Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.98
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. 21. Februar
1975 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juni 2015
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwalt
führt gegen A____ und dessen Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
auf (versuchten) Betrug und Urkundenfälschung. Ihm wird vorgeworfen, mittels
gefälschter Unterlagen zu Lasten der [...] Bank einen Kredit erhältlich gemacht
zu haben respektive versucht zu haben, (weitere) Kredite betrügerisch zu
erwirken. Am 13. April 2015 ersuchte Rechtsanwalt [...] die Staatsanwaltschaft
um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für A____. Die Staatsanwaltschaft hat
dieses Gesuch am 22. Juni 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass der
Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete,
welchen A____ als Jurist nicht alleine gewachsen wäre.
Gegen diese
Verfügung hat A____ seinen Anwalt am 3. Juli 2015 Beschwerde führen lassen
und beantragt, es sei die Verfügung vom 22. Juni 2015 kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und es sei ihm ab 13. April 2015 die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. Weiter beantragt er, es sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung, eventualiter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren,
soweit die Kosten nicht dem Hauptverfahren folgen würden. In ihrer
ausführlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft
die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 11. September 2015 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten
ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. a GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1. Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses „Gebotensein“
wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und
wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt
jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten,
eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von
mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte
Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion
massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 19, vgl. auch APE BES.2012.116 vom
28. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie sich den Akten und namentlich
dem Schreiben der Sozialhilfe [...] vom 17. September 2015 entnehmen
lässt, jedenfalls derzeit nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung
seiner Verteidigung verfügt, und dass es sich, offenbar auch gemäss der Ansicht
der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtene Verfügung), nicht um einen
Bagatellfall handelt.
2.2.2 Es
stellt sich die Frage, ob das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschwerdeführer als beschuldigte Person
alleine nicht gewachsen wäre. Zur Beurteilung, ob ein Straffall in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist auf die
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Schwierigkeiten in
tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder
subjektive Tatbestand umstritten ist. Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu
Zweifeln gibt beziehungsweise sich heikle Abgrenzungsfragen stellen oder wenn
die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind. Dabei ist auch der Fähigkeit
des konkreten Beschuldigten, sich im Verfahren zurecht zu finden – aufgrund von
Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitlichen Aspekten und
weiterer persönlicher Eigenschaften – Rechnung zu tragen (Lieber,
a.a.O. Art. 132 StPO N 15; Ruckstuhl/ Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht,
S. 118/119; Ruckstuhl, in Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 132
N 38f.).
2.2.3 Beim
Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung liegt nicht generell ein
komplexer Fall vor, welcher per se eine amtliche Verteidigung
erforderlich macht; dies ist vielmehr abhängig vom zugrunde liegenden
Sachverhalt (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Beim
vorliegenden Verfahren scheint, jedenfalls prima vista, ein relativ
einfach scheinender Sachverhalt zur Diskussion zu stehen: Der Beschwerdeführer
soll Unterlagen gefälscht haben, um seine finanzielle Situation besser darzustellen,
als sie dies tatsächlich war, und diese Papiere dann dem Kreditinstitut [...]
Bank vorgelegt haben, um einen Barkredit erlangen zu können. Würde sich das
Ermittlungsverfahren tatsächlich lediglich auf diesen Vorgang fokussieren, wäre
eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht angezeigt. In
casu kommen indes drei weitere Elemente hinzu, welche die Anordnung der
amtlichen Verteidigung für den Beschwerdeführer rechtfertigen:
Erstens
ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht nur gegen den Beschwerdeführer sondern
auch gegen dessen Ehefrau. Laut Aktennotiz des Staatsanwalts lic. iur. [...]
vom 30. März waren nicht alle eingereichten Unterlagen gefälscht; namentlich
stellten sich die von der Ehefrau eingereichten Lohnabrechnungen offenbar als
echt heraus. Die Budgetberechnung der [...] Bank im Rahmen des Kreditantrages
vom November 2014 machte es erforderlich, dass bereits damals auch das
Einkommen des Beschwerdeführers mitberechnet werden und entsprechende
Lohnbelege der [...], welche offenbar auch gefälscht seien (vgl. Aktennotiz
vom 30. März 2015, SB AZ Nr. 6.10–6.12) eingereicht werden mussten.
Diesbezüglich werden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
möglicherweise noch komplexere Fragen stellen, insbesondere in Zusammenhang mit
Teilnahme und Vorsatz.
Zweitens lässt
sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Lizentiates
der Rechte ist, nicht schliessen, dass er sich auch in strafprozessualer
Hinsicht auskennt. Auch wenn er die grundlegenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches
kennt, so ist fraglich, inwieweit er in der Lage wäre, in eigener Sache strafprozessuale
Schritte korrekt einzuleiten, Beweisanträge rechtzeitig zu stellen oder
gezielte Argumente für seine Verteidigung zu liefern, zumal er, wie er angibt,
seit geraumer Zeit nicht als Jurist gearbeitet hat. Sodann lässt sich
beobachten, dass auch beschuldigte Juristen, namentlich wenn sie keine
Prozesserfahrung haben, unter Umständen dazu neigen, sich in Nebensächlichkeiten
zu verstricken und den objektiven Überblick über das Verfahren zu verlieren.
Drittens schliesslich
liegt ein Arztbericht vor, welcher auf eine ernsthafte psychische Erkrankung (aus
dem schizophreniformen Störungskreis) des Beschwerdeführers hindeutet
(Schreiben [...] vom 4. Juli 2015). Auch wenn sich der Beschwerdeführer in
anderen Lebensbereichen, zum Beispiel [...], zu behaupten vermag, so ist doch
nicht zu verkennen, dass diese Lebensbereiche möglicherweise nicht eine derart
emotionale und psychische Belastung auslösen wie ein Strafverfahren.
2.3 Aus
diesen Gründen ist es angezeigt, eine amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer
anzuordnen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und Rechtsanwalt [...]
ist per 13. April 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
einzusetzen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der vom
Beschwerdeführer behaupteten formellen Mängel der angefochtenen Verfügung.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten
erhoben (Art. 428 StPO). Dem amtlichen Verteidiger wird aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
ausgerichtet, mit welchem ein Aufwand von rund fünf Stunden, inklusive notwendiger
Auslagen, abgegolten wird.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt
[...] wird per 13. April 2015 als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdeführers eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).