Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.81
URTEIL
vom
30. September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ , lic.
iur. Christian Hoenen, Dr.
Jeremy Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstr. 21,
4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
1
Anstalten
Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
2
Interkantonale
Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten
durch Dr. [...], Advokatin
[…]
C____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
3
JVA
Sennhof, Sennhofstr. 17, 7000 Chur
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat
[…]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
4
JVA
Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten
durch Dr. [...], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 6. Juni 2014
betreffend ad
1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenbegehung), Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BtMG, mehrfache
Übertretung nach Art. 19 a des BtMG sowie rechtswidrige Einreise und
rechtswidriger Aufenthalt
ad 2: mehrfaches Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 Bst. a und mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BtMG
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
ad 3: mehrfaches Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 Bst. a und mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BtMG
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
ad
4: Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des BtMG (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenbegehung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer)
vom 6. Juni 2014 wurden B____ und C____ (Beschuldigte 2 und 3) der
mehrfachen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung)
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren (Beschuldigter 2) bzw. 3 ½ Jahren
(Beschuldigter 3) Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. A____ und D____ (Beschuldigte 1 und 4)
wurden der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), der
Beschuldigte 1 überdies des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu
4 Jahren (Beschuldigter 1) resp. 3 ½ Jahren (Beschuldigter 4) Freiheitsstrafe
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs. Der Beschuldigte 1 wurde überdies zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu Urteilen des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 9. Juli 2010, des ministero pubblico del cantone Ticino
Lugano vom 21. Dezember 2010 sowie des Untersuchungsamts Altstätten SG vom
5.März 2013.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigten 2 und 3 Berufung und der
Beschuldigte 1 Anschlussberufung erklärt, während der Beschuldigte 4 das Urteil
akzeptiert hat. In der Folge werden die Parteien der Übersichtlichkeit halber
als Beschuldigte 1 bis 4 bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die
Beschuldigten seien neben der mengen- und bandenmässigen auch der gewerbsmässig
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG sowie zusätzlich der qualifizierten
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB
schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 7
Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 300.– (ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. März 2013, zu verurteilen. Die
Beschuldigten 2, 3 und 4 seien zu Freiheitsstrafen von 6 ¾ Jahren (Beschuldigter
2), resp. 6 ½ Jahren (Beschuldigter 3 und 4) sowie je zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 hat demgegenüber
beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG und vom Vorwurf der Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, davon ein Jahr mit unbedingtem und 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Ihm sei die
amtliche Verteidigung zu bewilligen; im Übrigen seien sämtliche Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde resp. des Staates
auszusprechen. Der Beschuldigte 3 hat beantragt, er sei vollumfänglich und
kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen; das beschlagnahmte Mobiltelefon
der Marke Nokia inkl. SIM-Karte sei dem Beschuldigten 3 herauszugeben; ihm sei
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung u.a. für die zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft zuzusprechen, resp. weiterhin die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beschuldigte
3 zudem beantragt, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und
auf freien Fuss zu setzen. Der Beschuldigte 1 hat in seiner Anschlussberufung
beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Abs. 2 lit. a und b) freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten zu verurteilen. Er sei für die Überhaft zu entschädigen. Im Übrigen
sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge. Es sei
dem Beschuldigten 1 auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen. In ihrer Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der
Anschlussberufung des Beschuldigten 1 und des Haftentlassungsgesuchs des
Beschuldigten 3 beantragt. Der Beschuldigte 3 hat replicando resp. mit
Berufungsantwort an seinen Anträgen festgehalten. Der Beschuldigte 4 hat in
seiner Berufungsantwort die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates beantragt. Die Instruktionsrichterin hat
das Gesuch des Beschuldigten 3 um vorzeitige Entlassung aus der Haft bzw.
dem vorzeitigen Strafvollzug mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar
2015 abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung sind die Beschuldigten unter
Beizug eines Dolmetschers persönlich gefragt worden. Die Parteien sind zum
Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Im Weiteren
ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft und der
Beschuldigten 2 und 3 sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten 1, welche
durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert
sind, sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden
(Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft
das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist mit Bezug auf den Beschuldigten 2,
dass er sich des (einfachen) Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG – der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung – schuldig gemacht hat.
Streitig sind insoweit nur die umgesetzte Gesamtmenge sowie die Frage, ob
mehrfache Tatbegehung vorliegt und ob auch die Qualifikationsmerkmale der Banden-
und/oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung
erfüllt sind. Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind sodann
die Verurteilungen des Beschuldigten 1 wegen des Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes. Hinsichtlich des
Beschuldigten 4 ist schliesslich die Verurteilung wegen des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG lit. a und b unbestritten; streitig ist insoweit
einzig, ob auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von
lit. c der genannten Bestimmung erfüllt ist. Hinsichtlich der genannten
Schuldsprüche ist somit von Teilrechtskraft auszugehen, zumal das
erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich gesetzwidrig oder
unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010,
Art. 437 N. 4). Der Beschuldigte 3 hat demgegenüber den Schuldspruch
insgesamt angefochten.
Soweit noch streitig, steht mit Bezug
auf alle Beschuldigten der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG im
Vordergrund. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten im Zeitraum
zwischen Januar und Juli 2013 als Mitglieder einer Bande in unterschiedlicher
Besetzung eine qualifizierte Menge hauptsächlich von Heroin sowie auch von
Kokain an verschiedene Abnehmer im Raum Basel veräussert, resp. sie seien dem illegalen
Betäubungsmittelhandel nachgegangen.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei prinzipiell
unbestritten und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse aus der Polizeiaktion
„Teco“ erstellt, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 mit Betäubungsmitteln gehandelt
hätten. Anhand der aufgezeichneten Gespräche und der durchgeführten
Stimmengutachten sei, den Bestreitungen des Beschuldigten 3 zum Trotz, auch dessen
Beteiligung am Betäubungsmittelhandel erstellt. Aufgrund der Telefonabhörmassnahmen
und Observationen sowie der Hausdurchsuchungen, Spurenanalysen und der Aussagen
von Abnehmern, sei schliesslich erstellt, dass die Beschuldigten ein
regelrechtes Netzwerk an Drogenverkäufern und -abnehmern gebildet und einen
florierenden Betäubungsmittelhandel betrieben hätten. Hinsichtlich der
umgesetzten Betäubungsmittelmenge sei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz zu
folgen, zumal deren Berechnung nachvollziehbar auf Telefonkontrollen,
Observationen und Beschlagnahmungen basiere. Die Gesamtmenge sei aber etwas
tiefer ausgefallen, als von der Anklagebehörde angenommen. So sei im
inkriminierten Zeitraum zwischen Anfang Januar und 24. Juli 2013 von insgesamt
5.8632 Kilogramm veräusserten Heroin und 80.7 Gramm Kokain auszugehen. Hinzu
kämen 48.2 Gramm Heroin, die beim Beschuldigten 2 sichergestellt und 9.8
Gramm Heroin, welche beim Beschuldigten 1 beschlagnahmt worden seien.
Überdies seien die Beschuldigten im Besitz von 1.290 Kilogramm Streckmittel gewesen.
Von dieser Menge hätten sich die Beschuldigten jeweils aber nur diejenige
Betäubungsmittelmenge anrechnen zu lassen, welche die Gruppe während ihrer
jeweiligen Anwesenheit in der Schweiz veräussert habe. Für den Beschuldigten 2
resultiere in den 16 Wochen seiner Anwesenheit eine Gesamtmenge von 3.2 Kilogramm
Heroin und rund 74.6 Gramm Kokain. Der Beschuldigte 3 habe sich den
Verkauf von ca. 2.8 Kilogramm Heroin und 23 Gramm Kokain anrechnen zu lassen.
Da die beiden Vorgenannten zwischendurch länger in ihrer Heimat gewesen und zum
Zweck des Drogenhandels in die Schweiz zurückgekehrt seien, liege eine
mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte 1 sei in den 11 Wochen seiner
Anwesenheit in der Schweiz am Verkauf von 2.2 Kilogramm Heroin und 48 Gramm
Kokain beteiligt gewesen und der Beschuldigte 4 in den 18 Wochen seiner
Tätigkeit am Verkauf von 3.7 Kilogramm Heroin und 79.9 Gramm Kokain.
2.2 In rechtlicher Hinsicht sei angesichts der
umgesetzten Betäubungsmittelmengen für alle Beschuldigten der Tatbestand der
mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG klar erfüllt; der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert von 12 Gramm
reinem Heroin sei selbst unter Zugrundelegung des niedrigsten, im Verfahren
gemessenen Wirkstoffgehalts von 4.5% um ein Vielfaches überschritten worden. Dies
gelte mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 sogar mehrfach, bzw. in jeder
einzelnen Zeitspanne, in welchen sie im Betäubungsmittelhandel in Basel tätig
gewesen seien. Gleichfalls erfüllt sei mit Bezug auf alle vier Beschuldigten die
bandenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Dafür
spreche bereits der enge familiäre Kontakt zwischen drei der vier Bandenmitglieder
– Vater und zwei Söhne – sowie die Tatsache, dass die Beteiligten nachweislich öfters
mit einander verkehrt und teilweise am selben Ort gewohnt hätten. Zudem hätten
sie in einem sehr begrenzten Zeitraum in derselben Stadt und den gleichen einschlägigen
Lokalen unter arbeitsteiliger Verwendung derselben Mobiltelefone abwechselnd
den Verkauf von Betäubungsmitteln an den identischen Abnehmerkreis aufgezogen
und durchgeführt. Die Beschuldigten seien zudem problemlos in der Lage gewesen,
mehrere Abnehmer pro Tag mit grösseren Mengen an Drogen zu versorgen, was eine
funktionierende Infrastruktur erfordere und auf eine stattliche Anzahl von
Hintermännern hindeute. Sodann sei auf einem Drogenpaket, welches anlässlich
eines gemeinsamen Treffens aller vier Beschuldigten an einen Abnehmer übergeben
worden sei, sowohl die DNA des Beschuldigten 2 als auch diejenige des Beschuldigten 4
sichergestellt worden. Ferner falle auf, dass der Beschuldigte 2 just zu
dem Zeitpunkt in die Schweiz zurückgekehrt und sogleich wieder in den Drogenhandel
eingestiegen sei, als sein Vater, der Beschuldigte 1, festgenommen worden
sei. Dies zeuge von der engen Zusammenarbeit der Beschuldigten. Schliesslich hätten
die Beschuldigten auch gute Kontakte zu anderen, in den Drogenhandel involvierten
Personen – insbesondere E____ – gepflegt. Aufgrund des Beweisergebnisses sei
daher erstellt, dass die Beschuldigten nicht als Individuen, sondern eingebettet
in eine grössere Organisation mit zahlreichen weiteren, dem Gericht teilweise unbekannten
Personen, agiert hätten.
Somit hätten sich die Beschuldigten 2
und 3 der mehrfachen, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 4 der
einfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gemacht. Aufgrund der im
Vergleich zur Annahme der Staatsanwaltschaft reduzierten Betäubungsmittelmenge
nicht erfüllt sei demgegenüber für alle Beschuldigten die gewerbsmässige
Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c. BetmG. Nicht erfüllt sei auch
der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 2 StGB. Zwar liege es tatsächlich auf der Hand, dass Geld
„gewaschen“ worden sei. Namentlich hätten bei den Beschuldigten trotz der
grossen Mengen an verkauften Betäubungsmitteln nur verhältnismässig geringe
Geldbeträge sichergestellt werden können. Zudem existierten Telefongespräche
und Nachrichten des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 4, in
welchen es um den Kauf von Bauland in [...] gegangen sei, und bei welchen
Geldbeträge „herumgeboten worden“ seien. Dennoch würden diese vagen Indizien für
eine Verurteilung nicht genügen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verlangt, es
seien alle Beschuldigten zusätzlich zur mengen- und bandenmässigen auch der
gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der schweren (gewerbsmässigen) Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Sie
begründet dies im Wesentlichen mit der von der Vorinstanz abweichenden
Berechnung der Tatzeitspannen der einzelnen Beschuldigten und der umgesetzten
Betäubungsmittelmenge, wobei sie hinsichtlich der Anwesenheiten der
Beschuldigten im Inland nur die Berechnung mit Bezug auf den Beschuldigten 4
kritisiert. Insoweit macht sie geltend, dieser habe sich bereits seit Beginn
des Jahres 2013 mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten und Kontakt zum Clan
gehabt. Er sei daher nicht erst seit März 2013 am Drogenhandel des Clans
beteiligt gewesen. Sodann möge der Beschuldigte 1 zwar als letzter nach
Basel gekommen sein, doch habe er von Beginn an die Zügel in der Hand gehalten
und seine Söhne von [...] aus unterstützt. Dies werde durch den SMS-Verkehr
sowie die Tatsache belegt, dass er bereits über einschlägige Erfahrung verfügt
habe. Auch sei es dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen,
seinen nach [...] zurückgekehrten Sohn (den Beschuldigten 2) flugs zu
ersetzen resp. dessen Platz innerhalb der Organisation einzunehmen. Er sei denn
auch von einigen Hauptabnehmern frenetisch willkommen geheissen worden, sodass
ihm auch die Vorinstanz eine „gewisse Machtposition“ attestiert habe.
