Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.248
URTEIL
vom 2.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei
Basel-Stadt
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Oktober 2014
betreffend Rayonverbot
Sachverhalt
Am Dienstag, 1.
Oktober 2013, fand um 20.45 Uhr im St. Jakobs-Park das Champions League Spiel
zwischen dem FC Basel und dem FC Schalke 04 statt. Im Vorfeld dieses Spiels kam
es zwischen ca. 18.30 und 19.00 Uhr zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung
zwischen Anhängern der beiden Vereine, nachdem gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt ein Mob von ca. 150 bis 200 mehrheitlich vermummten
Anhängern des FC Basel bei der Verzweigung der St. Jakob-Strasse / Gellertstrasse
die Anhänger des FC Schalke 04 angegriffen hatte. Polizeikräfte versuchten mit
dem Einsatz von Gummischrot, Pfefferspray und CS-Gas eine direkte Auseinandersetzung
zwischen den beiden Gruppierungen zu verhindern. Dabei kam es zu insgesamt 20
Verletzten, wovon drei hospitalisiert werden mussten. Bei der Sichtung des bei
dieser Auseinandersetzung erstellten Videomaterials konnte ein bei der Fahndung
der Kantonspolizei tätiger Szenekenner A____ als eine der sich an vorderster
Front der FCB-Anhänger aufhaltenden, vermummten Personen identifizieren. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2014 auferlegte die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ ein
Rayonverbot für den Zeitraum vom 22. Januar 2014 bis 21.
Januar 2015 für das Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im
erwähnten Zeitraum „während Sportveranstaltungen (namentlich an sämtlichen
Fussball- und Eishockeyspielen), respektive 6 Stunden vor und nach dem
Anlass sich im Rayon gemäss beigelegten Plänen aufzuhalten“.
Den gegen dieses
Rayonverbot erhoben Rekurs von A____ wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 unter Auferlegung der Kosten mit einer
Gebühr von CHF 750.– vollumfänglich ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 3. und 21. November 2014 von A____ (Rekurrent)
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat mit den Anträgen, „es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Forderung eines Beweises der
Nichtschuld“ einerseits „die Unschuldsvermutung verletzt habe“ und andererseits
„die Dauer des Rayonverbotes von 6 Stunden vor bis 6 Stunden nach einem
Spiel unverhältnismässig sei, auch im Vergleich zur schärferen Meldeauflage,
welche zu deutlich kürzeren Fernhaltezeiten“ führe. Weiter beantragt der
Rekurrent die Aufhebung des Rayonverbotes und eventualiter die
verhältnismässige Kürzung der „Zeiten des Rayonverbots“. Schliesslich beantragt
er die Aufhebung resp. eventualiter die Kürzung der vorinstanzlichen Kostenauflage
sowie die Zusprechung eines Auslagenersatzes für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er Einsicht in die
Vernehmlassung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 20. März 2014 und Gelegenheit
zur Stellungnahme dazu. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht
mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom
21. Dezember 2014 beantragt der Rekurrent die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Der Instruktionsrichter hat dieses Gesuch mit
Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen, dem Rekurrenten aber gleichzeitig
erlaubt, den verfügten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– in vier monatlichen
Raten à je CHF 250.– zu begleichen. Nach erfolgtem Eingang dieser Raten ist das
JSD zur Vernehmlassung eingeladen worden. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015
beantragt es die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Am 26. Mai 2015 hat der
Rekurrent seinen Verfahrensantrag auf Einsicht in die Vernehmlassung der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 20. März 2014 erneuert. Der Instruktionsrichter hat diesen
Antrag mit begründeter Verfügung vom 27. Mai 2015 abgewiesen. Mit Replik vom 4.
Juni 2015 hält der Rekurrent an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Oktober
2014, gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des
baselstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
1.2
1.2.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow/Koller/Kiss/Thurn-herr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz. 1931). Damit soll
sichergestellt werden, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische
oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des
Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435, 447; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2, in Pra 95 (2006) Nr. 27 S.
190, 192). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in:
Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500, ebenso Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277, 292; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012).
