Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.44
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic.iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
1
verbeiständet durch MLaw […],
Beklagte 1
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES)
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
C____ Berufungsbeklagte
2
[...] Beklagte
2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichts vom 21. Mai 2015
betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung
Sachverhalt
Am
10. November 2009 kam B____ (Berufungsbeklagte 1) als Tochter von C____
(Berufungsbeklagte 2) in Basel zur Welt. Am 21. November 2013 anerkannte
A____ (Berufungskläger) vor dem Zivilstandsamt Basel-Stadt die
Berufungsbeklagte 1 als seine Tochter. Mit Klage vom
19. Februar 2014 an das Zivilgericht Basel-Stadt beantragte der
Berufungskläger, das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Berufungsbeklagten 1
sei rückwirkend auf die Geburt aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten 2. Als Begründung führte er lediglich aus:
„[I]ch habe sie vertraut. Sie hat immer wieder gelogen und betrügt.“ Mit Klagantwort
vom 24. Juni 2014 beantragte die Beiständin der Berufungsbeklagten 1,
die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien ein DNA-Gutachten
einzuholen und das Kindsverhältnis festzustellen, alles unter o/e Kostenfolge. An
der Verhandlung vom 21. Mai 2015 waren die Vertreterin der Beiständin
der Berufungsbeklagten 1 sowie die Berufungsbeklagte 2 anwesend. Der Berufungskläger
blieb der Verhandlung fern. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das
Zivilgericht die Klage ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem
Berufungskläger am 27. Juli 2015 zugestellt. Er erhob mit Schreiben vom 7. August 2015
„Rechtsvorschlag“ gegen den Entscheid.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die als „Rechtsvorschlag“
bezeichnete Eingabe des Berufungsklägers wird als Berufung entgegengenommen.
Sie ist fristgerecht eingereicht worden. Für die Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig.
1.2 Eine
Berufung muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, ansonsten auf sie
nicht eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Laienberufungen werden
dabei grundsätzlich generell geringere Anforderungen an die Formalitäten,
insbesondere auch an die Formulierung der Berufungsanträge, gestellt. Es genügt
nach Lehre und Praxis, wenn Laien dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz
zu entscheiden habe (vgl. Spühler,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 13 mit Hinweisen). Ob
der vorliegenden Berufung wenigstens sinngemäss Anträge zu entnehmen sind, kann
indes offen gelassen werden. Es fehlt nämlich in jedem Fall eine genügende
Begründung. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime muss sich der
Berufungskläger mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen
auseinandersetzen. Er muss konkret aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 36 f.).
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es liesse sich weder den Äusserungen
des Berufungsklägers gegenüber dem Gericht sowie gegenüber den beteiligten
Behörden noch dessen Eingaben entnehmen, dass er die Berufungsbeklagte 1
aufgrund einer Drohung anerkannt hätte. Eine Anfechtung aufgrund einer Drohung
im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB entfalle daher. Weiter führt das
Zivilgericht aus, der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte 1 knapp
vier Monate vor Klageeinreichung anerkannt. Demgegenüber habe er jedoch ausgesagt,
er zweifle bereits seit Jahren daran, dass er der Vater der
Berufungsbeklagten 1 sei. Es sei also davon auszugehen, dass dem
Berufungskläger die Tatsachen, welche ihm seine Vaterschaft zweifelhaft
erscheinen liessen, bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bekannt gewesen
seien. Damit sei davon auszugehen, dass er die Berufungsbeklagte 1 nicht
im Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt habe.
Der
Berufungskläger setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander.
Vielmehr versucht er mit seinen Ausführungen die Begründung seiner Klage zu verbessern.
Dabei bringt der Berufungskläger mehrfach vor, dass er in verschiedener
Hinsicht Opfer von „Spielchen“, „Ungerechtigkeiten“, „Beleidigungen“ und von „Bedrohungen“
seitens der Berufungsbeklagten 2, den Behörden und des Gerichts geworden
sei, denen ein „Geheimplan“ zugrunde liege. Weiter macht der Berufungskläger mehrfach
geltend, dass die Berufungsbeklagte 2 immer wieder „gelogen und betrogen“
habe und „niemals die Wahrheit sagen“ würde. Die Berufungsbegründung lässt
damit den erforderlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren vermissen. So besteht
er zwar auf das Vorliegen von „Bedrohungen“ ihm gegenüber, lässt dahingegen aber
offen, inwiefern die von ihm behaupteten „Bedrohungen“ die Anerkennung seiner
Vaterschaft beeinflusst haben sollen. Eine derartige Ursächlichkeit ist aus dem
erstellten Sachverhalt und den Umständen auch nicht ersichtlich. Im Übrigen begründet
und belegt der Berufungskläger auch in seiner Berufung nicht, weshalb er sich bei
der Anerkennung in einem Irrtum über seine Vaterschaft befunden haben könnte. Er
begnügt sich weiterhin mit dem generellen Vorwurf, dass die Berufungsbeklagte 2
immer wieder gelogen und betrogen habe – was er wiederum nicht weiter ausführt
oder belegt. Eine solche Begründung reicht aber nicht aus, um einen Irrtum über
seine Vaterschaft im Zeitpunkt der Anerkennung zu begründen.
Fehlt es an
einer genügenden Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen
wäre sie bei einem Eintreten abzuweisen, weil die Ausführungen in der Berufung
nicht zum Schluss führen, dass der angefochtene Entscheid aufgrund unrichtiger
Rechtsanwendung und/oder einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
zustande gekommen wäre (Art. 310 ZPO).
Die Gerichtskosten
für das vorliegende Verfahren betragen CHF 750.–. Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind diese vom unterliegenden Berufungskläger zu tragen (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund deren offensichtlichen Uneinbringlichkeit gehen sie
zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von CHF 750.– werden
dem Berufungskläger auferlegt. Sie gehen jedoch zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
Mitteilung an
Berufungskläger
Berufungsbeklagte 1
Berufungsbeklagte 2
Zivilgericht Basel-Stadt
KESB Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christian Schlumpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.