Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.60
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2015
Mitwirkende
Lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass bzw.
Ratenzahlung von Verfahrenskosten und Busse
(Urteile des Appellationsgerichts
vom 29. April 2014 und des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juli 2012)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 – in Bestätigung des
Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2012 – der Gehilfenschaft
zu mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 3‘195.– für die erste und CHF 600.– für die zweite Instanz auferlegt.
Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 5. Mai 2015
wurden A____ zwei Rechnungen zugestellt, eine mit der Nr. 2014d389 über
den Bussenbetrag von CHF 1‘000.– und eine mit der Nr. 2014d390 über den
Betrag von CHF 3‘795.–, welcher sich zusammensetzt aus der zweitinstanzlichen
Gebühr von CHF 600.– und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF
3‘195.–. Nachdem innert Frist keine Zahlung eingegangen war, wurde A____ am 21.
Mai 2015 ein erstes und am 17. Juli 2015 ein zweites Mal für beide Rechnungen gemahnt,
wobei für die zweiten Mahnungen noch Mahngebühren von je CHF 20.– anfielen, so
dass sich die Rechnungen nun auf CHF 1‘020.– und CHF 3‘815.– belaufen.
Mit Schreiben
vom 23. Juli 2015 an das Appellationsgericht erklärte A____, er verstehe nicht,
warum er diese beiden Beträge selbst bezahlen müsse, da er zweimal ein Formular
für eine unentgeltliche Prozessführung ausgefüllt habe. Er bat darum, ihm diese
Kosten zu erlassen, da er im Monat nur CHF 3‘500.– netto verdiene, so dass ihm
Ende Monat auch bei sparsamem Lebenswandel meistens kein Geld übrig bleibe. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2015 wurde A____ aufgefordert, seine finanzielle Lage
mit Unterlagen zu belegen und einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Mit
Eingabe vom 11. August 2015 reichte A____ gewisse Unterlagen ein und bat darum,
ihm einen Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung (im Berufungsverfahren)
zu nennen. Schliesslich erklärte er, er könnte im Moment höchstens CHF 20.–
oder CHF 50.– pro Monat bezahlen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten
Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können auch anderen Behörden die
Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton
Basel-Stadt fehlt indessen bis anhin eine entsprechende Regelung (vgl.
§ 44 des Einführungsgesetzes zur StPO; EG StPO), so dass bei der aktuellen
Gesetzeslage Gesuche um Stundung, Herabsetzung oder Erlass von Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden sind, welches als letzte kantonale Instanz über
die Tragung der Verfahrenskosten entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist das
der Ausschuss des Appellationsgericht, und zwar auch bezüglich der
erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2013.87 vom 24. August 2015, SB.2011.16 vom 7.
August 2015). Soweit das vorliegende Gesuch die Verfahrenskosten betrifft, ist
somit darauf einzutreten.
1.2 Auf
das Gesuch um Erlass resp. von Ratenzahlungen der Busse ist hingegen mangels
Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und
die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB)
auf Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur
Anwendung kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem
Verurteilten Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu
verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB). Kann der
Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in
analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten
verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit anordnen.
Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche Entscheide des
Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art. 36 Abs. 3 StGB
genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit
die entsprechende Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz
nicht vorgesehen und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren
erreicht werden, für welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6
Abs. 1 Ziff. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100)
die Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre.
Der
Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich Ratenzahlung
an die zuständigen Stellen wenden müssen.
In Bezug auf die
Verfahrenskosten ist das Gesuch einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen
Erlasses, andererseits unter jenem einer Teilstundung (Ratenzahlung) zu
beurteilen. Aufgrund seiner finanziellen Lage, die der Gesuchsteller mit den am
11. August 2015 eingereichten Unterlagen belegt hat, erscheint dieser
tatsächlich nicht ohne Weiteres in der Lage, die gesamten Kosten von CHF
3‘815.– auf einmal zu bezahlen. Allerdings erscheint der deklarierte Lohn von
CHF 3‘500.–, welchen sich der Gesuchsteller als einziger Gesellschafter der [...]
GmbH (vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft) selbst
auszahlt, einigermassen beliebig und sagt nicht allzu viel über seine tatsächlichen
finanziellen Verhältnisse aus. Zur Belegung seiner Einkommensverhältnisse hätte
der Gesuchsteller vielmehr den Jahresabschluss der GmbH einreichen müssen. Doch
selbst wenn man vom deklarierten Nettoeinkommen von CHF 3‘500.– ausgeht,
leuchtet nicht ein, warum der Gesuchsteller als Alleinstehender ohne besondere
finanziellen Verpflichtungen den geschuldeten Betrag von CHF 3‘815.– nicht in
einigen wenigen Raten bezahlen können sollte, was er im Übrigen längst hätte
tun können. Der von ihm beantragte gänzliche Erlass und auch die angebotenen
Ratenzahlungen von CHF 20.– oder CHF 50.– pro Monat sind hingegen keineswegs
angebracht.
Im Sinne eines
Entgegenkommens ist dem Gesuchsteller eine Bezahlung des gemäss der 2. Mahnung
bezüglich der Rechnung Nr. 2014d390 geschuldeten Betrags von CHF 3‘815.–
in fünf monatlichen Raten von je CHF 763.– zu gestatten, welche jeweils am
ersten Tag eines Monats zu bezahlen sind. Die erste Rate ist am 1. November
2015 fällig. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben
einer Rate der gesamte Restbetrag sofort fällig wird.
Was den Einwand
des Gesuchstellers bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung betrifft,
welche ihm seiner Ansicht nach im zweitinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht
gewährt worden ist, so ist auf Ziffer 5.2 des – auch diesbezüglich rechtskräftigen
– Urteils des Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 zu verweisen. Dort
wurde ausgeführt, dass im Berufungsverfahren – anders als im erstinstanzlichen
Verfahren – lediglich noch eine mehrfache Übertretung zu beurteilen war,
weshalb sich eine amtliche Verteidigung von der diesbezüglich zu erwartenden
Sanktionshöhe her nicht zum vornherein rechtfertigte. Es war dem
Appellationsgericht in jenem Verfahren zudem gar kein Antrag auf amtliche
Verteidigung gestellt worden. Im Übrigen hätte auch die Gewährung der amtlichen
Verteidigung den Gesuchsteller nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten
(inkl. Gerichtsgebühren), sondern bloss von den Kosten für seine Verteidigung
befreit. Im Strafverfahren trägt grundsätzlich die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind bloss die Kosten
für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Für das
vorliegende Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)::
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs
wird bezüglich der mit Urteilen des Strafgerichts vom 20. Juni 2012 und des
Appellationsgerichts vom 20. Februar 2014 festgelegten Verfahrenskosten
(Rechnung Nr. 2014d390) insofern Ratenzahlung bewilligt, als der geschuldete
Betrag von CHF 3‘815.– in fünf monatlichen Raten zu je CHF 763.–, zahlbar
jeweils am ersten Tag des Monats, geleistet werden kann. Die erste Rate wird
per 1. November 2015 zur Zahlung fällig. Beim Ausbleiben einer Rate wird der
gesamte Restbetrag sofort fällig.
In Bezug auf die Busse (Rechnung Nr.
2014d389) wird auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.