1.2.2 Vorliegend
ist das dem Rekurrenten auferlegte Rayonverbot während des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens am 21. Januar 2015 ausgelaufen. Soweit der Rekurrent daher
dessen Aufhebung sowie eventualiter dessen Begrenzung verlangt, ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses fraglich. Der Rekurrent begründet sein – seiner
Meinung nach – weiterhin aktuelles Rechtschutzinteresse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung damit, dass auch nach Ablauf des Rayonverbotes der
Eintrag in das vom Fedpol geführte elektronische Informationssystem HOOGAN des
Bundes erhalten bleibe. Dieser Hinweis trifft zu (vgl. Art. 24a des
Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]). Es
ist plausibel, dass dem Rekurrenten durch diese Eintragung Nachteile entstehen
könnten. Daraus resultiert insofern ein weiterhin bestehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse
(BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 1). Der Betroffene muss die Möglichkeit
haben, die Aufhebung des Rayonverbots zu verlangen, wenn der Verdacht
gewalttätigen Verhaltens sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist (BGer
1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5). Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.1 Das
angefochtene Rayonverbot bildet eine Massnahme polizeilicher Natur und dient präventiv
der Gefahrenabwehr (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43, BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni
2011 E. 3.5). Es darf nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat, SG 123.400)
angeordnet werden, wenn sich eine Person nachweislich an Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. In Art. 2 Abs. 1 lit. a-h des Konkordats
findet sich eine nicht abschliessende Aufzählung von im Schweizerischen
Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Straftatbeständen, bei deren Begehung oder Anstiftung
ein Rayonverbot angeordnet werden kann. Dazu gehören Straftaten gegen Leib und
Leben, Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten gemäss Art. 3
des Konkordats entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals
oder der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen
sowie Meldungen zuständiger ausländischer Behörden. Ausser bei Gerichtsurteilen
kommt in allen diesen Fällen lediglich ein Verdacht zum Ausdruck. Ausgangspunkt
für die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots ist somit, ähnlich wie bei
strafprozessualen Massnahmen, der Verdacht gewalttätigen Handelns (vgl. BGE 137
I 31 E. 5.2 S. 44). Ein förmlicher, strafprozessual erbrachter Beweis oder gar
eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird nicht verlangt (BGer
1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung
des BWIS; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3; in allgemeiner Weise zum
herabgesetzten Beweismass: Moeckli/Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit & Recht 3/2012,
S. 231, 239 f.; vgl. auch VGer SG B 2009/22 vom 22. September 2009 E. 3.2.2 und
VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanzen stützen ihren Entscheid auf das Videomaterial, welches von der
Kantonspolizei Solothurn anlässlich der Champions League-Begegnung zwischen dem
FC Basel und dem FC Schalke 04 vom 1. Oktober 2013 aufgenommen und von einem
Szenekenner der Polizei ausgewertet worden ist. Darauf ist an vorderster Front
des versammelten Mobs vermummter FCB-Hooligans auch ein Vermummter mit
kräftiger Statur zu sehen. Zuerst befindet er sich im Bereich des Shopping-Centers
St. Jakob, in der Folge auf einer Rasenfläche vor der St. Jakobs-Halle und
schliesslich im Tross des Mobs, welcher sich vor dem Gartenbad St. Jakob formiert
hat und von dort losgeschritten ist. Er wurde trotz seiner Vermummung aufgrund
seiner korpulenten Statur, seines schwerfälligen Ganges, seiner Körperhaltung
und seiner beim Verrücken der Sturmhaube erkennbaren Augenpartie vom Szenekenner
identifiziert. Die Vorinstanz hat erwogen, bei dem als den Rekurrenten erkannten
Vermummten springe tatsächlich die kräftige/korpulente Statur und der entsprechend
schwerfällige Gang ins Auge. Diese Person hebe sich deutlich von den anderen an
den Ausschreitungen beteiligten, vermummten Personen ab. Die Aussagen des
Fahnders erschienen daher schlüssig.
2.2.2 Der
Rekurrent hält dieser Beweiswürdigung zunächst entgegen, dass der Szenekenner,
auf dessen Aussagen sich die Vorinstanzen bezögen, gar nicht vor Ort gewesen
sei. Eine glaubwürdige Aussage gemäss Art. 3 des Konkordats setze aber voraus,
dass die aussagende Person beim Vorfall anwesend gewesen ist. Auf dem
vorhandenen Video würde man einfach eine Person erkennen, die aufgrund ihres
korpulenten Körperbaus und dem dadurch bedingt zwangsläufig schwerfälligen Gang
wie jede entsprechende Person auffallen würde. Nur weil der Polizeifahnder eine
Person aus der Ultraszene mit korpulentem Körperbau kenne, sei dies aber kein Beweis,
dass er diese Person sei. Auf den Videobändern sei das Gesicht dieser Person
jeweils vermummt. Glaubwürdige Bildaufnahmen setzten aber voraus, dass ein
Durchschnittsbetrachter die angeschuldigte Person erkenne.
2.2.3 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie es dem Polizeirecht allgemein entspricht,
wird auch im Anwendungsbereich des Konkordats das Rayonverbot als Massnahme zur
Gefahrenabwehr auf entsprechende Anzeichen hin angeordnet. Grundlage für dessen
Anordnung sind nach der Aufzählung von Art. 3 Abs. 1 Konkordat neben
einer strafrechtlichen Verurteilung auch polizeiliche Anzeigen sowie
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen von Polizei, Zollorganen, des Sicherheitspersonals
der Sportverbände und -vereine, Stadionverbote von Sportverbänden und -vereinen
sowie Meldungen zuständiger ausländischer Behörden. Es wird mithin auf der
Grundlage eines Verdachts angeordnet, dem im Verfahren auf Ergreifung von
polizeilichen Massnahmen nachgegangen werden muss (BGE 137 I 31 E. 5.2 S. 43
f.; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.4.3). Als Anzeichen kommt damit im
Ergebnis grundsätzlich jede Art der Informationsbeschaffung in Betracht
(BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 5.2). Die daraus folgenden
Hinweise sind aber im Einzelfall im Hinblick auf die konkret zu treffende
Massnahmen zu prüfen und zu gewichten (BGer 1C_176/2013 vom 7. Januar 2014, E.
8, 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 5.2; VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015
E. 2.4.3). Ein förmlicher Beweis im strafprozessualen Sinne ist hingegen, wie
in E. 2.1 ausgeführt, nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich der Verdacht auf
Gewalttätigkeiten aufgrund einer näheren Prüfung der konkreten Umstände
erhärtet. Dabei ist namentlich darauf abzustellen, ob die in den Anzeigen oder
Protokollen enthaltenen Aussagen als glaubwürdig erscheinen (VGer ZH
VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008 E. 5.2).
Nicht notwendig
erscheint auf dieser Grundlage, dass ein Polizeifahnder, der Videoaufnahmen auswertet,
selber im Zeitpunkt der der Massnahme zu Grunde gelegten Handlungen vor Ort war.
Im Gegenteil liegt es in der Natur des Videobeweises, dass die genaue
Auswertung jeweils im Nachhinein erfolgen muss (Wohlers/Trunz,
Hooliganismus-Bekämpfung: Kann die Schweiz von England lernen?, in: CaS 2011,
S. 176, 188). Entscheidend erscheint allein, ob die Schlüsse des Fahnders auf
der Grundlage des vorhandenen Materials als verlässlich erscheinen. Dabei kommt
es nicht auf die Beurteilung eines Durchschnittsbetrachters der beurteilten
Bilder und Filme an. Vielmehr müssen die Beurteilungen vor dem Hintergrund der
spezifischen Kenntnisse des Polizeifachmann nachvollzogen werden.
2.3 Weiter
rügt der Rekurrent, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid bisher kein Strafverfahren gegen ihn abgeschlossen worden
sei. Dies ist von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung anerkannt worden. Das
ist aber irrelevant, da eine strafrechtliche Verurteilung oder auch nur schon
ein strafprozessual erhobener Sachverhalt als Grundlage für ein Rayonverbot
nach dem Gesagten nicht erforderlich ist (vgl. BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni
2011 E. 3.5).
2.4
2.4.1 Mit
Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts moniert der Rekurrent, dass ihm seine
Aussageverweigerung im Massnahmeverfahren zum Vorwurf gemacht werde. Es gehöre
zum Recht der angeschuldigten Person, ihre Aussage zu verweigern, ohne dass ihr
daraus Nachteile erwachsen dürften. Das dem Strafverfahren angegliederte Verwaltungsverfahren
müsse zum gleichen Ergebnis wie das Strafverfahren führen. Mit der
Berücksichtigung der Aussageverweigerung werde der nemo-tenetur-Grundsatz
verletzt. Der Beweis sei von der Behörde zu führen, diese trage die Beweislast.
Vorliegend habe die Polizei keinen den Anforderungen von Art. 3 des Konkordates
genügenden Beweis erbracht. Es könne von ihm nicht der Beweis seiner Unschuld
verlangt werden.
