Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.87
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 28. Juli 2013 von der Kantonspolizei Basel-Stadt
einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle widersetzte er
sich einer angeordneten Atemalkoholkontrolle sowie einer Blutprobe.
Mit Strafbefehl
vom 16. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 des
Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig erkannt und
mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse
von CHF 1‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise Freiheitsstrafe
von zehn Tagen, bestraft. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 711.–
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 30. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch Advokat [...] Einsprache
erheben und einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nachdem das Akteneinsichtsrecht
gewährt worden war, teilte Advokat [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass der
Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhalte. Diese wurde an das Einzelgericht
in Strafsachen überwiesen.
Das
Einzelgericht in Strafsachen trat mit Entscheid vom 9. Juni 2015 wegen Verspätung
nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid
hat der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beim
Strafgericht Beschwerde erhoben. Dieses leitete die Eingabe zusammen mit den
Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des
baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Formerfordernisse der Beschwerde sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf sie
einzutreten ist.
1.3 Gegenstand
dieses Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Auf Vorbringen, die sich nicht auf den Nichteintretensentscheid
beziehen, wie insbesondere die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen
den Strafbefehl, ist demnach nicht einzutreten.
Gegen einen
Strafbefehl kann nach Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der
Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt einen Tag nach
der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind
Mitteilungen dem Adressaten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuzustellen. Hat der Adressat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
so hat dieser gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen. Ist der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und trotz
zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelbar oder hat eine Partei oder deren
Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die Zustellung
grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die
Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2
StPO). Nach Art. 88 Abs. 4 StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung
als zugestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Publikation gegeben sind
(siehe auch: Brüschweiler, in:
Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 88 N 8).
3.1 Der
Beschwerdeführer war laut Adresshistorie der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt per
15. Dezember 2014 (act. 4, S. 3) vom 1. Juni 2013 bis zum 6. März 2014 an der [...]strasse
126 in Basel und vom 7. März 2014 bis zum 30. Mai 2014 im [...] 26 in Basel
gemeldet. Danach ist er nach unbekannt weggezogen.
Der
Beschwerdeführer wohnte aber tatsächlich bereits vor dem 7. März 2014 nicht
mehr an der [...]strasse. So war es der Kantonspolizei nur mit erheblichem Aufwand
möglich, dem Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer ersten Einvernahme zukommen
zu lassen bzw. diesen davon in Kenntnis zu setzen (act. 4, S. 28-29). Die
Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 22. August 2013 statt. Anlässlich dieser
Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der
Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse (act 4, S. 41). Der
Beschwerdeführer teilte den Strafbehörden trotz Kenntnis des laufenden
Strafverfahrens weder seinen Umzug in Basel noch seinen Wegzug mit.
Die Vorinstanz hat
gestützt auf diesen Sachverhalt festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art.
88 Abs. 1 StPO erfüllt seien und demnach der Strafbefehl gemäss Art. 88 Abs. 4
StPO am 16. Dezember 2014 als zugestellt gelte. Daher sei die Einsprachefrist
zum Zeitpunkt der Einsprache – am 30. März 2015 – schon lange abgelaufen gewesen.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2015 entgegen, dass
er eine Wohnadresse in Frankreich habe.
Damit die
Beschwerde gutgeheissen werden könnte, müsste der Beschwerdeführer aber
nachweisen, dass er am 16. Dezember 2014 – zum Zeitpunkt des Erlasses des
Strafbefehls – eine Zustelladresse hatte und dass er diese den Strafbehörden bekannt
gegeben hatte. Dann hätte der Strafbefehl nicht am 16. Dezember 2014 als
zugestellt gegolten und die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO hätte
noch nicht zu laufen begonnen. Bei Nennung einer Zustelladresse hätte der
Strafbefehl nämlich auf postalischem Weg zugestellt werden müssen, damit die
Einsprachefrist zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Diesen zweifachen
Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Insbesondere hat er trotz
Kenntnis des Strafverfahrens nie eine Zustelladresse bekannt gegeben. Dies
hätte in der Einvernahme vom 22. August 2013 auf einfachem Weg geschehen können.
3.3 Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1
StPO gegeben waren. Der Strafbefehl galt somit am 16. Dezember 2014 als
zugestellt, und die Einsprachefrist war am 29. Dezember 2014 abgelaufen (Art.
90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache vom 30. März 2015 war folglich verspätet und
die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Dem Gesagten
nach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 200.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.