Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.116
URTEIL
vom 19.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser,
Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch MLaw […],
Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ AG,
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. September 2013
betreffend gewerbsmässigen
Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und
versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
A____ ist mit
Urteil des Gerichts für Strafsachen vom 5. September 2013 des gewerbsmässigen
Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht sowie
der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Ferner ist er zur
Zahlung von CHF 611‘242.90 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29.
November 2010 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 38‘768.70 an die B____
AG verurteilt worden.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 9. September 2013 Berufung
angemeldet. Mit Berufungsbegründung vom 17. Juli 2014 wird beantragt, er sei
vom Vorwurf des gewebsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit lit. D, E und F der
Anklageschrift freizusprechen und allenfalls der mehrfach qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Weiter beantragt er, er sei
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten mit einer Probezeit
von zwei Jahren zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu
verweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Ladung
von […] und […] als Zeugen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten beantragt.
Mit Berufungsantwort vom 16. August 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Privatklägerin hat sich am 22.
September 2014 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls, das angefochtene
Urteil sei zu bestätigen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 26. Februar 2015 sind die Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen
worden.
An der
Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 ist zunächst der Berufungskläger befragt
worden. In der Folge sind seine Verteidigerin, der Staatsanwalt sowie der
Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Ausschuss zuständig.
1.2 Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und
3 StPO), so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399 Abs. 4, Art.
404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit der fingierten Annullierung
bezahlter Kurse (AS lit. D), der Abrechnung überhöhter Rückforderungen für
angebliche Google AdWords-Werbekosten (AS lit. E) sowie der Finanzierung
privater Reisen durch Reisegutscheine (AS lit. F). Ferner kritisiert der
Berufungskläger die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einzelnen
Punkten und insbesondere in Bezug auf das private Inkasso von Kurskosten (AS
lit. B). Schliesslich richtet sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung,
die Verweigerung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs und gegen die
Zivilforderung. Die nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend mehrfache
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (AS lit. C, G und H) sowie versuchte
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (AS lit. I), werden hingegen im Berufungsverfahren
nicht mehr geprüft.
1.4 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die Verteidigerin beantragt, es sei eine amtliche
Erkundigung betreffend die Funktionsweise des e-banking-Systems bei der […] AG einzuholen,
mit der Frage, ob das System früher benutzte Konti vorschlage, sobald die erste
Ziffer einer Kontonummer eingegeben wird (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Der
Berufungskläger erhofft sich von seinem Beweisantrag offenbar, dass sein
Vorgehen nicht als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB beurteilt
wird. Dem ist jedoch nicht so. Selbst wenn beim Eingeben der ersten Ziffer
einer Kontonummer ein bereits benutztes Konto aufscheint, ist nicht
ersichtlich, weshalb die Verantwortlichen der Privatklägerin davon hätten
ausgehen müssen, dass das betreffende Konto dem Berufungskläger zuzuordnen war.
Es wäre lediglich erkennbar, dass an das betreffende Konto schon einmal eine
Zahlung gegangen ist, nicht aber, dass das Geld dem Berufungskläger zugutekam. Die
beantragte Abklärung ist daher weder notwendig noch geeignet, die Frage zu
klären, ob der Berufungskläger die Verantwortlichen der Privatklägerin
arglistig getäuscht hat (mehr dazu unten E. 2.2.2). Der Beweisantrag ist damit
abzuweisen.
2.1 Der
Berufungskläger macht im Sinne einer Vorbemerkung geltend, den vorinstanzlich
beurteilten Straftaten gehe eine Vorgeschichte voraus, welche bei der
Gesamtbetrachtung des Falles mit zu berücksichtigen sei. Diese zeige, dass die Geschäftsbeziehung
zwischen ihm und C____, welcher über die […] AG 100% des Aktienkapitals der Privatklägerin
beherrschte, hätte partnerschaftlich sein sollen. Der Berufungskläger verweist
in diesem Zusammenhang auf einen Kaufvertrag vom März 2000 über Aktien der Vorgängerfirma
D____ AG (nachfolgend: D____; Vertrag Separatbeilage A/69), welcher allerdings
nach der Stilllegung der D____ und der Gründung der Privatklägerin bis auf CHF
30‘000.– rückabgewickelt worden sei (Berufungsbegründung A. 2.-11. p. 3-5; vgl.
dazu Separatbeilage A/74 f.). Nachdem der Berufungskläger im erstinstanzlichen
Verfahren noch erklärt hatte, er sei Teilhaber der Privatklägerin (Akten S.
528, 700, 820), hielt er diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht mehr
aufrecht. Bereits die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Berufungskläger an
der Privatklägerin nicht beteiligt war (Urteil E. II.1. p. 28 f.). Sowohl die Staatsanwaltschaft
als auch die Privatklägerin haben zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht
ersichtlich sei, inwiefern der gescheiterte Kaufvertrag über die Aktien der D____
den Berufungskläger zu Bezügen aus der Privatklägerin berechtigt hätte (Berufungsantwort
StA ad A. p. 2; Vernehmlassung Privatklägerin N 12-15 p. 6 f.). Die vom
Berufungskläger geltend gemachte Vorgeschichte kann damit allenfalls im Rahmen
der Strafzumessung Berücksichtigung finden (vgl. unten E. 4.3).
2.2 Der
Berufungskläger rügt zunächst die unrichtige und fehlerhafte Erhebung des
Sachverhalts. Obwohl er die von der Vorinstanz beurteilten Straftaten nicht
grundsätzlich bestreitet, macht er geltend, das Strafgericht habe die
Auflistung aus der Anklageschrift übernommen, ohne diese eingehend zu
überprüfen. Somit sei der ihm zur Last gelegte Sachverhalt in mehreren Punkten
nicht schlüssig nachgewiesen, weshalb er gemäss dem in Art. 10 Abs. 3 StPO
statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ teilweise freizusprechen sei
(Berufungsbegründung B. I.-VI. p. 5-17).
Gemäss dem in
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3
StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis
ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person
unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das
Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn
das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um
solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom
13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86
E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im
vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz erhobenen Beweise und Indizien
als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.
