Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.53
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr.
Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
substituiert durch […],
Advokatin,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
1
[…]
C_____ Beschwerdegegnerin
2
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 8. April 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
A_____ erhob am
21. November 2013 beim Zivilgericht Klage gegen B_____ und C_____ mit
den Rechtsbegehren um Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von
CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2011 und von
CHF 206.– Zahlungsbefehlskosten sowie um Aufhebung der Rechtsvorschläge in
zwei gegen die beiden Beklagten angehobenen Betreibungen. Zur Begründung ihrer
Forderung führte sie in der Klage aus, mit den Beklagten vereinbart zu haben, für
diese bei der […] AG Rufnummern einzulösen, wobei die Mobilfunkverträge
auf den Namen der Klägerin lauten sollten. Im Gegenzug hätten sich die beiden
Beklagten verpflichtet, die jeweiligen Rechnungen der […] AG für diese
Rufnummern zu begleichen. Seit Mitte 2009 hätten die Beklagten keine
Rechnungen mehr bezahlt, wodurch sie sich gezwungen gesehen habe, die
Rechnungen der […] AG selber zu bezahlen. Mit Entscheid vom 8. April 2014
wies das Zivilgericht die Klage in Abwesenheit der Beklagten kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 30. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung des Urteils (recte: Entscheids) und Verurteilung von B_____
und C_____ zur solidarischen Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu
5 % seit 1. Januar 2011 und CHF 206.– (Kosten für die Zahlungsbefehle).
Eventualiter seien die Beklagten 1 + 2 nach Quoten, d.h. je hälftig
zur Bezahlung von CHF 7'346.85, d.h. je von CHF 3'672.45 nebst Zins
zu 5 % seit 1. Januar 2011 und je CHF 103.– (Kosten für die
Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen. Überdies verlangt A_____ die
Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. […] und […]
des Betreibungsamts Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteivorbringen ergeben sich
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
vorliegend massgebliche Streitwert beträgt CHF 7'552.85 (Forderung
CHF 7'346.85 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 206.–), womit
gemäss Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319
lit. a ZPO der Entscheid des Zivilgerichts vom
8. April 2014 nur mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Rahmen
einer Beschwerde überprüft das Appellationsgericht nach Art. 320 ZPO Rügen
der unrichtigen Rechtsanwendung (lit. a) mit freier Kognition und
diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) mit beschränkter (Willkür-) Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich et al. 2013, Art. 320
N 4 ff.; AGE BEZ.2012.42 vom 24. Juli 2012
E. 1.2). Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der durch die
Gerichtsferien verlängerten Frist von 30 Tagen seit nachträglicher
Zustellung des begründeten Entscheids erhoben worden (Art. 321 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, nachdem in erster Instanz der
Einzelrichter geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Vorweg fällt
auf, dass die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erhobenen
Rechtsbegehren von denjenigen abweichen, welche sie mit der Klage vom 21. November 2013
erhoben hatte. In der Sache selbst hat sie mit der Klage folgende
Rechtsbegehren gestellt:
"1. Es
seien die Beklagten 1+2 zur Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst Zins zu 5%
seit 01. Januar 2011 und CHF 206.00 (Kosten für die
Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.
- (Beseitigung
der Rechtvorschläge in zwei gegen die Beklagten gerichteten Betreibungen)"
Mit ihrer
Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin in der Sache nunmehr folgende
Rechtsbegehren:
"1. (Aufhebung
des Urteils)
-
Es
seien die Beklagten 1+2 solidarisch zur Bezahlung von CHF 7'346.85 nebst
Zins zu 5% seit 01. Januar 2011 und CHF 206.00 (Kosten für die
Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.
-
Eventualiter
seien die Beklagten 1 + 2 nach Quoten, d.h. je hälftig zur Bezahlung
von CHF 7'346.85, d.h. je von CHF 3'672.45 nebst Zins zu 5% seit
-
Januar 2011 und je CHF 103.00 (Kosten für die
Zahlungsbefehle) an die Klägerin zu verurteilen.