2.4.2 Es
trifft zu, dass bei der Anordnung präventiver Massnahmen zum Schutz vor Gewalt
an Sportveranstaltungen in beweismässiger Hinsicht kein wesentlich tieferer
Standard als im Strafverfahren angesetzt und auf eine genauere Abklärung des
Sachverhalts verzichtet werden darf (VGE VD.2010.36 vom 28. Januar 2011 E.
2.3). Vorliegend stützten sich die Vorinstanzen auf das Protokoll der Sichtung
des Videomaterials durch einen namentlich genannten Szenekenner der
Kantonspolizei. Darin wird der Rekurrent im Filmmaterial nach 10.47 Minuten als
Person identifiziert, die zuvorderst im Mob steht und vermummt ist. Der
Szenekenner begründete bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft, wie er
zu seiner Identifikation gelangte. Er arbeite seit 7 Jahren als Szenekenner.
Von Oktober 2010 bis Oktober 2013 habe er vollamtlich als Szenekenner Fussball
gearbeitet. Dabei habe er regelmässig Heim- und Auswärtsspiele des FCB besucht und
sich dabei ein Wissen über die verschiedenen Gruppierungen der Hooligan- und
Ultraszene rund um den FCB aneignen können. Er habe dabei auch mit dem
Rekurrenten gesprochen, weil dieser an Fussballspielen immer wieder negativ
aufgefallen sei. Der Rekurrent gehöre zur Ultraszene und trete immer provozierend
gegenüber der Polizei auf. Er habe ihn im Video aufgrund der Augenpartie, der
markanten korpulenten/kräftigen Statur, seines Ganges und seiner Körperhaltung
erkannt. Er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich um den Rekurrenten handle. Der
Rekurrent selbst hat, im Strafverfahren mit den entsprechenden Bildern
konfrontiert, seine Aussage dazu verweigert.
Vor diesem
Hintergrund vermag der Rekurrent aus dem sogenannten Selbstbelastungsprivileg
(nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare, sog. nemo-tenetur-Grundsatz)
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Dieser
strafrechtliche Verfahrensgrundsatz findet im Verwaltungsrecht keine direkte Anwendung
(Meier, Hooligankonkordat:
präventive Verpackung, repressive Wirkung, AJP 2014 S. 668, 674). Wie im Strafverfahren
hat zwar die Verwaltung nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, welche auch im öffentlichen Recht gilt, die
Voraussetzungen für die Anordnung eines Rayonverbots nachzuweisen. Dabei gilt
für die Abklärung der entsprechenden Sachverhaltselemente im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime,
welche die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig
und richtig festzustellen (Schwank,
a.a.O. S. 435, 455). Die Behörde ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen (Kölz/Häner/
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage 2013, Rz. 142). Die Untersuchungspflicht der
Behörden gilt jedoch nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichten und
-rechte der Parteien begrenzt. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht
oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten
auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind in solchen
Fällen verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (statt vieler: VGE VD.2014.117 vom
4. November 2014 E. 3.3 m.w.H.; vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115).
Doch auch wenn
der nemo-tenetur-Grundsatz im vorliegenden Verfahren aufgrund von Art. 6 Ziff.
1 EMRK gewisse Wirkungen entfalten sollte (vgl. dazu BGE 140 II 384 E. 3.3 S.
389 ff.), ist er nicht verletzt worden. Es ist dem Rekurrenten auch mit Bezug
auf das vorliegende Massnahmeverfahren unbenommen geblieben, seine Aussage zu
verweigern und sich einer Mitwirkung am Beweisverfahren zu enthalten. Es wurde
weder Druck noch Zwang auf den Rekurrenten ausgeübt, eine Aussage zu tätigen,
was nach dem nemo-tenetur-Grundsatz unzulässig wäre (BGE 140 II 384 E. 3.3.2
S. 391). Aus dieser Passivität dürfen ihm zwar direkt keine Nachteile
erwachsen (Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,
Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 191). Das Schweigen im Verfahren
ist neutral zu bewerten und es darf daraus kein Schuldindiz oder
Schuldeingeständnis abgeleitet werden (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51,
BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3.). Indem der Rekurrent aber
geschwiegen und seine Mitwirkung verweigert hat, hat er sich der Chance
begeben, den auf den Analysen des Polizeifahnders begründeten Verdacht zu
widerlegen. Daraus dürfen für den Rekurrenten nachteilige Schlüsse gezogen werden
(Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Auflage 2012, § 24 N 123). Zu beachten
ist, dass beruflichen Aussagen und Schlüssen von Polizeibeamten auf Grund ihrer
Erfahrung gemeinhin eine erhöhte Verlässlichkeit zukommt (vgl. BGer 6P.138/2004
vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum
der Szenekenner, welcher den Rekurrenten gemäss seiner nicht widersprochenen
Aussage persönlich kennt, diesen nicht auch mit seiner Vermummung erkannt haben
sollte. Der Rekurrent macht denn auch keine Indizien geltend, welche für eine
solche Verwechslung sprechen würden.
