Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.58
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier
Steiner, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im
Nachgang zum Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2013
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das
Appellationsgericht (Ausschuss) mit Entscheid vom 28. Juni 2013 ein gegen A____
am 22. Juni 2012 ergangenes Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt
bestätigt und A____ nebst den erstinstanzlichen Kosten in Höhe von
CHF 2‘752.45 auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von
CHF 900.– auferlegt hat,
dass A____
am 22. Juni 2015 mit Hilfe der [...] ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten
gestellt hat,
dass Forderungen
aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt
oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der
zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, Art. 425
StPO N 6; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),
dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig
ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten
festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe
einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73
vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),
dass für den Erlass oder die Stundung die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint,
namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das
finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 5),
dass der Gesuchsteller im genannten Strafverfahren
(auch) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat verurteilt
werden müssen, wobei es um den Konsum und Besitz von Marihuana und Kokain ging,
dass er sich zurzeit gemäss Schreiben der [...]
wegen schwerer Drogenabhängigkeit in deren Institution befindet und dort
lediglich ein sehr geringes Taschengeld verdienen kann,
dass ihm während seines dortigen Aufenthalts eine
Begleichung der Gerichtskosten offensichtlich nicht möglich ist, weshalb die
Verfahrenskosten vorerst zu stunden sind,
dass die [...] von einem Zeitrahmen von mindestens
einem bis zwei Jahren ausgehen, welche der Gesuchsteller benötigen wird, um
eine nachhaltige Drogenabstinenz zu erreichen,
dass nicht ausgeschlossen ist und mit der Therapie
auch angestrebt wird, dass er danach im Arbeitsleben wird Fuss fassen können,
dass bei dieser Situation zurzeit nicht beurteilt
werden kann, ob sich auch ein gänzlicher Erlass der Kosten rechtfertigen würde,
dass es dem Gesuchsteller im Falle andauernder
Unmöglichkeit der Begleichung der Kosten freisteht, nach Ablauf der Stundung
ein neues Gesuch unter Darlegung seiner finanziellen und persönlichen Lage einzureichen,
dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist,
und erkennt:
://: Das Erlassgesuch wird abgewiesen.
Dem Gesuchsteller werden die noch offenen
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 3‘652.45 gemäss Urteil des
Appellationsgerichts vom 28. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2017 gestundet.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.