-
(Beseitigung
der Rechtvorschläge in zwei gegen die Beklagten gerichteten Betreibungen)"
Während das
ursprüngliche Rechtsbegehren 1 im Beschwerdebegehren 2 nunmehr mit
dem Wort "solidarisch" ergänzt wird, ist das als Eventualbegehren
formulierte Beschwerdebegehren 3 gänzlich neu. Mit der Neuformulierung des
Klagebegehrens 1 und dem neuen Eventualbegehren versucht die Beschwerdeführerin
offensichtlich ihre ungenügenden Klagebegehren (dazu nachstehend E. 3) zu
korrigieren. Diese Erweiterungen der Rechtsbegehren sind indessen nicht
zulässig. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen. Demgemäss ist jede Klageänderung, beruhe sie nun auf dem bisherigen
oder auf einem neuen Sachverhalt, unzulässig (Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 326 N 2). Soweit die Beschwerdebegehren somit über die ursprünglichen
Klagebegehren hinausgehen, kann auf sie nicht eingetreten werden.
3.1 Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner gemeinsam und damit als passive
Streitgenossenschaft eingeklagt. Aus ihrem (ursprünglichen) Klagebegehren geht
allerdings nicht hervor, ob sie die Beschwerdegegner im Sinne einer notwendigen
Streitgenossenschaft in solidarischer Verbindung eingeklagt hat oder ob der geforderte
Betrag im Sinne einer Klagenhäufung anteilsmässig auf die Beschwerdegegner
aufzuteilen ist. In der schriftlichen Klage vom 21. November 2013 finden
sich dazu keine näheren Ausführungen. Auch die vorinstanzliche Verhandlung brachte
diesbezüglich keine Klärung. Dort vertrat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
auf eine entsprechende Frage hin zunächst die Auffassung, dass es sich bei der
Verpflichtung der Beschwerdegegner wohl um eine solidarische Haftung handle, da
diese miteinander verheiratet seien. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst aber
ausgeführt hatte, dass sie mit den Beschwerdegegnern eigene Verträge gehabt
habe und die Telefonnummern ihnen getrennt zugewiesen worden seien, stellte
sich ihre Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, dass wohl eher eine
anteilsmässe Haftung vorliege und dementsprechend die offenen Posten auf die Beschwerdegegner
einzeln aufzuteilen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Gestützt auf
diese divergierenden Darlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das
gestellte Rechtsbegehren unklar sei (angefochtener Entscheid, E. 2.2).
Dessen ungeachtet prüfte sie – ausgehend von der Annahme einer Klageänderung im
Sinne einer Ergänzung des Rechtsbegehrens mit "in solidarischer Verbindung"
–, ob eine solidarische Haftung vorliege, was sie mangels einer entsprechenden
Willensäusserung der Parteien beim Vertragsschluss bzw. eines vom Gesetz
vorgesehenen Falls verneinte (E. 3). Des Weiteren sah sich die Vorinstanz
nicht in der Lage, den eingeklagten Betrag aufgrund der eingereichten
Unterlagen im Sinne einer anteilsmässigen Haftung auf die beiden Beschwerdegegner
aufzuteilen, zumal sich auch der eingeklagte Betrag nicht aus den Unterlagen herleiten
liess (E. 4.1 und 4.2). Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
3.2
3.2.1 In
formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überspitzten
Formalismus und widersprüchliches Verhalten vor. Die Vorinstanz habe sich überspitzt
formalistisch verhalten, weil sie sich geweigert habe, nachträglich das Wort
"solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen. Dass dieses Wort
keinen Eingang ins Rechtsbegehren gefunden habe, sei ein offensichtliches
Versehen der vorher mit dieser Angelegenheit betrauten Sachbearbeiterin
gewesen, den die jetztige Rechtsvertreterin anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung in einer gewissen Betriebsblindheit nicht bemerkt gehabt habe.
So wie sich die Klage und die Beilagen präsentiert hätten, seien die Parteien ganz
offensichtlich von einer solidarischen Haftung ausgegangen. Es sei als
überspitzt formalistisch und widersprüchlich im Sinne einer Verletzung von
Art. 52 ZPO zu bezeichnen, wenn die Vorinstanz einerseits von sich
behaupte, sie habe über ihre Aufgabe als Gericht hinaus alles versucht, die Klage
zu retten, und sie habe sich bemüht, eine anteilsmässige Aufteilung auf die beiden
Beklagten vorzunehmen – sich mithin sogar mit einer Klageänderung einverstanden
erklärt habe, die einen ganz anderen und neuen Inhalt gehabt hätte als das
ursprüngliche Rechtsbegehren. Die Vorinstanz habe sich dann aber partout geweigert,
das Wort "solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen, das nur auf
einem offensichtlichen Versehen gründend keinen Eingang ins Rechtsbegehren gefunden
habe (Beschwerde, Rz 8). Auf dem ursprünglichen Rechtsbegehren zu beharren
und eine Korrektur um das Wort "solidarisch" zu verweigern, habe auch
darum kein Grund bestanden, weil es Pflicht der Vorinstanz gewesen wäre zu
überlegen, wie es gewesen wäre, wenn die säumige Gegenpartei erschienen wäre.
Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Gegenseite das gemeinsame und
solidarische Auftreten gar nicht bestritten hätte. Die Vorinstanz hätte auf
jeden Fall bei Nichtbestreiten durch die Gegenpartei von der Darstellung der Beschwerdeführerin
ausgehen müssen (Beschwerde, Rz 9). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt
werden.
3.2.2 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus als
besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Strenge handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz an das
Rechtsbegehren überspannte Anforderungen gestellt hätte. Im angefochtenen Entscheid
wird zwar unter E. 2.1 ausgeführt, dass das Rechtsbegehren so genau zu
formulieren sei, dass es bei Gutheissung der Klage vom Gericht ohne Weiteres
zum Urteilsinhalt erhoben werden könne. Dies ist auch fraglos zutreffend
(BGE 137 III 618 E. 4.3 S. 619). Entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sich nicht geweigert, das
Wort "solidarisch" in das Rechtsbegehren aufzunehmen. Die Vorinstanz
hat alleine ausgeführt, dass bei Vorliegen einer passiven Streitgenossenschaft,
d.h. einer Mehrzahl von beklagten Personen, grundsätzlich aus dem Klagebegehren
hervorgehen müsse, ob die Beklagten in solidarischer Verbindung zur Zahlung zu
verurteilen seien oder ob der geforderte Betrag im Sinne einer objektiven
Klagenhäufung auf die beklagten Personen aufzuteilen sei. Dass aus dem
ursprünglichen Rechtsbegehren selbst nicht hervorgeht, ob es sich vorliegend um
eine solidarische oder anteilmässige Haftung handelt, hat der Beschwerdeführerin
jedoch nicht geschadet. Denn die Vorinstanz hat nur bemerkt, dass das gestellte
Rechtsbegehren diesbezüglich unklar sei, jedoch nicht auf Abweisung der Klage allein
infolge Ungenügens des Rechtsbegehrens geschlossen (E. 2.2 des angefochtenen
Entscheids). Sie hat in der Folge vielmehr unabhängig davon geprüft, sowohl ob
bezüglich der eingeklagten Forderung Solidarität unter den beiden Beschwerdegegner
besteht, was sie verneint hat (E. 3), wie auch ob sich die Forderung
wenigstens anteilmässig auf die beiden Beschwerdegegner aufteilen lässt
(E. 4.1 und 4.2). Unter diesen Umständen ist überhaupt nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch in unzulässiger Weise der
Rechtsweg versperrt worden wäre.