Unzutreffend sei schliesslich die Annahme der
Vorinstanz, dass die Beschuldigten 2 und 3 der mehrfachen Tatbegehung
schuldig seien, weil sie bei jeder Rückkehr in die Schweiz und Beteiligung am
Drogenhandel einen neuen Vorsatz gefasst hätten. Richtigerweise sei von einem
einmaligen Entschluss der beiden auszugehen und ihnen folglich die gesamte
Zeitspanne zwischen Einstieg und Verhaftung als Tatzeitspanne anzurechnen. Dies
gelte für alle Beschuldigten, auch wenn sie erst nach und nach nach Basel
gekommen seien und sich zwischendurch im Ausland aufgehalten hätten. Hinsichtlich
der jedem Beteiligten zurechenbaren Drogenmengen und Verkaufspreise sei auf die
von der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend anerkannte Aufstellung der
Staatsanwaltschaft abzustellen. Entgegen der Vorinstanz hätten sich die
Beschuldigten aber die gesamte während ihrer jeweiligen Mitgliedschaft von der
Gruppe veräusserte Drogenmenge unabhängig von ihrer Anwesenheit in Basel
anrechnen zu lassen. Daraus folge, dass, gestützt auf die Berechnungen der
Staatsanwaltschaft, auch das Qualifikationsmerkmal der gewerbsmässigen Widerhandlung
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt sei.
Hinsichtlich des Tatbestands der
Geldwäscherei sei es offensichtlich, dass die Beschuldigten das aus dem
Drogenhandel stammende Geld wieder hätten in Umlauf bringen müssen, um dessen
Herkunft zu verschleiern. Der Transfer von Drogengeldern ins Ausland mittels
Überweisungen zwecks Unterstützung der Familie resp. zum gemeinsamen Landkauf
erfülle den Tatbestand im Sinne von Art. 305bis StGB in objektiver
und subjektiver Hinsicht. Da die Beschuldigten als Mitglieder einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt
hätten, liege ein schwerer Fall gemäss Ziff. 2 lit. b der genannten Bestimmung
vor.
3.2 Der Beschuldigte 1 anerkennt grundsätzlich den
Handel mit Betäubungsmitteln in einem gewissen Ausmass, kritisiert aber die
vorinstanzliche Annahme, es liege eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- resp.
Gewerbsmässigkeit) vor. Er habe alleine gehandelt, was die übrigen
Beschuldigten bestätigt hätten. Die zugegebene Benutzung derselben
Mobiltelefone und der Aufenthalt an denselben einschlägigen Orten wie seine Verwandten
stünden in keinem Zusammenhang mit einer deliktischen Tätigkeit. Ebenso wenig
könne daraus auf Bandenmässigkeit resp. eine gemeinsame Abrede geschlossen
werden. Insbesondere hätten charakteristische Eigenschaften einer Drogenbande,
namentlich die Einfuhr, Übernahme, Portionierung und Verpackung von Drogen
sowie die Geldflüsse und die Organisationstruktur, nicht belegt resp. eruiert
werden können. Dementsprechend fehle es an einem konkreten notwendigen
Zusammenwirken für die Annahme von Bandenmässigkeit. Auch das Merkmal der
mengenmässigen Qualifikation sei nicht erfüllt. Entsprechend dem Geständnis des
Beschuldigten 1 sei allenfalls der Verkauf von ca. 100 Gramm Heroingemisch
(zu einem Reinheitsgrad von im Zweifel 4.5%) an Süchtige erwiesen. Die Vorinstanz
gehe im Übrigen grundsätzlich von zu grossen Standardmengen aus; der
Beschuldigte 1 habe lediglich Kleinstmengen veräussert. Auf die anderslautenden
Aussagen der Konsumenten könne nicht abgestellt werden, zumal bei ihnen auch
Minigrips mit weit geringeren Mengen als 5 Gramm aufgefunden worden seien.
Ebenso sei es unstatthaft, gestützt auf Lieferungen des Beschuldigten 2
von
Minigrips à 5 Gramm auch mit Bezug auf den Beschuldigten 1 auf dieselben
Standardmengen zu schliessen. Im Zweifel müsse vielmehr von kleineren Mengen à
1 Gramm ausgegangen werden. Insgesamt müsse die ausgefällte Strafe damit erheblich
tiefer ausfallen.
3.3
3.3.1 Der Beschuldigte 2 anerkennt den
Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels, macht
aber geltend, die Gesamtmenge Heroin sei wesentlich tiefer als angenommen. Insbesondere
sei bei gewissen Abnehmern von einer zu hohen Standardmenge pro Lieferung und zu
Unrecht von Minigrips à 5 Gramm ausgegangen worden. So sei etwa die Annahme falsch,
wonach [...] bei Fehlen konkreter Mengenangaben prinzipiell 10 Minigrips à 5
Gramm geliefert worden seien. Tatsächlich habe der Beschuldigte 2 bereits
in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass er auch Minigrips mit lediglich 2.5
Gramm Inhalt verkauft habe. Dies sei durch diverse Beschlagnahmungen, nicht zuletzt
bei [...], auch aktenkundig. Ebenso seien Minigrips mit lediglich 0.5 Gramm
Heroin beschlagnahmt worden. Falsch sei auch die Annahme der Vorinstanz
hinsichtlich der Interpretation des Codewortes „Kollege“ im Sinne eines
Minigrips. Tatsächlich würden die Telefonkontrollen keinen Aufschluss über die effektiv
gelieferten Betäubungsmittelmengen geben. Entgegen der Anklage dürfe daher von
einer Standarmenge von 2 Minigrips à 5 Gramm nur beim Konsumenten [...],
dessen Aussagen nachvollziehbar seien, ausgegangen werden. Demgegenüber sei
mangels weiterer Indizien im Übrigen höchstens von einer Mindestbestellmenge von
5 Gramm Heroin auszugehen. Nachgewiesen seien damit der Verkauf von 200 Gramm
Heroin an [...] und von 159.4 Gramm Heroin an weitere Konsumenten sowie der
Besitz von 54.7 Gramm Heroin bei der Festnahme des Beschuldigten 2. Dies
entspreche 414.1 Gramm Heroin, was sich mit dem Geständnis des Beschuldigten 2,
etwa ½ Kilogramm Heroin verkauft zu haben, im Wesentlichen decke. Diese Menge
müsse Basis für das Strafmass bilden.
3.3.2 Der Beschuldigte 2 bestreitet sodann
das Vorliegen von Bandenmässigkeit. Er macht geltend, die Vorinstanz habe weder
das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans nachgewiesen, noch aufgezeigt, wie
sich das mittäterschaftliche Verhalten der Involvierten im Einzelnen gezeigt
haben soll. Sie habe vielmehr pauschal aus einer Vielzahl von möglichen Tätern
aufgrund der unter ihnen bestehenden Verwandtschafts- und
Freundschaftsverhältnisse, des Mitbenützens von Mobiltelefonen und des zeitgleichen
Zusammenseins an einschlägigen Orten Rückschlüsse auf Bandenmässigkeit gezogen.
Tatsächlich liessen aber gerade die familiären Verhältnisse andere als
kriminelle Gründe als Erklärung für den engen Kontakt der Beteiligten zu. Auch
die DNA-Spuren des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 4 auf einem
Drogenpaket gehe nicht über den Beweis der Tatbeteiligung hinaus. Ebenso wenig
belege das abwechslungsweise Benützen derselben Telefone mehr als eine
allfällige Gehilfenschaft, zumal auch die bestehende familiäre Bindung Grund
für die gemeinsame Benützung des Telefons sein könne. Dasselbe gelte für das
Argument, dass der Beschuldigte 2 just zu dem Zeitpunkt aus […] in die
Schweiz zurückgekehrt sei, als sein Vater inhaftiert worden sei. Vorliegend
würden zudem die für eine Drogenbande charakteristischen Eigenschaften komplett
fehlen. Namentlich sei unklar, woher die Betäubungsmittel gekommen seien, wer
diese in die Schweiz eingeführt habe, wo und durch wen sie übernommen, verpackt
und portioniert und wie der Drogenerlös aufgeteilt worden sei. Es habe weder eine
konkrete Organisationsstruktur noch die Hierarchie noch die konkrete
Zusammenarbeit noch eine klare Rollen- und Arbeitsverteilung unter den
Beteiligten eruiert werden können. Belastende Aussagen hierüber lägen nicht vor.
Auch grössere Geldbeträge seien nicht gefunden worden. Der Beschuldigte 2
habe lediglich Bestellungen entgegen genommen und Drogen an die Abnehmer geliefert.
Nicht belegt sei schliesslich eine mehrfache Tatbegehung, da ein Aus- und
Wiedereinstieg nicht erwiesen sei. Die dem Beschuldigten 2 zur Last
gelegten Verkäufe seien vielmehr als „einfache" Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu werten.
3.3.3 Mit Bezug auf die Strafzumessung sei
von einem nachgewiesenen und zugestandenen Handel mit 500 Gramm Heroin auszugehen,
während das im Vergleich dazu umgesetzte Kokain derart lapidar sei, dass es
nicht ins Gewicht falle. Das abgelegte Geständnis sei angesichts von dessen
frühem Zeitpunkt im Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen. Angemessen sei
eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, hiervon 1 Jahr unbedingt und zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug.
3.4 Der Beschuldigte 3 verlangt einen
vollumfänglichen Freispruch und macht geltend, seine Täterschaft sei angesichts
der Lückenhaftigkeit der Untersuchungsergebnisse sowie der Unzulänglichkeiten
und Widersprüche der Anklage nicht erwiesen. Im Gegensatz zu den Mitangeklagten
habe er eine Tatbeteiligung am Drogenhandel stets bestritten. Zudem würden
seine Aussagen mit dem Beweisbild korrespondieren, wenn dieses im Zweifel zu
seinen Gunsten ausgelegt werde. Es liege keine geschlossene Indizienkette für
die Schuld des Beschuldigten 3 vor. So habe er sowohl die Aufgabe seines Jobs
in [...] und Rückkehr nach [...] als auch die Gründe für seine Aufenthalte in der
Schweiz plausibel erklären können. Der Weggang aus [...] sei infolge
ungesichertem Aufenthaltsstatus und damit mangels Zukunftsperspektive erfolgt.
In der Schweiz habe er sich im Frühjahr 2013 mit Freunden in Zürich aufgehalten
und sei dabei auch nach Basel gekommen, ausserdem habe er im April/Mai 2013
seinen Vater und Bruder (die Beschuldigten 1 und 2) in Basel besucht. Auch die
Erklärung des Beschuldigten 3, wonach er in [...] bei einem Cousin logiert
habe, aber zum Erwerb eines günstigen Tickets für den Rückflug nach [...] nach
Basel gekommen sei und hier einige Zeit bei den Verwandten übernachtet habe,
sei plausibel. Überhaupt sei sein Aussageverhalten glaubwürdig. Er habe die ihm
vorgehaltenen Unterstellungen nicht stereotyp, sondern differenziert und
begründet abgestritten, die Aussage nie verweigert und sei dabei geblieben.
Hinzu komme, dass mehrere objektive
Indizien gegen seine Täterschaft sprechen würden. Zum einen gebe es keine
aussagekräftigen Spuren, wie sie bei im Drogenhandel Involvierten durchwegs
vorhanden seien: Der Beschuldigte 3 habe bei seiner Verhaftung keine
Drogen auf sich getragen; in seinen Effekten sei keinerlei Drogengeld mit
typischer Kontamination und/oder Stückelung gefunden worden; an seinen
Kleidern, am Koffer, an anderen Effekten, am Körper oder im Urin seien keine Spuren
von Betäubungsmitteln festgestellt worden. Dies entkräfte den Tatverdacht gegen
ihn. Zum andern gebe es auch keine Zeugen, welche den Beschuldigten 3 direkt
belasten würden. Insbesondere habe kein Abnehmer je ausgesagt, von ihm Drogen
entgegen genommen zu haben. Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Beschuldigte
3 habe sich im inkriminierten Zeitraum von Januar bis Juli 2013 grösstenteils
in Basel aufgehalten. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall. Schon deshalb
könne dem Beschuldigten 3 nicht der gesamte Drogenhandel der Gruppierung angelastet
werden. Überhaupt könne nicht aus dem Umstand, dass einige Familienmitglieder
Berührungen zum hiesigen Drogenhandel hätten, auf eine Beteiligung des Beschuldigten 3
geschlossen werden. Angesichts der verwandtschaftlichen Verhältnisse sei es
auch unverfänglich, dass er während seiner Aufenthalte in Basel bei Verwandten
untergekommen und teilweise mit ihnen fotografiert worden sei. Dies beweise
keine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 3. Auch, dass er im Besitz eines
Mobiltelefons gewesen sei, das zuvor offenbar im Drogenhandel benutzt worden
sei, müsse nichts bedeuten. Das Telefon sei ihm ebenso wie der Schlafplatz von
den Verwandten zugewiesen worden. Zudem sei der Anklage bei den meisten Telefonaten,
bei welchen dem Beschuldigten 3 unterstellt werde, der Sprecher zu sein, der
Identitätsnachweis nicht gelungen. Abgesehen davon seien ihm zwei Telefonate,
die einen sehr starken Verdacht ergeben hätten, nie vorgehalten worden.
