Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.62
URTEIL
vom 9.
November 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. November 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Gegen ihn besteht eine bis zum 30. Mai 2015 gültige Einreisesperre
für die Schweiz, welche ihm jedoch offenbar bis zu seiner jetzigen Anhaltung nie
eröffnet wurde. Am 5. November 2015 haben ihn die deutschen Zollbehörden beim
Versuch, in einem Bus von der Schweiz kommend nach Deutschland einzureisen,
kontrolliert. Da er sich mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte
auswies, ist ihm die Einreise verweigert worden. In der Folge ist A____ an die
Schweiz rückübergeben worden. Mit Verfügung vom 6. November 2015 hat ihn das
Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und eine zweimonatige Ausschaffungshaft
angeordnet. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 5. November 2015 am späteren
Nachmittag der Schweizer Grenzbehörde übergeben und um 20.30 Uhr offiziell
festgenommen. Mit der heutigen Verhandlung (Beginn 14.30 Uhr) ist die Frist von
Art. 80 Abs. 2 AuG eingehalten.
Ein Ausländer
kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids
in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder
wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
Als Angehöriger
des Kosovo untersteht der Beurteilte einer Visumspflicht für die Schweiz und
auch für Deutschland. Um dieser zu entgehen, hat er sich eine gefälschte
kroatische Identitätskarte besorgt und sich damit gegenüber den deutschen
Behörden auch ausgewiesen. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte deutlich gezeigt,
dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern
seine persönlichen Interessen darüber stellt. Es ist bei dieser Situation nicht
anzunehmen ist, dass er in Freiheit freiwillig in seine Heimat zurückkehren
würde. Dies gilt umso mehr, als er in der heutigen Verhandlung zum Ausdruck
gebracht hat, dass er im Kosovo keine Zukunft sieht. Der Vollzug der Wegweisung
des Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch nicht durch mildere
Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Die
Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das
vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 4.
Januar 2016, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt BS
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.