2.5 Daraus
folgt, dass aufgrund der Akten der begründete Verdacht der Beteiligung des
Rekurrenten an der Zusammenrottung von FCB-Anhängern im Vorfeld des Champion
League-Spiels im St. Jakobs-Park vom 1. Oktober 2013 besteht. Die nicht näher
substantiierte Bestreitung des Rekurrenten zielt daher ins Leere. Seine blosse
Behauptung, sich damals vor der Muttenzerkurve befunden zu haben, vermag die glaubhafte
Identifikation des Rekurrenten auf den das Gegenteil belegenden Videoausschnitten
nicht umzustossen. Aus dieser Zusammenrottung heraus kam es zu Gewalt gegen
Personen und Sachen, welche von der zwischen den Lagern der Anhänger der beiden
Vereine agierenden Polizei zu deren möglichster Verhinderung beantwortet werden
musste. Dieses Einschreiten der Polizei gehört notorischerweise zum Szenario,
welches gewaltbereite Fangruppen mit ihrem provozierenden Verhalten zu bewirken
versuchen, sodass den Teilnehmern am Mob auch die durch die Polizei bei der
verhältnismässigen Abwehr begangenen Personenverletzungen anzurechnen sind. Das
gemäss Art. 2 des Konkordates nicht abschliessend genannte deliktische Verhalten
ist daher mit ausreichender Sicherheit erstellt.
Schliesslich
rügt der Rekurrent die zeitliche Ausgestaltung des auf ein Jahr verfügten
Rayonverbots.
3.1 Mit
dem angefochtenen Rayonverbot für das Areal St. Jakob, wurde dem Rekurrenten
untersagt, im erwähnten Zeitraum „während Sportveranstaltungen (namentlich an
sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen), respektive 6 Stunden vor und nach
dem Anlass sich im Rayon gemäss beigelegten Plänen aufzuhalten“.
Als grundrechtseinschränkende
Massnahme muss das Rayonverbot verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das
Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für
das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des
Grundrechtseingriffs als zumutbar erweist. Unter mehreren möglichen Massnahmen
ist die mildeste zu wählen. Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit
etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 581 ff.). Diese Grundsätze gelten auch
für die Auferlegung von Rayonverboten (Moeckli/Keller,
a.a.O., S. 242 ff.; vgl. hierzu auch BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 6
mit Bezug auf die Meldeauflage [Art. 6 Konkordat]).
Das
ausgesprochene Rayonverbot ist insbesondere in sachlicher Hinsicht zu weitgehend.
Nach seinem Wortlaut bezieht sich die angefochtene Verfügung auf „Sportveranstaltungen
(namentlich an sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen)“. Damit wurde dem
Rekurrenten verboten, während sämtlichen Spielen und Wettkämpfen, ungeachtet
der Sportart, des Geschlechts und des Alters der Teilnehmenden (Männer/Frauen;
Aktive, JuniorInnen, SeniorInnen), des Vereins und der Liga, in welcher das
betreffende Spiel bzw. der Wettkampf stattfindet, den weitgezogenen Rayon St.
