Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.38
ENTSCHEID
vom 31.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Schändung,
sexuelle Belästigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Fahrraddiebstahls,
evtl. Hehlerei oder Entwendung zum Gebrauch. A____ wurde am 18. Juli 2015
festgenommen. Am 21. Juli 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab. Am 29. Juli 2015
wurde der Beschuldigte erneut verhaftet. Am 31. Juli 2015 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 Beschwerde
erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 17. August
2015 die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. August 2015 repliziert.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.11
vom 26. März 2015 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen.
3.2 Die
Untersuchungshaft wird in der angefochtenen Verfügung nur mit dem dringenden Tatverdacht
auf Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB) begründet. Die übrigen
im Raume stehenden Delikte erweisen sich für die Anordnung der
Untersuchungshaft nicht als relevant. Dem Beschwerdeführer wird zur Last
gelegt, am frühen Morgen des 17. Juli 2015 in der Wohnung von B____ an der […]strasse
[…] in Basel den Beischlaf und eventuell weitere sexuelle Handlungen an B____
ausgeführt zu haben, obwohl diese zufolge Konsums von Alkohol und möglicherweise
Ritalin oder Kokain zum Widerstand unfähig gewesen sei.
3.3 Über
einen Verdacht hinaus dürfte aufgrund des Prüfberichts des Instituts für
Rechtsmedizin bereits feststehen, dass am 17. Juli 2015 Geschlechtsverkehr zwischen
dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden hat (Prüfbericht vom 28. Juli
2015, bei den Akten). Dies hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem
Bestreiten auch eingeräumt, wenn auch erst auf Vorhalt des Prüfberichts des
Instituts für Rechtsmedizin. Bezüglich der Umstände, die für den Tatbestand der
Schändung relevant wären, wird der Beschwerdeführer vor allem von B____
belastet. B____ gab anlässlich der Anzeigestellung von 17. Juli 2015
(Tatbestand: Sexuelle Belästigung) und in ihrer ersten Einvernahme vom
18. Juli 2015 – zusammengefasst – folgenden Ablauf zu Protokoll: Sie habe
den ihr flüchtig bekannten Beschwerdeführer per Whatsapp am 17. Juli 2015 um
01.30 Uhr zu sich nach Hause eingeladen mit der Aufforderung, „brillante Coca-cola“
mitzubringen. Diese „Zweideutigkeit“ habe der Beschwerdeführer, mit dem sie früher
einmal Kokain konsumiert habe, verstanden. Als der Beschwerdeführer um 01:45 Uhr
bei ihr angekommen sei, hätten sie zusammen auf dem Balkon Bier und einige shots
Schnaps getrunken und von einem weissen Pulver gesnifft, wobei sie aber davon
ausgegangen sei, dass es sich um Ritalin gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
habe ihr dann mit seiner Hand über ihr Bein gestrichen. Er habe versucht, sie
zu küssen, und habe ihr zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen. Sie
habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Ihr sei sturm
geworden, sie sei aufgestanden und habe die Toilette aufgesucht. Danach habe
sie sich aufs Sofa gelegt. Sie habe gedacht, sich erbrechen zu müssen, alles
habe sich gedreht. Dann könne sie sich an nichts mehr erinnern. Als sie
aufgewacht sei, habe sie bemerkt, dass ihre Hotpants und die Unterhose
rechtsseitig leicht unter den Beckenknochen gerutscht waren, weshalb sie
Verdacht geschöpft habe, dass der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr mit ihr
gehabt haben könnte. Dieser Verdacht hat sich, wie erwähnt, bestätigt. Auch dass
B____ in der fraglichen Nacht einen Zustand durchlebt hat, in welchem ihre Widerstandsfähigkeit
und Urteilsfähigkeit zumindest eingeschränkt waren, wird durch objektive
Befunde gestützt (Polizeirapport und Ausrückbericht vom 17. Juli 2015; Blutalkoholkonzentration
von bis 1,8 Promille; Hinweise auf Einnahme von weiteren Substanzen wie Ritalin,
evtl. Kokain). Sollte sich ein solcher Ablauf erhärten, könnte sich der Beschwerdeführer,
unter Vorbehalt, dass auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, der
Schändung schuldig gemacht haben.
Die bisherigen
Aussagen des Beschwerdeführers müssen demgegenüber als äusserst widersprüchlich
bezeichnet werden. Nachdem er in seiner ersten Einvernahme Geschlechtsverkehr in
Abrede gestellt hatte, gab er in seiner zweiten Einvernahme zunächst an, nur
einmal Sex mit B____ gehabt zu haben, dies sei aber ca. 20-30 Tage vor dem 17.
Juli 2015 gewesen. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt der Untersuchungsergebnisse
des IRM räumte er ein, am 17. Juli 2015 vaginalen Geschlechtsverkehr mit B____
gehabt zu haben. Anale Praktiken verneinte er, ohne zu erklären, wie
Spermaspuren auf andere Weise an Anus und Rektum von B____ gelangen konnten. An
einer Stelle gab er zu B____s Zustand an, sie sei „in jeder Hinsicht hinüber“
gewesen, um an anderer Stelle festzuhalten, sie habe „genau gewusst, was sie
tat“, und sie sei diejenige gewesen, die mit dem Küssen begonnen und ihn zurückgehalten
habe, als er nach Hause habe gehen wollen (Einvernahme vom 29. Juli 2015 S. 5/6).
