Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.39
HB.2015.40
HB.2015.42
ENTSCHEID
vom 9.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o […], Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 26. August 2015 (HB.2015.39)
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs (HB.2015.40)
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. August 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 23. September 2015 (HB.2015.42)
Sachverhalt
Auf Anzeige von B____
führt die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Strafverfahren wegen sexueller
Nötigung, begangen am 3. Juli 2015. Er wurde am 27. Juli 2015 festgenommen. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 29. Juli
2015 Untersuchungshaft bis zum 26. August 2015.
Mit Beschwerde
vom 10. August 2015 (Verfahren HB.2015.39) beantragt der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2015 und die unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Weiter beantragt er die Ausrichtung einer
Haftentschädigung sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch
Advokat lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 12.
August 2015 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 20. August 2015 vollumfänglich an seinen Begehren fest.
Ein
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 wurde mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015 abgewiesen. Dagegen
richtet sich die Beschwerde vom 20. August 2015 (Verfahren HB.2015.40) mit dem
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie umgehende Entlassung aus
der Untersuchungshaft. Weiter sei ihm eine angemessene Haftentschädigung
zuzusprechen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Vernehmlassung
vom 28. August 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
Mit Verfügung
vom 26. August 2015 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer durch
das Zwangsmassnahmengericht bis zum 23. September 2015 verlängert. Auch dagegen
wurde am 28. August 2015 Beschwerde erhoben (Verfahren HB.2015.42), mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Da die vorgebrachten Rügen sich
inhaltlich mit denjenigen deckten, die bereits mit Beschwerden vom 10. und vom 20.
August geltend gemacht worden waren, wurde auf einen erneuten Schriftenwechsel
verzichtet.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten
des Strafverfahrens ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde vom 10. August ist form- und fristgerecht eingereicht worden.
Allerdings ist die mit Entscheid vom 29. Juli 2015 angeordnete vierwöchige Untersuchungshaft
am 26. August 2015 abgelaufen. Es fehlt daher an einem aktuellen und
schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 13). Das diesbezügliche Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
1.2.2 Die
Beschwerde vom 20. August 2015 gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
vom 18. August 2015 ist ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden. Da
die Untersuchungshaft fortbesteht, ist das aktuelle und schutzwürdige Interesse
des Beschwerdeführers an der Beurteilung gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2.3 Schliesslich
ist auch die Beschwerde vom 28. August 2015 in Übereinstimmung mit den Frist-
und Formvorschriften eingereicht worden, so dass auch auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Da die mit Beschwerden vom 20. Sowie
28. August 2015 vorgebrachten Rügen inhaltlich gleich sind, kann nach
durchgeführtem Schriftenwechsel bezüglich des Haftentlassungsgesuches auf einen
weiteren Schriftenwechsel betreffend die Haftbeschwerde verzichtet werden. Die
Verfahren HB.2015.40 und HB.2015.42 werden gemeinsam beurteilt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu
erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N
5 f.; Schmid, Praxiskommentar
StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die
Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
2.3 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, B____ in einer Toilettenkabine des Restaurants
[…] sexuell genötigt zu haben. Er habe die Tür verriegelt und die junge Frau
gegen ihren ausdrücklichen Willen festgehalten, während er sie geküsst und an
den Brüsten sowie zwischen den Beinen ausgegriffen habe. In der Folge habe er
versucht, die Anzeigestellerin durch ihre Shorts hindurch vaginal zu
penetrieren. Ausserdem habe er ihre Hand an seinen Penis geführt mit der
Aufforderung, ihn manuell oder oral zu befriedigen. Schliesslich habe er einen
oder mehrere Finger in die Vagina der Frau eingeführt. Erst als das
mutmassliche Opfer zu weinen begonnen habe, habe er von ihm abgelassen (vgl.