Jakob aufzusuchen bzw. sich dort aufzuhalten. Neben dem Fussballstadion
St. Jakob, in dem die Heimspiele des FC Basel und gegebenenfalls auch der
Nationalmannschaft stattfinden, gibt es zahlreiche Fussballfelder, auf denen
nicht nur am Wochenende, sondern auch unter der Woche regelmässig Meisterschaftsspiele
des NLA-Frauenteams des FC Basel, der unteren Ligen und aller Altersklassen
abgehalten werden. Die St. Jakob-Arena ist als Eissporthalle die Heimstätte des
EHC Basel. Die St. Jakobshalle ist regelmässig Durchführungsort von
Sportanlässen, nicht nur regionaler, sondern auch nationaler und
internationaler Ausrichtung wie den Swiss Indoors, Badminton Swiss Open oder CSI
Basel. Nicht nur wurde es dem Rekurrenten untersagt, diesen Anlässen ungeachtet
des damit verbundenen Risikos von gewalttätigen Auseinandersetzungen selber
beizuwohnen, sondern es wurde ihm auch verboten, 6 Stunden zuvor und
danach etwa Freizeitstätten wie das Gartenbad St. Jakob aufzusuchen, im
Shopping Center St. Jakob-Park einzukaufen, im Bethesda-Spital Kranke oder im
Freidorf/Muttenz allfällige Freunde zu besuchen. Aufgrund des sehr weit
gefassten Rayonverbots war der Rekurrent mit Ausnahme von nur wenigen Tagen das
ganze Jahr über faktisch aus dem Rayon St. Jakob verbannt. Ein derart
weitgehender Eingriff in seine Bewegungsfreiheit lässt sich aufgrund des begründeten
Verdachts seiner Beteiligung an der Zusammenrottung vor dem Champions
League-Spiel vom 1. Oktober 2013 nicht vertreten. Ohnehin konnte der Rekurrent,
wenn überhaupt, nur mit einem grösseren Aufwand zweifelsfrei ermitteln, wann
und wo Sportveranstaltungen im betreffenden Rayon stattfinden und somit das Verbot
galt. Diesbezüglich musste für ihn jedoch Klarheit herrschen, wird ihm doch bei
Zuwiderhandlung gestützt auf Art. 292 StGB eine Busse angedroht (vgl. auch Entscheid
des Aargauischen Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 14. Oktober 2010 E. 2.4,
in: AGVE 2010, S. 371, 373). Vorliegend standen einzig Gewalttätigkeiten vor
einem Spiel des FC Basel zur Diskussion. Ein Rayonverbot liesse sich unter
Verhältnismässigkeitsaspekten deshalb nur hinsichtlich von Heimspielen der
ersten Herrenmannschaft des FC Basel (und gegebenenfalls von Länderspielen, die
ebenfalls gewaltträchtig sein können) rechtfertigen, nicht jedoch bezüglich von
Fussballspielen von anderen Mannschaften des FC Basel oder gar von weiteren Vereinen
(VGE ZH VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008 E. 6.2; Moeckli/Keller,
a.a.O., S. 243 f.). Erst recht erscheint eine Ausdehnung des Rayonverbots in
sachlicher Hinsicht auf sämtliche Sportveranstaltungen ungeachtet des Risikos
von gewalttätigen Ausschreitungen nicht erforderlich, zumindest solange der
Rekurrent nicht eine Gewaltbereitschaft auch hinsichtlich anderer Sportanlässe
manifestiert bzw. bekundet, diese besuchen zu wollen. Diesbezüglich besteht
kein Anlass zur präventiven Gefahrenabwehr, welcher die Anordnung eines
Rayonverbots jeweils zu dienen hat und die seine Ausgestaltung im Einzelfall
auch begrenzt (zum Ganzen: VGE VD.2014.212 vom 16. März 2015 E. 2.5.2).
3.2 Von
einer genauen Konkretisierung des zulässigen Umfangs des vorliegend in
sachlicher Hinsicht unverhältnismässigen Rayonverbots kann indessen abgesehen
werden, nachdem dieses bereits abgelaufen ist.
Dem Gesagten
nach wird in teilweiser Gutheissung des Rekurses festgestellt, dass das
verfügte Rayonverbot aufgrund seiner Bezugnahme auf sämtliche Sportveranstaltungen
im bezeichneten Rayonverbot in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig war. Im
Übrigen aber ist der Rekurs abzuweisen. Damit unterliegt der Rekurrent in der
Hauptsache, bleibt es doch damit auch beim Eintrag des verfügten Rayonverbots
in der HOOGAN-Datenbank. Der Rekurrent trägt daher die Kosten des Verfahrens
mit einer gegenüber dem verfügten Kostenvorschuss reduzierten Gebühr von CHF 750.–
(§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird festgestellt, dass das verfügte Rayonverbot in sachlicher Hinsicht wegen
seiner Bezugnahme auf sämtliche Sportveranstaltungen unverhältnismässig war. Im
Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.–, einschliesslich
Auslagen.
Das Urteil wird dem Rekurrenten, der
Kantonspolizei, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie der Regierung
eröffnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.