Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.86
ENTSCHEID
vom 31.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen einen Strafbefehl
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 21. April 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 800.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen,
verurteilt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde ihm am 6. Mai 2015
an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Mit E-Mail vom 15. Mai erhob er
gegen diesen Strafbefehl Einspruch. Am 18. Mai 2015 liess er die Einsprache mit
demselben Wortlaut nochmals per Fax der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zukommen.
Diese überwies die Sache am 5. Juni 2015 an das Strafgericht mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte.
Mit Verfügung
vom 11. Juni 2015 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die
Einsprache vom 15. und 18. Mai 2015 ein.
Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe vom 19. Juni 2015 Beschwerde erhoben.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von
Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verzichtet. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Formerfordernisse der Beschwerde sind erfüllt, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Nach
Art. 354 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei
der der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden.
2.1.1 Das
Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass entweder eine elektronische
Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO) vorliegt
oder die Eingabe datiert und unterzeichnet ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit
"unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art.
14 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gemeint. Nach
ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts genügt
die Einreichung per Fax mangels eigenhändiger Unterschrift dem
Schriftformerfordernis nicht (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1,
BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 2.2; BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.;
BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3, mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit a. StPO) verbietet sich ein
überspitzter Formalismus. Als Ausfluss dieses Grundsatzes bestimmt z.B. Art.
385 Abs. 2 StPO, dass Eingaben, die die Formerfordernisse bei der Begründung
eines Rechtsmittels nicht erfüllen, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen
Nachfrist zurückzusenden sind. Allerdings können gesetzliche Fristen grundsätzlich
nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fehlt einer Eingabe ein zwingend
notwendiges Erfordernis wie die Originalunterschrift, so kann nach der Rechtsprechung
entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben nur ausnahmsweise, bei
versehentlichem Vergessen der Unterzeichnung, zur Behebung des Mangels eine
über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist gesetzt werden. Wer hingegen
ganz bewusst eine Eingabe ohne Originalunterschrift einreicht, wie dies bei
Fax-Eingaben der Fall ist, der rechnet im Ergebnis mit einer Verlängerung der gesetzlichen
Frist. Ein solches Vorgehen wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht
geschützt. Der entsprechende Mangel kann daher nach Ablauf der gesetzlichen
Frist grundsätzlich nicht mehr behoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 b, S. 255 f.,
in: Pra 85 [1996] Nr. 147; AGE BES.2014.31 vom 11. August 2014 E. 2; AGE BES.2012.101
vom 18. November 2013 E. 2.2.1; Hafner/Fischer,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
110 StPO N 10–12 mit Hinweis auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2.1.2 Nach
Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst
wird, am folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag
oder Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe
spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden
Fall wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 6. Mai 2015 zugestellt (act.
4, S. 41), womit die zehntägige Frist am 7. Mai 2015 zu laufen begann. Das Ende
der Frist fiel demnach auf den 16. Mai 2015. Da dieser ein Samstag war, endete die
Frist aber erst am nächstfolgenden Werktag, am 18. Mai 2015.
2.2 Um
die zehntägige Einsprachefrist zu wahren, hätte demnach spätestens am 18. Mai
2015 eine formgültige Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die am
15. Mai 2015 mittels E-Mail ohne elektronisch anerkannte Signatur sowie
die am 18. Mai 2015 mittels Fax erfolgten Eingaben genügen dem Erfordernis
der Schriftlichkeit nach dem oben Gesagten nicht. Es ist daher innert Frist
keine rechtsgültige Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden.
Der Beschwerdeführer
schildert in seiner Beschwerde den Hintergrund seines Vorgehens bei seiner
Einsprache an die Staatsanwaltschaft. Eine konkrete Rüge bringt er nicht vor. Auch
stellt er kein Rechtsbegehren. Es ist aber zumindest im Ansatz erkennbar, was
der Beschwerdeführer begehrt. Da er ein juristischer Laie ist und daher an
seine Eingaben keine allzu hohen Erfordernisse gestellt werden, ist auf seine
Vorbringen einzugehen.
3.1 Der
Beschwerdeführ macht zunächst geltend, dass er nie einen Bussgeldbescheid, sinngemäss
eine Ordnungsbusse, erhalten habe, auf den er hätte reagieren können. Dies ist
richtig. Indessen wurde ihm mit Schreiben vom 31. Oktober (act. 4, S. 26)
mitgeteilt, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug eine grobe Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR 741.01) begangen worden sei, wofür ein Ordnungsbussenverfahren
ausgeschlossen ist. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden.
3.2 Zudem
bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des
Strafbefehls in Russland auf Dienstreise gewesen sei. Sofern er damit sinngemäss
ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 StPO
stellen will, kann dem nicht entsprochen werden. Zum einen wäre es ihm
grundsätzlich möglich gewesen – wenn auch mit einem grösseren Aufwand, indem er
seine Einsprache bspw. direkt der Schweizerischen Post übergeben hätte – innert
der Frist eine formgültige Einsprache zu erheben. Zum anderen wusste er seit
dem 31. Oktober 2014, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn
läuft, und er wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (act. 4, S. 19) darüber
informiert, dass eine Überweisung mit Strafantrag an die Staatsanwaltschaft erfolgt.
Auf diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2014 mit einem
handgeschriebenen Brief reagiert, in dem er die Verantwortung für den Vorfall übernommen
hat (act. 4, S. 15). Unter diesen Umständen trifft ihn ein Verschulden an
seinem Säumnis und eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ist ausgeschlossen.
Dem Gesagten
nach ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.