Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.104
URTEIL
vom 10.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. [...], Beschuldigter
Rechtsanwalt, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 2. Oktober 2014
betreffend Tätlichkeiten, üble
Nachrede, Beschimpfung, Drohung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 2. Oktober 2014 wurde A____ der Tätlichkeiten, der üblen Nachrede, der
Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und
Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig erklärt und
verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember 2013 sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2014, zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 65.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde zur Zahlung einer
Genugtuung im Betrage von je CHF 500.– an B____ und an C____ verurteilt. Die
Mehrforderung wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, er sei vom
Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie vom Vorwurf der Drohung zum
Nachteil von C____ freizusprechen. Es sei eine Freiheitsstrafe von maximal 6
Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs auszusprechen. Ferner sei die Genugtuungsforderung
von C____ abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen. Die
Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben, mit welcher eine Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt und die Verurteilung von A____ zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verlangt werden. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2015 ist der Beschuldigte
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, vertreten
durch lic. iur. [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anmeldung
und Erklärung der Berufung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Die Staatsanwaltschaft hat fristgerecht Anschlussberufung erhoben,
wozu sie gemäss Art. 381 und 401 StPO legitimiert ist. Auf beide Rechtsmittel
ist somit einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger bestreitet,
dass er am 8. Juli 2013 mit einem Blutalkoholspiegel von 0,5 Gewichtspromille
oder mehr ein Fahrzeug geführt hat. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) habe anhand der um 19.45 Uhr abgenommenen Blutprobe den
Blutalkoholspiegel für den Tag zurück gerechnet. Dabei habe es auf
unzutreffende Annahmen beziehungsweise falsche Aussagen von ihm abgestellt. Er
werde darauf behaftet, dass er zu Beginn des Verfahrens ausgesagt habe, nur ein
Bier in der [...] Bar getrunken zu haben. Dass er sein Trinkverhalten
beschönigt habe, als die Polizei (gar zu viert) sein Auto kontrolliert und
dabei festgestellt habe, dass anscheinend das Nummernschild nicht mit dem Auto
übereinstimme, könne ihm nicht verübelt werden. Er habe schlicht und einfach
Angst gehabt. Falsch sei die Berechnung auch deshalb, weil von einem Bier (3
dl) ausgegangen worden sei und nicht von einem grossen Bier (5 dl).
Den Akten lässt sich entnehmen,
dass PolA [...] am Montag, 8. Juli 2013, gegen 17 Uhr das Fahrzeug Iveco mit
dem Nummernschild BS [...] kontrollierte, da dieses am Riehenring 75 verbotenerweise
auf dem Trottoir parkiert war (Akten S. 594). Gleichzeitig stellte PolA [...]
Unregelmässigkeiten mit dem Kontrollschild fest, weshalb er um 17.01 Uhr die
Mannschaft T4 requirierte. Diese führte den Berufungskläger auf die Polizeiwache
Clara. Während den Abklärungen wurde bei ihm Alkoholgeruch festgestellt,
weshalb eine Atemalkoholprobe durchgeführt wurde. Diese ergab einen Wert von 0,92
Promille um 18.08 Uhr und von 1,00 Promille um 18.10 Uhr (Akten S. 619). In der
Folge wurde der Berufungskläger zwecks Blutentnahme ins Spital verbracht. Die
Blutentnahme erfolgte um 19.45 Uhr und ergab einen Wert der chemischen Analyse
von 0,63 bis 0,73 Promille (Akten S. 628). In Bezug auf die konsumierte Menge
Alkohol sind im Laufe des Verfahrens leicht unterschiedliche Angaben protokolliert
worden: Im „Rapport Atem-Alkoholprobe“ vom 8. Juli 2013 wird ein Konsum
von 0,5 l Bier um 14.50 Uhr und von 0,5 l Bier zwischen 16.30 – 16.50 Uhr genannt.
Im Polizei-Rapport vom 10. Juli 2013 wird aufgeführt, A____ habe um 14.30 Uhr
eine Wurst und 0,5 l Bier und um 16.30 Uhr 0,5 l Bier und 0,3 l Coca Cola zu
sich genommen (Akten S. 594). Im „Auftrag zur Blutuntersuchung“ vom 12.
Juli 2013 werden 0,5 l Bier um 15.15 Uhr und 0,3 l Bier um 16.30 Uhr angegeben
(Akten S. 627). In der polizeilichen Befragung vom 11. Juli 2013 hat der
Berufungskläger ausgesagt, er habe um 14.30 Uhr eine Wurst und 5 dl Bier zu
sich genommen. Am Feierabend habe er noch ein Bier und eine Cola getrunken. Es
sei eine normale Stange (0,3 l) gewesen (Akten S. 634). Vor dem Strafgericht hat
er zu Protokoll gegeben, dass er seine Feierabendbiere getrunken habe, aber
niemals Coca Cola. Auf Nachfrage hin hat er erklärt, dass er nicht mehr wisse,
was er getrunken habe. Es sei ein stressiger Tag gewesen. Er habe etwas
getrunken, wisse aber die Menge nicht mehr (Akten S. 1202 f.). In der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat er schliesslich bestätigt, zur
Mittagszeit eine Dose Feldschlösschen Bier getrunken zu haben, es seien 5 dl
gewesen. In der [...]-Bar habe er Bier und Whisky getrunken. Wie viel er
getrunken habe, wisse er nicht mehr genau. Aufgrund dieser unterschiedlichen
Angaben stellt sich die Frage, welcher Alkoholkonsum zu welchem Zeitpunkt dem
Berufungskläger in Rechnung gestellt werden kann. Die Angaben in den Rapporten
und im Auftrag stammen von den untersuchenden Beamten und können durchaus auch
auf Missverständnissen beruhen (vgl. dazu auch den Nachtrag zum Rapport, Akten
S. 597). Die entsprechenden Rapporte wurden vom Berufungskläger im Übrigen auch
nicht unterzeichnet. Die zuverlässigste Aussage findet sich deshalb in der
ersten Befragung des Berufungsklägers, die lediglich drei Tage nach dem Vorfall
stattgefunden hat. Diese durch ihn unterzeichnete Aussage gewinnt an Bedeutung,
da der Berufungskläger explizit von einer Stange Bier spricht, welche
bekanntlich 0,3 l beinhaltet. Auch vom zeitlichen Ablauf her erscheint
diese Aussage plausibel. Um 16.01 Uhr wurde der Berufungskläger wegen einer
Geschwindigkeitsübertretung an der Weilstrasse in Riehen geblitzt (Akten S.
614). Von dort bis zum Riehenring […], wo der Berufungskläger sein Fahrzeug
parkierte, dauert die Fahrt gemäss google maps rund 16 Minuten. Wenn der
Berufungskläger aussagt, er habe um 16.30 Uhr die Stange zu sich genommen, so
erscheint dies durchaus stimmig. Demgegenüber vermögen seine gegenüber dem
Strafgericht und nunmehr auch dem Appellationsgericht gemachten Angaben nicht
zu überzeugen. Mit zunehmendem Zeitabstand will er immer mehr und Stärkeres zu
sich genommen haben (in der Verhandlung des Appellationsgerichts war er sich
erstmals sogar sicher, auch Whisky konsumiert zu haben). Er habe den Konsum
gegenüber den kontrollierenden Polizisten beschönigt, weil er durch die
Situation (polizeiliche Kontrolle durch vier Polizisten) eingeschüchtert
gewesen sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er gegenüber dem
Strafgericht auf Frage hin Folgendes erklärt hat: „Doch doch, der Anhaltepunkt
war um 16.20, 16.15 Uhr und ich habe dann begonnen zu trinken. Die Polizei kam
erst um 17.20 vom Claraposten und ich habe mein restliches Zeug trotz Polizei
ausgetrunken“ (vgl. das dem Appellationsgericht schriftlich eingereichte
Plädoyer S. 6). Die Situation scheint ihn somit nicht übermässig beeindruckt zu
haben. Im Übrigen kann er für die massgebliche Befragung auch deshalb keine
Einschüchterung mehr geltend machen, weil diese drei Tage nach dem Vorfall
stattgefunden hat. Bei dieser Befragung wusste er noch nicht, dass er wegen
einer Geschwindigkeitsübertretung um 16.01 Uhr geblitzt worden war. Er brauchte
deshalb seinen Alkoholkonsum auch nicht zu beschönigen, war er doch der
Meinung, man könne ihm nicht nachweisen, am späteren Nachmittag Auto gefahren
zu sein (Akten S. 634: Auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, am Montag,
08.07.2013, 1620 Uhr, in Basel unter Alkoholeinfluss ein Motorfahrzeug geführt
zu haben, meinte er „Ich sage zur Sache aus. Man hat mich gar nicht fahren
gesehen. Das stimmt nicht.“). Auch dass er von Anfang an ausgesagt habe, er
habe weitergetrunken, vermag ihm nicht zu helfen, kann sich das doch genauso
gut auf das bereits begonnene Bier wie auf ein neues Getränk beziehen. Beim
Konsum, den der Berufungskläger beschönigt haben will, geht es nicht um die Menge,
die er vor seiner Fahrt mit dem Auto zu sich genommen haben soll. Vielmehr
handelt es sich um den sogenannten Nachtrunk. Ein solcher wird in aller Regel
eher höher als tatsächlich stattgefunden geschildert, damit der während der
unter Alkoholeinfluss stattgefundenen Autofahrt vorhandene Blutalkoholspiegel
möglichst tief ausfällt. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich bei
den diesbezüglichen Aussagen, die der Berufungskläger in der Verhandlung des
Appellationsgerichts gemacht hat, um eine Schutzbehauptung handelt. Da
weiterhin von den der Berechnung des IRM zugrunde gelegten Angaben auszugehen
ist, erweist sich auch das entsprechende Resultat im Gutachten als zutreffend. Die
chemische Blutanalyse ergab einen Minimalwert von 0,63 Promille (Akten S. 630).
Zu Gunsten des Berufungsklägers sind lediglich 0,25 Promille (Resorptionszeit/Blutentnahme)
zu addieren. Dies ergibt einen Wert von 0,88 Promille. Von diesem Wert ist die
Stange Bier als Nachtrunk in Abzug zu bringen, was 0,23 Promille sind. Somit
ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration für die Fahrt von Riehen nach Basel
um 16 Uhr von 0,65 Promille. Dies stellt eine Angetrunkenheit im Sinne von Art.
91 Abs. 1 al. 1 aSVG dar. Da der Berufungskläger bereits am Morgen des 8. Juli
2013 mit dem Fahrzeug unterwegs war und zugegeben hat, am Vortag eine
unbestimmte Menge Alkohol und am 8. Juli 2013 in der Mittagspause 5 dl Bier
konsumiert zu haben, kann auch bezüglich dieser Fahrt auf das Resultat im
Gutachten (1,18 Promille) abgestellt werden. Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert
und Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) ist somit zu Recht
erfolgt und zu bestätigen.
Was die durch den Berufungskläger
auch angefochtene Drohung zu Lasten von C____ betrifft, so kann auf die Erwägungen
im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 f.) verwiesen werden. Zu der offensichtlichen
Wut, die der Berufungskläger beim Anblick seiner ehemaligen Partnerin in
Anwesenheit ihres neuen Freundes beim früher gemeinsamen Wohnwagen empfand und
die zu den von ihm zugestandenen üblen Schimpfworten ihr gegenüber führte,
passt der Ausspruch „halt den Ball flach“ nicht. Es ist vielmehr von der
Schilderung gemäss Anklageschrift auszugehen. In Anbetracht der C____ bekannten
tätlichen Übergriffen des Berufungsklägers gegenüber B____ war der Ausdruck
„wenn ich dich erwische, mache ich dich platt“ durchaus geeignet, C____ in
Angst und Schrecken zu versetzen. Auch der Schuldspruch wegen Drohung ist
deshalb zu bestätigen.
4.1 […]
4.2 Für die üble Nachrede und
die Beschimpfung hat die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
65.– angemessen erachtet. Dem ist grundsätzlich zu folgen, wobei neu zu
berücksichtigen ist, dass diese Geldstrafe eine Zusatzstrafe zum Strafmandat
der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, vom 19. Januar 2015 darstellt. Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49
Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde
(vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,
der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für
ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig
davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll
damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem
Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so
weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113). Es
rechtfertigt sich deshalb, die Geldstrafe auf 15 Tagessätze festzulegen. Auch
für diese kann der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, wofür auf das bereits
Gesagte verwiesen wird. Was schliesslich die durch die Vorinstanz ausgesprochene
Busse von CHF 500.– betrifft, so ist diese unter Hinweis auf das angefochtene
Urteil ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
Da dem Antrag des
Berufungsklägers, er sei vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freizusprechen,
kein Erfolg beschieden ist, erweist sich auch die Zusprechung einer Genugtuung
von CHF 500.– an C____ als gerechtfertigt.
Dem Ausgang des
Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StGB). Seinem als notwendigen amtlichen Verteidiger
eingesetzten Vertreter ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei für die Bemessung auf die Honorarnote abgestellt werden
kann. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 ist der Berufungskläger darauf hingewiesen
worden, dass die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO in der Hauptverhandlung
näher zu prüfen seien. Dennoch hat er keine Unterlagen mitgebracht, um seine
finanzielle Situation (monatliche Einnahmen/Ausgaben) zu belegen. Auf Frage hin
hat der Berufungskläger erklärt, sein Verdienst sei auftragsabhängig und
betrage zwischen CHF 4‘500.– und 6‘000.–. Dies sei nicht der Umsatz, sondern
das, was ihm bleibe. Angesichts dieses Einkommens ist festzustellen, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers die Rückzahlung des Honorars
des amtlichen Verteidigers durch ihn an den Staat gebieten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 12 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 3. Oktober bis 6. Dezember 2013 und vom 18. Juli bis
4. November 2014, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 65.–
(diese als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Uster, vom 19. Januar 2015) sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 173,
177 und 180 StGB, Art. 90 Abs. 1 (i.V.m. 32 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 40), 91
Abs. 1 al. 1 und 2 und 95 Ziff. 1 lit. b aSVG sowie Art. 49, 51 und 106 StGB.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1’000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 171.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF493.75 , aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).