Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.81
ENTSCHEID
vom 30.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. 26. August
1986 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2015
betreffend Abweisung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
A____
(Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 9. November 2014 anlässlich einer
unbewilligten Demonstration von der Polizei angehalten, nachdem er dabei beobachtet
worden sein soll, wie er vermummt mehrere Wasserabflussrinnen mit einem
silbernen Filzstift beschriftet habe. In der Folge soll er versucht haben, sich
der Kontrolle zu entziehen, wobei er sich den Anweisungen der Polizei
widersetzt und mit Händen und Füssen gegen diese getreten haben soll. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 wurde der Beschuldigte
wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung
(mehrfache Begehung und öffentliche Zusammenrottung) und Widerhandlung gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und zu
einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2
Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (ersatzweise 20 Tage
Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl Einsprache
erhoben; das Verfahren vor Strafgericht ist hängig. Mit Verfügung vom
28. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft überdies das Gesuch des
Beschuldigten um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.
Dagegen hat der
Beschuldigte am 8.Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom
28. Mai 2015 sei vollständig aufzuheben und ihm sei die amtliche
Verteidigung mit zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am
9. Juli 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 10. August 2015 hierzu repliziert. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend
Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss
beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011,
Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung selbst und unmittelbar in eigenen Interessen berührt, da nicht nur
die Höhe des Honorars streitig ist, sondern die amtliche Verteidigung als
solche verweigert wurde. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
Streitig und zu
prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu
Recht abgewiesen wurde.
2.1 Unbestritten
ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses
Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist
namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der
Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine andere Strafe
entsprechender Höhe zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall
auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3
StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die
Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden,
ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast
einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (BES.2012.88 vom
23. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wird in der
Lehre die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher
sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je
näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage
der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt
(Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die entweder für sich
allein oder in Kombination eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen,
fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe
beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener
Zeugen etc.) in Betracht. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa
anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden
Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche
Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche
Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 N 15; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensischen
Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen
Gutachtens, Zürich 2011, S. 118 f.; Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 132 StPO N 38 f.). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der
amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; BGE 120 Ia 179 E. 3a S.
181; BGer 2C_227/2009 vom 18. Mai 2009 E. 3 [zum verfassungsmässigen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- resp. Verwaltungsprozess]; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 ZPO N 13 und Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 ZPO N 20 und 57 sowie Art. 118
ZPO N 9). Dabei ist allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu
berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung
zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist,
möglichst früh im Verfahren damit zu beginnen (BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012
E. 2.3 mit Hinweisen). Unter Umständen sind deshalb auch Straftaten zu
berücksichtigen, deretwegen die beschuldigte Person noch nicht verfolgt wird
(BGer 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3). Die Gewährung der amtlichen
Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N
7 f.).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung
und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot zu einer bedingten Geldstrafe von
100 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– mittels Strafbefehl
handle es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und
3 StPO, der keine amtliche Verteidigung erfordere. Die mit der bedingten
Geldstrafe ausgefällte Busse ändere daran nichts. Nach herrschender Lehre seien
Bussen – anders als verschiedenartige Sanktionen in Form von Geldstrafe,
gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsstrafe – mit Bezug auf die Frage der
Gesamtstrafhöhe nicht zu berücksichtigen, da nach Art. 352 Abs. 3
StPO Bussen als Verbindungsstrafen immer möglich seien. Den Ausführungen der
Verteidigung, wonach die Busse einer „Geldstrafe“ von 33 Tagessätzen
entspreche, könne daher nicht gefolgt werden. Dem zu beurteilenden Fall komme
aufgrund der konkreten Strafhöhe eindeutig Bagatellcharakter zu. Überdies seien
Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, denen der
Beschuldige alleine nicht gewachsen wäre, nicht ersichtlich. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilde ein einziges Ereignis, mit einem auch für Laien
überschaubaren Ablauf. Die Tatvorwürfe seien nicht komplex und es habe bis
anhin keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschuldigte nicht fähig
gewesen wäre, sich im Verfahren alleine zurechtzufinden. Das Gesuch um amtliche
Verteidigung sei daher abzuweisen, ohne dass die (weitere) Voraussetzung der
Bedürftigkeit zu prüfen wäre.