Insgesamt hätten nur 6 von 45 Gesprächen einen starken Verdacht ergeben, wovon
2 nicht verwertbar seien. Auf die Telefonkontrolle dürfe daher nicht abgestellt
werden. Im Zweifel müsse ein Freispruch erfolgen. Evenualiter komme eine Verurteilung
jedenfalls nur in denjenigen Fällen resp. nur für jene Betäubungsmittelmengen
in Betracht, die dem Beschuldigten 3 zweifelsfrei zugeordnet werden könnten. Eine
qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG scheide
damit aus.
3.5 Der Beschuldigte 4 beantragt, das erstinstanzliche
Urteil, mit welchem er wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft, womit diese zusätzlich eine Bestrafung wegen gewerbsmässig
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und schwerer
(gewerbsmässiger) Geldwäsche fordert, sei abzuweisen.
Der Beschuldigte 4 wendet sich in erster
Linie gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach er bereits ab Anfang
2013 am Drogenhandel der Mitbeschuldigten beteiligt gewesen sein soll. Solches
lasse sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass er zu jenem Zeitpunkt
„Kontakt“ zu den Mitbeschuldigten gehabt habe. Die von der Staatsanwaltschaft
herangezogene Verabredung zum Kaffeetrinken in Basel tauge für diese Annahme
ebenso wenig, wie die Einreise des Beschuldigten 4 in den Schengenraum im
Dezember 2012 oder sein Aufenthalt in [...] ([...]) Anfangs 2013. Die Rolle des
Beschuldigten 4 innerhalb der Bande habe vielmehr seine Anwesenheit in Basel
erfordert. Dementsprechend könne auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, sodass dem Beschuldigten 4 lediglich eine Beteiligung
am Drogenhandel vom 14. März bis 24. Juli 2013, dem Tag seiner
Verhaftung, angelastet werden könne. Infolge dessen sei ihm auch nur die von
der Gruppe in der Zeit seiner Anwesenheit veräusserte Drogenmenge anzurechnen,
entsprechend rund 3.7 Kilogramm Heroin und knapp 79.9 Gramm Kokain. Die für die
Annahme von Gewerbsmässigkeit erforderlichen Grenzwerte seien daher sowohl
bezüglich des Betäubungsmittelhandels als auch bezüglich der Geldwäscherei
nicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei sei
auch der Nachweis nicht erbracht, dass das in zwei Fällen nach [...] gesandte
Geld aus illegalen Quellen stamme. Schliesslich fehle es am Nachweis einer
Bandenmässigkeit der angeblichen Geldwäscherei.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist der Vorinstanz zunächst
darin zu folgen, dass aufgrund der Fülle von Beweisen eine Involvierung der
Beschuldigten in den illegalen Betäubungsmittelhandel erwiesen ist. Die Beschuldigten 1,
2 und 4 haben dies denn auch zu Recht gar nicht bestritten, sondern lediglich
den Verkauf geringerer Mengen und das Fehlen von Bandenmässigkeit behauptet
(dazu sogleich Erwägung 4.2 unten). Entgegen der Auffassung seiner Verteidigung
ist indes auch eine Teilnahme des Beschuldigten 3 am illegalen
Betäubungsmittelhandel aufgrund der objektiven Beweismittel erwiesen.
4.1.1 Dies ergibt sich wesentlich aus dem
durchgeführten Stimmengutachten des Instituts für Technische Informatik und
Kommunikationsnetze der ETH Zürich (act. 6585), welchem 22 inkriminierte
Telefonate, davon zwölf, bei denen es mutmasslich um Drogengeschäfte ging,
zugestellt wurden. Zwar konnten von diesen zwölf Gesprächen tatsächlich lediglich
deren sechs ausgewertet werden, andere waren zu kurz oder übersteuert, hatten zu
starken Hintergrundlärm oder die Verbindung war schlecht. Ausserdem bekundete
der Beschuldigte 3 offenbar Mühe damit, die ihm vorgespielten, kurzen
Segmente nachzusprechen, was bei weiteren Gesprächen für einen Vergleich nötig
gewesen wäre. Das Ergebnis des Gutachtens war jedoch gleichwohl eindeutig:
Demnach ergab sich für alle sechs untersuchten Aufnahmen, bei denen es
mutmasslich um Drogengeschäfte ging, eine mässige bis sehr starke Verdachtserhärtung.
Bei drei Gesprächen war der Verdacht sogar derart stark, dass mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte 3
der Sprecher war. Dies muss daher als erstellt gelten, zumal notorisch ist,
dass die Experten mit einer derartigen Feststellung naturgemäss zurückhaltend
sind.
Soweit die Verteidigung dagegen einwendet,
zwei belastende Telefonate seien nicht verwertbar, weil sie dem Beschuldigten 3
nicht vorgehalten worden seien, ist dem zu widersprechen. Zum einen ist festzuhalten,
dass dem Beschuldigten 3 im Rahmen der Erstellung des Stimmengutachtens alle
Gespräche vorgeführt wurden, zumal er Vergleichstexte sprechen musste. Zum
andern ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 3 überhaupt
bestritten hat der Sprecher zu sein, resp. etwas mit Drogen zu tun gehabt zu
haben. Unter diesen Umständen war eine inhaltliche Konfrontation zum vornherein
nicht relevant, da sich der Beschuldigte 3 nicht zur bzw. gegen die
inhaltlich enthaltene Belastung in Gesprächen äussern konnte, die er gar nicht
geführt haben will. Der Vorhalt der Gespräche hätte an der Bestreitung mithin nichts
geändert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 3
hier beeinträchtigt worden sein sollen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung
auch darin, dass auf die gesamten Telefonkontrollen „beweisrechtlich nicht abgestellt
werden“ dürfe, weil die im Gutachten erfasste Anzahl von Telefonaten mit
Beweiswert zu gering gewesen sei. Selbstverständlich können auch nur wenige Telefonate
– ja gar ein einziges –, welche, wie hier, nachweislich vom Beschuldigten 3
geführt wurden, als Beweismittel verwendet werden. Dass der Identitätsnachweis
nur in Bezug auf einzelne Telefonate gelungen ist, ändert nichts daran, dass diese
Telefonate als je nach dem wesentliche Beweismittel dienen können. Unzulässig
wäre in diesem Zusammenhang nur gewesen, wenn die Vorinstanz unbesehen weiterer
Anhaltspunkte aus den nachgewiesenen Telefonaten geschlossen hätte, sämtliche Telefonate
auf bestimmten Linien seien vom Beschuldigten 3 geführt worden. Dies hat
sie aber unbestrittenermassen nicht getan. Abgesehen davon wäre dies keine
Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. In
diesem Rahmen kann zudem sehr wohl auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 3
nachweislich mit einem bestimmten Telefon mit bestimmten Personen über bestimmte
Themen gesprochen hat, ein Indiz darstellen, aus dem auf weitere Telefonate geschlossen
werden kann, zum Beispiel wenn sie sehr zeitnah ab derselben Linie oder mit
denselben Personen oder zum selben konkreten Anlass erfolgt sind, oder wenn
sich die Wortwahl, der Inhalt oder dergleichen sehr ähneln. Gleiches gilt, wenn
der Beschuldigte 3 – oder andere – glaubhaft erklären, dass eine bestimmte
Linie nur von ihm selbst benutzt worden sei. Von einer unzulässigen Verwertung
der elevierten Beweise kann somit keine Rede sein, geschweige denn davon, dass
die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen
hätte.
4.1.2 Nach dem Gesagten ist somit mit der
Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte 3, welcher überdies als
einziges Familienmitglied des Englischen mächtig war, mehrere „Drogengespräche“
mit dem Abnehmer [...] geführt hat und zwar nicht nur über eine, sondern gar
über zwei der von der Polizei im Rahmen der „Aktion Teco“ überwachten
Telefonlinien. Die von der Verteidigung hierfür präsentierte Erklärung
überzeugt zudem nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie dem Beschuldigten 3
ausgerechnet ein Telefon hätte zur Verfügung stellen sollen, welches zur
gleichen Zeit von den beiden anderen Familienmitgliedern regelmässig zum Kontakt
mit Drogenkonsumenten resp. –Abnehmern verwendet wurde. Abgesehen davon würde dies
auch nicht erklären, weshalb der Beschuldigte 3 mit besagtem Telefon dann
tatsächlich selber – offenbar abwechselnd mit seinem Bruder – „Drogengespräche“
geführt hat. Die Ausstattung des Beschuldigten 3 mit besagtem Telefon kann
daher vernünftigerweise nur zum, jedenfalls primären, Zweck des Kontaktes mit
Drogenabnehmern erfolgt sein. Ein anderer nachvollziehbarer Grund hierfür wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die gleichen Einwände sind
auch mit Bezug auf die vom Beschuldigten 3 benutzte, ihm angeblich von der
Familie zugewiesene, Unterkunft zu machen, in welcher anlässlich seiner Festnahme
mit Kokain und Heroin kontaminiertes Bargeld sichergestellt wurde. Zweifellos
kein Zufall ist in diesem Zusammenhang zudem, dass in besagter Wohnung ausgerechnet
der mit der Familie des Beschuldigten 3 bekannte Beschuldigte 4 logierte. Es
ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte 3 diesen zufällig im Juli
2013 in einer Bar kenngelernt haben will (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 11).
Als unglaubhaft erweist sich auch die
Begründung des Beschuldigten 3 für seinen Weggang aus [...] sowie sein
mehrmaliges Erscheinen in der Schweiz. Dass er eine mehrjährig ausgeübte
Tätigkeit bei seinem Onkel in [...] – er selber hat von 6 Jahren gesprochen – allein
wegen des weiterhin ungesicherten Bleiberechts zugunsten einer (wirtschaftlich)
mit Sicherheit noch viel unsichereren Zukunft in seiner Heimat [...] hätte aufgegeben
sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als er in [...] so gut
verdient haben will, dass er sich mehrere Aufenthalte in Zürich, wie er im
Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, rein zum Vergnügen, hat leisten
können, während er in [...] mit einen Lohn von 200 bis 300 Euro im Monat hätte leben
müssen (Protokoll S. 6). Auch wird nicht geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 zur Ausreise aus [...] gezwungen
gewesen wäre, z.B. weil man ihn weggewiesen hätte. Im Übrigen ist auch der
hiervor genannte Grund für seine Aufenthalte in der Schweiz – zum reinen
Vergnügen mit Kollegen – angesichts der sicherlich angespannten finanziellen
Situation des Beschuldigten 3 unglaubwürdig. Offensichtlich unzutreffend
ist ferner seine Angabe anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er im
Januar 2013 nicht einmal eine Woche in der Schweiz geblieben sei. Aufgrund der
Angaben in seinem Pass ist vielmehr erwiesen, dass der Beschuldigte 3 vom
26. Januar bis 18. Februar 2013, d.h. gut drei Wochen – und nochmals
vom 13. April bis 24. Mai sowie vom 15. bis 24. Juli 2013 –
in der Schweiz weilte. Schlicht unverständlich mutet die Erklärung des Beschuldigten 3
hinsichtlich seiner dritten Anwesenheit in der Schweiz an: Demnach will er
hierher gereist sein, weil er sich um seine in der Zwischenzeit verhafteten
Angehörigen (Vater und Bruder) gesorgt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 11). Er hat jedoch trotz mehr als einwöchiger Anwesenheit
offensichtlich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen aufgenommen, resp. diese im
Gefängnis besucht. Ebenso wenig hat er sich an die Polizei oder an einen Anwalt
gewandt, was bei entsprechender Sorge – selbst unter der Annahme, er hätte
befürchten müssen, selber verhaftet zu werden – zu erwarten gewesen wäre. Nicht
nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach der Beschuldigte 3 zum
Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem Rückweg in die Heimat gewesen sei – er
hatte einen Rollkoffer dabei. Dem widerspricht, dass er noch über kein
Rückflugticket für die angeblich gleichentags vorgesehene Reise verfügte. In
diesem Zusammenhang ist zudem unglaubhaft, dass er für den Erwerb des Tickets
eigens von Frankreich in die Schweiz gekommen sein will, weil das Ticket hier angeblich
billiger sein soll. Zusammenfassend kann somit, entgegen der Auffassung der Verteidigung,
keine Rede davon sein, dass die Erklärungen des Beschuldigten 3, welche
den Verdacht, in Drogenhandel involviert zu sein, zerstreuen sollten, auch nur
einigermassen glaubhaft wären. Es liegt nach dem Gesagten vielmehr auf der Hand,
dass die Einreise des Beschuldigten 3 resp. seine Aufenthalte in der Schweiz einzig
zum Zweck des gemeinsam mit Familienangehörigen betriebenen illegalen Handels
mit Betäubungsmitteln erfolgte.