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft Akten S. 64). Die Verteidigung
bringt vor, der dringende Tatverdacht der sexuellen Nötigung habe in keiner Art
und Weise erhärtet werden können. Belastet werde der Beschwerdeführer einzig
durch die Aussagen des angeblichen Opfers, das ihm jedoch offensichtlich weder
während noch nach dem Vorfall jemals das Gefühl vermittelt habe, etwas
Unrechtes getan zu haben (Beschwerde vom 20. August 2015, p. 4). Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Der entsprechende Tatverdacht ergibt sich, wie dies
in solchen Verfahren meist der Fall ist, praktisch ausschliesslich aus den
belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weitere direkte Beweise liegen
nicht vor. Demzufolge wird die Beurteilung des Falles hauptsächlich davon abhängen,
ob die Belastungen der Anzeigestellerin als glaubhaft bewertet werden. Es kann
an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Verfügung vom 26. August 2015). Sie hat erwogen, die Anzeigestellerin habe
den Ablauf der Geschehnisse ausführlich und detailliert geschildert. Aus den Aussagen
des mutmasslichen Opfers geht insbesondere hervor, dass die im Tatzeitpunkt
erst knapp 17-jähige junge Frau noch nicht über umfangreiche sexuelle Erfahrung
verfügte und insbesondere noch nie Geschlechtsverkehr erlebt hatte. Wenn sie
vor diesem Hintergrund zu Protokoll gibt, sie habe ihr erstes Mal nicht in
einer Toilette und schon gar nicht so erleben wollen (Akten S. 117), erscheint
dies durchaus nachvollziehbar. Auch den Umstand, dass sie nicht laut um Hilfe
gerufen hatte, erklärte sie plausibel (Akten S. 117: „Ich weiss auch nicht,
weshalb ich nicht geschrien habe. Ich hatte einfach Angst. Ich sagte ihm aber
immer wieder, dass ich das nicht wolle.“). Untermauert wird die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen durch die Anzeigesituation (vgl. Polizeirapport Akten S. 96 f.),
die DNA-Spuren (Akten S. 172-177) sowie den Whats App-Verkehr mit dem
Beschwerdeführer (Akten S. 183-195). Dagegen sind die Aussagen des
Beschwerdeführers auffallend ausweichend und wenig konstant. Anlässlich der
ersten Einvernahme vom 27. Juli 2015 wollte er sich zunächst überhaupt nicht an
die Anzeigestellerin erinnern (Auss. Akten S. 180: „Nein, das sagt mir
nichts.“); in der folgenden Befragung vom 4. August 2015 gestand er zwar zu, am
fraglichen Abend sexuellen Kontakt mit der Anzeigestellerin gehabt zu haben, er
machte aber geltend, sämtliche Handlungen seien in gegenseitigem Einverständnis
erfolgt, bzw. er habe aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nichts von einer
allfälligen Gegenwehr der Anzeigestellerin bemerkt (Akten S. 246: „Also das
habe ich dann nicht so wahrgenommen, ich war unter Alkohol und Gras“). Diese
Darstellung steht in krassem Widerspruch zu den Schilderungen des mutmasslichen
Opfers, wonach es sich wiederholt und deutlich verbal und körperlich zur Wehr
gesetzt habe (Auss. Akten S. 122: „Ich sagte nur, dass er aufhören solle. Am
Anfang habe ich mich extrem gewehrt, mit der Zeit hat mich wie die Kraft
verloren und da habe ich wie die Hoffnung verloren, dass ich es schaffe. Ich
war wie gelähmt. Irgendwann habe ich einfach geweint“). Obwohl die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen in die Zuständigkeit des
Sachgerichts fällt, vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest
vorderhand die Schilderungen der Anzeigestellerin nicht zu widerlegen. Schliesslich
liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung des
mutmasslichen Opfers vor. Es ist damit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht
zu Recht von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgegangen
ist.
3.1 Die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens
eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO. Die Vorinstanz hat
Kollusionsgefahr bejaht, während sie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen
gelassen hat. Die Verteidigung macht geltend, es liege weder Kollusions- noch
Fortsetzungsgefahr vor. Insbesondere für Kollusionsgefahr lägen keinerlei
konkrete Anzeichen vor. So habe der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin mit
Ausnahme einer Whats App-Nachricht mit dem Inhalt „Ich lieb Di“ zwischen der
angeblichen Tat und seiner Verhaftung nie kontaktiert, ausserdem sei er stets
kooperativ gewesen. Schliesslich hätte die in Aussicht gestellte
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen
Opfer längst durchgeführt werden können und müssen. Es sei unverhältnismässig,
mit der Konfrontation bis zur Hauptverhandlung zu warten, wenn dies bedeute,
dass der Beschwerdeführer bis dahin inhaftiert bleiben müsse (Beschwerde vom
10. August 2015 p. 2).
Dem hält die
Staatsanwaltschaft entgegen, der Haftgrund der Kollusionsgefahr liege
unvermindert vor. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor die glaubhaften
Schilderungen des mutmasslichen Opfers. Es bestehe somit die konkrete Gefahr,
dass er – auf freiem Fuss – die Anzeigestellerin kontaktieren und zur Änderung
oder Rücknahme ihrer Äusserungen zu bewegen versuchen könnte (Vernehmlassung
StA vom 28. August 2015 p. 1 f.).
3.2 Kollusion
bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die angeschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4). Zwar genügt die
bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren
besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen
hinreichend konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, das die inhaftierte Person
im Falle einer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Wiese auf die
Beweiserhebungen einzuwirken (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 6; BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.). Umgekehrt setzt jedoch
die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits
Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagte oder zur Ausübung von
Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig
kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal
nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte,
solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (AGE HB.2015.14
vom 7. April 2015 E. 3.1, HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014 E. 3.1). Die Beurteilung,
ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen,
die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die
Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder
auch im Umfeld des Inhaftierten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben
aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.). Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens
Rechnung zu tragen. Je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je
präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zustellen (BGE
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 7).
