Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.241
URTEIL
vom 18. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
(KESB)
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 16. September 2014
betreffend Wiederherstellung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, Umplatzierung
Sachverhalt
C____ (geb. [...]
2008) ist der Sohn von A____ und B____. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) hat mit Entscheid vom 16. September 2014 den Antrag von A____
(Beschwerdeführerin) auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) abgewiesen und
die Unterbringung von C____ im Kinder- und Jugendheim WOLEG bestätigt.
Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. [...], Advokatin, am 24. November
2014 Beschwerde und beantragt, der KESB-Entscheid vom 16. September 2014 sei teilweise
aufzuheben und C____ umgehend vom Kinder- und Jugendheim WOLEG in die Gute
Herberge in Riehen, evtl. in eine andere geeignete Institution in der Region
Basel, umzuplatzieren. Zudem stellt sie Antrag auf Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mit der Unterzeichneten als Advokatin. Im Weiteren
beantragt sie das vorliegende Verfahren umgehend zu sistieren bis feststehe, ob
die KESB auf die gleichlautenden Anträge der Beschwerdeführerin vom 24. November
2014 eintrete, gegebenenfalls sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur ausführlichen
Beschwerdebegründung anzusetzen.
Mit Verfügung
vom 27. November 2014 hat der Instruktionsrichter die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit Dr. [...] als Rechtsvertreterin bewilligt.
Gleichzeitig wurden sowohl die KESB als auch der Beigeladene B____ ersucht, zum
Sistierungsantrag Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der KESB
vom 15. Dezember 2014, welche ausführt, erneut ein Abklärungsverfahren eingeleitet
zu haben, wurde das Verfahren vom Instruktionsrichter bis auf weiteres
sistiert. Der Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen.
Die KESB hat am
8. Juni 2015 ihren Entscheid insofern aufgehoben, als einer Umplatzierung von C____
in das Schulheim Gute Herberge in Riehen zugestimmt und die Beiständin
beauftragt wurde, diese in die Wege zu leiten.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m.
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2
Nach § 13 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
ist zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist vom KESB-Entscheid direkt betroffen
und damit beschwerdeberechtigt.
Im Entscheid vom
8. Juni 2015 ist die KESB dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Umplatzierung ihres
Sohnes in die Gute Herberge in Riehen nachgekommen. Damit ist der
Streitgegenstand weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie
ist demzufolge aus dem Geschäftsverzeichnis als erledigt abzuschreiben.
Es bleibt über
die Verlegung der Kosten zu entscheiden. Der Kostenentscheid in einem
dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu
entscheiden gehabt hätte, mithin der Kammer des Verwaltungsgerichts.
3.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die
Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen
wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren
gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes hätte entschieden werden müssen (BEUSCH, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 63
N 16; MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2009, Art. 63 N 17; PFLEIDERER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 58 N 50; vgl. ferner zu Art.
107 Abs. 1 lit. e ZPO: JENNY,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 107 N 16; RÜEGG,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 8). Bei der Beurteilung
der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur
einer summarischen Prüfung unterzogen werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des
Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198).
3.2 Durch
die Zustimmung zur Umplatzierung des Sohnes der Beschwerdeführerin im
KESB-Entscheid vom 8. Juni 2015 wurde ihrem Antrag entsprochen. Allerdings
basiert dieser neue Entscheid auf einer gegenüber dem ursprünglichen Entscheid
veränderten Sachlage, da der Sohn im Kinder- und Jugendheim WOLEG intern in eine
andere Wohngruppe an einen anderen Standort wechselte und sich damit auch die Schulsituation
änderte. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Mutter und Beschwerdeführerin
sowie dem Kinder- und Jugendheim WOLEG hat sich auch aufgrund dieser Veränderungen
verschlechtert. Diese neue Situation war zum Zeitpunkt des ersten
KESB-Entscheides am 16. September 2014 weder bekannt noch vorhersehbar. Sie
kann deshalb keiner Partei zum Vorwurf gemacht werden, vielmehr ist die KESB
aufgrund der veränderten Sachlage auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen
und hat damit dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen. Umständehalber ist
deshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
3.3 Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Vertretungsaufwand von insgesamt
2 Stunden 15 Minuten geltend. Gemäss den Ausführungen in E. 3.2 kann keine Parteientschädigung
zugesprochen werden, vielmehr kommt zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege der entsprechende Stundenansatz zur Anwendung. Daraus resultiert
ein Honorar von CHF 450.–. Hinzu kommt der Auslagenersatz für 25 Kopien zu CHF
0.25, Portikosten von CHF 15.– sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF
37.70, alles zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin,
Dr. [...], Advokatin, wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von CHF 450.– sowie Auslagen
von CHF 21.25 und 8 % MWST von CHF 37.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin
sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Beigeladenen mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen