Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.163
ENTSCHEID
vom 17.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
C____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
D____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldiger
3
Beschwerdegegner 1–3 vertreten
durch
lic. iur. [...], Rechtsanwalt und
Notar,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. November 2014 (sowie vom
22. Oktober 2014)
betreffend Nichtanhandnahme / Einstellung
des Verfahrens wegen Betrugs
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
erhob am 19. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Falschbeurkundung und Betrugs gegen
B____, C____ und D____ (Beschwerdegegner 1–3), Vorstandsmitglieder des
Trägervereins [...] und zugleich Stiftungsräte der Stiftung [...]. Er warf
ihnen vor, sie hätten „dem Trägerverein [...] das Vermögen weggenommen und auf
die Stiftung [...] übertragen“ und damit die Rückzahlung von durch ihm gewährten
Darlehen durch den Verein verunmöglicht (Akten S. 28). Die Staatsanwaltschaft
leitete daraufhin ein Untersuchungsverfahren wegen Vermögensdelikten zum
Nachteil des Trägervereins [...] ein und nahm in diesem Zusammenhang diverse
Ermittlungshandlungen vor. Mit Schreiben vom 5. August 2014 sprach sie dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung,
eventualiter Veruntreuung und Falschbeurkundung die Parteistellung ab (Akten S.
44). Mit Schreiben vom 25. September 2014 anerkannte der Beschwerdeführer seine
fehlende Parteistellung bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und/oder
der Veruntreuung, hielt aber daran fest, dass er unmittelbar Geschädigter des
beanzeigten Betrugs sei, da die Beschwerdegegner ihn gezielt von Schritten zur
Rückforderung seines Darlehens abgehalten hätten. Ausserdem erstattete er zusätzlich
Strafanzeige wegen diverser Konkursdelikte (Akten S. 83 ff., 85 f.).
Am 3. Oktober 2014 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit
ausführlich begründetem Schreiben an, dass sie bezüglich der beanzeigten
Konkursdelikte eine Nichtanhandnahme verfügen und das Strafverfahren wegen der
Vermögensdelikte einstellen werde. Da sich der Beschwerdeführer nicht als
Privatkläger konstituieren könne und der Staatsanwaltschaft bei einer
Einstellung ohnehin die Kompetenz zu Entscheidung über Zivilforderungen fehle,
werde auch die verfügte Kontensperrung gegen den Trägerverein [...] aufgehoben
(Akten S. 91 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 hielt der
Beschwerdeführer an der Strafanzeige wegen Betrugs und in diesem Zusammenhang
auch wegen Falschbeurkundung fest und beantragte weitere Ermittlungen und
Beweiserhebungen sowie die Aufrechterhaltung der Kontensperrung (Akten S. 105
ff.). Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2014, welche nur den drei Beschwerdegegnern
zugestellt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs,
Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein (Akten S. 129
ff.) und verfügte die Nichtanhandnahme bezüglich der beanzeigten Konkursdelikte
(Akten S. 132 f.). Dem Beschwerdeführer sandte sie mit gleichem Datum lediglich
ein Schreiben, worin sie daran festhielt, dass ihm keine Parteistellung zukomme,
und erklärte, auch seine Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 sei nicht
geeignet, die Strafuntersuchung fortzusetzen oder die Sperrung des
Kontoguthabens des Trägervereins [...] aufrechtzuerhalten (Akten S. 138).
Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2014 an die verfügende Staatsanwältin nahm der Beschwerdeführer
erneut materiell Stellung und verlangte die Aufnahme von Ermittlungshandlungen
zum Betrugsverdacht und zum Verdacht der Falschbeurkundung. Er beanspruchte
Parteistellung und verlangte die entsprechende „staatsanwaltliche Anforderung
seiner Erklärung“ sowie Akteneinsicht (Akten S. 139 ff.).
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft am 12. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung
bezüglich des Tatbestands des Betrugs. Darin verfügte sie „zur Sicherstellung
der im Schreiben vom 25. Oktober 2014 (lit. B) verlangten formalen
Richtigkeit“, dass auf die Strafanzeige wegen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners
nicht eingetreten werde, weil der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei
(Ziff. 1), dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren nicht als Privatkläger
konstituieren könne (Ziff. 2) und dass ihm keine Akteneinsicht gewährt werde
(Ziff. 3).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. November 2014, mit
der der Beschwerdeführer deren Aufhebung und die Anweisung an die
Staatsanwaltschaft verlangt hat, „die Untersuchung durchzuführen und dabei zu
klären, ob eine Befangenheit der bisher sachbefassten Staatsanwältin oder eines
(einer) Vorgesetzten bestehe und geeignete Abhilfe vorzukehren sei“. In verfahrensmässiger
Hinsicht hat er beantragt, es sei ihm in vollständigem Umfang, eventualiter
mindestens bezüglich aller im Zusammenhang mit dem Betrugsverdacht relevanten Akten,
Akteneinsicht zu gewähren. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung (Anwaltskosten) zuzusprechen.
Die
Instruktionsrichterin hat die Verfahrensakten beigezogen und die Staatsanwaltschaft
sowie die drei Beschwerdegegner zu Stellungnahmen eingeladen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 5. Januar 2015 mit dem ausführlich begründeten Antrag auf nur
beschränkte Gewährung der Akteneinsicht sowie auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Die drei Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw [...],
haben mit Eingabe vom 17. Februar 2015 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen
und die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Das Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Akteneinsicht
auf die Akten zum Tatbestand des Betrugs zu beschränken. Der Beschwerdeführer
hat am 30. März 2015 repliziert. Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom
17. April 2015 sind dem Beschwerdeführer die Akten S140728 078 zusammen mit den
Separatbeilagen SB AZ / 01–60.1 und SB AZ 61.1–82.1 zur Einsicht zugestellt
worden, mit Frist für eine allfällige Ergänzung seiner bisherigen Eingaben. In
Bezug auf die weiteren Separatbeilagen ist die Akteneinsicht verweigert worden.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung
eingereicht. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
das Appellationsgericht. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17
lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
1.2.1 Im
vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Staatsanwaltschaft, obwohl
sie bezüglich des beanzeigten Betrugs am 22. Oktober 2014 bereits eine
Einstellungsverfügung erlassen hatte, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.
Oktober 2014 zum Anlass genommen hat, am 12. November 2014 „zur Sicherstellung
der […] formalen Richtigkeit“ zusätzlich eine Nichtanhandnahmeverfügung mit
praktisch identischer Begründung zu erlassen. Es ist nachfolgend zunächst zu
prüfen, ob dieses Vorgehen richtig war.
1.2.2 Gemäss
Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen
Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen
ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der Strafanzeige
oder des Polizeirapports feststeht, dass die angezeigten Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet auf die
Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet
oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung
(Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich
bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der
Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug
auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung
herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der
erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten
Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach
abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung
zu erlassen. Dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Sie hat nach Eingang der
Strafanzeige eine Untersuchung eröffnet, wobei sich ihre
Untersuchungshandlungen ausschliesslich auf allfällige Vermögensdelikte (ungetreue
Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung, und Urkundenfälschung) zum
Nachteil des Trägervereins […] bezogen haben (vgl. Akten S. 13, 38, 40, 42).
Der Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 bezieht sich aber nicht nur auf
die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der
Falschbeurkundung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung, sondern
auch auf den beanzeigten Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers (Akten S. 129
f.).