4.1.3 Das hiervor zum Beschuldigten 3
Festgestellte gilt im Übrigen für alle Mitglieder der Familie [...]. Ihre Erklärungen
für die Anwesenheit in der Schweiz sind teilweise haarsträubend (vgl. dazu insbesondere
die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung). Beim Beschuldigten 1 soll
der Grund eine angebliche Herzoperation gewesen sein, wobei er aber von seinem
Vorhaben abgelassen habe, weil er den behandelnden Arzt am besagten Tag im
Spital nicht angetroffen und man ihn auf den nächsten Tag vertröstet habe.
Zudem konnte er weder den Namen des Arztes nennen, noch auch nur ansatzweise
aufzeigen, wie er die Operation als Privatpatient hätte bezahlen wollen. Der Beschuldigte 2
will wegen einer Freundin in die Schweiz gekommen sein, welche gemäss früheren
Angaben allerdings in Italien lebte und die trotz des angeblich engen
Verhältnisses während der gesamten Haftdauer des Beschuldigten 2 nie Kontakt zu
ihm hatte.
4.1.4 Mit Bezug auf den Beschuldigten 3,
dessen Teilnahme am Betäubungsmittelhandel als einzige bestritten ist, kommt sodann
hinzu, dass auch er sich anlässlich seiner Aufenthalte in der Schweiz nachweislich
aktiv im Betäubungsmittelhandel betätigt hat, wenn auch offenbar hauptsächlich
im Rahmen von Bestellungen. Erwiesen sind aufgrund der polizeilichen
Überwachung zudem mehrere Drogenübergaben im Februar 2013 (vgl. Separatbeilage
zur „Aktion Teco“) sowie seine Anwesenheit – zusammen mit allen anderen
Beschuldigten – anlässlich der Übergabe von rund 100 Gramm vergleichsweise
hochwertigem Heroin an [...] im [...] im April 2013. An der erwiesenen, mehrfachen
Betätigung des Beschuldigten 3 im Betäubungsmittelhandel ändert entgegen
der Verteidigung nichts, dass er bei seiner Verhaftung keine Drogen auf sich
trug, ebenso wenig die Tatsache, dass an seinen Effekten und in seinem Urin
keine Drogenspuren festgestellt wurden. Ersteres beweist nur, dass der Beschuldigte 3
bei seiner Verhaftung gerade nicht aktiv dealte, letztes einzig, dass er selber
keine Drogen nahm, sondern ausschliesslich ein Moneydealer war. Auch der
Umstand, dass ihn kein Abnehmer als Drogendealer bezeichnet hat, entlastet den Beschuldigten 3
angesichts der objektiven Beweise, nicht. Gleiches gilt nach dem Gesagten für das
Argument, dass der Kontakt mit Familienangehörigen nicht per se auf ein
Involviertsein des Beschuldigten 3 in deren Drogenhandelsaktivitäten schliessen
lasse.
4.2 Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz sodann
hinsichtlich der den einzelnen Beschuldigten nachgewiesenen, letztlich
unbestrittenen Anwesenheitszeiten in der Schweiz. So ist mit Bezug auf den
Beschuldigten 1 erstellt, dass er am 13. April 2013 per Flugzeug aus […]
eingereist und bis zum Tag vor seiner Verhaftung, dem 9. Juni 2013, hier
geblieben ist. Die Beschuldigten 2 und 3 waren bereits am 1. resp.
26. Januar 2013 eingereist und sind – mit Unterbrüchen – bis zu ihrer
jeweiligen Verhaftung am 21. Juni resp. 24. Juli 2013 vor Ort
geblieben. Der Beschuldigte 4 schliesslich ist am 8. Dezember 2012
über Kroatien in den Schengenraum eingereist (act. 669) und hat sich am
13. Februar 2013 unbestrittenermassen mit dem Beschuldigten 2 zum
„Kaffeetrinken“ in Basel getroffen.
Ebenso hat die Vorinstanz aus den
Anwesenheitszeiten der Beschuldigten in der Schweiz und den einzelnen
Drogen-Absatzhandlungen sowie aus weiteren Indizien zu Recht den Schluss
gezogen, dass die Beschuldigten, einschliesslich des Beschuldigten 3, eine
Bande gebildet haben. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden und
überzeugend begründeten Ausführungen der Vorinstanz (Seite 29 ff. des
angefochtenen Urteils) sowie die von der Staatsanwaltschaft erstellte Separatbeilage
der „Aktion Teco“ verwiesen werden. Hinsichtlich der Absatzmengen ist
auf die folgende Erwägung 4.3 zu verweisen.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist
Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich zwei oder mehr Täter mit dem
ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur
Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit
unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer
erhöhten Mindeststrafdrohung. Wesentlich für den Begriff der Bande sind der
Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In
subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der
Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit
begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen,
wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von
Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2
und 3.4; 124 IV 86 E. 2b, S. 88
f., und 286 E. 2a, S. 293; 122 IV 265 E. 2b;
bezüglich der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG vgl. auch
BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Die Voraussetzungen für die Annahme
von Bandenmässigkeit sind vorliegend klar erfüllt. Entgegen der
Auffassung der Beschuldigten liegen hierfür, abgesehen von den Anwesenheitszeiten
und Absatzhandlungen der einzelnen Beschuldigten, etliche weitere Indizien vor,
welche deren Zusammenwirken aufzeigen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang
namentlich die gemeinsame, abwechslungsweise Benutzung von zum Kontakt mit
Drogenkonsumenten verwendeten Telefonen und Wohnungen, welche sich wie
dargelegt durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig erklären
lassen. Ferner die Anwesenheit aller Beschuldigten bei der Übergabe von 100
Gramm Heroin an [...], die untereinander geführten Telefonate und die
verwandtschaftliche Beziehung von drei der vier Beschuldigten. Auf Bandenmässigkeit
resp. auf koordiniertes Handeln lässt nicht zuletzt die grosse Menge von in
relativ kurzer Zeit verkauften Betäubungsmitteln und der sichergestellten
Streckmittel schliessen. Solches hätten die Beschuldigten als Alleintäter gar
nicht bewältigen können. Schliesslich ist es nicht glaubhaft, dass drei der
vier Beschuldigten – obwohl engstens miteinander verwandt – zufällig in
derselben Stadt im Drogenhandel tätig waren, ohne voneinander zu wissen resp.
zusammenzuarbeiten. Dies gilt umso mehr, als eine Zusammenarbeit offensichtlich
stattgefunden hat, wie die gemeinsam benützten Telefone und Wohnungen zeigen.
Zudem waren die Beschuldigten jeweils ohne weiteres in der Lage, einander beim
Verkauf der Ware abzulösen, was eine Vertrautheit mit dem „Netzwerk“ sowohl
hinsichtlich des Bezugs von Nachschub als auch des Absatzes voraussetzt. Ihnen
waren denn auch die von den einzelnen Bezügern verwendeten Bestellcodes
offensichtlich bekannt, sodass Absprachen stattgefunden haben müssen. So ist
etwa der Beschuldigte 1 bei Rückkehr seines Sohnes, des Beschuldigten 2,
in die Heimat praktisch nahtlos für den Verkauf eingesprungen, ebenso der Beschuldigte 3
nach der Verhaftung seiner beiden Verwandten. Die hierfür genannten Erklärungen
überzeugen zudem nicht. Abgesehen davon haben die Beschuldigten die Abnehmer jeweils
über den internen Wechsel informiert, wie beispielsweise ein SMS des Beschuldigten
2 oder 3 vom 15. April 2013 an [...] belegt. Darin wird dieser darüber
informiert, dass nun der Vater seines Gesprächspartners übernehmen werde
(SB 1, S. 23). Ebenso hat der Beschuldigte 1 gegenüber [...] in
einem SMS vom 25. April 2013 erwähnt, dass vielleicht sein Sohn – der Beschuldigte 2
oder 3 – statt seiner am Treffpunkt für die Drogenübergabe sein werde (act. 1330).
Dies belegt eine Absprache unter den Beschuldigten zweifelsfrei.
Gleichfalls undenkbar ist schliesslich
die von ihm selber behauptete Alleintäterschaft des Beschuldigten 4, zumal auch
er den Kontakt zu den Mitbeschuldigten an sich gar nicht bestritten hat. So ist
erwiesen und von ihm nicht mehr angefochten worden, dass in der Zeit seiner
Anwesenheit in der Schweiz rund drei Kilogramm Heroin verdealt wurden. Es ist
unvorstellbar, dass der Beschuldigte 4 alleine, obwohl gemäss eigenen Angaben
in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 12) vollkommen fremd in diesem
Land, innert nur drei Wochen seiner angeblichen Anwesenheit, 3.7 Kilogramm
Heroin beschafft und in Kleinstmengen veräussert haben will. Im Übrigen gilt
das zu den gemeinsam benützten Telefonen, Wohnungen und sonstigen Lokalen
Gesagte auch für den Beschuldigten 4. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
erneut insbesondere das Treffen aller vier Beschuldigten mit [...], an dessen
Heroinpaket schliesslich DNA-Spuren sowohl des Beschuldigten 4 als auch des Beschuldigten 2
sichergestellt werden konnten. Eine Zusammenarbeit der Beschuldigten ist daher
insoweit klar erstellt. Entgegen der Auffassung ihrer Verteidiger kann unter
den gegebenen Umständen zudem keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz allein
aus der bestehenden Verwandtschaft resp. Freundschaft unter den Beteiligten pauschal,
und ohne weitere Indizien auf Bandenmässigkeit geschlossen hätte. Vielmehr ist
eine Zusammenarbeit der Familie [...] mit dem Beschuldigten 4 zweifelsfrei erwiesen.
Unter dem Gesichtspunkt der
Bandenmässigkeit ohne Belang ist schliesslich der von den Verteidigern erhobene
Einwand, wonach namentlich unklar geblieben sei, wie und durch wen die Ware
eingeführt, verpackt und portioniert worden und wie die Geldflüsse abgewickelt
worden seien. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang immerhin der Fund von 1.2
Kilogramm Streckmittel in der Wohnung des Beschuldigten 1, sodass
anzunehmen ist, dass die Verarbeitung durch einen oder mehrere Beschuldigte
erfolgt ist. Nach dem hiervor zur Organisation unter den Beschuldigten
(Telefone, Wohnungen usw.) Gesagten ist sodann für die Bandenmässigkeit nicht
entscheidend, ob allenfalls noch weitere Personen für die Einfuhr zuständig
waren, oder ob, was ebenfalls denkbar ist, die Beschuldigten selbst anlässlich
ihrer zuweilen recht kurzen Aufenthalte in der Heimat den Nachschub organisiert
und diesen eventuell gar selber eingeführt haben. Jedenfalls fällt diesbezüglich
auf, dass die Beschuldigten 2 und 3 für ihre Reisen teilweise den Land-
resp. Seeweg über Italien benutzt haben, was angesichts der langen Dauer
gegenüber einer Flugreise erstaunt, aber den Schmuggel sicherlich erleichtert
hätte. Hinzu kommt, dass es keine Hinweise auf die von der Verteidigung
vertretene These gibt, wonach die Beschuldigten je für sich mit einem höher
gelagerten „Drogenboss“ Kontakt gehabt hätten resp. von diesem mit Drogen versorgt
worden wären. Demgegenüber sind der enge Kontakt der Beschuldigten untereinander
sowie auch Absprachen erwiesen. Für die Annahme von Bandenmässigkeit unerheblich
ist schliesslich der Einwand, die Beschuldigten seien jedenfalls auf der
untersten Stufe von Drogendealern anzusiedeln. Selbst wenn dem so sein sollte,
änderte es an der Bandenmässigkeit ihres Handelns nichts. So oder anders haben
sich die Beschuldigten nach dem hiervor Gesagten offensichtlich untereinander
abgesprochen und damit, auf welcher Stufe auch immer, unter sich eine Bande
gebildet. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist zutreffend und zu
bestätigen.