3.3.3 Ebensowenig
kann der Vorinstanz vorgehalten werden, sie hätte davon ausgehen müssen, dass
die von der Beschwerdeführerin behauptete Solidarität von den Beschwerdegegnern
nicht bestritten worden wäre, wenn diese zur Verhandlung erschienen wären. Es
trifft zwar zu, dass nach der Regelung von Art. 234 Abs. 1 ZPO
das Gericht bei Säumnis einer Partei bei seinem Entscheid die Eingaben, die
Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei berücksichtigt. Doch wird bei
Abwesenheit der beklagten Partei dadurch keine Anerkennung der klägerischen
Tatsachenbehauptung fingiert (Kilias,
in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 234 N 17; Willisegger,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013). Auch nichtstreitige
Tatsachen bleiben zu beweisen. Das Gericht kann aufgrund seiner Pflicht zur
Wahrheitsfindung selbst bei formell unbestrittenen Tatsachen Beweis führen,
wenn es an den Angaben der anwesenden Partei erhebliche Zweifel hat
(Art. 153 Abs. 2 ZPO; Kilias,
a.a.O., Art. 234 N 19; Willisegger,
a.a.O., Art. 234 N 28). Im vorliegenden Fall behauptete die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zunächst eine solidarische Haftung der
Beschwerdegegner, welche sie aus dem Umstand ableitete, dass diese als Ehepaar
gehandelt hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst aber ausgeführt hatte,
dass die Beschwerdegegner getrennte Verträge gehabt hätten, stellte sich ihre
Rechtsvertreterin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner dann
anteilsmässig hafteten und man die Beträge in diesem Verhältnis auf sie
verteilen müsse (Verhandlungsprotokolls, S. 2). Korrigierten die Beschwerdeführerin
bzw. ihre Rechtsvertreterin im Verlaufe der Verhandlung ihre bisherigen Ausführungen,
ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ernstlich an der Begründetheit
des ursprünglichen Vortrags zu zweifeln begann und nicht ohne nähere Prüfung
eine solidarische Haftung der Beschwerdegegner bejahen mochte. Ging die
Vorinstanz trotz formellen Nichtbestreitens nicht ohne Weiteres von einer
solidarischen Haftung der Beschwerdegegner aus, so hat die Beschwerdeführerin
dies sich selbst bzw. den sich widersprechenden Aussagen ihrer
Rechtsvertreterin zuzuschreiben. Ihre Vorbringen unter Rz 9 der Beschwerde
sind unter diesen Umständen daher haltlos.
3.3
3.3.1 Unter
Rz 10 der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin eine solidarische
Haftung der Beschwerdegegner für die von ihr übernommenen Telefonrechnungen.
Nach der Regelung von Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren
Schuldnern entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung (Abs. 1)
oder aufgrund eines gesetzlich geregelten Falls (Abs. 2). Durch Vertrag
wird eine solidarische Verpflichtung durch ausdrückliche Abrede begründet. Sie
kann sich indessen auch stillschweigend aus den Umständen und dem Inhalt des
Vertrags ergeben. Die Tatsache eines gemeinsamen Vertragsschlusses allein
genügt nicht für die Annahme einer Solidarschuld (BGE 116 II 707
E. 3 S. 712; Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 6. Auflage,
Bern 2012, N 88.15; Heierli/Schnyder,
in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
5. Auflage, Basel 2011, Art. 143 N 6 f.). Der Beweis
für das Vorliegen einer Solidarschuld obliegt nach der allgemeinen Regel von
Art. 8 ZGB dem Gläubiger (Heierli/Schnyder,
a.a.O., Art. 143 N 7).
3.3.2 Die
Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde ausführen, die Beschwerdegegner
seien gemeinsam zu ihr gekommen und hätten sie darum gebeten, ihnen
Handynummern zur Verfügung zu stellen, wobei sie versprochen hätten, für die
Rechnungen aufzukommen. Bis zur Einleitung des Verfahrens sei ihr nicht bekannt
gewesen, welche Nummer von welchem/-r der beiden Beschwerdegegner benutzt
worden sei. Es habe ebensowenig eine Rolle gespielt, welche Rechnung von wem
beglichen worden sei. Die Beschwerdegegner hätten die Handynummern zur Befriedigung
gemeinsamer, d.h. gleichgearteter Bedürfnisse erbeten. Es sei daher von Solidarität
auszugehen (Beschwerde, Rz 10). Mit dieser Sachverhaltsdarstellung setzt
die Beschwerdeführerin sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen anlässlich
der Hauptverhandlung sowie zur Aktenlage. In der Verhandlung hatte sie selbst
auf entsprechende Frage hin ausgeführt, dass die Beschwerdegegner separate Verträge
gehabt hätten: " BE 1 hatte einen Vertrag und BE 2 hatte einen
Vertrag. Die Verträge sind getrennt. Ja das stimmt, es waren fünf Nummern. Er
hatte zwei und sie hatte einen." (S. 2 des Verhandlungsprotokolls). Der
vorliegende Beschwerdevortrag steht auch im Widerspruch zu den eingereichten
Mobilfunkverträgen, aus denen ohne Weiteres hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
von Anfang an wusste, welche Telefonnummern von welchen der beiden
Beschwerdegegnern benutzt wurde. So führt der auf die Beschwerdeführerin
lautende Mobilfunkvertrag vom 10. September 2004 unter der abweichenden
Rechnungsadresse den Namen der Beschwerdegegnerin 2 an (Klagebeilage [KB] 3),
während die abweichende Rechnungsadresse in den Verträgen vom
5. Mai 2005 (recte: 5. Oktober 2005) bzw. vom
15. April 2011 jeweils auf den Namen ihres Mannes lautet (KB 3
und 4). Dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemeinsam gebeten
haben, ihnen Mobil- und Festnetznummern zu beschaffen, ändert nichts daran,
dass eine solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen
ist. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.3.1), genügt der gemeinsame
Vertragsschluss für sich allein nicht, um eine Solidarschuld zu begründen.