2.2.1 Privates
Inkasso von Kurskosten (Anklageschrift lit. B. b):
Die Vorinstanz
hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich von den
Mitarbeitern E____ und F____ immer wieder Barzahlungen, welche die beiden von
Schülern der Privatklägerin für Sprachkurse entgegen genommen hatten, aushändigen
liess (Urteil E. II. 1. p. 28 f.). Der Berufungskläger macht geltend, es habe
nicht rechtsgenüglich bewiesen werden können, dass er genau diejenigen Bargeldzahlungen
privat einkassiert habe, welche in der Anklageschrift aufgelistet sind (vgl.
Akten S. 1245 f.). So stünden auf der besagten Liste der Staatsanwaltschaft
auch Personen, deren Verträge von der Administration visiert worden seien und
deshalb Eingang in die Umsatzlisten gefunden hätten; zumindest diese Gelder
seien in die Kasse gelegt worden (Berufungsbegründung B. I.1. p. 6; Plädoyer PV
p. 1 Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dem hält die Staatsanwaltschaft zu Recht
entgegen, dass sämtliche aufgelisteten Privatbezüge des Berufungsklägers keinen
Eingang in das Konto Kasse gefunden hätten (Berufungsantwort StA I. B. lit. b)
- p. 2; vgl. dazu Akten S. 800 ff. und 850 f.). Im Übrigen ist auf die
Einvernahme von F____ von 16. August 2012 zu verweisen, welche ausgesagt hat:
„Es gab auch im Umsatz erfasste Verträge bei denen der Schüler noch als offener
Debitor erfasst wurde, obwohl er schon bezahlt hat. Herr A____ versprach mir
jeweils, den Betrag später auszugleichen“ (Akten S. 912; vgl. dazu auch Auss. F____
Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 1191 f.). Damit steht fest, dass eine Aufnahme
in die Umsatzliste noch keinen Kasseneingang belegt.
Einen weiteren
Hinweis für die Unkorrektheit der Liste seiner Privatbezüge will der
Berufungskläger im Umstand erblicken, dass eine aufgelistete Bargeldentgegennahme
vom 7. April 2009 im Zusammenhang mit der Barzahlung der Kursteilnehmerin […]
während seiner Ferienabwesenheit durch die Sekretärin, F____, erfolgt sei. Er
könne den Betrag somit nicht an sich genommen und für sich verbraucht haben. Aufgrund
des von der Vorinstanz erhobenen Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass
die erwähnte Zahlung von F____ zwar entgegengenommen, der Betrag jedoch nicht
als Eingang in die Kasse verbucht wurde (Separatbeilage B/11, 15 F.1 + 15.2).
Der Berufungskläger hatte nach seiner Rückkehr am 13. April 2009 jederzeit die
Möglichkeit, das Geld von F____ zu verlangen (vgl. dazu auch ihre Aussagen Akten
S. 903). Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf
hingewiesen, dass der exakt gleich hohe Betrag Ende April 2009 dem privaten Bankkonto
des Berufungsklägers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gutgeschrieben
worden war (Separatbeilage B11/15.3) und nicht einmal der Berufungskläger geltend
mache, F____ habe dieses Geld behalten (Berufungsantwort StA, I. B. lit. b. 2).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht als nachgewiesen erachtet, dass F____ den
Betrag an den Berufungskläger übergeben und dieser das Geld für sich behalten
hat (Urteil E. II. 1. p. 28).
Weiter hat der
Berufungskläger geltend gemacht, es sei im Falle der Bezahlung des Kunden G____
vom 19. September 2008 über CHF 790.– nicht davon auszugehen, dass er das Geld
in bar entgegen genommen habe. Diese Bargeldentgegennahme sei als einzige von
insgesamt vier nicht quittiert worden, es sei daher anzunehmen, dass nicht der
Berufungskläger diese entgegengenommen habe (Berufungsbegründung I. 3. p. 7). Aus
den ergänzenden Angaben von G____ vom 13. Juli 2011 geht indessen hervor, dass
am 19. September 2008 der Betrag von CHF 790.– in bar bezahlt worden war. Anschliessend
habe er vom Berufungskläger eine Quittung über die gesamte Kursgebühr, bestehend
aus der Anzahlung von CHF 2‘100.– sowie dem Restbetrag von CHF 790.–
(Gesamtbetrag CHF 2‘890.–) erhalten (Separatbeilage B11/66-68 +100 F.2). Da
diese letzte Rate indessen aus der Buchhaltung und den Kontoauszügen der Privatklägerin
nicht ersichtlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese vom
Berufungskläger einbehalten worden ist (vgl. dazu Berufungsantwort StA I. B.
lit. b) 3. P. 2 f.).
Entgegen den
Vorbringen des Berufungsklägers haben die Sekretärin F____ und der
Kundenberater E____ gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen nicht bereits 2007,
sondern erst im Jahr 2010 vereinbart, dem Berufungskläger kein Bargeld mehr
auszuhändigen (Akten S. 908, 913 f.; Urteil E. II. 1. p. 28). Seine
diesbezüglichen Einwände können damit nicht gehört werden (Berufungsbegründung B.
II. 2. p. 8). E____ hat am 29. Mai 2012 bestätigt, trotz dieser Vereinbarung
dem Berufungskläger auf dessen Druck noch im September 2010 zwei Zahlungen übergeben
zu haben (Akten S. 804, 812). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil
E. II. 1 p. 26) ist dem Berufungskläger indessen Recht zu geben, wenn er
geltend macht, von den Bargeldentgegennahmen durch E____ sei die diesem zustehende
und unbestrittenermassen ausbezahlte Provision von 10% in Abzug zu bringen
(Berufungsbegründung B. II. 3. p. 8 f.; Plädoyer PV Prot. Berufungsverhandlung
S. 4). Dass der Vorgang buchhalterisch nicht transparent gemacht wurde und dies
den Zwecken des Berufungsklägers entgegen kam, ändert nichts am Umstand, dass
die Privatklägerin die Provision an E____ schuldete und ihr die Verwendung
insofern auch zugutekam. Der Deliktsbetrag reduziert sich somit um CHF
3‘487.40. Hingegen standen F____ als Sekretärin für die blosse Entgegennahme
von Bargeld der Kunden keine Provisionen zu, weshalb unter diesem Posten keine
Reduktion des Deliktsbetrags vorzunehmen ist (vgl. dazu Berufungsbegründung B. III.
3. p. 9; Berufungsantwort StA III. 2.f.).
Aufgrund dieser
Erwägungen steht fest, dass der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz
habe die Auflistung aus der Anklageschrift ohne nähere Überprüfung übernommen,
jeder Grundlage entbehrt. Obwohl das Strafgericht in seinem Urteil jeweils auf
die in der Anklageschrift enthaltenen Listen verweist, geht aus den entsprechenden
Erwägungen klar hervor, dass es sich eingehend und differenziert mit den
einzelnen Posten der Listen auseinandergesetzt hat. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung
(implizit) weiter aufrecht erhaltene Behauptung des Berufungsklägers, er habe
die betreffenden Zahlungen mit konkludenter Zustimmung von C____ im Interesse
der Privatklägerin vorgenommen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung
S. 3: „Wir mussten es über fiktive Rückzahlungen machen, damit es über die
Buchhaltung der B____ machen, weil C____ es nicht genehmigte. Er wusste aber
von der Bezahlung der Rechnung, er hat es mir bestätigt. (…) Er sagte mir:
„Mach einfach.“), ist durch nichts belegt. Dazu ist vollumfänglich auf die ausführlichen
und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil E. II. 1.
p. 27). Mit Ausnahme der Ausführungen betreffend die Provisionszahlungen an E____
wird damit in diesem Punkt das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
2.2.2 Fingierte
Annullierung bezahlter Kurse (Anklageschrift lit. D):
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Berufungskläger habe seiner Arbeitgeberin in zahlreichen
Fällen vorgetäuscht, bereits bezahlte Kurse seien von den Teilnehmern annulliert
bzw. abgebrochen worden, und den Kunden würde zulasten der Privatklägerin ein
Teil der Kurskosten zurückerstattet. Tatsächlich habe der Berufungskläger die
Zahlungen auf auf seine eigenen Konten, auf die Konten privater Gläubiger bzw.
an Dritte vornehmen lassen (Urteil E. II. 3. p. 31 f.). Der Berufungskläger hat
den Vorwurf für die Fälle, in welchen ein Rückerstattungsblatt vorliegt,
anerkannt. Für diejenigen Zahlungen ohne Rückerstattungsblatt bestreitet er
jedoch eine Täuschung von F____ und C____. Dass die betreffenden Zahlungen bei
der Privatklägerin als „Rückerstattung“ verbucht worden seien, sei nicht ihm
anzulasten; diese Zahlungen seien nicht irrtümlich, sondern mit konkludenter
Zustimmung von C____ erfolgt (Berufungsbegründung B. IV. 1. p. 10 f.). Dies hat
die Vorinstanz zu Recht als ausgeschlossen bezeichnet. Die auch im Berufungsverfahren
aufrechterhaltene Behauptung, dass C____ jene Zahlungen, welche er gemäss dem
Berufungskläger abgelehnt haben soll, dennoch stillschweigend gutgeheissen
habe, entbehrt jeder Logik und ist als Schutzbehauptung zu werten (Urteil
E. II. 3. p. 31). Weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin
ohne täuschende Angaben des Berufungsklägers Zahlungen an letzteren als
Rückerstattung von Kursgeldern verbucht haben sollte. Ob die Täuschung des
Berufungsklägers mündlich durch falsche Angaben an die Sekretärin oder in
Schriftform als Rückerstattungsblatt erfolgten, ist für die rechtliche Qualifikation
des Vorgehens als arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB unerheblich. F____
durfte als Sekretärin auf die Weisungen des ihr vorgesetzten Berufungsklägers
vertrauen. Sie löste die Zahlungen gestützt auf die – mündlichen oder
schriftlichen – Angaben des Berufungsklägers aus. Dass die Zahlungen unter
anderem auch auf Privatkonten des Berufungsklägers selbst gingen, war aus den
Einzahlungsscheinen nicht ohne weiteres ersichtlich. So ist bei Überweisungen
auf ein Konto der […] AG eine Zuordnung der Zahlung zum Endbegünstigten nur aufgrund
der Referenznummer des Einzahlungsscheins möglich (vgl. dazu etwa SB […]/Nr.
1.21). Die Tatsache, dass die Überweisungen auf ein Konto des Berufungsklägers
getätigt wurden, musste damit weder der Sekretärin bei der Erfassung noch C____
bei der anschliessenden Freigabe der betreffenden Zahlungen auffallen, waren
doch weder der Name noch das Konto des Berufungsklägers in der Rubrik „Zugunsten
von/…“ aufgeführt. Aus der Tatsache, dass über die Jahre verteilt neben
Zahlungen an Gläubiger des Berufungsklägers auch mehrere Zahlungen auf die verschiedenen
Konten des Berufungsklägers erfolgt sind, kann deshalb nicht geschlossen
werden, dass C____ wusste, dass sämtliche Zahlungen wirtschaftlich dem Berufungskläger
zukamen (Berufungsantwort StA IV. 1. f. p. 5 f.). Gleiches gilt für die Zahlungen
an das […] und die […] Bank. Auch diese Einzahlungsscheine (SB B8/16.2, 19.2
und 21.2) enthielten keinerlei Hinweis darauf, dass es sich beim Begünstigten
um den Berufungskläger handelte. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass diese Unternehmen
für ihre Mitarbeiter Sprachkurse gebucht hatten. Schliesslich kann auch ein
Sprachschüler die Kurskosten mittels Kreditkarte bezahlt haben, sodass eine
Rückerstattung an das Kreditkartenunternehmen anstatt auf das Privatkonto des
Schülers naheliegend wäre.
Der
Berufungskläger macht weiter geltend, spätestens ab Mai 2005, als sämtliche
Überweisungen per e-banking vorgenommen worden seien, hätte den Verantwortlichen
der Privatklägerin auffallen müssen, dass dieselben Empfängerkonten mehrfach
verwendet worden seien (Berufungsbegründung B. IV. 4. p. 12). Der damit verbundene
Beweisantrag ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden (vgl. oben E. 1.4).
Wie bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen hat, ist ausgeschlossen,
dass C____ die betreffenden Zahlungen freigegeben hätte, wenn er gewusst hätte,
dass diese an den Berufungskläger bzw. dessen private Gläubiger gingen (Urteil
E. II. 3. p. 31, 27). Die irreführende Bezeichnung der Überweisungen als
„Rückerstattung“ konnte von niemand anderem ausgehen als dem Berufungskläger.