4.2.3 Nach dem in der vorstehenden
Erwägung Gesagten liegt mit Bezug auf alle Beschuldigten eine qualifizierte
Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Damit ist
unabhängig von der Frage, ob auch Gewerbsmässigkeit und mengenmässige
Qualifikation anzunehmen sind, ein schwerer Fall gegeben, da hierfür ein
Qualifikationsmerkmal genügt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umschreibt
Art. 19 Ziff. 2 BetmG den schweren Fall nämlich nicht abschliessend und
ist die Bestimmung eine reine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3
mit Bezug auf Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG), welche beispielhaft Umstände
nennt, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führen. Ist ein Qualifikationsgrund
gegeben, liegt ein schwerer Fall vor und kommt der dafür vorgesehene
verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen kann nicht noch weiter
verschärft werden. Ob weitere Qualifikationsgründe erfüllt sind, ist insoweit
im Grunde belanglos, zumal sich diese nur innerhalb des verschärften
Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken können (BGE 122 IV 265 E. 2c;
120 IV 330 E. 1c/aa). Straferhöhend berücksichtigen darf das Gericht die für
die Annahme qualifizierten Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese
die Voraussetzungen für das konkrete Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Ziff. 2
lit. a-c BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb; zum Ganzen: BGer
6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Angesichts des Vorliegens
von Bandenmässigkeit für alle Beschuldigten kann mit Blick auf die
Tatbestandserfüllung auf die vertiefte Erörterung der weiteren streitigen Qualifikationsmerkmale
an sich verzichtet werden. Da die Elemente jedoch unabhängig von der genauen
Einreihung in Ziff. 2 von Art. 19 BetmG bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sind, ist hierauf in den nachfolgenden Erwägungen gleichwohl einzugehen.
4.3 Die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten 2,
welcher dies anerkannt hat (vgl. Erwägung 3.3.1 hiervor) – bestreiten das
Vorliegen mengenmässiger Qualifikation ihrer Absatzhandlungen gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Alle Beschuldigten machen zudem geltend,
es sei von geringeren Mengen ausgehen, als die Vorinstanz angenommen habe. Insbesondere
gehe diese von zu hohen Standardmengen – 5 Gramm je Minigrip, resp. teilweise 2
Minigrips, d.h. 10 Gramm als Mindestbezugsmenge – aus. Schliesslich dürfe keine
Zurechnung von nicht eigenhändig bzw. während ihrer Landesabwesenheit veräusserten
Betäubungsmitteln erfolgen. Unbestritten ist demgegenüber das vorinstanzliche
Abstellen auf den tiefsten, ermittelten Wirkstoffgehalt von 4.5%.
4.3.1 Den Einwänden der Beschuldigten hinsichtlich
der von der Vorinstanz angenommenen Standardbezugsmengen kann nicht gefolgt
werden. Diese basieren vielmehr wesentlich auf tatsächlichen Feststellungen der
Staatsanwaltschaft anhand des umfangreichen SMS-Verkehrs und der durchgeführten
Observationen und Kontrollen. Es kann hierfür grundsätzlich auf die ausführliche
Aufstellung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 der Separatbeilage verwiesen
werden.
So konnten die Beschuldigten
wiederholt im Nachgang zu telefonischen Bestellungen bei der Übergabe von
Heroin beobachtet werden, wobei stets dieselben Codes verwendet wurden. Demnach
entsprach die Bestellung von „2 Kollegen“ – beispielsweise beim Abnehmer [...],
wobei die Übergaben abwechselnd durch die Beschuldigten 2 und 3 erfolgten –
bei der anschliessenden Observation jeweils zwei Minigrip mit in der Regel je 5
Gramm Heroin. Gleiches galt etwa bei den Abnehmern [...] und [...], welche z.B.
am 9. April 2013 resp. am 5. Juni 2013 im Nachgang zu einer angekündigten
Übergabe mit 5 Minigrip zu je 4.9-5.1 Gramm bzw. mit 2 Minigrip zu total 10
Gramm Heroin angehalten wurden, ebenso bei [...], der mehrmals mit 10 Minigrip
zu je ca. 5 Gramm, einmal mit 5 Minigrip à 5 Gramm kontrolliert wurde. Ferner
wurde der Beschuldigte 2 am 21. Juni 2013 bei der Lieferung von 10
Minigrip zu 5 Gramm an [...] festgenommen (vgl. act. 1397 ff., 1403;
2128 ff.). Zwar ist der Einwand der Verteidigung zutreffend und
unbestritten, dass zuweilen auch geringere Mengen, etwa 2.5 Gramm je Minigrip, festgestellt
wurden, so zum Beispiel am 14. März 2013 bei [...]. Jedoch ergibt sich
auch aus den Aussagen der Abnehmer und nicht zuletzt aus denjenigen der
Beschuldigten selbst, dass die Standardmenge im Allgemeinen grösser war, d.h. 5
Gramm pro Minigrip betragen hat. So hat der Beschuldigte 2 an seiner
Einvernahme vom 22. Juni 2013 auf die Frage nach der Mindestliefermenge an
[...] ausgesagt, diese habe einem Minigrip mit 5 Gramm entsprochen. Die gleiche
Angabe hat der Beschuldigte 2 am 26. Juni 2013 mit Bezug auf [...] gemacht
(eine Packung mit 5 Gramm als Mindestbestellmenge [act. 2108]). Soweit er [...]
und [...] „zum Teil auch Päckchen mit 2.5 Gramm“ geliefert haben will, fällt zudem
auf, dass der Beschuldigte 2 gleichzeitig von höchstens vier Lieferungen
an [...] mit total ca. 20 Gramm gesprochen hat, was wiederum einer
Durchschnittsmenge von 5 Gramm je Minigrip entsprechen würde (act. 2029,
2074 ff., 2094, 2108). Ähnliche Angaben hat auch der Beschuldigte 1 gemacht:
Er hat auf Vorhalt vom 4. Juli 2013 zugegeben, [...] in drei bis vier
Malen 15 bis 20 Gramm Heroin verkauft zu haben, was ebenfalls 5 Gramm pro Mal
resp. Minigrip entspricht. Gegen die Lieferung allzu kleiner Mengen spricht
ferner, dass sich diese angesichts des Risikos für den Dealer kaum lohnen
dürften. So hat denn auch [...] in seiner Einvernahme vom 29. August 2013
(act. 4510 ff.) ausgesagt, er habe meistens zwei Minigrip beziehen
müssen, weil der Dealer wegen einem Minigrip zu 5 Gramm nicht gekommen
sei. Dies ist plausibel und wird vom Beschuldigten 2 gar nicht bestritten.
Ähnliches muss daher, zumal nach dem oben Gesagten, mit Bezug auf alle von den
Beschuldigten belieferten Abnehmer gelten.
Jedenfalls ist die entsprechende
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und kann entgegen der
Darstellung ihrer Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Feststellungen
der Vorinstanzen zu den verkauften Standardmengen lediglich auf den Aussagen der
Abnehmer basieren würden. Diese lassen sich vielmehr objektiv nachvollziehen. Im
Übrigen wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb die
Aussagen der Abnehmer unglaubhaft sein sollten, resp. welches Interesse diese an
einer falschen, die Beschuldigten übermässig belastenden Aussage haben sollten.
Darauf ist daher abzustellen, zumal sich die Aussagen der Abnehmer objektiv
erhärten lassen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden,
dass Vorinstanz und Staatsanwaltschaft von einer Standardmenge von 5 Gramm
je Minigrip ausgegangen sind und Abweichungen davon kenntlich gemacht haben. Dies
gilt mit Bezug auf alle Beschuldigten, insbesondere auch für den Beschuldigten
- Zum einen hat dieser, wie dargestellt, letztlich eingeräumt, im Allgemeinen
5 Gramm je Minigrip geliefert zu haben. Zum anderen haben die Beschuldigten als
Bande abwechselnd dieselben Kunden bedient, was die Annahme von identischen
Standarmengen, zumal angesichts der übereinstimmend verwendeten Bestellcodes,
als schlüssig erscheinen lässt.
4.3.2 Gleichfalls schlüssig ist nach dem
Gesagten die von der Vorinstanz ermittelte, an die einzelnen Abnehmer veräusserte
Betäubungsmittelmenge, wie sie sich im Wesentlichen aus der Auswertung der
Telefonkontrollen und Observationen durch die Staatsanwaltschaft ergibt (vgl.
act. 1392 ff., 1403 ff.). Es ist hierfür ebenfalls auf die entsprechende
Aufstellung und die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 9 ff.) zu
verweisen, auf welche abgestellt werden kann.
Was die Beschuldigten dagegen
vorbringen, überzeugt nicht. Insbesondere können die von ihnen eingeräumten
Betäubungsmittelmengen – der Beschuldigte 2 anerkennt den Verkauf von 500
Gramm Heroin, der Beschuldigte 1 lediglich deren 100 Gramm und der Beschuldigte
4 will schlicht weit weniger veräussert haben, als ihm vorgeworfen wird, wobei
er aber das erstinstanzliche Urteil anerkannt hat – unmöglich den Tatsachen
entsprechen. Als offensichtlich unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang
insbesondere die Behauptung des Beschuldigten 2, er habe höchstens 200
Gramm Heroin an [...] verkauft. So sind allein für diesen Abnehmer zwischen
Januar und Juli 2013 über 160 Fälle von Drogenbestellungen dokumentiert
(act. 1317 ff.). Ausgehend von einer Mindestmenge von 10 Gramm je
Bestellung, was insoweit unbestritten ist, resultiert allein für [...] eine
Heroinmenge von mindestens 1.6 Kilogramm. Die objektiven Beweise decken sich somit
im Wesentlichen mit den Angaben von [...], welcher ausgesagt hat, er habe zwischen
11. März und 23. Juli 2013 fast täglich von den Beschuldigten Heroin
bezogen (vgl. act. 4510, 4514 f.). Dies verleiht seinen Aussagen
daher entsprechend hohe Glaubwürdigkeit. Gleich verhält es sich bei den übrigen
Abnehmern, deren Bezüge die Staatsanwaltschaft ebenfalls akkurat dokumentiert
hat (act. 1405 ff., 1411 ff., 1439 ff., 1504 ff.).
Die Bezüge summieren sich bei [...] auf
weitere über 90 Fälle, bei [...] auf knapp 30 und bei [...] auf über 100
weitere Fälle. Insgesamt sind knapp 400 Fälle von Drogenübergaben durch die
Beschuldigten innert einem guten halben Jahr dokumentiert. Damit läge die
verkaufte Menge selbst unter der Annahme, es wären jeweils nur 5 Gramm pro
Transaktion veräussert worden, bei mindestens zwei Kilogramm Heroin. Abgesehen
davon ist nach dem Gesagten von einer noch deutlich grösseren Standardmenge
auszugehen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft zu Recht angenommen, es
seien nicht nur mit Bezug auf [...] in der Regel mindestens 10 Gramm Heroin pro
Transaktion verkauft worden. Darauf lässt einerseits der Umstand schliessen,
dass die Lieferung von mindestens 10 Gramm an [...] seitens des Beschuldigten 2
unbestritten ist (vgl. Erwägung 3.3.1 hiervor). Andererseits ist dessen Aussage
plausibel, wonach die Dealer – die Beschuldigten – die Lieferung von bloss 5
Gramm abgelehnt hätten. Es ist daher naheliegend anzunehmen, dies habe sich bei
den anderen Abnehmern ähnlich verhalten. Für eine grössere Standarmenge
sprechen auch die mit den Abnehmern vereinbarten, identischen Codes, sodass der
Staatsanwaltschaft insoweit zu folgen ist. Mit Bezug auf [...] ist überdies
erstellt, dass er wiederholt grössere Mengen – offensichtlich zum Weiterverkauf
im Auftrag der Beschuldigten und, wie aufgrund der Telefonauswertung erwiesen
ist, teilweise auf Kommission – erworben hat. So wurde denn auch der Beschuldigte 2
bei der (versuchten) Lieferung von 50 Gramm Heroin in Dosen zu 5 Gramm an [...]
verhaftet. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass die
Verkäufe an [...] gemäss der Dokumentation der Staatsanwaltschaft überwiegend
durch den Beschuldigten 1 erfolgten, was dessen Behauptung, er habe höchstens
100 Gramm Heroin verkauft, als vollkommen haltlos erweisen lässt. Dies gilt erst
Recht vor dem Hintergrund der Übergabe von rund 100 Gramm Heroin an [...],
anlässlich welcher alle Beschuldigten zugegen waren und was angesichts der
Fotodokumentation und der DNA-Spuren nicht ernsthaft bestritten werden kann. Als
Besonderheit ist hier zudem hervorzuheben, dass der Reinheitsgehalt des an [...]
verkauften Heroins mit 37.3% (act. 1401) gegenüber dem üblicherweise von
den Beschuldigten veräusserten „Strassenheroin“ mit einem Reinheitsgehalt von
4.5% aussergewöhnlich hoch war. Allein mit dieser Transaktion erfüllen alle
Beschuldigten das Tatbestandsmerkmal der mengenmässigen Qualifikation gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohne weiteres, ist doch eine grosse
Gesundheitsgefährdung praxisgemäss ab einer Menge von 12 Gramm reinem
Heroin anzunehmen (vgl. dazu BGE 109 IV 143, bestätigt u.a. in BGE 119 IV 180
- 2d und 121 IV 332, BGer 6B_558/2011 vom 11. November 2011
- 3.3.2). Die Tatsache, dass die Beschuldigten über Heroin von derart
unterschiedlicher Qualität verfügten, straft zudem ihre Behauptung Lügen, dass
sie lediglich Kleinstmengen bereits abgepackten Heroins veräussert hätten.
