziff. 4) zutreffend
ausgeführt hat, hat sich die Rechtslage gegenüber der früheren Regelung, aufgrund
welcher die Geschäftsführerin der Rekurrentin verzeigt und verurteilt worden
ist, nicht geändert.
3.4 Die
Rekurrentin hat sich nach dem Gesagten weder durch die Bestrafung ihres Organs
noch durch eine erneute Verwarnung am 16. Juli 2012 nachhaltig zur Einhaltung
der gesetzlichen Anforderungen bewegen lässt. Eine weitere Verzeigung erscheint
daher nicht geeignet zur Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung.
3.5 Die
Rekurrentin belegt auch nicht, dass sie durch die Verweigerung erweiterter
Öffnungszeiten tatsächlich in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen wäre. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist mit dem angefochtenen Entscheid
der Betrieb der Rekurrentin nicht geschlossen, sondern lediglich die
Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten entzogen worden. Soweit die
Rekurrentin geltend macht, es fehlten ihr entsprechende Zahlen, um die
Bedeutung des Umsatzes an Sonntagen und nach 20:00 Uhr zu belegen, ist ihr
entgegen zu halten, dass sie aufgrund der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
ohne weiteres aktuelle Kassenbelege über die Umsätze während der generellen Öffnungszeiten
und während der erweiterten Öffnungszeiten hätte ins Verfahren einbringen
können. Der behauptete Beweisnotstand besteht daher zumindest im vorliegenden
Verfahren nicht.
3.6 Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin führt schliesslich auch das geltend gemachte
Interesse der Bevölkerung, ausserhalb der „normalen“ gesetzlichen Öffnungszeiten
Einkäufe tätigen zu können, nicht zu einem andern Ergebnis der Interessenabwägung.
Es ist notorisch, dass es in Basel eine Vielzahl von Familienbetrieben,
Ladenlokalen in Bahnhöfen und Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen im Sinne
von Art. 27 Abs. 1ter und 1quater ArG gibt, die dieses
Interesse unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen abdecken. Die
Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erst kürzlich, am 3. März 2013, eine
weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten abgelehnt haben (act. 4 Ziff.
3). Auch die angerufene Konkurrenz im grenznahen Ausland vermag eine
Privilegierung von Familienbetrieben, welche die Voraussetzungen für die
Öffnung ihres Ladenlokals ausserhalb der generellen Öffnungszeiten nicht
einhalten, nicht zu rechtfertigen.
3.7 Der
angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig.
Bei dieser
Sachlage braucht auf den Umstand, dass nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 529 E. 3.3 f. S. 532 f.; BGer 2C_1126/2012 vom
29. Juni 2013 E. 4.3, 2C_129/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.2) juristische Personen
ohnehin keine Familienbetriebe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG bilden können,
nicht weiter eingetreten zu werden. Wie von der Rekurrentin zutreffend
ausgeführt worden ist, hat sie unabhängig von dieser neuen Rechtsprechung ein Interesse
an der Beurteilung des angefochtenen Entzugs der Bewilligung erweiterter
Öffnungszeiten aufgrund der Vorkommnisse in den Jahren 2012 und 2013.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und der Rekurs folglich
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrenten dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.