Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.120
URTEIL
vom 15.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts für Strafsachen
vom 29. Oktober 2013
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Oktober 2013 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 14 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die gegen
A____ am 16. Juni 2010 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
CHF 90.–, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Schliesslich wurden A____
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 855.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und
erklärt. Mit der Berufungserklärung vom 10. Dezember 2013 und deren Begründung
vom 11. März 2014 beantragte er einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft
hat unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auf eine Berufungsantwort und
auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. September 2015 ist A____ befragt worden. Anschliessend
ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Er hielt an seinen Anträgen fest, wobei
im Eventualstandpunkt sinngemäss der Antrag hinzu kam, sein Mandant sei
lediglich der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu erklären. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Kognition des
Berufungsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 2
StPO).
Dem
Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, als Lenker eines
Personenwagens am 9. Juni 2013 auf der Verzweigung Walkenweg /St. Jakobsstrasse
infolge grober Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten ein
Rotlicht missachtet zu haben, worauf es zu einer Kollision mit einem aus
Richtung Zeughausstrasse kommenden Tramzug gekommen sei. Dass der Berufungskläger
als Fahrzeuglenker das Rotlicht überfahren und dadurch die Kollision verursacht
hat, war weder auf der Unfallstelle noch vor erster Instanz bestritten und steht
auch im Berufungsverfahren fest. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag
auf Freispruch indessen mit dem formellen Einwand, das Akkusationsprinzip sei
verletzt worden. Im Eventualstandpunkt tritt er zudem zumindest sinngemäss
dafür ein, er habe sich lediglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig gemacht. Zur Sache führt der Berufungskläger immer wieder, auch vor
Appellationsgericht, aus, dass der Grund für die Unachtsamkeit ein Geräusch
gewesen sei, welches beim Überfahren von nassen Dolendeckeln vor dem Bahnübergang
entstanden sei.
2.1 Der
Berufungskläger hat eine DVD mit Aufnahmen des Verkehrsflusses an der
Unfallstelle eingereicht. Diese ist seinem Beweisantrag entsprechend gesichtet
worden. Daraus ist nicht mehr Relevantes ersichtlich, als dass die vom
Berufungskläger thematisierten Dolen an der Unfallstelle mit dem Auto überfahren
werden können. Aus den im Zuge desselben Beweisantrags angeführten schriftlichen
Erklärungen von Personen, welche „mit dem Verkehrsfahrzeug“ schon einmal auf
den Dolen „ins Rutschen“ gekommen sein wollen, ergibt sich nichts von Bedeutung.
In keinem Fall vermögen die vorformulierten, pauschal gehaltenen Statements der
Personen etwas an der Erkenntnis zu ändern, dass Dolen ein Auto nicht ernsthaft
beim Bremsen beeinträchtigen könnten, schon gar nicht bei der vorliegend
geltend gemachten moderaten Geschwindigkeit (woran auch nicht zu zweifeln ist).
Der Berufungskläger selbst will denn auch gar nicht wirklich ins Rutschen
gekommen sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2); er sei lediglich durch ein
Geräusch abgelenkt geworden. Ein allfälliges Geräusch beim Überfahren von Dolen
darf einen Automobilisten in keinem Fall derart ablenken, dass er in einem
Verzweigungsgebiet keine Lichtsignale mehr beachten kann. Es kommt dazu, dass die
Dolen einen Abstand von 9.6 bzw. 12.1 Meter zu der Kreuzung mit den
Tramgeleisen aufweisen (Akten S. 7 und 53). „Schuld“ an der
Verkehrsregelverletzung sind offensichtlich nicht die Dolen, sondern ist ein Mangel
an Aufmerksamkeit des Berufungsklägers.
2.2 Der
Berufungskläger rügt ohne Erfolg eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Entgegen
seinem Vorbringen vermag der Strafbefehl, der durch die Einsprache bzw. durch
die Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Anklageschrift geworden ist
(Art. 356 Abs. 1 StPO), den Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen. Diese
hat folgenden Wortlaut:
„Der Beschuldigte lenkte am
09.06.2013 in Basel den Personenwagen BL (…) vom Eidgenossenweg durch den
Walkenweg in Richtung St. Jakobs-Strasse. Aufgrund grober Verletzung seiner
Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten beachtete er das Rotlicht der
Lichtsignalanlage vor dem dortigen Tramgeleise nicht und kollidierte in der
Folge mit einem korrekt aus Richtung Zeughausstrasse kommenden, vortrittsberechtigten
Tramzug“.
