Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.25
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 11. September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. Dezember 2013
betreffend Vergewaltigung
(Gehilfenschaft), Schändung und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter,
Berufungskläger) ist mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Dezember 2013
in Abwesenheit der Gehilfenschaft zur Vergewaltigung, der Schändung und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
14. bis 18. September 2012 (4 Tage), davon 15 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden.
Die damalige amtliche
und notwendige Verteidigerin, [...], hat nach der Urteilseröffnung am Ende der
Strafgerichtsverhandlung Berufung angemeldet (Akten S. 818), am 17. März 2014
Berufung erklärt und diese am 23. Juni 2014 begründet. Sie beantragt
im Namen des Berufungsklägers einen Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft
zur Vergewaltigung sowie vom Vorwurf der Schändung sowie die Abweisung der
Zivilforderungen. Eventualiter wird die Rückweisung an die Vorinstanz und die
Sistierung des Verfahrens, subeventualiter eine Strafmilderung beantragt. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin (Opfer) haben mit Eingaben vom 26. und
29. September 2014 je die Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Verfügungen
des Instruktionsrichters vom 25. und 27. Juni 2014 wurde [...]
von ihren Pflichten antragsgemäss entbunden und [...] als amtliche und
notwendige Verteidigerin eingesetzt.
Mit Schreiben
vom 29. Juli 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die
Kantonspolizei, den Berufungskläger zur Aufenthaltsforschung auszuschreiben. Zudem
wurde die Vorladung des Berufungsklägers für die heutige Verhandlung im
Kantonsblatt [...] publiziert.
Der
Berufungskläger ist der heutigen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die
Privatklägerin hat sich im Vorfeld der Hauptverhandlung abgemeldet, nachdem ihr
die Teilnahme freigestellt worden war. Anwesend waren die Verteidigerin des Berufungsklägers,
[...], sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Beide sind zum Vortrag
gelangt und haben je ihre Anträge ergänzt. Die Verteidigerin beantragt, zusätzlich
zu den bereits gestellten Begehren, die Verfahrenseinstellung bezüglich der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Staatsanwaltschaft schliesst aufgrund
der heutigen Umstände auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2013
wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1
und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO (EG
StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts.
1.2 Nach
der Praxis des Appellationsgerichts wird auf die Berufung auch eingetreten,
wenn die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Berufungskläger nicht persönlich
zugestellt werden kann und dieser mit Publikation im Kantonsblatt vorgeladen
werden muss (AGE SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1;
SB.2013.61 vom 7. Mai 2014 E. 1.3; SB.2012.93 vom 30. Oktober 2013
E. 1.3). Erscheint bloss dessen Verteidigung zur Berufungsverhandlung,
wird gemäss neuerer Rechtsprechung stets ein Abwesenheitsverfahren
durchgeführt, wobei die Verhandlung im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren
sofort, ohne Ansetzung eines weiteren Termins, stattfindet (Art. 367 StPO
in sinngemässer Anwendung gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2013.115 vom 7. Januar 2015
E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.37
vom 16. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.;
BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom
6. März 2014 E. 2.3 f.). Gemäss Art. 368 Abs. 1
StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen,
dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat,
eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3
StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die
beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. Rechtsmittelbelehrung).
1.3 Der
anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Nichteintretensantrag der
Staatsanwaltschaft wird damit begründet, dass der Beschuldigte, wie schon vor
der ersten Instanz, erneut nicht erschienen ist. Hingewiesen wird auch auf die
Ergebnisse der heutigen Befragung, wonach die Verteidigung seit dem Untersuchungsverfahren
mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr gehabt und von ihm keine Instruktionen
für die Berufung erhalten habe. Auch habe dem Beschuldigten die Verfügung des Instruktionsrichters
vom 25. Juni 2014 nicht zugestellt werden können, mit der er zur
Stellungnahme zum Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgefordert worden sei.
Die
Verteidigerin des Berufungsklägers macht geltend, sie habe das Mandat von ihrer
Bürokollegin übernommen, welche im Untersuchungs- und Strafverfahren mit dem
Beschuldigten Kontakt gehabt habe. Da dieser den Tatvorwurf bestreite, habe die
Verteidigung in seinem Interesse Berufung geführt.