1.2.3 Der
Grund dafür, dass diesbezüglich am 12. November 2014 zusätzlich eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen wurde, dürfte wohl darin liegen, dass die Einstellungsverfügung vom
22. Oktober 2014 nur den drei Beschuldigten zugestellt worden war (Akten S.
131). Dem Beschwerdeführer, dem die Staatsanwaltschaft die Parteistellung
abgesprochen hatte – und bis heute abspricht –, war zwar die entsprechende
Absicht angekündigt worden, über die tatsächlich erfolgte Einstellung des Verfahrens
war er jedoch nicht informiert worden. Nachdem dieser in Unkenntnis der
Einstellungsverfügung mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 auf der Aufnahme von
Untersuchungen bezüglich des Betrugs und insofern auf Akteneinsicht und Zustellung
eines Formulars betreffend Konstituierung als Privatkläger beharrt hatte (Akten
S. 141), erliess sie die Nichtanhandnahmeverfügung „zur Sicherstellung der
[…] formalen Richtigkeit“. Diese ist praktisch wortwörtlich gleich begründet
wie die diesbezügliche Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2014, mit dem
einzigen unwesentlichen Unterschied, dass gemäss der Einstellungsverfügung die
Handlungen der Beschwerdegegner nicht geeignet seien, „einen Vereinsgläubiger“
arglistig zu täuschen, während sie gemäss der Formulierung in der
Nichtanhandnahmeverfügung nicht geeignet waren, „den Vereinsgläubiger A____“ arglistig
zu täuschen.
1.2.4 Das
aufgezeigte Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist problematisch. Wie sich aus den
oben angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, ist es nicht möglich, in Bezug
auf dasselbe beanzeigte Delikt zu Handen der Beschuldigten eine Einstellungsverfügung
und zu Handen des Anzeigestellers eine Nichtanhandnahmeverfügung (mit späterem
Datum und separater Rechtsmittelbelehrung) zu erlassen. Dies ergäbe einen
unlösbaren Widerspruch, wenn die Nichtanhandnahmeverfügung infolge einer Beschwerde
des Anzeigestellers aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen würde, die
Ermittlungen gegenüber den Beschuldigten im bereits formell rechtskräftig
eingestellten Verfahren weiterzuführen.
1.2.5 Sowohl
beim Erlass einer Einstellungsverfügung als auch beim Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung
hat sich das Vorgehen nach Art. 80 und 81 StPO zu richten (Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 StPO). Die Verfügungen sind demnach schriftlich
und begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Parteien zuzustellen
(Art. 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 lit. d, 321 StPO; Omlin,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
310 N 13–18; AGE BES.2014.63 vom 28. August 2014 E. 4.2). Zu den Parteien
gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.
b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Anzeigesteller, die durch das
beanzeigte Delikt weder geschädigt noch Privatkläger sind, gelten als „andere
Verfahrensbeteiligte“ (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ihnen stehen gemäss
Art. 301 Abs. 3 StPO keine weitergehenden Verfahrensrechte (als das Recht
zur Anzeigeerstattung) zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Es
ist ihnen bloss – aber immerhin – auf Anfrage mitzuteilen, ob ein
Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft stuft den Beschwerdeführer als solchen „anderen Verfahrensbeteiligten“
im Sinne von Art. 105 StPO ein. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer mit
seiner Strafanzeige vom 19. Juli 2014 und seinen Schreiben vom 25.
September und 15. Oktober 2014 klar auf den Standpunkt gestellt, dass er sich
als direkt Geschädigter des beanzeigten Betrugs betrachtet und als Straf- und
Zivilkläger konstituieren möchte, dass er also Parteistellung im Verfahren
beansprucht. Ob die Verweigerung der Parteistellung und damit der
Anfechtungsmöglichkeit bezüglich der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
(vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) zu Recht erfolgt ist, ist eine Frage, welche ihrerseits
der Beschwerde unterliegen muss. Die Staatsanwaltschaft hätte daher
diesbezüglich entweder bereits vor dem Einstellungsbeschluss eine anfechtbare
Verfügung erlassen oder den Einstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2014 auch dem
Beschwerdeführer eröffnen müssen – allenfalls mit der Ergänzung, dass ihm ihrer
Ansicht nach keine Parteistellung zukomme –, so dass dieser seine entgegenstehenden
Argumente im Rahmen einer Beschwerde dagegen hätte vorbringen können.