Der einlässlich
und überzeugend begründeten Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu
folgen. Wie sie zutreffend dargelegt hat, kommt bereits in der Höhe der
ausgefällten Sanktion – einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer
Verbindungsbusse – klar zum Ausdruck, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Verfehlungen um relativ leichte Gesetzesverstösse handelt. Die
Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hin, dass
für die Beurteilung der Gesamtstrafe wohl verschiedenartige Sanktionen zusammenzuzählen
sind, Bussen hierbei aber ausser Acht zu bleiben haben (vgl. AGE BES.2012.116
vom 28. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen,
dass damit nicht per se von einer Bagatelle auszugehen ist, resp. dass eine amtliche
Verteidigung je nach den gegebenen Umständen gleichwohl geboten sein kann,
namentlich aufgrund besonderer Komplexität der Sache in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht. Derlei Umstände sind aber, entgegen der Auffassung der
Verteidigung, vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der angeklagte
Sachverhalt ist ohne weiteres überschaubar und einfach darzustellen. Im Raum
stehen (mehrfache) Sachbeschädigungen durch Sprayereien im Rahmen einer nichtbewilligten
Demonstration sowie der Vorwurf, der (vermummte) Beschwerdeführer habe sich der
Verhaftung durch die Polizei, welche ihn beim Sprayen inflagranti ertappt haben
soll, entziehen wollen. Von einer besonderen Komplexität in tatsächlicher oder
in rechtlicher Hinsicht kann daher hier keine Rede sein. Dies gilt insbesondere
für die Vorwürfe der Sachbeschädigung, der Vermummung und des Widerstands gegen
die Verhaftung, aber auch für den Vorwurf des Landfriedensbruchs gemäss
Art. 260 StGB. Was unter „Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung,
bei welcher Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden“, zu
verstehen ist, ist entgegen der Verteidigung auch für einen Laien – zumindest
im Sinne der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre –, nicht besonders schwer
zu erfassen. Daran ändert auch der relativ umständlich klingende Begriff „Landfriedensbruch“
nichts. Zudem sind die Verfahrensakten, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausgeführt hat, sowohl von ihrem Umfang als auch vom Inhalt her überschaubar
und sie beinhalten keine Gutachten oder Einvernahmeprotokolle von weiteren
Verfahrensbeteiligten, deren Würdigung einem Laien besondere Schwierigkeiten bereiten
könnte. Auch hat die Staatsanwaltschaft angesichts des „Bagatellcharakters“ der
Vorwürfe offensichtlich nicht vor, persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
teilzunehmen, sodass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auch nicht
aufgrund des Gebots der Waffengleichheit als geboten erscheint. Schliesslich
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine weiteren, namentlich in der Person
des Beschwerdeführers liegende, Umstände erkennbar sind, welche eine anwaltliche
Unterstützung ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen. Der
Beschwerdeführer kann wohl mit Fug als überdurchschnittlich intelligent resp.
gebildet betrachtet werden, verfügt er doch über einen Hochschulabschluss. Auch
die geltend gemachte gesundheitliche Situation rechtfertigt eine anwaltliche
Vertretung nicht. Aus dem eingereichten Arztzeugnis des behandelnden
Psychiaters Dr. med. […] vom 5. Juni 2015 geht nicht hervor, inwieweit der
Beschwerdeführer aufgrund seiner „begrenzten Arbeitsfähigkeit und eingeschränkten
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit resp. der emotionalen Anspannung
im Zusammenhang mit den inkriminierten Ereignissen“ einer anwaltlichen
Vertretung bedarf. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer
dem Verfahren für sich alleine nicht gewachsen (gewesen) resp. ausserstande wäre,
seine Sicht der Ereignisse im Hauptverfahren darzulegen und sich ausreichend zu
verteidigen. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Übrigen dem Gericht.
2.3 Nach
dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist
ihm die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen, zumal im
Beschwerdeverfahren die rechtliche Komplexität leichter anzunehmen ist, und das
Gesuch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. AGE
BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 5.2). Dem amtlichen Verteidiger
des Beschwerdeführers, Advokat [...], ist daher ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem
Gericht erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Honorar von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %) angemessen, entsprechend
einem zeitlichen Aufwand von 6 Stunden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘200.– einschliesslich Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %
(CHF 96.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).