1.4 Das
erstinstanzliche Urteil ist im Abwesenheitsverfahren ergangen. Seither hatte
weder die damalige noch die heutige amtliche Verteidigerin mit dem Berufungskläger
Kontakt. Bei dieser Ausgangslage fragt es sich, ob auf die Berufung mangels
einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO
nicht einzutreten ist, da die Instruktion des Verteidigers im Hinblick auf die
wirksame Interessenwahrung des Beschuldigten als Prozessvoraussetzung
betrachtet werden könnte (AGE SB.2012.73 vom 13. November 2014).
Allenfalls könnte die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO auch als zurückgezogen gelten, weil der Beschuldigte nicht vorgeladen
werden konnte (OGer OW AS 14/002 und AS 14/006 vom 9. Januar 2015, in: CAN 2015
Nr. 44 S. 123).
Beide Fragen
sind zu verneinen. Sowohl das Nichteintreten infolge fehlender Instruktion als
auch die Rückzugsfiktion bei unmöglicher Vorladung sind mit dem Institut der
notwendigen Verteidigung in casu nicht vereinbar. Der Berufungskläger wurde
erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäss Art. 130
lit. b StPO muss er im Strafverfahren zwingend verteidigt werden. Die
Verfahrensleitung hat diese sog. notwendige Verteidigung sicherzustellen (Art. 131
StPO) und hat zu diesem Zweck gegebenenfalls die amtliche Verteidigung anzuordnen
(Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die notwendige Verteidigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
zu gewährleisten (BGE 129 I 281 E. 4.3 S. 287), was
insbesondere der Rückzugsfiktion bei unentschuldigtem Fernbleiben gemäss Art. 407
Abs. 1 lit. a entgegensteht (BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014
- 2.4.1 mit Hinweis auf BGer 6B_37/2012 vom 1. November 2012
- 4). Daher ist weder ein Nichteintreten noch eine Abschreibung der
Berufung zufolge Rückzugs angebracht.
1.5 Zum
Verteidigungswechsel ist auszuführen, dass der Berufungskläger mit
Vollmachtsformular vom 26. September 2012 (Akten S. 42) die
erste wie auch die zweite Verteidigerin, die damals beide im gleichen Büro
arbeiteten, je einzeln und mit Substitutionsermächtigung bevollmächtigt hat. Es
kann daher nicht gesagt werden, für die Wahl der zweiten Verteidigerin habe
keine Grundlage bestanden. Zwar ist es richtig, dass die Verfügung des
Instruktionsrichters betreffend Verteidigungswechsel nur der Verteidigerin,
nicht aber dem Beschuldigten selber zugestellt werden konnte und dass dessen
Stellungnahme ausgeblieben ist. Weder das eine (Zustellung) noch das andere
(Stellungnahme) ist jedoch eine zwingende Voraussetzung für den Verteidigungswechsel
(vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO für die Zustellung an die Verteidigerin
und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO für die Anordnung
der amtlichen Verteidigung bei Untätigkeit des Beschuldigten). Insgesamt ist
das Gericht im vorliegenden Fall überzeugt, dass die wirksame Interessenwahrung
und Vertretung des Beschuldigten im Berufungsverfahren gewährleistet ist. Auf
die Berufung ist daher einzutreten.