In dieser
Umschreibung sind, wie Art. 325 Abs. 1 lit. f und g der Strafprozessordung
es verlangen, die Tathandlung als solche sowie Tatort, Tatzeit und Art und
Folgen der Tatausführung samt vorgeworfenem Straftatbestand angegeben. Dies
alles in der gebotenen, dem vorliegenden Verfahren angemessenen Knappheit und
mit hinreichender Präzision (vgl. dazu BGE 140 IV 188). Als konkreter Deliktsvorwurf
genannt ist eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Missachtung
eines Rotlichts. Das allein ist der Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt und
der die Grundlage für eine Bestrafung bildet. Die Missachtung des Rotlichts
stellt bereits eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, wie das
Bundesgericht auch schon vielfach festgehalten hat (statt vieler BGer 709/2010
vom 11. Januar 2011 E. 2.1; vgl. auch Fiolka,
Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 N 55). Dieser Vorwurf ist
in der Anklage kurz, aber hinreichend bestimmt geschildert und wird von der
Vorinstanz auch zur Grundlage für den Schuldspruch genommen. Der Strafbefehl,
die Anklageschrift und das erstinstanzliche Urteil genügten dem
Anklagegrundsatz auch hinsichtlich der subjektiven Komponenten des Tatbestands
von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Anklagegrundsatz verlangte angesichts der in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung etablierten Massstäben in der vorliegenden
Konstellation keine zusätzlichen Ausführungen zu subjektiven Elementen. Zu
kritisieren bleibt allenfalls, dass in der Anklage und im Urteil als anwendbare
Vorschrift einzig Art. 90 Abs. 2 SVG aufgeführt wird. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafbestimmung, die nur in
Verbindung mit einer anderen, konkret verletzten Verkehrsregel angewendet
werden kann. Das Missachten eines Rotlichts ist aber in Anklage und Urteil als
konkrete Verkehrsregelverletzung klar genannt und auch ohne weiteres
verständlich, so dass die Nichterwähnung der gesetzlichen Spezialbestimmung mit
den entsprechenden Artikeln, nämlich Art. 27 des SVG und Art. 68 Abs. 1bis
der Signalisationsverordnung, nicht schaden kann.
Dass der
Berufungskläger zufolge einer vorwerfbaren Unachtsamkeit ein Rotlicht
missachtet und dadurch objektiv eine elementare Verkehrsregel verletzt hat,
leidet keinen Zweifel. Indessen dringt die Berufung aus anderen Gründen durch,
wenn auch nur im Eventualstandpunkt. Neben der Verletzung einer
elementaren Verkehrsregel fordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach
der Rechtsprechung subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (zuletzt BGer 6B_105/2015 vom 20.
August 2015 E. 3.1, BGE 131 IV 133 E. 3.2
S. 136 mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar
SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 68). Die Rechtsprechung bejaht ein
subjektiv rücksichtsloses Verhalten, wenn der Täter sich der konkreten oder
auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise
bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32.
E.5.1 S. 40; Weissenberger, a.a.O
N 69). Wie aus der rapportierten Unfallsituation zu schliessen ist, hat
sich der Berufungskläger durch sein Verhalten vor allem selbst gefährdet. Weder
der Tramführer noch Passagiere noch weitere Verkehrsteilnehmer sind durch den
Kontakt des Tramzugs mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers ernsthaft gefährdet
worden. Angesichts der um ein Vielfaches grösseren Masse des Tramzugs kann hier
nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Tramchauffeur oder Fahrgästen
ausgegangen werden. Der Antriebswagen des Tramzugs wurde lediglich an der
unteren Schrägwand und am Trittbrett leicht beschädigt, während am Fahrzeug des
Berufungsklägers immerhin der Kühlergrill eingedrückt wurde (Unfallrapport
Akten S. 10/23). Dass der Berufungskläger eine solche Selbstgefährdung vorsätzlich
oder – bedenkenlos – grobfahrlässig eingegangen wäre, erscheint angesichts
dieser Umstände zweifelhaft. Wahrscheinlicher als Ursache für das Überfahren
des Rotlichts ist eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Unachtsamkeit.
Ob die Unachtsamkeit des Berufungsklägers auf ein (technisch mögliches)
Geräusch des Antiblockiersystems seines Fahrzeugs oder auf ein sonstiges
Geräusch beim Überfahren der Dolen zurückzuführen war, ist für die Tatbestandsmässigkeit
der Verkehrsregelverletzung ohne Belang. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern hat der Berufungskläger durch seinen Fahrfehler indessen nicht
offenbart. Seine Unachtsamkeit führt demzufolge lediglich zu einer Verurteilung
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, weshalb der Schuldspruch entsprechend anzupassen
ist.
Der Strafrahmen
für eine einfache Verkehrsregelverletzung sieht eine Busse vor. Mit Hinblick
auf die Praxis ist diese in der vorliegenden Konstellation (Rotlicht überfahren,
Unfallfolge) auf CHF 350.– festzusetzen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung
ist dem Berufungskläger, welcher als Aussendienstmitarbeiter arbeitet, eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 4 Tagen aufzuerlegen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 855.–. Für beide Instanzen ist ihm für den Aufwand für seine Verteidigung
eine Parteientschädigung auszurichten, jeweils gemäss Honorarnote seines
Verteidigers.
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A____ wird der Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 350.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsge-setzes, Art. 68 Abs. 1bis der
Signalisationsverordnung und Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Der Berufungskläger trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 855.–.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Berufungskläger werden für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘795.60
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 143.65, und
für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2‘776.20 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von
CHF 222.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).