1.2.6 Bei
der zu Handen des Beschwerdeführers am 12. November 2014 erlassenen, gleich wie
die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Betrug begründeten
Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich – wie in E. 1.2.3 aufgezeigt – der Sache
nach eigentlich um die nachträgliche Eröffnung der diesbezüglichen Einstellungsverfügung.
Da dieser somit kein anderes Schicksal beschieden sein kann als jener, richtet
sich die vorliegende Beschwerde materiell auch gegen die Einstellungsverfügung
vom 22. Oktober 2014, soweit sich diese auf den Betrug bezieht. Bezüglich
der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 396
Abs. 1 StPO). Das muss mangels rechtsgültiger Eröffnung auch in Bezug auf die
Einstellungsverfügung gelten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Als
behauptetem Geschädigtem, der sich als Straf- und Zivilkläger konstituierten
will, steht dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch Akteneinsicht zu,
soweit sich diese auf den Tatbestand des Betrugs beziehen. Diese ist ihm im Beschwerdeverfahren
denn auch gewährt worden. In Bezug auf Dokumente, welche sich auf die Untersuchung
wegen Vermögensdelikten zum Nachteil des Trägervereins […] beziehen, deren Einstellung
nicht angefochten wurde (und vom Beschwerdeführer nicht angefochten werden
konnte), besteht hingegen kein Akteneinsichtsrecht.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine
Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein
eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung
zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,
sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es
obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Daraus folgt, dass sie dann
eine Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch. Ist hingegen nach der Aktenlage ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten, hat sie von einer
Überweisung ans Gericht abzusehen, da eine Hauptverhandlung in diesem Fall als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Halten sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1
und 7.2 S. 226 f.; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
2.2 Des
Betrugs macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und ihn
so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst
geltend, die Beschwerdegegner hätten sich mit der Absicht in die Führungsstrukturen
des Trägervereins […] wählen lassen, diesen finanziell auszuhöhlen und den
Beschwerdeführer um sein dem Verein gewährtes Darlehen zu prellen. Mit diversen
arglistigen Machenschaften hätten sie verhindert, dass die finanzielle Aushöhlung
des Vereins erkennbar wird. Dergestalt über die finanzielle Lage des Vereins in
Irrtum versetzt, habe der Beschwerdeführer seine Darlehen vom Verein nicht zurückgefordert,
solange noch genügend Substanz zur dessen Rückzahlung vorhanden gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung resp. Nichtanhandnahme des
Verfahrens wegen Betrugs damit, dass die beiden vom Beschwerdeführer dem
Trägerverein […] gewährten Darlehen auf Verträgen vom 31. Dezember 1997 und 15.
April 2005 beruhten. Da damals die Beschwerdegegner noch gar nicht als
Vorstandsmitglieder des Vereins fungiert hätten, lasse sich die Darlehensgewährung
nicht auf eine Einflussnahme ihrerseits zurückführen. Auch der Handwechsel an
den Liegenschaften sei nicht geeignet gewesen, einen Vereinsgläubiger und damit
auch den Beschwerdeführer arglistig zu täuschen.
2.3 Aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer von 1990 bis 2006 im Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft
[...] ([...]), dem Vorgängerverein des Trägervereins [...], sass und in dieser
Funktion zusammen mit einem andern Vorstandsmitglied dessen Geschäfte führte,
wobei es während dieser ganzen Zeit ihr Bestreben gewesen sei, den [...]hof vor
der Liquidation zu retten. Dies hatte zur Gewährung der beiden Darlehen
seinerseits an den Verein geführt. Bei der ausserordentlichen Versammlung des [...]
vom 20. August 2006 trat der alte Vorstand in globo zurück und wurden fünf neue
Vorstandsmitglieder gewählt. Dem alten Vorstand wurde indessen die Entlastung
verweigert, weil keine Abrechnung/Buchhaltung für das vergangene Vereinsjahr
vorgelegt werden konnte (Protokoll der Versammlung vom 20. August 2006, SB AZ
B10 Ziff. 5, 8, 13). Mit der Einladung vom 24. August 2007 zur
ordentlichen Mitgliederversammlung 2007 des [...] erklärte Rechtsanwalt [...]
im Namen des neuen Vorstands, es sei diesem nur ansatzweise gelungen,
verlässliche Zahlen über die vergangenen Jahre zusammenzutragen. Eine Bilanz-
und Erfolgsrechnung für das Jahr 2006 habe nicht erstellt werden können. Daraufhin
seien drei der fünf neugewählten Vorstandsmitglieder per 31. Dezember 2006
wieder zurückgetreten. Die zwischenzeitlich vorgenommene Sichtung der finanziellen
Möglichkeiten des Vereins zeige ein bedenkliches Bild. Der [...]hof sei auch
mittelfristig nicht in der Lage, die für einen Weiterbetrieb notwendigen
Finanzen erwirtschaften zu können. Der Gesamtausstand belaufe sich gemäss einem
Schreiben der [...] Kantonalbank per 1. Oktober 2007 auf CHF 534‘145.35. Die
desolate finanzielle Situation des Vereins zwinge zum Umdenken und zur
Ergreifung drastischer Massnahmen. Die Stiftung [...] habe sich bereit erklärt,
die bestehende Hypothek abzulösen und den Verein auf gesunde finanzielle Beine
zu stellen. Die Stiftung strebe die Erhaltung der vereinseigenen Liegenschaften
in [...] an (SB AZ B11). An der Mitgliederversammlung vom 14. September 2007
traten die beiden übrig gebliebenen Vorstandsmitglieder zurück und wurden stattdessen
die drei Beschwerdegegner in den Vorstand gewählt. Ausserdem wurden neue
Statuten genehmigt und der Verein in „[...]“ umbenannt (SB AZ B12). An der
ordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2008 teilte der Revisor des
Vereins den Anwesenden (darunter der Beschwerdeführer) mit, es sei aufgrund diverser
fehlender Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die relevanten Details zu
prüfen. Es sei aber ganz klar, dass der Verein massiv überschuldet sei.
Daraufhin schlug der Vorstand verschiedene Möglichkeiten vor, wie auf diese
Situation reagiert werden könnte. In Bezug auf die Darlehen des Beschwerdeführers
wurde vereinbart, dass dieser „vom Verein eine Liste der nötigen Unterlagen
betreffend seiner Darlehen mit Fristsetzung bekommen“ werde. Nach der Prüfung
der Unterlagen durch den Beschwerdegegner 2 werde „ein Gespräch zusammen mit
dem Vorstand stattfinden, ob und wie er [der Beschwerdeführer] seine
Forderungen geltend machten kann“ (SB AZ 18, insb. Ziff. 11). Im Protokoll der
Vereinsversammlung vom 10. Februar 2009 wurde sodann festgehalten, dass „die
nicht gesicherten Darlehen“ des Beschwerdeführers „nicht abschliessend
nachvollzogen werden“ könnten. Zwei unabhängige Schätzungen hätten den Verkehrswert
der Liegenschaften auf ca. CHF 500‘000.– veranschlagt. Die Stiftung [...] habe
dem Verein mehrere gesicherte Darlehen im Gesamtwert von CHF 900‘000.– gewährt.
Sie schlage vor, die Liegenschaften des Vereins für CHF 900‘000.– zu kaufen. Da
der Verein massiv überschuldet sei, sei der Vorstand der Ansicht, dies sei die
beste Lösung; er halte das Angebot für fair. Der Beschwerdeführer habe seine
Sorge betreffend seiner Darlehen ausgedrückt. Er sei nicht bereit, dieses Geld
dem Trägerverein zu erlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer
informiert, dass der Trägerverein kein Geld habe und deswegen seine Forderungen
nicht zurückzahlen könne. In der folgenden Abstimmung wurde der Antrag des
Vorstands, die Liegenschaften an die Stiftung [...] zum Preis von CHF 900‘000.–
zu verkaufen, mit elf zu einer Stimme (jener des Beschwerdeführers) angenommen
(AB AZ B21) .
2.4 Aus
diesen Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Wahl
der Beschwerdegegner in den Vereinsvorstand Kenntnis davon hatte, dass der
Verein massiv überschuldet war und den von ihm gewährten Darlehen keine Aktiven
gegenüberstanden.
Der
Beschwerdeführer stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner
durch diverse Täuschungshandlungen bei ihm „im Sinne eines Mitbewusstseins die
grundlegende Fehlvorstellung“ hervorgerufen hätten, „es stehe alles zum Besten,
die idealistisch denkende Stiftung werde den Verein und ‚[...]‘ retten und dadurch
seien auch seine Darlehen gesichert, so dass er nicht zu Vollstreckungsschritten
greifen müsse, welche das idealistische Ferienheim vernichten würden“ (act. 14
Ziff. 24; act. 16 Ziff. 5.3). Er habe daher im Jahr 2009 an die Honorierung
seiner Darlehen durch die Stiftung geglaubt und deshalb auf eine Anfechtung des
Vereinsbeschlusses über den Verkauf der Liegenschaft vom Verein an die Stiftung
verzichtet (act. 14 Ziff. 24). Diese Argumentation entbehrt jeglicher Grundlage.
Es war dem Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnern nie vorgegaukelt worden,
seine Darlehen seien gesichert. Zwar wurde anlässlich der Vereinsversammlung
vom 13. Juni 2008 eine Prüfung der Unterlagen betreffend seiner
Darlehensforderungen durch den Vorstand und ein nachfolgendes Gespräch über die
Möglichkeit der Geltendmachung seiner Forderungen vereinbart. In Folge der Prüfung
dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer aber, wie sich aus dem Protokoll
der Vereinsversammlung vom 10. Februar 2009 ergibt, vom Beschwerdegegner 1
klar mitgeteilt dass seine Darlehen „nicht abschliessend nachvollzogen werden“
konnten und der Verein mangels Aktiven seine Forderungen nicht zurückzahlen
könne. Dass die Stiftung [...] nach dem Kauf der Liegenschaften seine Darlehen
zurückzahlen werde, wurde mit keinem Wort angetönt oder in Aussicht gestellt. Ganz
offensichtlich ging auch der Beschwerdeführer selbst nicht davon aus, dass
seine Darlehen durch den Verkauf der Liegenschaften an die Stiftung [...]
gesichert wären, hat er doch – als einziges Vereinsmitglied – gegen diesen Verkauf
gestimmt.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass von einem täuschungsbedingten Irrtum des Beschwerdeführers
bezüglich der Rückzahlung seiner Darlehen, welcher zur Unterlassung ihrer
rechtzeitigen Rückforderung geführt hätte, keine Rede sein kann.
2.5 Damit
fehlt es schon am ersten grundlegenden Tatbestandsmerkmal des Betrugs, dem
Irrtum, so dass auf die Prüfung der einzelnen angeblichen Täuschungshandlungen
(act. 16 Ziff. 5) und weiterer Elemente des Betrugstatbestandes, namentlich der
Arglist, verzichtet werden kann. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – die zwischen dem Trägerverein [...] und der
Stiftung [...] abgeschlossenen Kaufverträge vom 12. Juni 2009 eine
Falschbeurkundung darstellen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nur im
Zusammenhang mit dem behaupteten Betrug (als Arglist begründendes Element) ein
rechtliches Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Einstellungsbeschlusses
hat. Die angefochtene Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
ist nach dem Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1 Im
Weiteren macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung geltend, habe die Staatsanwaltschaft doch darin seine
mehrfach substantiiert vorgebrachten Einwände „gegen vorangehend staatsanwaltlich
in Aussicht genommene Begründungaspekte“ schlicht übergangen und „ohne auch nur
angetönte Auseinandersetzung damit die vorangehend geäusserten Begründungspunkte
wiederholt“.