Ohnehin lastet eine wie vorliegend teilbare Leistung nach herrschender
Auffassung in Lehre und Rechtsprechung vermutungsweise als Teilschuld auf den
Schuldnern (BGer 4A_599/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; Gauch/Schluepp/Emmenegger, Schweizerisches
Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich et al. 2014,
Rn. 3688; Huguenin, Obligationenrecht.
Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich et al. 2012, N 2282). Dass
die Solidarität aufgrund eines im Gesetz geregelten Falls (Art. 143
Abs. 2 OR) entstanden wäre, ist ebenso zu verneinen. Allein der
Umstand, dass die Beschwerdegegner mit dem Abschluss ihrer Vereinbarung mit der
Beschwerdeführerin gleichgeartete Bedürfnisse befriedigt haben (Rz 10 der
Beschwerde), begründet noch nicht ihre Verbindung zur Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln im Sinne einer
einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. Eine solidarische
Haftung ist deshalb auch gestützt auf Art. 544 Abs. 3 OR
auszuschliessen.
3.4
3.4.1 Damit
bleibt zu prüfen, ob die Klage, wie die Beschwerdeführerin weiter rügt
(Beschwerde, Rz 11), gestützt auf ein Teilschuldverhältnis hätte
gutgeheissen werden müssen. Eine Teilschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner
einer teilbaren Leistung jeweils nur anteilig und nicht zur Erbringung der
gesamten Leistung verpflichtet sind. Die Verpflichtungen bestehen unabhängig
voneinander (statt vieler Schwenzer,
a.a.O., N 88.03). Hierzu hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
unter E. 4.1 ausgeführt, dass von den fünf von den Beschwerdegegnern
benutzten Telefonnummern sich nur deren drei individuell zuordnen liessen. Die
beiden anderen Nummern könnten aufgrund der Unterlagen keiner der beklagten
Partei zugewiesen werden. Die eingereichten Unterlagen liessen folglich eine
Aufschlüsselung des eingeklagten Betrages auf die beiden Beschwerdegegner nicht
zu.
3.4.2 Die
Beschwerdeführerin war schon vorinstanzlich nicht in der Lage, diese Aufteilung
vorzunehmen, weder in ihrer Klage noch an der Hauptverhandlung selbst. So
antwortete ihre Rechtsvertreterin auf den Hinweis des Vorrichters, dass es
Nummern gebe, die niemandem zugewiesen werden könnten: "Ich kann es nicht
auf die Schnelle auf die beiden Beklagten aufteilen"
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auch mit der Beschwerde bleibt eine
Aufschlüsselung aus. Mit der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend,
dass wenn nicht klar sei, in welchem Verhältnis die Beteiligten für eine gemeinsame
Schuld einzustehen hätten, die Schuldner nach Quoten, gemeint ist wohl nach
Köpfen, haften würden (Beschwerde, Rz 11). Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer eigenen Aussage mit den
Beschwerdegegnern keinen gemeinsamen, sondern separate Verträge geschlossen
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die beklagten Schuldner wären deshalb gemäss
ihren individuell zu berechnenden Schulden zu verurteilen. Prozessual
betrachtet handelt es sich auf Seiten der Beschwerdegegner um eine einfache
passive Streitgenossenschaft. Die beiden Beschwerdegegner hätten auch individuell
eingeklagt werden können oder die Vorinstanz hätte die beiden Klagen bei Bedarf
trennen können (Art. 125 lit. b ZPO). In der Praxis erfolgt die Zusammenlegung
zweier Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zwecks einheitlicher Beurteilung
der beiden Klagen und zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide. Da die
Verpflichtungen der Teilschuldner aber unabhängig voneinander sind und deshalb
auch individuelle Einreden gegen die Forderung erhoben werden können, müssen
die Entscheide gegen die Streitgenossen nicht zwingend gleich lauten (dazu etwa
Staehelin/Schweizer, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 71