Dagegen spricht im Übrigen auch die grosse Menge von beim Beschuldigten 1
sichergestellten Verschnittstoffen.
4.3.3 Aus der Tatsache, dass die
Beschuldigten untereinander eine Bande gebildet haben, folgt schliesslich, dass
ihnen für den Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zur Bande sämtliche von den anderen Mitgliedern
vorgenommenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln wie
Verkauf, Lagerung, Bearbeitung und so weiter wie eigene zuzurechnen sind. Den
diesbezüglichen Einwänden der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden.
Nachfolgend sind daher die Zeiträume der Bandenzugehörigkeit der einzelnen
Beschuldigten näher zu beleuchten:
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass
die Beschuldigten 2 und 3 anlässlich ihrer Anwesenheiten in Basel jeweils im
Drogenhandel tätig waren, während eine entsprechende Tätigkeit im Ausland
naturgemäss nicht nachweisbar ist. Nichtsdestotrotz kann der Vorinstanz insoweit
nicht gefolgt werden, als sie von mehrfacher bandenmässiger Tatbegehung
ausgeht. Die Annahme, die Beschuldigten 2 und 3 hätten anlässlich ihrer
Heimataufenthalte die Bande jeweils verlassen und bei ihrer Rückkehr einen neuen
Tatentschluss bezüglich des Betäubungsmittelhandels gefasst, findet in den
Akten keine Stütze und erscheint konstruiert. Die Staatsanwaltschaft und im Übrigen
auch die Beschuldigten selbst wenden vielmehr zu Recht ein, dass ein einmaliger
Tatentschluss anzunehmen ist. So hat jedenfalls keiner der Beschuldigten einen
konkreten, resp. nachvollziehbaren Grund für seine Rückkehr in die Schweiz nach
den jeweiligen Heimataufenthalten nennen können. Der Beschuldigte 2 hat
auf die entsprechende Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
lediglich mit den Schultern gezuckt (act. 6621), während der Beschuldigte 3
als Tourist resp. aus Sorge um seine Familie hierhergekommen sein will, was
indes, wie dargelegt, nicht glaubhaft ist. Als unzutreffend erweist sich auch
die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 2 mutmasslich nur
aufgrund der Verhaftung seines Vaters zurückgekommen sei. Es ist vielmehr
erwiesen, dass er nach seiner Rückkehr spätestens ab dem 16. Juni bis zu
seiner Verhaftung am 21. Juni 2014 fast täglich wiederum im Betäubungsmittelhandel
tätig war, wurde er doch schliesslich mit rund 50 Gramm Heroin verhaftet (act. 1400
und S. 18 des angefochtenen Entscheids). Es ist daher mit grosser
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der Heimkehr – nach dem zur
Bandenmässigkeit Gesagten – um eine Art „Heimaturlaub“ mit Arbeitsteilung gehandelt
und dass diese, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, auch dazu
gedient haben mag, für eine gewisse Zeit abzutauchen. Jedenfalls finden sich
keine Hinweise auf einen mehrmaligen Tatentschluss und solches wird von den
Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass mit Bezug auf die Beschuldigten 2
und 3 von einem einmaligen, einheitlichen Tatentschluss auszugehen ist, mit der
Konsequenz, dass ihnen unbesehen ihrer Landesabwesenheiten die gesamte von der Bande
während ihrer Mitgliedschaft veräusserte Betäubungsmittelmenge, soweit diese
als nachgewiesen betrachtet werden muss, anzurechnen ist. Damit ergibt sich für
den Beschuldigten 2 ein Deliktszeitraum vom 4. Januar (erste nachgewiesene
Transaktion) bis 21. Juni 2013 (Tag der Verhaftung) und für den Beschuldigten 3
ein solcher vom 27. Januar (Tag der Einreise) bis 24. Juli 2013 (Tag
der Verhaftung).
Mit Bezug auf den Beschuldigten 1
ist sodann streitig, ob er bereits seit Beginn der illegalen Tätigkeiten seiner
Söhne im Januar 2013 Teil der Bande war, oder ob er erst mit seiner Einreise in
die Schweiz per Ende März/Anfang April 2013 dazu gestossen ist. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf ersteres und begründet dies damit, dass der Beschuldigte
1 seine Söhne von der Heimat aus geführt und unterstützt habe. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass
der Beschuldigte 1 von Beginn an in die Pläne seiner Söhne eingeweiht war.
Immerhin war er soweit ersichtlich als einziger Beschuldigter bereits in seinem
Vorleben mit illegalen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen, was unbestritten
ist. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf den dem Beschuldigten 1 vom
Drogenabnehmer [...] entgegen gebrachten Respekt hingewiesen, was tatsächlich
auf eine „gewisse Machtstellung des Beschuldigten 1 innerhalb der Gruppe“ hindeutet
(S. 28 des angefochtenen Entscheids). Sie hat jedoch zu Recht erwogen,
dass trotz dieser Indizien eine aktive Beteiligung des Beschuldigten 1 vor
der Zeit seiner Einreise in die Schweiz nicht erwiesen ist. Die
Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was über blosse, wenn auch nicht ganz von
der Hand zu weisende, Vermutungen hinausginge. Dies kann für eine (schärfere) Verurteilung
aufgrund einer längeren Teilhabe an der Bandentätigkeit und letztlich einer
grösseren Menge veräusserter Betäubungsmittel nicht genügen. Der Vorinstanz ist
insoweit zu folgen. Hinsichtlich des Beginns der illegalen Tätigkeit des
Beschuldigten 1 ist jedoch nicht vom 30. März 2013, sondern vom
13. April 2013 auszugehen. Dies entspricht dem Tag seiner Einreise.
Ausserdem hat er dannzumal dem Drogenkonsumenten [...] telefonisch mitgeteilt,
dass er nun unter dieser Nummer erreichbar sei. Ab dem 14. April 2013 bis
zum 9. Juni 2013 – dem Tag vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 – hat [...]
praktisch täglich Verbindungen und Treffen mit dem Beschuldigten 1.
Anschliessend wird die Nummer nicht mehr benutzt (act. 77; 1449 ff.).
Es ist somit von einem Deliktszeitraum für den Beschuldigten 1 vom
13. April bis 9. Juni 2013 auszugehen.
Hinsichtlich des Beschuldigten 4 ist
der Vorinstanz schliesslich zu folgen, dass seine Involvierung in den
Betäubungsmittelhandel der übrigen Beschuldigten vor der ersten (eigenen)
Veräusserung am 14. März 2014 an [...] nicht erstellt ist. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte
4 schon Anfangs Dezember 2012 in den Schengenraum eingereist ist und sich am
13. Februar 2013 in Basel mit dem Beschuldigten 2 zum „Kaffeetrinken“
verabredet hat, nicht geschlossen werden, der Beschuldigte 4 sei spätestens ab
diesem Zeitpunkt Teil der Bande gewesen. Ebenso gut ist denkbar, dass es sich
bei diesem Gespräch um ein Anwerben gehandelt hat und dass der Beschuldigte 4
in der darauffolgenden Zeit der Bande beigetreten ist. Als sicherer Beginn seiner
Tätigkeit für die Bande kann angesichts der Spurenfunde (vgl. act.
3767 ff.; 3786) jedenfalls der 14. März 2013 gelten. Der
Deliktszeitraum umfasst somit, wie vom Beschuldigten 4 eingeräumt, die Zeit vom
14. März bis 24. Juli 2013, dem Tag seiner Verhaftung.
4.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass dem Beschuldigten 2 für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur
Bande vom 4. Januar bis 21. Juni 2013 eine Betäubungsmittelmenge von knapp
4.4 Kilogramm Heroin angerechnet werden muss, während auf den Beschuldigten 3
für den Zeitraum vom 26. Januar bis 24. Juli 2013 eine anrechenbare
Menge von gut 4.6 Kilogramm Heroin entfällt (act. 1405 ff.,
1534 ff.). Für den Beschuldigten 1 resultieren für die Zeit zwischen
dem 14. April und dem 9. Juni 2013 rund 3.5 Kilogramm anrechenbares Heroin
(act. 1409 ff., 1449 ff.) und für den Beschuldigten 4 vom
14. März bis 24. Juli 2013 rund 4 Kilogramm Heroin (act. 1405 ff.,
1449 ff., 1494 ff.). Alle Beschuldigten haben sich ausserdem rund 80 Gramm
Kokain anrechnen zu lassen. Angesichts dessen ist das Qualifikationsmerkmal der
grossen Gesundheitsgefährdung für alle Beschuldigten fraglos erfüllt.
4.4 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der
Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG folgt aus der
vorstehenden Erwägung, dass mit Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 wohl vom Vorhandensein
der hierfür notwendigen Bedingung - eines Umsatzes von mindestens CHF 100‘000.–
- auszugehen ist, während diese Voraussetzung für den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten
4 eher nicht erfüllt sein dürfte. Dies ausgehend von einem Durchschnittspreis
von CHF 27.– für das Gramm Heroin, basierend auf den entsprechenden Feststellungen
der Staatsanwaltschaft (vgl. Erwägung 3.3 des angefochtenen Urteils). Wie in
Erwägung 4.2.3 hiervor dargelegt, kann die Frage der Gewerbsmässigkeit angesichts
des Vorliegens von Bandenmässigkeit – und auch der mengenmässigen Qualifikation
(vgl. die vorstehende Erwägung 4.3.4) mit Bezug auf alle vier Beschuldigten – jedoch
letztlich offen bleiben und braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden.
So oder anders wird die den Beschuldigten zurechenbare Betäubungsmittelmenge wie
auch der jedenfalls beträchtliche Umsatz bzw. Gewinn bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein.
4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt darüber hinaus die
Verurteilung aller vier Beschuldigten wegen qualifizierter Geldwäscherei nach
Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB.
4.5.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E.
6.1.).
Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei
verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der
Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat
herrühren (BGE 126 IV 255 E.
3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung,
das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt.
Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines
Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt
(BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss
typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine
komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie
voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die
Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E.
7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung
qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus
Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e)
bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für
Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom
14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner
Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine
andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c
mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E.
4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch
erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom
24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 6B_321/2010 vom
25. August 2010, E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB
kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein
Verbrechen erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2.
Oktober 2006 mit Verweisungen auf BGE 120 IV 323 E. 3; 122 IV 211 E.
3c; 124 IV 274 E. 3). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so
wird die Papierspur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine
Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten
ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere
Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu
Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt
eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die
Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar
ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2.;
6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3
sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dez. 2011 E. 9.3.2).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die
Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2. Aufl. 2012, Art. 305bis StGB
N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der
"Parallelwertung in der Laiensphäre" verstanden hat (BGE 129 IV 238 E.
3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus
welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein
schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl.
2013, Art. 305bis
StGB N 59).
Mit Bezug auf die Gewerbsmässigkeit
ist zu fordern, dass sich diese auf den Erlös aus der Geldwäscherei und nicht
auf denjenigen der Vortat bezieht. Ein Eigengeldwäscher verdient daraus nichts
mehr und handelt deshalb mit Bezug auf die Geldwäscherei auch nicht
gewerbsmässig. Die Gewerbsmässigkeit muss sich in gleicher Weise spezifisch auf
die Geldwäscherei beziehen wie die Bandenmässigkeit. "On ne vise donc pas ici
l’hypothèse où le blanchisseur forme une bande avec le ou les auteurs du crime
préalable; il doit s’agir d’une bande de blanchisseurs" (Corboz, Les infractions en droit suisse,
3. Auflage, Bern 2010, Art. 305bis StGB
N 49; in diesem Sinne auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.13 vom 6.
Juni 2005, E. 2.5.2; zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E.
5.2.; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009
E. 4.3 sowie Urteil des Bundestrafgerichts vom 1. Dezember 2011 SK.2010.28
E.9.3 f.).
4.5.2 Die Staatsanwaltschaft lastet den
Beschuldigten konkret an, mehrfach mindestens Teilbeträge des eingenommenen
Drogenerlöses auf verschiedene ausländische, namentlich wohl auch albanische
Konten transferiert zu haben. Wie dies im Einzelnen geschehen sei, müsse offen
bleiben.
