Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.35
ENTSCHEID
vom 12.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Erbschaftsamt Basel-Stadt
Rittergasse 10, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 27. Mai 2015
betreffend Nichteintreten und
Kostenentscheid
Sachverhalt
Der
Beschwerdeführer A____ ist Sohn und gesetzlicher Erbe von B____, die am [...]
in [...] verstorben ist. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 stellte das
Erbschaftsamt dem Beschwerdeführer das Inventar des Erbschaftsamts Basel-Stadt
zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 wies er dieses an das Erbschaftsamt
zurück. Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte das Erbschaftsamt A____ eine
Rechnung über CHF 6‘559.40 zu.
Mit Beschwerde
vom 6. November 2014 an die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt beantragte
der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung/Rechnung vom 3. November 2014
vollumfänglich aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt anzuweisen, das Inventar
vom 2. Oktober 2014 gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Oktober
2014 zu erstellen und danach eine neue Rechnung zu erlassen. Mit Eingabe vom 1.
Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. Mit
Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte das Erbschaftsamt die Abweisung
der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin wartete die
Aufsichtsbehörde den Erlass eines korrigierten Inventars ab. In der Folge
stellte das Erbschaftsamt dem Beschwerdeführer ein abgeändertes Inventar vom
27. Januar 2015 und eine Rechnung vom 5. März 2015 über neu CHF 6‘555.–
zu. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde die
Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 7‘916.–. Mit Verfügung vom
16. April 2015 stellte die Aufsichtsbehörde in Aussicht, dass ohne begründeten
Widerspruch innert 10 Tagen das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
werde, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, und dass keine
Entscheidgebühr erhoben sowie keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Mit
Eingabe vom 27. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und
hielt an seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung fest. Mit
schriftlich begründetem Entscheid vom 27. Mai 2015 schrieb die Aufsichtsbehörde
das Verfahren ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat (Ziffer 1 des
Dispositivs), verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr und sprach
keine Parteientschädigung zu (Ziffer 2 des Dispositivs).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht
und beantragte, es seien der zweite Halbsatz von Ziffer 1 („soweit auf die
Beschwerde einzutreten ist“) und der zweite Satz von Ziffer 2 des Dispositivs
(„Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen“) aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde eine Parteientschädigung
gemäss Honorarnote zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015
ersuchte das Erbschaftsamt um Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist nach Beizug der Akten
der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Der
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt kann beim Ausschuss des
Appellationsgerichts angefochten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Im
Übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und dem kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO
(§ 2 Abs. 1 EG ZGB).
1.2 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen
Entscheid der Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Endentscheid der ersten
Instanz. Das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
lautete vor der Aufsichtsbehörde auf Zusprechung einer Parteientschädigung von
CHF 7‘916.– (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 an die
Aufsichtsbehörde und Honorarnote vom 30. März 2015). Damit liegt der Streitwert
unter CHF 10‘000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO).
1.3 Die
Beschwerde vom 12. Juni 2015 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Weitere
Prozessvoraussetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Beschwer
des Beschwerdeführers. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, wonach
das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, soweit darauf eingetreten
wird, beschwert den Beschwerdeführer indes nicht. Selbst wenn auf sämtliche
Teile der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde einzutreten wäre, wäre das
Verfahren insgesamt als gegenstandslos abgeschrieben worden, weil das
Erbschaftsamt das Inventar gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers abgeändert
hat und entsprechend auch dem Antrag auf Erlass einer dem Inventar angepassten
Gebührenrechnung nachgekommen ist. Durch Ziffer 1 des Dispositivs ist der
Beschwerdeführer somit nicht (materiell) beschwert; er hat an der Aufhebung von
„soweit auf die Beschwerde einzutreten ist“ kein konkretes
Rechtsschutzinteresse, seine Rechtsstellung wird dadurch im vorliegenden Fall nicht
beeinträchtigt. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage der Parteientschädigung.
Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer
auch dann keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, wenn das
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde „nur“ wegen Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben worden wäre. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde betreffend Rechtsbegehren
Ziffer 1, erstes Lemma nicht einzutreten.
2.1 Einzutreten
ist hingegen auf das Rechtbegehren des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung
des zweiten Satzes von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
und betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen und gemäss der Honorarnote (Rechtsbegehren Ziffer 1, zweites
Lemma).