Die Verteidigung
macht geltend, der Berufungskläger habe seine Tat stets bestritten. Er habe
sich bei den Befragungen auf Englisch nicht präzise ausdrücken können, da seine
Muttersprache Portugiesisch sei. Die Vorinstanz hätte kein Abwesenheitsverfahren
durchführen dürfen, weil die Beweislage nicht hinreichend klar sei und der
Beschuldigte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den ihm vorgeworfenen
Straftaten zu äussern. Das Verfahren gegen den mutmasslichen Haupttäter der
Vergewaltigung sei sistiert worden. Daher sei die Haupttat nicht erwiesen und
es könne kein Schuldspruch gegen einen Mitbeschuldigten erfolgen. Bezüglich der
Schändung seien zwar DNA- und Spermaspuren am Slip der Privatklägerin festgestellt
worden, daraus könne aber nicht auf eine Schändung geschlossen werden. Diesbezüglich
umschreibe die Anklage keinen konkreten Lebensvorgang, womit der
Anklagegrundsatz verletzt sei. In der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung
zudem ergänzt, die Busse für den Konsum von Cannabis sei inzwischen verjährt. Bezüglich
der Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass das Aufenthaltsrecht des
Berufungsklägers in der Schweiz am 20. Januar 2013 geendet habe,
weshalb ihm eine Flucht nicht vorgeworfen werden könne.
3.1 Ein
Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden,
wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit
hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage
ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Ist eine Übersetzung notwendig, so
hat diese gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO in einer der beschuldigten Person verständlichen
Sprache zu erfolgen.
Der
Berufungskläger ist im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens dreimal einvernommen
worden. Die Verteidigung räumt denn insoweit auch ein, das rechtliche Gehör sei
ihm „in quantitativer Hinsicht zwar ausreichend gewährt“ worden. Indessen
hätten sprachliche Schwierigkeiten dazu geführt, „dass sich der Berufungskläger
nicht in seiner Muttersprache und damit nicht ausreichend sprachlich präzis und
unmittelbar ausdrücken konnte“. Die Befragung erfolgte jeweils unter Beizug
eines Englisch-Dolmetschers und in Anwesenheit der damaligen Verteidigerin. Der
Beschuldigte bestätigte jeweils, die Übersetzung zu verstehen und der
Befragung folgen zu können (Akten S. 418, 428/429, 656). Erst im Anschluss an
die letzte Einvernahme vom 29. Mai 2013 gab der Berufungskläger an,
er habe sich wegen eines persönlichen Umstandes gestresst gefühlt. Weder er
noch seine Verteidigung hatten einer Englisch-Übersetzung je opponiert, und
gemäss Aktennotiz der einvernehmenden Beamtin habe auch die damalige Verteidigerin
ausgeführt, auch sie habe die Verteidigungsgespräche in englischer Sprache
geführt (Akten S. 664).
Die Verteidigung
führt in der Berufungsbegründung aus, der Beschuldigte spreche „zwar ausgezeichnet
Englisch“, doch seine Muttersprache sei Portugiesisch. Der nachträgliche
pauschale Einwand, der Beschuldigte sei zu Unrecht nicht auf Portugiesisch
befragt worden und das Beweisergebnis sei damit „verfälscht“ worden, lässt sich
nachweislich nicht mit relevanten Verständigungsschwierigkeiten begründen. In
den Einvernahmen ging es um die Beschreibung, was sich in jener Nacht in der
Wohnung des Beschuldigten abgespielt hatte. Dafür reichten die Englischkenntnisse
des Beschuldigten, der aus London in die Schweiz gezogen war, aus. Der Beschuldigte
hat denn auch nicht dargelegt, was er im Falle einer Befragung auf Portugiesisch
anders geäussert hätte. Der Anspruch auf Übersetzung in eine dem Beschuldigten verständliche
Sprache wurde jedenfalls gewahrt.
3.2 Ebenfalls
formelle Aspekte berührt der Vorwurf, die Tathandlung der Schändung sei in der
Anklageschrift nicht mit hinreichender Klarheit geschildert worden. Dem ist
ebenfalls nicht zu folgen. Für den eigentlichen Schändungsvorgang gibt es keine
Tatzeugen. Dass ein solcher stattgefunden haben muss, ergibt sich hingegen aus
den DNA-Spuren, insbesondere den Spermaresten, welche an der Unterhose des
Opfers erhoben wurden. Diese konnten dem Berufungskläger zugeschrieben werden. Das
Opfer bestreitet, im Zustand des Bewusstseins sexuelle Handlungen mit dem Berufungskläger
vollzogen zu haben. Der Berufungskläger wiederum behauptet, mit dem Opfer
einvernehmlich und bei Bewusstsein Sexualverkehr gehabt zu haben. Die Staatsanwaltschaft
war somit gar nicht in der Lage, die sexuellen Handlungen präziser zu
beschreiben, als dies in der Anklageschrift geschehen ist.