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 7. August 2015 den Abschluss der
Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowie die Erhebung der Anklage
angekündigt. Die Strafuntersuchung steht somit kurz vor dem Abschluss. In ihrer
Vernehmlassung vom 28. August 2015 kündigt die Staatsanwaltschaft jedoch noch
eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen
Opfer an, welche in den nächsten Tagen durchgeführt werden soll (p. 1). Wie
bereits erwähnt, wird mangels aussagekräftiger objektiver Beweise und Zeugenaussagen
die Beurteilung des Falles durch das Sachgericht hauptsächlich davon abhängen,
wie glaubhaft die Aussagen der beiden Parteien bewertet werden. Insbesondere
was den Punkt der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen anbelangt,
widersprechen sich die Schilderungen diametral. Diese Widersprüche werden im
Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu thematisieren und anschliessend vom
zuständigen Sachgericht zu beurteilen sein. Sowohl die Vorinstanz als auch die
Staatsanwaltschaft haben mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass
ein erhebliches Interesse daran besteht, dass die in ihrer Persönlichkeit eher
unsichere Anzeigestellerin möglichst unbeeinflusst aussagen kann (Verfügung vom
18. August 2015 p. 2, Verfügung vom 26. August 2015 p. 2; Vernehmlassung StA
vom 28. August 2015 p. 1 f.). Ob die Untersuchungshaft nach durchgeführter
Konfrontationseinvernahme weiterhin aufrechterhalten werden muss oder nicht,
wird aufgrund der dereinstigen Beweislage zu entscheiden sein.
Auch der Einwand
des Beschwerdeführers, wonach er in der Zeit zwischen dem Vorfall und seiner Festnahme
mehrere Wochen lang Gelegenheit gehabt hätte zu kolludieren (Beschwerde vom 20.
August 2015 p. 4), überzeugt nicht. Er konnte nach dem Vorfall nicht wissen,
wie die ihm praktisch unbekannte Anzeigestellerin auf das Erlebte reagieren
würde. Insbesondere konnte er nicht abschätzen, ob sie die Polizei einschalten
oder aber – wie nicht unüblich in Fällen von sexuellen Übergriffen – von der
Erstattung einer Anzeige absehen würde. Sollten sich die Vorwürfe des mutmasslichen
Opfers als richtig erweisen, könnte seine im Anschluss an den Vorfall an die
Anzeigestellerin versandte Nachricht vom 4. Juli 2015 mit dem Inhalt „Ich lieb
di“ (Akten S. 195) durchaus als Versuch verstanden werden, die junge Frau zu
beschwichtigen .
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Vorinstanz zu Recht Kollusionsgefahr angenommen hat.
3.3 Das
von der Verteidigung vorgeschlagene mildere Mittel eines Kontaktverbots, allenfalls
in Verbindung mit einem Rayonverbot und einer Meldeauflage im Sinne von Art. 237
Abs. 2 lit. c und d StPO (Beschwerde vom 20. August 2015 p. 4), vermag die
Kollusionsgefahr nicht hinreichend zu bannen. So erfordert eine Einflussnahme
nicht die physische Annäherung an das mutmassliche Opfer, vielmehr kann diese
auch telefonisch über ein beliebiges Handy oder aber per e-Mail oder Facebook
erfolgen. Ein Kontakt- oder Rayonverbot wäre damit zur Verhinderung der
Kollusionsgefahr nicht zweckmässig. Die Meldepflichtauflage kommt vor allem bei
Fluchtgefahr in Betracht. Sie soll gewährleisten, dass der Kontakt zu den
Strafverfolgungsbehörden aufrechterhalten werden kann (Härri, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O. Art. 237
StPO N 14), was hier nicht in Frage steht. Damit erweisen sich die genannten
Ersatzmassnahmen nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft.
3.4 Da
ein besonderer Haftgrund ausreichend ist, kann nach Annahme der Kollusionsgefahr
offen gelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht.
4.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur so lange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGer 1B_399/2013 vom
29. November 2013 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 133 I 168 E. 4.1 m.H.). Die
Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_338/2014 vom
22. Oktober 2014 E. 3.4, AGE HB 2013.39 vom 29. Juli 2013 E. 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Juli 2015 in Untersuchungshaft. Der
Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Bis zum Ende der durch das
Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 23. September 2015
wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im
Falle eines Schuldspruchs droht ihm eine Sanktion, welche die Dauer der bisher
angeordneten Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Dass der Beschwerdeführer
nicht einschlägig vorbestraft ist und grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage
kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts; ebenso wenig
die Tatsache, dass möglicherweise eine bedingte Strafe verhängt wird.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von gesamthaft CHF 500.– zu tragen.
Der amtliche
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels
Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für acht Stunden
Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse
es ihm erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerden vom 20. August 2015 sowie
vom 28. August 2015 werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 128.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).