Die Täuschung war weder für F____ noch für C____ ohne weiteres erkennbar. So
ergibt sich aus den Akten, dass die fraglichen Zahlungen durch F____ in
zeitlich auseinanderliegenden Sitzungen erfasst wurden und an verschiedene
Konti des Berufungsklägers gingen (Akten S. 864). F____ erläuterte dazu in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe die jeweils zu
bezahlenden Rechnungen herausgesucht und ihr zur Bearbeitung vorgelegt (Akten
S. 1192 f.). Dadurch, dass der Berufungskläger die Rechnungen jeweils auswählte,
erschwerte er der Sekretärin zusätzlich den Überblick. Wie bereits erwähnt,
wäre auch beim Aufscheinen eines bereits benutzten Kontos für F____ lediglich ersichtlich
gewesen, dass an das betreffende Konto schon einmal eine Zahlung gegangen war,
nicht jedoch, dass das Geld dem Berufungskläger zugutekam. Die Vorinstanz hat
somit zutreffend eine arglistige Täuschung als erstellt erachtet.
Schliesslich
weist der Berufungskläger darauf hin, dass die Zahlungen für fiktive
Rückerstattungen in drei Fällen von der D____ bzw. zulasten des Postkontos der D____
getätigt worden seien. Dieser Betrag könne nicht ohne weiteres als Deliktsbetrag
zum Nachteil der Privatklägerin gewertet werden (Berufungsbegründung B. IV. 6.
p. 13). Auch dieser Einwand des Berufungsklägers verfängt nicht. Aus den Akten
geht hervor, dass diese Zahlungen effektiv zulasten der Privatklägerin erfolgt
und auch entsprechend verbucht worden sind (Separatbeilage […] 2004/031 + 060;
Separatbeilage […] 2006/024 + 055). Nach dem Übergang des operativen Geschäfts
von der D____ an die Privatklägerin wurden gewisse Zahlungen der neuen Sprachschule
weiterhin über das Postkonto der nunmehr inaktiven D____ abgewickelt. Die
Verwendung des Postkontos der D____ durch die Privatklägerin wurde bei
letzterer aber korrekt über das Verrechnungskonto der D____ (Konto Nr. […])
abgerechnet. Dass gewisse Zahlungen über ein Konto liefen, welches formell auf
die D____ lautete, spielt deshalb für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
keine Rolle.
Ergänzend zu den
ausführlichen und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil E. II. 3.
p. 32) ist schliesslich im Zusammenhang mit der fiktiven Rückzahlung an H____
festzuhalten, dass nicht nur die behauptete Kursannullierung in den neunziger
Jahren und die angebliche Rückzahlung im Jahr 2008 äusserst ungewöhnlich erscheinen.
Gegen eine effektive Rückzahlung spricht vor allem die Verwendung des
fingierten Namens […] auf dem Zahlungsbeleg (Separatbeilage B8/42.1a). Dass die
beiden Männer entgegen dem anfänglichen Bestreiten des Berufungsklägers (Berufungsbegründung
C. I. 3 p. 19) und den äusserst ausweichenden Angaben H____s (Akten S. 951, 959:
„Ich habe ihn im Teenageralter gekannt.“) ausserdem miteinander verwandt und im
gleichen Haushalt aufgewachsen sind (Prot. erstinstanzliche HV Auss.
Berufungskläger Akten S. 1186), ist zwar für den Tatnachweis nicht wesentlich, untermauert
aber doch zusätzlich den Verdacht, dass H____ in die Machenschaften des Berufungsklägers
eingeweiht war und der Berufungskläger die fraglichen Überweisungen keineswegs
im Interesse der Privatklägerin vornahm. Vor diesem Hintergrund ist die
Vorinstanz zu Recht von konspirativen Umständen ausgegangen.
2.2.3 Überhöhte
Rückforderungen für Google-AdWords-Werbekosten (Anklageschrift lit. E):
Die Vorinstanz
hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger der Privatklägerin für
Internet-Werbung auf Google AdWords gestützt auf manipulierte Abrechnungen
überhöhte Rückforderungen in Rechnung gestellt habe. Dadurch habe er C____ arglistig
getäuscht (Urteil E. II. Ziff. 4 p. 34 f.). Der Berufungskläger bestreitet
nicht, die Abrechnungen manipuliert und überhöhte Rückforderungen gestellt zu
haben. Er macht aber geltend, es mangle an der für den Betrugstatbestand
erforderlichen Arglist. So hätten F____ oder C____ jederzeit seine
Kreditkartenabrechnungen verlangen können (Berufungsbegründung C. II. 1 p. 19
f.). Dass diese Möglichkeit theoretisch bestanden hätte, schliesst eine
arglistige Täuschung nicht aus (vgl. unten E. 3.2, 3.3). Den Argumenten des
Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass C____ überhaupt
keinen Grund hatte, die ihm vorgelegten Abrechnungen anzuzweifeln. Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger der Privatklägerin als Beleg jeweils Google AdWords-Kampagnenzusammenfassungen
vorlegte (Separatbeilage SB B/9, 14), welche er anschliessend nicht in diesem
Umfang in Auftrag gab. Durch das Vorlegen eines Beleges, der einen Auftrag in
grösserem Ausmass vortäuschte als es tatsächlich der Fall war, hat der
Berufungskläger das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung zweifellos
erfüllt, musste er vor diesem Hintergrund doch nicht mit einer Überprüfung
seiner Angaben rechnen. Die Auflistung der Deliktsbeträge in der Anklageschrift
ist von der Vorinstanz übernommen und vom Berufungskläger nicht angefochten
worden. Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nichts beizufügen
(Urteil E. II. Ziff. 4. p. 34 f.).
2.2.4 Finanzierung
privater Reisen mittels Reisegutscheinen (Anklageschrift F):
Die Vorinstanz
hat auch in diesem Punkt den von der Anklage geschilderten Sachverhalt als
nachgewiesen erachtet, wonach der Berufungskläger als Geschäftsführer der Privatklägerin
bei der I____ AG angeblich als Kundengeschenke zahlreiche Reisegutscheine auf
Rechnung seiner Arbeitgeberin bestellt und diese für sich selbst, bzw. für
seine Familie verwendet habe (Urteil E. II. Ziff. 5 p. 35 f.). Der Berufungskläger
hat nicht bestritten, die Gutscheine zur Finanzierung eigener Reisen verwendet
zu haben. Während er in der Berufungsbegründung noch geltend gemacht hatte, die
Hälfte der Gutscheine tatsächlich an Kunden weitergegeben zu haben (Berufungsbegründung
C. III. 1. p. 20), gab er in der Berufungsverhandlung an, er habe die Gutscheine
im Einverständnis mit C____ als Bonus für seine Arbeitsleistung bezogen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3: „Es war bekannt, dass ich die Reisegutscheine für
mich verwendet habe. (…) Es war auch für mich als Bonus für den guten Geschäftsgang.“).
Auch der bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Berufungskläger
angeführte Grund, wonach ihm die Gutscheine zur Bezahlung seiner verfrühten
Rückkehr aus den Familienferien zugestanden hätten, wurde vor dem Berufungsgericht
erneut vorgebracht (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Berufungskläger hat indessen
nicht geltend gemacht, er habe mit den eingelösten Gutscheinen geschäftliche
Reisen bezahlt und auch keine besonderen Umstände vorgebracht, welche die Privatklägerin
ausnahmsweise verpflichtet hätte, für die Kosten seiner Rückkehr aus den Ferien
aufzukommen. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Argumenten des
Berufungsklägers eingehend auseinandergesetzt und ist zutreffend zum Schluss
gelangt, dass seine äusserst widersprüchlichen Aussagen akten- und
tatsachenwidrig sind (Urteil E. II. 5 p. 35 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Der
Berufungskläger macht weiter geltend, einer der Reisegutscheine sei erkennbar auf
den Namen seiner Ehefrau ausgestellt worden, wodurch eine Täuschung von C____
und damit der Privatklägerin entfalle. Vor diesem Hintergrund könne zudem nicht
davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger vor der Bestellung der
ersten Reisegutscheine bereits beschlossen habe, sämtliche Gutscheine für sich
selbst zu behalten. Für das Jahr 2006 lägen überdies keine Nachweise über Zahlungen
vor. Schliesslich sei einer der Gutscheine von der D____ und nicht von der Privatklägerin
bezahlt worden (Berufungsbegründung B. VI. 1-5 p. 15 -17). Das Strafgericht ist
zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger schon von Anfang an
beabsichtigte, die bestellten Gutscheine für private Reisen einzusetzen. Dies
nicht nur gestützt auf die Aussagen der Mitarbeiterin der I____, […] im
Ermittlungsverfahren, wonach der Berufungskläger sich schon zu Beginn erkundigt
habe, ob er solche Gutscheine auf eigene Reisen anrechnen könne, sondern vor
allem, weil kein einziger Gutschein je an Schüler oder potentielle Kunden
gegangen war (Urteil E. II. 5 p. 36). Die Staatsanwaltschaft hat dargelegt,
dass zwischen der Zahlung der Gutscheine und deren Einlösung (bzw. dem
Buchungsdatum der jeweiligen Reisen) nur wenige Tage lagen (Berufungsantwort
StA IV. 1. p. 8; Separatbeilage B12/10-12, B12/13+14 i.V.m. Akten S. 500 f.
sowie Separatbeilage B12/769). Somit ergibt sich allein aus der zeitlichen
Abfolge von Bestellung und Einlösen der Gutscheine der zum vornherein feststehende
Plan des Berufungsklägers, die Gutscheine ausschliesslich für eigene Zwecke zu
verwenden.
Im Zusammenhang
mit dem auf den Namen J____ ausgestellten Reisegutschein macht die Privatklägerin
geltend, der Berufungskläger habe die Rechnungen der I____ AG jeweils
vernichtet und nicht in die Buchhaltung überführt. Da die Buchungen aufgrund
der Zahlungsbelege vorgenommen worden seien, woraus die Namen der Begünstigten
nicht ersichtlich seien, sei für C____ die Täuschung nicht erkennbar gewesen (Vernehmlassung
Privatklägerin N 67 p. 18). Dieser Einwand kann aufgrund der Akten nicht
verifiziert werden. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass C____ den auf J____
ausgestellten Gutschein im Wissen darum bezahlte, dass es sich bei der
Begünstigten um die Ehefrau des Berufungsklägers handelte. Folglich ist der
Betrag von CHF 700.– von der Deliktssumme in Abzug zu bringen.
Für das Jahr
2006 liegen für die Zahlungen der Privatklägerin an die I____ AG keine
Rechnungen vor. Die Vorinstanz hat auch diese Zahlungen im Tatbestand des gewerbsmässigen
Betrugs aufgehen lassen (Urteil E. II. 5 p. 36). Obwohl aufgrund der gesamten
Umstände und insbesondere des Vorgehens des Berufungsklägers in den Jahren vor
und nach 2006 die Vermutung nahe liegt, dass die Privatklägerin auch im Jahre
2006 die Reisegutscheine nur aufgrund seiner irreführenden Angaben bezahlt hat,
sind im Zweifel die arglistigen Täuschungshandlungen für das Jahr 2006 nicht
nachgewiesen. Für diese Zeitspanne ist somit der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger hat als Geschäftsführer seine
Treuepflicht gegenüber der Privatklägerin klarerweise verletzt, indem er die
für die Kundenakquisition bestimmten Reisegutscheine für eigene Reisen
verbrauchte. Damit agierte er offensichtlich gegen die wohlverstandenen
Interessen seiner Arbeitgeberin, schädigte sie am Vermögen und bereicherte sich
selbst. Damit ergeht in diesem Punkt in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils
ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art.
158 Ziff. 1 Abs. 3. Betreffend den Deliktszeitraum zwischen Ende 2004 und Ende
2005 sowie zwischen Anfang 2007 und Mitte 2010 wird der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB
bestätigt (vgl. dazu auch unten E. 3.3).
3.1 Der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen
wegen gewerbsmässigen Betrugs insbesondere im Zusammenhang mit der fingierten
Annullierung bezahlter Kurse (AS lit. D), den überhöhten Rückforderungen für
angebliche Google AdWords-Werbekosten (AS lit. E) sowie der Finanzierung
privater Reisen mittels Reisegutscheinen (AS lit. F) den Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung zu Unrecht ausser Acht gelassen. Die Täuschungen des Berufungsklägers
seien nicht arglistig erfolgt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
blosse falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann,
nicht genügen (Berufungsbegründung C. p. 17-21). Unter diesem Titel wiederholt
der Berufungskläger seine bereits vorgebrachten Rügen an der Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz. Dazu kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl.
E. 2) sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. p. 24-36)
verwiesen werden.
3.2 Der
Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB verlangt Arglist bei der Täuschung,
weil strafrechtlich nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine
gewisse Vorsicht walten lässt (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 7 ff. m. H.). Arglist ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude
liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind,
dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere
Machenschaften gelten Erfindungen oder Vorkehren sowie das Ausnützen von
Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind,
die betroffene Person irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen
falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.H.). Arglist scheidet
aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2. S. 80 f. m.H.).
3.3 Die
Verteidigung macht geltend, C____ und F____ hätten erkennen können, dass der
Berufungskläger die angeblichen Kursrückerstattungen immer wieder auf die gleichen
Konti überweisen lassen habe. Zudem hätte C____ zur Kontrolle seiner GoogleAd Words-Werbekosten
die private Kreditkartenabrechnung des Berufungsklägers verlangen können; F____
habe gar über die Zugangsdaten zum betreffenden GoogleAd-Words-Konto verfügt
und hätte die Angaben des Berufungsklägers ohne weiteres nachprüfen können. Schliesslich
hätte auch eine einfache Nachfrage bei der I____ AG ausgereicht, um zu
erfahren, wie die Reisegutscheine verwendet wurden. Indem dies unterlassen
worden sei, habe die Privatklägerin ihre Opfermitverantwortung nicht
wahrgenommen (Berufungsbegründung C. I.-III. p. 17-21).
Davon kann hier
jedoch keine Rede sein. Es gab für F____ als Untergebene des Berufungsklägers
keinen Anlass, seine Weisungen nicht zu befolgen. C____ hatte weder
Kundenkontakte noch direkten Einblick in das operative Geschäft der Privatklägerin.
Er musste und durfte sich auf die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers,
dem als langjährigem Geschäftsführer die oberste Verantwortung für die Akquisition
und Betreuung der Kunden zukam, verlassen. Der Berufungskläger verfügte insbesondere
in Bezug auf die Rückerstattung von Kurskosten, die Werbung bei Google AdWords sowie
die Verwendung der Reisegutscheine über einen gewissen Ermessensspielraum. Sein
Einwand, wonach C____ ihn nicht für fähig gehalten habe, die Firma zu leiten
(Akten S. 862), vermag nichts daran zu ändern, dass dieser dem Berufungskläger
als seinem Geschäftsführer vertraute (Auss. C____ Prot. erstinstanzliche HV
Akten S. 1201; vgl. dazu auch Auss. C____ und F____ Akten S. 675 f., 902 und
1199). Damit bestand durchaus ein Vertrauensverhältnis, welches dazu führte,
dass die Angaben des Berufungsklägers nicht näher überprüft oder hinterfragt
wurden. Der Berufungskläger hat das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin
in strafbarer Weise ausgenutzt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang
trefflich darauf hingewiesen, dass für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts
nicht das Vertrauen in die Fähigkeiten des Berufungsklägers als Geschäftsführer
oder gar seine Eignung zur Übernahme der Firma entscheidend seien, sondern das
Vertrauen in seine Angaben (Berufungsantwort StA III. 8 p. 6. f). Damit erfüllen
die Täuschungshandlungen des Berufungsklägers sowohl objektiv als auch
subjektiv eindeutig das Merkmal der Arglist. Das Strafgericht hat den
Berufungskläger damit zu Recht des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.
3.4 Zusammenfassend
werden die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie
versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht grundsätzlich
bestätigt. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Auszahlung der 10%igen
Provision an E____ von der Deliktssumme abzuziehen ist (vgl. oben E. 2.21 p.
6). Weiter ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Reisegutschein
für J____ nicht durch eine arglistige Täuschung erlangt hat, der entsprechende
Betrag in Höhe von CHF 700.– wird ebenfalls von der Deliktssumme in Abzug gebracht
(vgl. oben E. 2.2.4 p. 11). Schliesslich ergeht betreffend die Finanzierung privater
Reisen mittels Reisegutscheinen für das Jahr 2006 mangels Nachweises der
arglistigen Täuschung lediglich Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung
(vgl. oben E. 2.2.4 p. 11 f.).
4.1 Der
Berufungskläger beantragt, die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte
dreijährige Freiheitsstrafe sei auf eine vollständig bedingte Strafe von höchstens
18 Monate zu reduzieren. Er begründet seinen Antrag auf Reduktion des
vorinstanzlichen Strafmasses im Wesentlichen damit, dass vom Strafrahmen für ungetreue
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB auszugehen sei, welcher Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren (Abs. 1), bei Bereicherungsabsicht bis zu fünf Jahren (Abs.
3) vorsehe. Das Strafgericht sei ausserdem zu Unrecht von einem schweren
Verschulden ausgegangen und habe ein verzerrtes Bild des Berufungsklägers
wiedergegeben. So habe er sein Eigenheim samt Pool und zwei Autos nachweislich
nicht mit der Deliktssumme finanziert. Schliesslich sei auch die problematische
Vorgeschichte zwischen dem Berufungskläger und C____ nur unzureichend berücksichtigt
worden. Die gesamten Umstände, welche den Berufungskläger zu den verschiedenen
Straftaten veranlasst hätten sowie die fehlende Bereicherungsabsicht seien
strafmildernd zu werten. Schliesslich liege aufgrund der familiären Situation
eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, welche es ebenfalls zu berücksichtigen
gelte. So lebe eines der Kinder des Berufungsklägers bei ihm, während sich das
andere mit der Mutter in Israel aufhalte. Ausserdem habe der Berufungskläger
Mitte 2011 eine neue Arbeitsstelle angetreten, welche nicht gefährdet werden sollte.
Seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Privatklägerin Ende 2010 habe er sich
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die von der Vorinstanz gestellte
ungünstige Legalprognose sei daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren angemessen (Berufungserklärung D. p. 21-23).
4.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). An eine
„richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führe (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Bei der Strafzumessung
kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend
von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten.
Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Demnach muss Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen
hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar
ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden
unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E.
3a; 118 IV 337 E. 2a).
4.3 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich und differenziert mit dem Verschulden des
Berufungsklägers auseinandergesetzt. Sie ist zutreffend vom Strafrahmen für das
schwerste Delikt, vorliegend für gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2
StGB ausgegangen und hat die Delikts- und teilweise Tatmehrheit in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Dass der Taterfolg bei
einem der Delikte ausgeblieben ist, ist nicht das Verdienst des
Berufungsklägers, sondern einzig der Achtsamkeit eines Kunden zuzuschreiben.
Dieser machte C____ darauf aufmerksam, dass einer Rechnung nicht – wie das
korrekt zu erwarten gewesen wäre – ein Einzahlungsschein der Privatklägerin
beilag, sondern ein solcher des Berufungsklägers. Auf Nachfrage des Kunden
hatte der Berufungskläger diesem erklärt, die Sprachschule gehöre ihm, weshalb
es keinen Unterschied mache, ob die Zahlung auf sein eigenes Konto oder das
Konto der Privatklägerin getätigt würde (Akten S. 432). Vor diesem Hintergrund
kann die Strafmilderung wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nur marginal
ins Gewicht fallen.
Nach Ansicht der
Vorinstanz trifft den Berufungskläger ein schwerwiegendes Verschulden. Sie hat
sie erwogen, der Berufungskläger habe sich in seiner Stellung als
Geschäftsführer der Privatklägerin während fast neun Jahren mit rund CHF 600‘000.–
an den Vermögenswerten seiner Arbeitgeberin bedient. Er habe auf jede nur
erdenkliche Weise Geldbeträge für seine privaten Interessen abgezweigt und einen
grosszügigen Lebensstandard mit Eigenheim mit Pool, zwei Autos und
Privatschulen für seine Kinder gepflegt. Die Mannigfaltigkeit seines
deliktischen Vorgehens offenbare eine beachtliche kriminelle Energie. Zu seinen
Ungunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass er seine Untergebenen zunehmend
unter Druck gesetzt habe. Schliesslich habe er jede Einsicht oder Reue
vermissen lassen und sich während des ganzen Verfahrens als Opfer präsentiert.
Zu Gunsten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz den Umstand gewertet, dass
auch das Geschäftsgebaren der Privatklägerin nicht zu allen Zeiten als
einwandfrei bezeichnet werden könne. So seien die Hoffnungen des
Berufungsklägers auf den Erwerb der Sprachschule zerschlagen worden. Schliesslich
hat die Vorinstanz auch den weitgehend unauffälligen Leumund sowie die
familiären Verhältnisse des Berufungsklägers in ihre Beurteilung miteinbezogen (Urteil
E. III. p. 38 f.).
4.4 Was
der Berufungskläger dem entgegen hält, vermag nicht zu überzeugen. Sein
Verschulden hat die Vorinstanz angesichts des hohen Deliktsbetrags, der langen
Deliktsdauer, des seinem Arbeitgeber gegenüber massiven Vertrauensbruchs sowie
des dreisten, raffinierten und planmässigen Vorgehens zu Recht als objektiv
gravierend eingestuft. Daran ändern die leichten Modifikationen im vorliegenden
Urteil betreffend die Reisegutscheine im Jahr 2006, den Reisegutschein für J____
und die Provision an E____ nichts Wesentliches. In subjektiver Hinsicht ist die
problematische Vorgeschichte zwischen dem Berufungskläger und C____ und das
daraus resultierende Motiv von der Vorinstanz bereits ausreichend berücksichtigt
worden. Die enttäuschten Hoffnungen des Berufungsklägers, allenfalls irgendwann
die Aktien der Privatklägerin übernehmen zu können, haben ihn zweifellos nicht
dazu berechtigt, sich über einen Zeitraum von neun Jahren gleichsam selber zu
bedienen. Der Einwand, er habe weder sein Eigenheim noch die beiden Fahrzeuge
direkt mit den deliktisch erlangten Mitteln finanziert, kann ebenfalls nicht
gehört werden. Tatsache ist, dass der Berufungskläger durch seine deliktischen
Handlungen Mehreinnahmen von knapp CHF 600‘000.– zur Verfügung hatte; dieses
Geld diente ihm zweifellos zur Aufrechterhaltung seines Lebensstils.
Geständnisse
können strafmindernd berücksichtigt werden, wenn sie Ausdruck von Reue und
Einsicht sind (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, Art. 47 N 24; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel
2013, Art. 47 N 175 m.H.). Der Berufungskläger hat zwar einen Grossteil seiner
Taten – nicht zuletzt aufgrund der erdrückenden Beweislage – grundsätzlich
zugestanden. Er hat sich aber bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, er sei –
zwar nicht rechtlich, aber sehr wohl moralisch – berechtigt gewesen, sich einen
Teil des Geldes wieder „zurückzuholen“, nachdem er so viele eigene Mittel in
den Aufbau der […] investiert habe. Von dieser Haltung ist er auch in der
Berufungsverhandlung nicht abgewichen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung
S. 2: „Also, der Weg war der falsche, aber in dem Moment, wo die Rechnungen bezahlt
werden mussten, war es für mich der einzige Weg, (...). Es entschuldigt nicht
wie, aber es entschuldigt, dass.“, S. 4: „Ja, deshalb habe ich mir das
zurückgeholt durch die Bezüge.“). Die Vorinstanz hat dieses Verhalten
zutreffend als fehlende Reue gewürdigt (Urteil E. III. p. 39).