Es trifft zwar
zu, dass auch B____s Depositionen gewisse Fragen aufwerfen können (etwa
bezüglich ihrer Annahme, Ritalin zu konsumieren, nachdem sie den Beschuldigten
aufgefordert hatte, „brillante Coca-Cola“ mitzubringen). Auch ist der Verteidigung
darin zuzustimmen, dass der mit einer Schweizerin verlobte Beschuldigte verschiedene
Motive gehabt hätte, den Geschlechtsverkehr zunächst abzustreiten, dass mit anderen
Worten seine Bestreitung des Geschlechtsverkehrs nicht automatisch bedeutet,
dass ein solcher gegen den Willen oder unter Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit
von B____ stattgefunden hätte. Insgesamt erweist sich die Kernbelastung zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch als genügend konstant und stimmig, um einen
hinreichend dringenden Tatverdacht auf Schändung zu begründen. Im Haftverfahren
muss nach dem oben Ausgeführten keine umfassende Beweiswürdigung stattfinden. Inwiefern
die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Möglichkeit eines nachträglichen
Filmrisses bei B____, die am frühen Morgen des 17. Juli 2015 noch 10 Tabletten
Dafalgan eingenommen haben will, das strafrechtliche Verfahren weiter zu
beeinflussen vermag, muss im Haftprüfungsverfahren noch nicht beurteilt werden.
Entsprechendes gilt für die Würdigung der in karibischer Umgangssprache gehaltenen
Whatsapp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B____ kurz vor dem
Vorfall, in welchem B____ aus Sicht des Beschuldigten in eine sexuelle Handlung
eingewilligt habe (Fotos Whats App-Chatverlauf, Bericht vom 18. Juli 2015, S. 6:
00:51: „Kiere singa conmigo“ – „siiii“). Eine Einwilligung vor Eintreten der
Widerstandunfähigkeit liesse unter Umständen den Tatbestand entfallen, stünde
aber in jedem Fall unter dem Vorbehalt eines späteren Widerrufs, etwa durch
klare gegenteilige Zeichen. Solche Umstände werden Gegenstand der umfassenden
Beweiswürdigung durch das Sachgericht sein.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr
angenommen.
4.1 Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch
ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
Der Beschuldigte
stammt aus der Dominikanischen Republik und hält sich nach eigenen Angaben als
Tourist in Basel auf. Er hat hier keine eigenständige Existenzgrundlage. Der
Anreiz, sich einem Strafurteil, das bei einem Schuldspruch auf eine
Freiheitsstrafe lauten könnte, zu entziehen, muss als erheblich eingestuft
werden. Die Verlobung mit einer Schweizerin ändert daran nichts Wesentliches.
Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu erwogen, dass die Verlobung nach dem Vorgefallenen
ohnehin in Frage stehen dürfte. Dem ist beizupflichten. Zwar liess der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren ein Schreiben einreichen, worin seine Verlobte erklärt,
trotz ihrer Enttäuschung zum Beschwerdeführer zu stehen und mit ihm eine gemeinsame
Zukunft zu planen (Beilage 4 der Beschwerdebegründung). Dieses Schreiben vermag
die Bedenken, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung im jetzigen
Zeitpunkt die Schweiz verlassen oder untertauchen könnte, nicht zu zerstreuen. Die
Verlobte des Beschwerdeführers geht gemäss ihrem Schreiben von einer „intimen
Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und B____ aus, über welche sie
hinwegzusehen bereit sei. Zur Debatte steht aber nicht eine intime Beziehung,
sondern eine Schändung. Ob sie auch unter dieser Prämisse zu ihrem Verlobten
steht, ist eine andere Frage. Dazu kommt, dass eine Hochzeit und allenfalls die
von der Verlobten gewünschte gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer auch
im Ausland möglich wäre. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen eines Schuldspruchs
greifen im Übrigen unabhängig von der Solidarität der Verlobten. Das
Zwangsmassnahmengericht hat bei dieser Ausgangslage die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
4.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
APE HB.2014.35 vom 2. Dezember 2014), kann auf die Erörterung der Frage,
ob auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Dennoch sei erwähnt,
dass Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Den Aussagen von B____ kommt
im Strafverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer, der im
gleichen Quartier wie B____ wohnt, könnte bei seiner Entlassung versuchen, B____
in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Entgegen der Verteidigung kann aus
dem Umstand, dass es bisher seit dem Vorfall keinen Kontakt zu B____ gegeben
hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch im Falle einer Haftentlassung so
bleiben würde. Denn spätestens jetzt muss dem Beschwerdeführer der Ernst der
Lage bewusst geworden sein. Dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung
stehenden Hebel zu seinen Gunsten in Bewegung zu setzen versucht (etwa
Schreiben seiner Verlobten), ist ihm nicht zu verübeln, lässt aber auf eine
entsprechend hohe Energie schliessen, von aussen auf seine Situation einwirken
zu lassen.
Die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft ist angesichts der drohenden Strafe
noch klar gegeben (Art. 191 StGB; zudem drohende Strafschärfung wegen weiterer
Delikte). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Haft abwenden könnten, sind vom
Beschwerdeführer nicht thematisiert worden und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere
kann der Gefahr des Untertauchens nicht anders als durch Haft begegnet werden.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der amtlichen
Verteidigerin des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Als angemessen
erweisen sich sechs Stunden (Entschädigung zu CHF 200.–). Das Honorar ist somit
auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 %
(CHF 96.–). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).