Angesichts dieser sehr ungenauen
Umschreibung des inkriminierten Verhaltens ist fraglich, ob damit der
Anklagegrundsatz gewahrt ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings
gerade in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine allzu hohen
Anforderungen gestellt. So hat es in einem aktuellen Entscheid vom
11. März 2013 bei vergleichbarer Konstellation gezeigt, dass der
Anklagegrundsatz auch bei knapper Formulierung gewahrt sein kann: „Die
Anklageschrift ist bezüglich des Geldwäschereivorwurfs zwar knapp gehalten.
Aber insgesamt genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin
wird darin vorgeworfen, sie habe in der Zeit zwischen […] einen Teil der Erlöse
von mehr als […] aus dem Drogenhandel in Form von Bargeld nach […] bzw. in den […]
gebracht oder durch weitere Personen bringen lassen. Damit wird der Vorwurf in
zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der Vereitelungshandlung
ausreichend präzise umschrieben. Die Vorinstanz durfte eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes verneinen“ (BGer 6B_643/2012 vom 11. März 2013 E.
5.3.1). Vergleichbar verhält es sich vorliegend, sodass der Anklagegrundsatz
gewahrt ist.
Nichtsdestotrotz ist der Vorinstanz im
Ergebnis zuzustimmen, dass angesichts der nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte
zwar der Verdacht von Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand
liegt, den Beschuldigten aber keine konkreten Handlungen nachweisbar sind. Die
Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was die diesbezügliche Würdigung der
Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Die ins Feld geführten Telefonate
über mögliche Landkäufe in […] reichen jedenfalls für konkrete
Geldwäschereihandlungen nicht aus. Ebenso wenig können die am 26. April
und 4. Mai 2013 durch den Beschuldigten 4 ins Ausland transferierten Geldbeträge
(€ 428.– resp. CHF 2‘000.–) zweifelsfrei als deliktischen Ursprungs bezeichnet
werden. Die Zahlungen erfolgten relativ kurz nach dem Einstieg des Beschuldigten 4
in den Drogenhandel, sodass durchaus denkbar ist, dass das Geld aus seiner
vormals ausgeübten legalen Tätigkeit in einer Pizzeria stammt, wie er geltend
macht. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls nicht beweisen. Dies umso weniger,
als es sich bei den transferierten Beträgen im Verhältnis zu den umgesetzten
Betäubungsmittel- und Geldmengen um Kleinbeträge handelt. Der Tatbestand der
Geldwäscherei ist daher nicht erfüllt, resp. es fehlt an nachgewiesenen
Geldwäschereihandlungen. Erst Recht scheitert nach dem in Erwägung 4.5.1 hiervor
Gesagten der Vorwurf der banden- oder gewerbsmässigen Geldwäscherei, da hier
klarerweise Eigengeldwäsche vorliegt, mithin keine Bande anzunehmen ist, die
sich zum Zweck der (gewerbsmässigen) Geldwäsche zusammengefunden hat. Der
erstinstanzliche Freispruch ist insoweit für alle Beschuldigten zu bestätigen.
Nachfolgend bleibt die Strafzumessung für
die Beschuldigten vorzunehmen.
5.1
5.1.1 Ausgangspunkt für die
Strafzumessung bildet bei allen Beschuldigten Art. 19 Abs. 2 BetmG,
der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, welche mit Geldstrafe
verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht somit von 1 bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Das Gericht misst
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind bei keinem
der Beschuldigten ersichtlich.
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit
der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine
Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der
subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die
Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Eugster/Frisch-knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332). Mit Blick auf das Zumessungskriterium
des objektiven Tatverschuldens postulieren die vorgenannten Autoren in Fällen
organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe und im Sinne der Rechtsgleichheit bei der Strafzumessung. Eine
Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der Funktion
resp. der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit
Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der
Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich
die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition
und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in
der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht
im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien resp. Hierarchiestufen mit
unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet
(vgl. hierzu Eugster/Frischknecht, a.a.O.
S. 330 ff.).
Da nach dem Gesagten vorliegend von
bandenmässigem Betäubungsmittelhandel auszugehen ist, soll nachfolgend in Anlehnung
an die von Eugster/ Frischknecht vorgenommene
Kategorisierung ermittelt werden, welcher Hierarchiestufe die Beschuldigten am
ehesten zuzurechnen sind und, daraus folgend, welche konkrete Einsatzstrafe im
Hinblick auf das objektive Tatverschulden angemessen ist.
5.1.2 Nach dem zum Sachverhalt Gesagten
ist erstellt, dass die Beschuldigten innert 7 Monaten rund 6 Kilogramm
Heroingemisch verarbeitet und verkauft haben (vgl. Erwägung 3.7 des
angefochtenen Urteils). Sie verfügten somit offensichtlich über die notwendige
Logistik resp. Infrastruktur sowohl zur Beschaffung einer erheblichen Menge an
Betäubungsmitteln als auch zu deren Vertrieb in relativ kleinen Einzeldosen. Zudem
kam ihnen bei der Organisation eine grosse Autonomie zu und wurde ihnen eine
beachtliche Menge Betäubungsmittel resp. Bargeld aus Drogenerlös anvertraut.
Aufgrund dessen sind die Beschuldigten, entgegen der Auffassung ihrer
Verteidiger, zweifellos nicht der untersten Hierarchiestufe im Sinne der Rechtsprechung
resp. der Einteilung nach Eugster/Frischknecht
zuzuordnen. In diese Kategorie fallen (süchtige) Täter in der
Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer. Die Beschuldigten gehören als reine
Moneydealer fraglos nicht dazu. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die
Beschuldigten, obwohl teilweise selber in der Verteilung tätig, offenbar gar
zwei Stufen von Läufern unter sich hatten: So dürfte der Abnehmer [...],
welcher die Drogen auch im Gassenzimmer verkauft hat, am ehesten der untersten
Stufe zuzuordnen sein. Daneben hat es aber offensichtlich auch nichtsüchtige
Läufer gegeben, die direkt – und damit über den süchtigen Läufern – dem Beschuldigten 4
unterstellt waren. Dies haben die Ermittlungsbehörden jedenfalls mit Bezug auf F____
und E____ angenommen und die Beschuldigten mit dem entsprechenden Vorhalt
konfrontiert (act. 3175, 3992, 6001). Betrachtet man die von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen
Kriterien für die Einordnung in Hierarchiestufen, fällt vielmehr auf, dass die
Beschuldigten sowohl etliche Kriterien der Hierarchiestufe 3 (Einsatzstrafe 5
bis 8 Jahre) als auch solche der Stufe 4 (Einsatzstrafe 3 bis 5 Jahre) erfüllen.
Als Kriterien der Stufe 3 sind etwa zu
nennen: Ausübung von Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen wie das
Bereitstellen zum Weiterverkauf (aus- und umpacken, strecken, portionieren).
Derlei Tätigkeiten sind angesichts der grossen Mengen umgesetzter
Betäubungsmittel in unterschiedlicher Qualität und der festgestellten Streckmittel
zweifellos erwiesen. Überwiegend erfüllt ist auch das Kriterium, wonach Mitglieder
der mittleren Hierarchiestufe typischerweise nicht direkt mit den
Endabnehmern in Kontakt treten. Die Abnehmer der Beschuldigten waren zwar
teilweise auch Konsumenten, verkauften die Drogen aber ihrerseits weiter, waren
also nicht typischerweise Endabnehmer. Zweifellos nicht Endabnehmer waren
ferner die Läufer E____ und F____ sowie [...], dem vergleichsweise reines – und
damit zur weiteren Streckung bestimmtes – Heroin geliefert wurde. Fraglos
erfüllt sind sodann die Kriterien einer erhöhten Vertrauensstellung und der
Verfügungsgewalt über grössere Betäubungsmittelmengen, was sich an der Höhe der
erzielten, resp. anvertrauten Betäubungsmittel- und Bargeldmengen ablesen
lässt, ebenso das Merkmal organisatorischer Selbständigkeit und der
Weisungsbefugnis gegenüber Unterstellten der Stufe 4 und 5. Schliesslich haben
die Beschuldigten klarerweise „einzelne Sicherheitsvorkehrungen gegen
Enttarnung“ getroffen, z.B. durch den regelmässigen Wechsel der benutzten
Mobiltelefone oder durch die Abwicklung der Transaktionen in ihren Wohnungen
oder in Lokalen. Gleichfalls erfüllt dürfte die Zuständigkeit der Beschuldigten
in einem bestimmten Gebiet gewesen sein. Fraglich ist allenfalls das Kriterium
der Stufe 3, wonach Mitglieder ihre Tathandlungen vorwiegend im Hintergrund erbringen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschuldigten, wie die Überwachungen zeigen,
zwar nach aussen hin aufgetreten sind, wobei sie aber nicht direkt „auf der
Strasse“, sondern möglichst im Verborgenen tätig waren, namentlich in ihren
eigenen Wohnungen oder in Lokalen. Die Beschuldigten versuchten somit sehr
wohl, sich möglichst im Hintergrund zu halten. Mit Bezug auf die Abwicklung der
Geldflüsse ist ihnen dies denn auch sehr gut gelungen. Jedenfalls teilweise
erfüllt ist nach dem Gesagten aber das Kriterium gemäss Hierarchiestufe 4,
wonach eine Exposition gegen aussen stattgefunden hat, d.h. dass die Beschuldigten
risikoreichere Tätigkeiten wie die Verteilung von kleineren Mengen (unter einem
Kilogramm) vorgenommen haben. Ebenso dürfte angesichts der geringen Mengen
beschlagnahmter Gelder das Kriterium „sofortige Weitergabe der erhaltenen
Geldbeträge“ gemäss Hierarchiestufe 4 erfüllt sein. Ferner ist unklar, resp. im
Zweifel nicht anzunehmen, dass die Beschuldigten über Kenntnisse einer weiteren
Organisationsstruktur verfügten. Zweifellos nicht erfüllt sind demgegenüber die
Kriterien der Hierarchiestufe 4 „fehlende Selbständigkeit“, „keine weiteren
Unterstellten resp. fehlende Weisungsgebundenheit gegenüber Läufern“, „kein
direkter Zugriff auf grössere Mengen Betäubungsmittel“, „Qualifikation gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG bloss über die Menge“. Dies spricht wiederum für
die Zuordnung der Beschuldigten in die Hierarchiestufe 3.
5.1.3 Insgesamt sind alle Beschuldigten somit
zwischen Hierarchiestufe 3 und 4 einzuordnen, wobei mehr Kriterien der 3 als
der Stufe 4 erfüllt sind. Als Einsatzstrafe objektiver Tatschwere ist somit
jedenfalls vom oberen Rand der Stufe 4, d.h. von 5 Jahren – entsprechend dem
unteren Rand der Stufe 3 –, auszugehen. Diese Einsatzstrafe ist nachfolgend
durch die bisher nicht berücksichtigten Tatkomponenten – namentlich die
Intensität des deliktischen Willens, die Beweggründe sowie den Freiheitsspielraum
des Täters bezüglich seines Handelns – anzupassen. Schliesslich sind noch die
Täterkomponenten, wie sie teilweise in Art. 47 Abs. 1 StGB aufgezählt
werden, zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ergibt zusammen mit
der Einsatzstrafe die für jeden der Beschuldigten schuldangemessene Strafe
(vgl. Eugster/Frischknecht, a.a.O.
S. 330).
5.1.4 Hinsichtlich der weiteren Strafzumessung
gilt für alle Beschuldigten, dass sie mehrere Qualifikationsmerkmale nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllen, insbesondere die mengenmässig
Qualifikation und die Bandenmässigkeit. Sie alle bewegten sich zudem jedenfalls
an der Grenze zur Gewerbsmässigkeit, was strafschärfend zu berücksichtigen ist.
Gemeinsam ist den Beschuldigten ferner das rein pekuniäre Motiv ihrer
Tätigkeit, war doch keiner von ihnen von Betäubungsmitteln abhängig. Sie sind
allein zum Zweck des Betäubungsmittelhandels aus finanziellen Motiven in die
Schweiz eingereist und haben in recht kurzer Zeitspanne von rund einem halben
Jahr mehrere Kilogramm Heroin, sowie teilweise Kokain, umgesetzt. Der Beschuldigte 3
hat hierfür gar seine Tätigkeit in […] aufgegeben, ebenso wohl der Beschuldigte 1,
welcher nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung in der Heimat eine Bar
betrieben hatte. Über eine Arbeit resp. jedenfalls eine Ausbildung verfügte
auch der Beschuldigte 2; er war vor seiner Einreise als Receptionist tätig
gewesen und ist als Sanitär ausgebildet. Der Beschuldigte 4 hatte ebenfalls ein
Diplom, als Vizeküchenchef, und hätte damit offensichtlich ohne weiteres einer
legalen Tätigkeit nachgehen können (Protokoll S. 3 ff.). Ferner haben
alle Beschuldigten gleich mehrere strafbare Handlungen vorgenommen, namentlich ist
ihnen Besitz, Verarbeitung und Verteilung von Betäubungsmitteln anzulasten. Als
besonders dreist erscheint die Vorgehensweise der Beschuldigten schliesslich
insoweit, als sie sich auch durch die Verhaftung einzelner Mitglieder nicht von
ihrem illegalen Tun haben abhalten lassen. So haben der Beschuldigte 3 und
insbesondere der Beschuldigte 4 über einen Monat lang weitergemacht, nachdem
der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 bereits verhaftet worden
waren.