Die Vorinstanz
hat die Aussagen des Opfers zu Recht als im Kerngehalt gleichbleibend,
authentisch, sich durch Detailreichtum auszeichnend, eigene Gefühle, Gedanken
und Interaktionen schildernd gewertet. Die Aussagen erfüllen die Realitätskriterien
in jeder Hinsicht und sind auch von ihrer Logik her stimmig. Hinweise für Falschbelastungsmotive
sind nicht auszumachen. Den Umstand, dass das Opfer den Sachverhalt erst
mehrere Tage nach dem Vorfall beanzeigt hat, bezeichnet auch der Berufungskläger
als nachvollziehbar. Die gleichen Erklärungen lassen sich auch dafür finden,
dass sich das Opfer trotz körperlicher Beschwerden erst am 24. August 2012
in ärztliche Konsultation begab. Dass das Opfer sich nach der erfolgten
Vergewaltigung noch am Ort des Geschehens schlafen gelegt hat, erscheint
zunächst als ungewöhnlich, wird vom Opfer jedoch nachvollziehbar geschildert
(Scham, Verdrängung). Insbesondere lässt sich die grosse Müdigkeit mit dem
nachfolgenden an Bewusstlosigkeit gemahnenden Schlaf erklären. Geringfügige
Ungenauigkeiten, wann das Opfer genau in den Schlaf gefallen ist, berühren das
Kerngeschehen nicht und vermögen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz durfte zusammengefasst davon
ausgehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.
3.3 Die
Verteidigung beanstandet des Weitern die rechtliche Subsumption als Gehilfenschaft
zu Vergewaltigung. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen: Der Tatvorwurf
gründet nicht auf dem Untätigbleiben des Berufungsklägers, dessen Strafbarkeit
eine Garantenstellung voraussetzen würde. Der Berufungskläger hat vielmehr mit
dem Reichen des Kondoms insofern einen Tatbeitrag geleistet, als er den Haupttäter
in seinem Tatentschluss bestärkt hat.
In der
Berufungsverhandlung wird weiter eingewandt, der Annahme von Gehilfenschaft
stehe der Umstand entgegen, dass die Haupttat bisher nicht beurteilt worden
sei. Der Haupttäter sei unbekannten Aufenthalts, weshalb das Verfahren gegen
ihn sistiert worden sei. Nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät der
Teilnahmehandlung setzt die Beurteilung der Gehilfenschaft indes keinen Schuldspruch
des Haupttäters voraus. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, hängt die
Strafbarkeit des Gehilfen von der Tatbestandsmässigkeit und der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters ab (BGE 129 IV 124 E. 3.2
S. 126; 74 IV 72 S. 74). Eine Verurteilung des Haupttäters ist nicht
erforderlich. Es genügt, wenn die Haupttat hinreichend gewiss ist (BGer 6B_1021/2013
vom 29. September 2014 E. 6.2; 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005
E. 5.2). Der für den Haupttäter relevante Sachverhalt wurde durch das
Strafgericht aufgrund einer überzeugenden Aussagewürdigung erstellt und
rechtlich als Vergewaltigung gewürdigt (vorinstanzliches Urteil S. 15 E. 2.2).
Dass keine Spermaspuren des Haupttäters gefunden wurden, lässt sich durch die
Benutzung des Präservativs leicht erklären. Der Haupttäter musste nicht
zwangsläufig weitere DNA-Spuren hinterlassen, auch wenn er – wie das Opfer
glaubt – den Slip zerrissen hat. Andererseits kann das Zerreissen des Slips
auch auf einer nachträglichen Interpretation des Opfers beruhen, welches zum
Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht wusste, was ihm im Schlaf geschehen war. Nach
dem Gesagten steht der Umstand, dass gegen den Haupttäter derzeit noch kein
Strafurteil ergehen konnte, dem Vorwurf der Gehilfenschaft des Berufungsklägers
nicht entgegen.