N 11 ff, insb. N 17). Aus diesen Gründen ist vorliegend eine
individuelle Aufschlüsselung der Forderungen auf die beiden Beschwerdegegner nach
Massgabe ihrer persönlichen Telefonrechnungen unabdingbar, was die Beschwerdeführerin
aber weder in der schriftlichen Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung
getan hat. Auch wenn wie vorliegend eine Klage im vereinfachten Verfahren nach
Art. 243 ff. beurteilt wird, sind die Parteien nicht von ihrer
Pflicht entbunden, ihre Behauptungen und die dazugehörigen Beweise formgerecht
und substantiiert in den Prozess einzuführen. Das Gericht ist auch im
vereinfachten Verfahren nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu
durchforsten, um abzuklären, was sich daraus zu Gunsten der Partei, die das
Beweismittel eingereicht hat, herleiten liesse (BGer 4A_701/2012 vom
19. April 2013 E. 1.2 und 4D_57/2013 vom
2. Dezember 2013 E. 3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als
die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und ist. Die Beschwerdeführerin
moniert zwar, dass wenigstens die ausgewiesenen Beträge hätten zugesprochen
werden müssen (Beschwerde, Rz 14). Da die Teilschulden aber auch nicht
teilweise spezifiziert worden sind, kann auch diesem Eventualbegehren nicht
gefolgt werden.
3.4.3 Unbehelflich
ist im Übrigen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass, wenn mehrere Personen
gemeinsam einen Mietvertrag abschliessen, die Mieter, wenn sie nicht
ausdrücklich erklärten, für den Mietzins solidarisch haften zu wollen, nur
anteilmässig für die Mietzinse hafteten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist bei der gemeinsamen Miete eines Wohnobjektes aufgrund der konkreten
Umstände regelmässig auf eine Solidarschuld und nicht auf eine Teilschuld zu
schliessen (Schwenzer, a.a.O.,
N 88.15). Hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin
ihre Forderungen gegen die beiden Beschwerdegegner nicht individualisiert hatte
und die eingeklagten Forderungen sich auch nicht aufgrund der eingereichten Belege
individualisieren liessen, ist dies unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin
dessen Kosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdeführerin
hat für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für
das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren beantragt. Nach
Art. 117 ZPO hat eine Prozesspartei Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung mit der Begründung verweigert, dass ihre Klage prozessual derart
ungenügend gewesen sei, dass sie als aussichtslos zu bezeichnen sei (angefochtener
Entscheid, S. 4). Die Beschwerdeführerin trägt mit ihrer Beschwerde nicht
vor, inwiefern sie diese Begründung beanstandet. Auch was die Beschwerde
betrifft, ist diese in dem Sinne als aussichtslos zu bezeichnen, als ihre
Erfolgschancen erheblich geringer sind als ihre Verlustgefahr. Die von der Beschwerdeführerin
gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgetragenen Rügen sind nicht dergestalt,
dass sie sich ernsthaft Chancen auf einen Erfolg ihres Rechtsmittels hätte
ausrechnen können. Das zeigt sich auch darin, dass sie versucht hat, mit einer
Ergänzung ihrer Rechtsbegehren vor der Beschwerdeinstanz die Mängel ihres ursprünglichen
Klagebegehrens zu beheben, was jedoch prozessual unzulässig ist (oben
E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe eine Reihe
von rechtlichen Ansätzen aufgezeigt, die ihr zu ihrem Recht verhelfen würden
(Beschwerde, Rz 20), ist sie darauf hinzuweisen, dass alle entsprechende
Vorbringen schon am hierfür notwendigen Beweis bzw. der erforderlichen
Substantiierung scheitern. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt damit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.