2.2 Im
angefochtenen Entscheid führt die Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
einleitend aus, dass das Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben
sei, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Strittig sei nur der zu
treffende Entscheid bezüglich der Parteivertretungskosten (angefochtener
Entscheid, E. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 EG ZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO
– so die Aufsichtsbehörde weiter – seien die Parteivertretungskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und Rückzug die
beschwerdeführende Partei als unterliegend gelte. Im vorliegenden Fall sei dem
Anliegen des Beschwerdeführers jedenfalls teilweise Rechnung getragen worden;
die angefochtene Rechnung des Erbschaftsamts sei aber nur geringfügig (um CHF
4.40 bei einer Rechnung von ursprünglich CHF 6‘559.40) reduziert worden, so
dass seinem Rechtsbegehren diesbezüglich nur in äusserst geringem Ausmass
Rechnung getragen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführe, seine
Beschwerde habe sich auch gegen das Inventar gerichtet, das ebenfalls
korrigiert worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass er mit seiner Beschwerde
vom 6. November 2014 gegen das Inventar vom 2. Oktober 2014 die zehntägige
Anfechtungsfrist gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB verpasst habe (angefochtener
Entscheid, E. 2). Demgemäss habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde vollständig obsiegt. Vergleiche man die von ihm gestellten Anträge
und Korrekturwünsche mit den vom Erbschaftsamt vorgenommenen Korrekturen, zeige
sich, dass diese „nahezu 1:1 übernommen wurden“. Der Umstand, dass die
Korrekturwünsche teilweise nur kleine Beträge im Inventar beträfen, sei nicht
von Belang. Ohne Belang sei auch der geringe Betrag, um welchen die Rechnung
schliesslich reduziert worden sei. Er habe gar nicht beantragt, dass die
Rechnung um einen grösseren Betrag reduziert werde (Beschwerde, Rz. 15 und 16).
2.4 In
seiner Beschwerde vom 6. November 2014 an die Aufsichtsbehörde hat der
Beschwerdeführer das Rechtsbegehren gestellt, dass die Rechnung des Erbschaftsamts
über CHF 6‘659.40 vollumfänglich aufzuheben sei. Auch aus der Beschwerdebegründung
ergibt sich keine Bezifferung des gewünschten Reduktionsbetrags. Der
Beschwerdeführer hat jedoch auch den Antrag gestellt, dass nach der Korrektur des
Inventars eine neue Gebührenrechnung zu erlassen sei. Das Erbschaftsamt hat den
Anträgen des Beschwerdeführers, wie er selbst ausführt (Beschwerde, Rz. 15),
sodann „1:1“ entsprochen. Ob im Umstand, dass die Rechnung schliesslich
lediglich um CHF 4.40 reduziert wurde, ein vollständiges Unterliegen zu sehen
ist oder aber – mangels Relevanz des Betrages der Reduktion – ein Obsiegen, kann
indes offen gelassen werden.
Gemäss § 8
Ziffer 14 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810; GebV) beträgt
die Gebühr für Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt im Falle
der Abweisung CHF 100.− bis CHF 2‘000.−. Die Gebühr wird in diesem
Fall dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers
wird vom unterliegenden Erbschaftsamt keine Gebühr erhoben. Im Einklang mit
dieser Regelung wird bei Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde auch keine Parteientschädigung zu Lasten des Erbschaftsamtes
gesprochen. Gleiches gilt bei einer mit einem Obsiegen vergleichbaren
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Dies entspricht der
ständigen Praxis der Aufsichtsbehörde (siehe Entscheide der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 13. November 2014 [AB.2014.61], vom 12.
September 2009 [AB.2009/58] und vom 22. März 2009 [AB.2008.63], je mit weiteren
Hinweisen, sowie AGE vom 8. Januar 1963, BJM 1963 S. 210). Im Einklang damit
ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.5 Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in
keinem Fall eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote (Beschwerdebeilage
14) zugesprochen werden könnte. Es handelt sich um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher
Natur, bei der das Honorar grundsätzlich ausgehend vom Streitwert festzulegen
wäre und nicht gemäss Aufwand. Wenn der Beschwerdeführer festhält, er habe mit
der Anpassung des Inventars und der Reduktion der Rechnung des Erbschaftsamts
um CHF 4.40 praktisch 1:1 obsiegt – mit anderen Worten das erhalten, worum es
ihm gegangen sei –, dann ist daraus zu schliessen, dass der Streitwert im Verfahren
vor der Aufsichtsbehörde entsprechend tief war. Eine Grundlage für die
Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe der beantragten CHF 7‘916.−
ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Entscheiden der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt betragen die Gerichtskosten CHF 100.– bis
CHF 2'000.– „im Falle der Abweisung“ (vgl. § 8 Ziffer 14 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810; GebV]). Für das vorliegende Verfahren
vor Appellationsgericht gelten die gleichen Grundsätze (vgl. § 11 Abs. 2 GebV).
Angemessen im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.−.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.