Unter den gegebenen Umständen hat die
Vorinstanz jedenfalls zu Recht für alle Beschuldigten ein schweres Verschulden
angenommen.
5.2 Mit Bezug auf den Beschuldigten 1 ist hinsichtlich
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verschuldensmässig
besonders hervorzuheben, dass er als einziger der Gruppe bereits 2008 mit
Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen war und seit damals wiederholt gegen eine
bestehende Einreisesperre verstossen hat. Er zeigte sich damit als eklatant
unbelehrbar und von den bisherigen Sanktionen unbeeindruckt. Darauf hat die
Vorinstanz ebenso zutreffend hingewiesen, wie auf die Tatsache, dass ihn als
Vater von zwei Beschuldigten und Familienoberhaupt eine erhöhte Verantwortung
für seine bis dato nicht vorbestraften Söhne trifft. Schwer fällt überdies ins
Gewicht, dass der Beschuldigte 1 in etwa der Hälfte der Zeit der übrigen
Beschuldigten – er war nur während knapp 2 Monaten zwischen dem 14. April
und dem 9. Juni 2013 dabei – annähernd gleichviel Betäubungsmittel umgesetzt
hat, wie die übrigen Beschuldigten, nämlich rund 3.5 Kilogramm Heroin (Erwägung
4.3.4 hiervor). Schliesslich ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen, hat sich doch der Beschuldigte 1
unbestrittenermassen auch der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige
Einreise und Aufenthalt) schuldig gemacht (vgl. S. 3 f. des angefochtenen
Urteils). Dies hat vorliegend im Rahmen einer Gesamt(freiheits)strafe zu geschehen.
Zum einen erscheint angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den unbestrittenen
Straftaten und dem Hauptanklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz auch mit Bezug auf erstere unter präventiven
Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. Zum
andern sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe aufgrund der vorgenannten
Einsatzstrafe von mindestens 5 Jahren offensichtlich nicht erfüllt und ist angesichts
der Mittellosigkeit des Beschuldigten 1 zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht
vollzogen werden könnte (vgl. dazu BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014
E. 2.7.1 f. mit Hinweisen). Angesichts der Schwere der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist diese mit 5 ½ Jahren
Freiheitsstrafe zu ahnden, während die einfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und die mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz –
für sich alleine – mit Freiheitsstrafen von 90 Tagen zu Buche schlagen würden.
Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe indes nur
leicht zu erhöhen.
Insgesamt ist für den Beschuldigten 1
eine Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren angemessen. Dies teilweise als Zusatzstrafe
zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Juli 2010, des
ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 21. Dezember 2010 sowie
des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 5. März 2013 (insgesamt 135 Tage). Ein
(teilweise) bedingter Strafvollzug scheidet somit aus formellen Gründen aus
(Art. 42, 43 StGB). Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der
vorzeitige Strafvollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den die
unangefochten gebliebenen Konsum von Betäubungsmitteln ist überdies mit der
Vorinstanz eine Busse von CHF 300.– (ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe)
auszusprechen.
5.3 Auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 ist den
Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu folgen. Wie sie zutreffend erwogen
hat, hat der Beschuldigte 2 als erstes Mitglied der Gruppe den illegalen
Betäubungsmittelhandel betrieben und damit den Grundstein für die späteren
Aktivitäten gelegt. Er war vom 4. Januar bis 21. Juni 2013, d.h.
während gut 5 ½ Monaten Teil der Bande. Dabei hat er ebenfalls eine grosse
Hartnäckigkeit gezeigt, indem ihn weder die Anhaltung ganz zu Beginn seiner
Tätigkeit, noch die Verhaftung seines Vaters von weiteren illegalen Handlungen
abgehalten haben. Er hat vielmehr offensichtlich unbeeindruckt bis zu seiner eigenen
Verhaftung weitergemacht. Hinsichtlich der ihm anzurechnenden Betäubungsmittel
ist sodann nach dem zur Bandenmässigkeit Gesagten von einer um rund ein
Kilogramm grösseren Menge auszugehen, als die Vorinstanz angenommen hat,
nämlich von 4.4 Kilogramm, anstelle von 3.2 Kilogramm. Dies ist ebenfalls
strafschärfend zu berücksichtigen. Insoweit relativiert sich denn auch das von
der Verteidigung als Argument für eine (weitergehende) Strafmilderung
herangezogene Geständnis des Beschuldigten. Dieses offensichtlich bagatellisierende
Geständnis ist doch stark zu relativieren und es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2
nicht mehr zugegeben hat, als ohnehin nicht mehr zu bestreiten war. Das bloss
teilweise Geständnis hat die Vorinstanz daher gebührend berücksichtigt. Im
Verhältnis zu seinem Vater, dem Beschuldigten 1, ist somit zusammenfassend
festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zwar wesentlich länger im Geschäft
war, nämlich knapp fünf Monate, er aber „nur“ gut ein Kilogramm
Betäubungsmittel mehr umgesetzt hat. Ausserdem ist sein im Vergleich zum Vater
deutlich jüngeres Alter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, ebenso – im
Verhältnis zum Vater – das Fehlen von Vorstrafen. Das soweit ersichtlich
unauffällige Vorleben des Beschuldigten ist demgegenüber ebenso neutral zu
werten, wie das einwandfreie Verhalten im Vollzug. Insgesamt fällt die Strafe
des Beschuldigten 2 damit leicht tiefer aus, als beim Beschuldigten 1,
wobei es bei der Einsatzstrafe nicht bleiben kann. Eine Freiheitsstrafe von 5 ½
Jahren ist den Umständen angemessen. Diese kann aus formellen Gründen nicht
mehr zur Bewährung ausgesetzt werden (Art. 42, 43 StGB). Die erstandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind
anzurechnen (Art. 51 StGB).
5.4 Das Verschulden des Beschuldigten 3
wiegt ebenfalls schwer. Er war nach dem zum Sachverhalt Gesagten zwischen dem
26. Januar und dem 24. Juli 2013 für die Bande tätig, d.h. ziemlich
genau gleich lang wie sein Bruder, der Beschuldigte 2, und er hat etwa dieselbe
Menge Betäubungsmittel umgesetzt. Dass er dabei zur Hauptsache mit
organisatorischen Belangen befasst war, entlastet ihn keineswegs. Anders als der
Beschuldigte 2 hat er zudem keinerlei Geständnis abgelegt, welches ihm zugutegehalten
werden könnte. Er hat vielmehr trotz letztlich erdrückenden Beweisen für seine
Teilnahme am illegalen Betäubungsmittelhandel an seiner unhaltbaren Darstellung
hinsichtlich seiner Aufenthalte in der Schweiz festgehalten. Wie die Vorinstanz
zu Recht erwogen hat, ist zudem zu seinen Ungunsten zu werten, dass der Beschuldigte 3
trotz seiner Ausbildung, seines Jobs in […] und der Verantwortung für seine
Ehefrau in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen ist. Schliesslich hat er,
ebenso wie die Mitbeschuldigten, eine beachtliche Unverfrorenheit und Hartnäckigkeit
an den Tag gelegt, indem er nach der Verhaftung seiner Verwandten im Juni 2013
noch bis zu seiner Verhaftung am 24. Juli 2013 das Geschäft weitergeführt
hat. Das Fehlen von Vorstrafen und das Wohlverhalten im Vollzug sind ebenfalls
neutral zu werten. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 3,
zumal angesichts der Dauer der Teilnahme und der Betäubungsmittelmenge, mit
demjenigen des Beschuldigten 2 vergleichbar. Auch für ihn ist daher eine
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Hinsichtlich des Ausschlusses der Bewährung
für diese Strafe sowie der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw.
des vorzeitigen Strafvollzugs gilt das in Erwägung 5.3 hiervor Gesagte.
5.5 Das Verschulden des Beschuldigten 4 wiegt nach
dem Gesagten ebenfalls schwer, aber im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten etwas
leichter. So war er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht am längsten in
die illegalen Tätigkeiten der Gruppe involviert, sondern „nur“ während gut vier
Monaten, nämlich vom 14. März bis 24. Juli 2013. In dieser Zeit hat
er rund 4 Kilogramm Heroin umgesetzt bzw. sich anrechnen zu lassen. Zu seinen
Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er – zusammen mit dem Beschuldigten 3 –
noch während rund einem Monat weitergemacht hat, nachdem die Mitbeschuldigten
bereits verhaftet worden waren. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, dass er als einziger das erstinstanzliche Urteil akzeptiert
und damit den Vertrieb von rund 3.7 Kilogramm Heroin letztlich nicht mehr
angefochten hat, was im Wesentlich der nachgewiesenen Menge entspricht. Er ist somit
weitgehend geständig und nicht vorbestraft. Schliesslich erscheint seine Rolle,
nicht zuletzt angesichts der fehlenden Verwandtschaft, gegenüber den anderen Beschuldigten
als eher untergeordnet. Insgesamt ist für den Berufungsklagten eine Freiheitsstrafe
von 5 Jahren angemessen. Das zum Ausschluss der Bewährung und zur Anrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. zum vorzeitigen Strafvollzug
Gesagte gilt auch für den Beschuldigten 4.
6.1 Nach dem zum Schuld- und Strafpunkt Gesagten ist
das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere
die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände, namentlich Mobiltelefone, und
Betäubungsmittel sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschuldigte 4 – obwohl letztlich strenger bestraft als
vor erster Instanz – das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hätte, sind die ihm
aufzuerlegenden zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gegenüber den anderen
Beschuldigten zu reduzieren. Ihm sind daher Kosten von CHF 500.–
aufzuerlegen, während die übrigen drei Beschuldigten Kosten je Kosten von
CHF 1‘200.– zu tragen haben.
Die amtlichen Verteidiger/innen der
Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichten
Honorarnoten auszurichten, zuzüglich 5 Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung
mit ihren Klienten. Mit Bezug auf Advokat […] gilt dies unter dem Vorbehalt,
dass der geltend gemachte Zeitaufwand und die Spesen für die Fahrt zum und vom
Appellationsgericht nicht vergütet werden, sodass seine Honorarnote um 30
Minuten (= CHF 100.–) sowie um die Spesenentschädigung von CHF 4.80
zu kürzen ist.
Dementsprechend ist Advokat […] ein
Honorar von CHF 5‘050.– (25.25 Stunden zu CHF 200.–, inkl.
Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 530.85 und Mehrwertsteuer zu
8% (CHF 446.45) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Advokatin Dr. […] ist für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7‘500.– (37.50 Stunden zu
CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 90.10
und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 607.20) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Advokat […] ist ein Honorar von
CHF 6‘966.– (34.83 Stunden zu CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung), zuzüglich
Auslagen von CHF 1‘670.30 (CHF 1675.10 – CHF 4.80 Fahrspesen) und
Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 7‘253.80 (CHF 580.30 [keine Spesen auf den
Dolmetscherrechnungen, Abzug der Fahrspesen; mehrwertsteuerpflichtige Spesen =
CHF 287.80]) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Advokat Dr. […] ist für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘300.– (31.50 Stunden zu
CHF 200.–, inkl. Hauptverhandlung),zuzüglich Auslagen von CHF 710.–
und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 560.80) aus der Gerichtskasse auszurichten. Für
alle Beschuldigten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht,
in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____
wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, des
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und verurteilt zu 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 9. bis 13. Oktober 2008 und seit
dem 10. Juni 2013, sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
16. Dezember 2014, und überdies zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
9. Juli 2010, des ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom
21. Dezember 2010 sowie des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 5. März
2013,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2, 19a BetmG, Art. 115
Abs. 1 lit. a und b AuG sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106
StGB.
B____ wird des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 ½
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 21. Juni 2013 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 14. Mai
2014,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
C____
wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Juli 2013 sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. Juni 2014,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
D____ wird des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 24. Juli 2013 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
8. Juli 2014,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 51 StGB.
Im
Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die
Beschuldigten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von je CHF 1‘200.– für A____, B____ und C____ und
CHF 500.– für D____.
[...],
Advokat, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘050.–
zuzüglich Auslagen von CHF 530.85 und Mehrwertsteuer zu 8%
(CHF 446.45) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
[...], Advokatin, wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7‘500.– zuzüglich Auslagen von
CHF 90.10 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 607.20) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[...],
Advokat, ein Honorar von CHF 6‘966.– zuzüglich Auslagen von
CHF 1‘670.30 und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 580.30) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
[...], Advokat, wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6‘300.– zuzüglich Auslagen von
CHF 710.– und Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 560.80) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Niklaus
Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).