4.5 Bei
der Gesamtwürdigung sämtlicher belastender und entlastender Umstände erweist
sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren als
angemessen. Die Strafe hält auch dem Vergleich mit Urteilen in ähnlichen Fällen
stand. So hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil AS.2010.31 vom 2. September
2011 einen Täter, der innert vier Jahren durch gewerbsmässigen Betrug und
qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung einen Deliktsbetrag von über CHF 1,4
Mio. erlangt hatte, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4
Monaten verurteilt. In einem weiteren Fall vom 4. April 2014 (SB.2011.19) wurde
ein einschlägig vorbestrafter Täter, der neben weiteren Delikten durch
gewerbsmässigen Betrug in knapp zehn Jahren einen Deliktsbetrag von CHF
140‘000.– erzielt hatte, zu einer Strafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Bei diesem Strafmass war berücksichtigt worden, dass der Täter in
Mittäterschaft gehandelt hatte. Aus diesen Vergleichsfällen erhellt, dass das
vom Strafgericht ausgefällte Strafmass keineswegs zu streng ausgefallen und
daher zu bestätigen ist.
5.1 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht den teilbedingten Strafvollzug
gewährt. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43
StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1
E. 5.3 S. 10 m.H.; Trechsel/Pieth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 43 N 2). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände,
das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen, zu berücksichtigen und zwar bis zum Zeitpunkt des Entscheides (BGer
6B_1036/2009 vom 23. April 2010 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.4 S.
143 m.H.). Eine teilbedingte Strafe gilt insbesondere dann als angezeigt, wenn
eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt
zu vollziehenden Teils gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug orientiert
sich an spezialpräventiven Gesichtspunkten und damit an der Einzelfallbeurteilung
(BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 12; vgl. auch Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 43 N 14 m.w.H.).
5.2 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger nicht ohne weiteres eine günstige
Legalprognose gestellt. Sie hat erwogen, zwar werde bei Ersttätern
grundsätzlich eine günstige Prognose vermutet. Mit Blick auf die
Fallkonstellation, die hohe Deliktssumme, den langen Deliktszeitraum, die
Vielzahl der Einzeltaten sowie die Hartnäckigkeit und das systematische
Vorgehen des Berufungsklägers scheine indessen fraglich, ob er sich bewähren
werde. Dies umso mehr, als er den hohen Lebensstandard beibehalten habe und
jegliche Reue oder Einsicht in sein Fehlverhalten fehlten. Auf der anderen
Seite berücksichtigte die Vorinstanz die besondere Strafempfindlichkeit des
Berufungsklägers, namentlich die finanziellen und sozialen Konsequenzen eines
unbedingten Strafvollzugs und gewährte ihm gestützt auf diese Überlegungen den
teilbedingten Strafvollzug (Urteil E. III. p. 40). Diese Einschätzung der Vorinstanz
ist vollumfänglich zu bestätigen (vgl. dazu auch BGer 6B_109/2007 vom 17. März
2008 mit Verweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2). Die Tatsache, dass ein
Teil der Strafe unbedingt zu vollziehen ist, dürfte dem Berufungskläger
zusätzlich den Ernst der Situation vor Augen führen. Verbessert wird die
Legalprognose auch durch den Umstand, dass der Berufungskläger seit Mitte 2011
eine Festanstellung an einer anderen Sprachschule innehat. Es bleibt somit bei
der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs.
5.3 Der
unbedingte Teil der Freiheitsstrafe darf maximal die Hälfte der verhängten
Strafe betragen und bei Freiheitsstrafen überdies nicht unter sechs Monaten
liegen (Art. 43 StGB). Die Vorinstanz hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
auf ein Jahr festgesetzt. Dem ist zu folgen. Dem Anliegen des Berufungsklägers,
die Strafe nicht in einer geschlossenen Anstalt verbüssen zu müssen, um seine Arbeitsstelle
behalten und seiner Verantwortung als Familienvater nachkommen zu können, kann
allenfalls die Vollzugsbehörde Rechnung tragen, indem ihm beispielsweise der
Strafvollzug mittels electronic monitoring (Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB; BGE
136 IV 20 E. 3.4 S. 26) gewährt wird (vgl. AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010
E. 2.5). Die von der Vorinstanz auf die Maximaldauer von fünf Jahren angesetzte
Probezeit kann hingegen auf die für Ersttäter üblichen zwei Jahre reduziert
werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Es ist
davon auszugehen, dass der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe ihm eine
ausreichende Warnung sein dürfte. Schliesslich sind seit der letzten Tat nahezu
fünf Jahre vergangen. Aus diesen Gründen kann die Probezeit auf das gesetzliche
Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden.
Angesichts der
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist der vorinstanzliche
Entscheid auch in den weiteren Punkten, insbesondere hinsichtlich der
Zivilforderung, grundsätzlich zu bestätigen. Es kann hierfür auf die knappen,
aber zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil E. IV.
p. 40). Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (Berufungsbegründung E. p. 24),
sind die Listen der einzelnen Deliktsposten in der Anklageschrift korrekt;
damit ist die Forderung der Privatklägerin ausreichend substantiiert. Gestützt
auf das Beweisergebnis im Berufungsverfahren sind jedoch die Beträge von CHF
3‘487.40 (vgl. oben E. 2.2.1) und CHF 700.– (vgl. oben E. 2.2.4) von der
Schadenersatzsumme in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein Betrag von CHF
598‘101.50. Gemäss rechtskräftigen Urteils des Zivilgerichts vom 27. November
2014 sind von dieser Summe zusätzlich CHF 8‘954.– abzuziehen (vgl. Plädoyer
Vertreter der Privatklägerin Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Der
Berufungskläger wird damit zur Zahlung von CHF 589‘147.50 an die Privatklägerin
verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
7.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldpunkt,
die Strafhöhe sowie die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen
ist. Jedoch wird für den bedingt vollziehbaren Strafteil eine Probezeit von
zwei Jahren festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens, bei dem
der Berufungskläger lediglich zu einem geringfügigen Teil durchdringt, hat er dessen
ordentlichen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428
Abs. 1 und 2 lit. b StPO).
7.2 Entsprechend
dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger der anwaltlich vertretenen Privatklägerin
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist
gestützt auf die angemessene Honorarnote von Advokat lic. iur. […] vom 19. Juni
2015 auf CHF 12‘941.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu 3
Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 158
Ziff. 1 Abs. 3, 22 Abs. 1 in Verbindung mit 158 Ziff. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird zu CHF
589‘147.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2010, Schadenersatz sowie
für das zweitinstanzliche Verfahren zu einer Parteientschädigung von CHF
12‘941.65 an die B____ AG verurteilt. Die Mehrforderungen werden abgewiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).