3.4 Hinsichtlich
der Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Busse CHF 300.–) wurde
das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 17. März 2014 nicht
angefochten. Da jedoch eine Verjährung behauptet wird und diese von Amtes wegen
zu berücksichtigen wäre (Trechsel/Capus,
in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, vor
Art. 97 N 7 mit Hinweisen, vgl. überdies Art. 404 Abs. 2 StPO), ist
die Frage zu behandeln. Die Ausführungen im Plädoyer beziehen sich nicht auf
das vorliegend anwendbare Berufungsverfahren, sondern auf den Sonderfall der
Neubeurteilung eines Abwesenheitsurteils nach Art. 368 StPO. Sie sind also
nicht einschlägig. Massgebend ist hier Art. 97 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 104 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach die Verjährung nicht
mehr eintritt, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die
Übertretung wurde am 10./11. August 2012 begangen und am 13. Dezember
2013 durch das Strafgericht beurteilt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
vor Ablauf der massgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren ergangen
(Art. 109 StGB). Diese Übertretung ist nicht verjährt.
Hinsichtlich der
Strafzumessung (2 ½ Jahre, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug) ist das Strafgericht
von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen, unter anderem weil der
Berufungskläger die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenützt und krass egoistisch
und niederträchtig gehandelt habe. Er habe eine falsche Fürsorglichkeit
vorgespielt, um sich am bereits verletzten schlafenden Opfer nochmals zu
vergehen. Anschliessend habe er sich seiner Verantwortung durch Flucht entzogen.
Auszugehen ist
von der hier massgeblichen Strafdrohung für Vergewaltigung von einem bis zu 10
Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1
StGB). Straferhöhend ist nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz die
Deliktsmehrheit (Schändung), strafmindernd die Teilnahmeform der Gehilfenschaft
zu berücksichtigen. Die ausgefällte Freiheitstrafe von 2 ½ Jahren entspricht
einem Viertel der Höchststrafe. Der Berufungskläger hat das Vertrauen des Opfers,
das ihm in seine Wohnung gefolgt war, aus eigensüchtigen Gründen ausgenutzt. Er
hat sich später nicht um die Folgen der Tat gekümmert. Dass er vor der
gerichtlichen Beurteilung seiner Anklage möglicherweise wegen Problemen mit dem
Aufenthaltsstatus an einen unbekannten Ort abreiste, darf als Zeichen der
Verantwortungslosigkeit gewertet werden, auch wenn die Flucht vor einer
Verurteilung für ihn nicht das einzige Motiv gewesen sein mag. Jedenfalls wird
dadurch das Mass des Verschuldens im untersten Viertel des Strafrahmens nicht
in Frage gestellt. Die Strafe ist daher als angemessen zu bestätigen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung in Abwesenheit des Berufungsklägers abzuweisen und
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens
sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger
aufzuerlegen. Der ersten amtlichen Verteidigerin ist für ihre Tätigkeit im
Berufungsverfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni 2014
eine Entschädigung von CHF 704.55 zugesprochen worden, weshalb im
vorliegenden Urteil bloss noch über die Entschädigung seit dem
Verteidigungswechsel zu befinden ist. Für deren Bemessung kann auf die
Honorarnote abgestellt werden, wobei unter Berücksichtigung der heutigen
Berufungsverhandlung insgesamt 7 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und die
Fotokopien zum üblichen Ansatz abgegolten werden (10 Kopien zu CHF 0.25),
je zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der
Privatklägerin ist antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers
auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihrer Vertreterin abgestellt werden
kann. Aufgrund der Eingabe der Privatklägerin vom 9. September 2015
gilt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. September 2014,
das bloss vorsorglich gestellt und im weiteren Verfahren nicht begründet wurde,
als zurückgezogen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in
Abwesenheit des Berufungsklägers bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von
CHF 4.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 112.35, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Der Privatklägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zulasten des Berufungsklägers von CHF 857.05 zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht
schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu
begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das
Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen
worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben
ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).