3.2 Der
Anspruch auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör (Stohner,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).
Gemäss Art. 81 Abs. 3 StPO muss die Begründung bei „andern verfahrenserledigenden
Entscheiden“ (lit. b) allerdings weniger eingehend sein als bei Urteilen (lit.
a) und im Gegensatz zu diesen keine tatsächliche und rechtliche Würdigung des
der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, sondern bloss „die
Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens“ enthalten, was allenfalls
auch stichwortartig geschehen kann (Omlin,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 15). Durch
die Begründung muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, die Tragweite
des Entscheides zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere
Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn
ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 1706; BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S.
520).
3.3 Im
vorliegenden Fall liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Aus der
Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ist klar ersichtlich, von welchen
Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Verfügung leiten liess.
Aufgrund dieser Begründung war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, diese
sachgerecht anzufechten und dabei unter anderem zu rügen, die Staatsanwaltschaft
habe seiner Meinung nach wesentliche Gesichtspunkte – beispielsweise, dass auch
in der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs eine Vermögensdisposition im Sinne
von Art. 146 StGB liegen kann – zu Unrecht nicht berücksichtigt. Da das
Beschwerdegericht mit voller Kognition entscheidet und das Recht von Amtes
wegen anwendet (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), ist es weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden,
sondern kann es eine Beschwerde auch aus andern als dem angerufenen Grund
gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
oder zusätzlichen Begründung abweisen (vgl. BGE 141 V 234 Es. 1 S. 236; BGer
2C_131/2011 E. 3.1). Das hat es vorliegend getan.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit ihrem problematischen Vorgehen und
aufgrund des Umstands, dass sie auf die Argumentation des Beschwerdeführers
bezüglich irrtümlichen Forderungsverzichts in ihrer Begründung gar nicht
eingegangen ist, hat die Staatsanwaltschaft allerdings bis zu einem gewissen
Grad Anlass zur Erhebung der Beschwerde geboten. Dies gilt jedoch nur bis zum
Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015, mit
welcher diese ihre Verfügungsbegründung ergänzt hat und auch auf das Argument
bezüglich des irrtümlichen Forderungsverzichts eingegangen ist (act. 4 Ziff.
2.2). Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer klar sein
müssen, dass der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt „irrtümlicher
Forderungsverzicht“ kein Erfolg beschieden sein kann. Diesen Umständen ist
Rechnung zu tragen, indem dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen und ihm für das Beschwerdeverfahren eine teilweise
Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) aus
der Gerichtskasse zuzusprechen ist, welche mit der reduzierten Gebühr
verrechnet werden kann.
4.2 Gemäss
Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO haben die
Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen
Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch den Beschwerdeführer
verursacht worden ist, hat dieser den Beschwerdegegner die dadurch verursachen
Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von Art. 432 StPO zu
ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 102 [2013]
Nr. 60; AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.1). Diesbezüglich
rechtfertigt sich eine Reduktion der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden
Entschädigung resp. eine teilweise Übernahme durch die Staatskasse nicht, da
die Beschwerdegegner ihre Stellungnahme erst nach Eingang der Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft eingereicht haben und der Beschwerdeführer durch
rechtzeitigen Rückzug der Beschwerde die entsprechenden Kosten hätte verhindern
können. Die von den Beschwerdegegnern mit der Kostennote ihres Vertreters vom
17. Juni 2015 geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 6‘229.55
(24,5 Stunden zu CHF 230.– zuzüglich CHF 133.10 Auslagen und 8 % MWST von CHF
461.45) erscheint angesichts des Umfangs des vom Beschwerdeführer unnötig
aufgeblähten Verfahrens relativ moderat. Der Beschwerdeführer hat daher den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine teilweise
Parteientschädigung von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 %
MWST von CHF 40.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird im
entsprechenden Umfang mit der reduzierten Urteilsgebühr verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern
eine Parteientschädigung von CHF 6‘229.55 (einschliesslich Auslagen und MWST)
auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.