Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.53
URTEIL
vom 2.
Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1970, von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 1. Oktober 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 30. September 2015 beim
Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse bei der Ausreise nach Deutschland in
einem mit drei Personen besetzten Fahrzeug mit Zürcher Kennzeichen (vgl.
Parallelfall AUS.2015.54) als Mitfahrer durch die Kantonspolizei kontrolliert
und um 12.30 Uhr festgenommen worden ist, nachdem festgestellt worden war, dass
er mit einem von 12. Mai 2012 bis 11. Mai 2022 gültigen Einreiseverbot belegt
ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
- Oktober 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für drei Monate, also bis 29.
Dezember 2015, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass liegt vor,
ein Flug nach Tirana wurde bereits bei swissREPAT beantragt, und Abklärungen
haben ergeben, dass ein Flug am nächsten Montag oder Dienstag möglich ist – und
eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass dem Beurteilten das vom 12. Mai 2012 bis 11.
Mai 2022 gültige, schengenweite Einreiseverbot am 20. April 2012 eröffnet
worden und seine Angabe, er sei davon ausgegangen, dass es eine diesbezügliche
Amnestie für 70'000 Personen gebe, als Schutzbehauptung zu werten ist, womit
der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte am 19. April 2012 vom Strafgericht
wegen Raubes in einer Bijouterie an der [...]strasse zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (davon 16 Monate mit bedingtem
Strafvollzug),
dass er am 23. April 2012 bereits einmal nach
Albanien ausgeschafft worden ist,
dass der Beurteilte ungeachtet des Einreiseverbots
bereits am 17. Mai 2014 – vergeblich – versucht hat, über Ungarn in den
Schengenraum einzureisen, und er seinen aktuellen Aufenthalt mit dem
beabsichtigten Kauf von Gebrauchtwagen erklärt, worauf nicht weiter einzugehen
ist,
dass aufgrund dieser Vorgeschichte nicht davon
auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im
Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr
gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von drei Monaten,
sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 1. Oktober 2015, somit bis
13. Oktober 2015 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 13.
Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: