Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.103
URTEIL
vom 24. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
Zustelladresse: c/o Strafanstalt
Wauwilermoos, 6243 Egolzwil
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Bevölkerungsdienste und
Migration
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen den Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. Mai 2014
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 2. Juli 2009 wurde A____ der mehrfachen Körperverletzung zum
Nachteil eines Wehrlosen schuldig gesprochen und unter Einbezug der für
vollziehbar erklärten Reststrafe aus dem Urteil des Strafgerichts vom 16. Dezember
2004 (Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter einfacher
Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfacher
Beschimpfung, mehrfacher Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte zu 2 ¼
Jahren Zuchthaus) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Gleichzeitig wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie eine stationäre
Suchtbehandlung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Am 15. Juli 2009
trat A____ in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums Bitzi in Mosnang
ein, wo er im Februar 2010 in eine offene Betreuungsabteilung verlegt wurde.
Nach dem Scheitern von im späteren Verlauf gewährten zusätzlichen Vollzugsöffnungen
kam die konkordatliche Fachkommission für die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) mit Beurteilung vom
18. Juli 2011 zum Schluss, A____ sei als gemeingefährlich zu beurteilen,
Ausgänge seien nur noch begleitet zu gewähren und bei weiterhin ausbleibendem
Therapieerfolg werde ein Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen
empfohlen. In einer nächsten Beurteilung vom 25. Juli 2012 erachtete die KoFako
A____ weiterhin als gemeingefährlich und empfahl seine Versetzung in eine geschlossene
Abteilung sowie die Beantragung der Verlängerung der stationären Massnahme bei
Gericht. Am 31. Juli 2012 ordnete die Strafvollzugsbehörde die Rückversetzung
von A____ in den geschlossenen Massnahmevollzug sowie die Rücknahme gewährter
Vollzugsöffnungen an. Am 31. Oktober 2012 erfolgte die Verlegung von A____ in
die geschlossene Abteilung der Anstalten Thorberg, nachdem er ab dem 3. August
2012 im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht worden war.
Am 31. Oktober
2012 ersuchte A____ um Aufhebung der verhängten Massnahmen respektive um eine
bedingte Entlassung aus den angeordneten Massnahmen. Zudem sei ein
psychiatrisches Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen erstellen zu
lassen. Mit Therapiebericht vom 13. Mai 2013 führt der Forensisch-Psychiatrische
Dienst der Universität Bern (nachfolgend: FPD) aus, A____ sei aufgrund seiner
Versetzung nach Thorberg destabilisiert und eine Legalprognose aufgrund des
erst kurzen Aufenthalts in den Anstalten Thorberg noch nicht möglich. Der
Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 10. Juni 2013 berichtet ebenfalls
über eine Frustration und Enttäuschung seitens A____s über den Abbruch der
Massnahme im Massnahmezentrum Bitzi und empfiehlt, von einer bedingten
Entlassung abzusehen. Im ergänzenden Therapiebericht der FPD vom 17. Juni
2013 wird empfohlen, A____ in ein halboffenes Setting zurück zu versetzen. Am
29. Juli 2013 beantragte der Strafvollzug bei der KoFako die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit des A____ in Bezug auf die Verlegung in eine halboffene
Vollzugseinrichtung sowie hinsichtlich der bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug und einer Verlängerung der Massnahme über die per 22. April
2014 anstehende Höchstdauer hinaus. Mit Eingabe vom 2. September 2013 beantragte
A____, es sei basierend auf den vorhandenen Berichten und Gutachten über seinen
Antrag auf bedingte Entlassung vom 31. Oktober 2012 zu entscheiden. Ausserdem
seien ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und er sei vor Eingang des bei der
KoFako angeordneten Berichts in eine halboffene Vollzugsanstalt zu verlegen.
Mit Verfügung
vom 11. November 2013 verweigerte der Strafvollzug A____ die bedingte
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und lehnte mit einer weiteren Verfügung
vom 14. November 2013 auch die Gewährung von Vollzugslockerungen sowie die
Versetzung in eine offene Strafanstalt ab. Den gegen die Verfügungen des Strafvollzugs
vom 11. und 13. November 2013 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 5. Mai 2014 mit Bezug auf die beantragte
bedingte Entlassung ab. Den Eventualantrag auf Versetzung in eine offenere Vollzugseinrichtung
hiess es gut. Bezüglich der Kosten wies es das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab, auferlegte dem Rekurrenten eine reduzierte Spruchgebühr von
CHF 350.– und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.
Dagegen reichte A____ am 6. Mai 2014 Rekurs beim Regierungsrat ein und beantragte
die teilweise Aufhebung des Entscheides unter ausdrücklichem Hinweis, dass sich
der Rekurs nicht gegen die Gutheissung des Eventualantrages auf Versetzung in
eine offenere Vollzugsanstalt richte. Dieser Rekurs wurde mit Schreiben des Regierungsrats
vom 14. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Parallel zu
diesem Verfahren verlängerte das Strafgericht mit Beschluss vom 14. November
2013 die stationäre psychiatrische Behandlung sowie die stationäre
Suchtbehandlung des Rekurrenten um drei Jahre. Mit Urteilen des Appellationsgerichts
vom 29. April und 6. November 2014 sowie des Bundesgerichts vom 23. September
2014 wurde die Verlängerung der stationären Massnahme auf zwei Jahre beschränkt
und die Verlängerung der Suchtbehandlung aufgehoben. Aufgrund dieses separaten
Verfahrens wurde das vorliegende sistiert, bis der Rekurrent dem Appellationsgericht
den Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 23. September 2014 anzeigte. Nach
erfolgter Fortsetzung des Rekursverfahrens gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 14. November 2014 beantragt der Rekurrent mit Rekursbegründung vom 17.
Dezember 2014 in kosten- und entschädigungsfälliger teilweiser Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Abänderung von dessen Ziff. 3 die Zusprechung
einer Parteientschädigung von CHF 747.50, zuzüglich CHF 59.80 MWST, respektive
eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festlegung
einer angemessenen Parteientschädigung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
beantragt mit Eingabe vom 19. Januar 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2015 repliziert und
an seinen Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 28. April 2014 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OG, SG
153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG).
Auf den form- und fristgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid
betreffend die Kosten der anwaltlichen Vertretung, nachdem sich der Rekurrent
mit der Rekursbegründung darauf beschränkt hat (vgl. oben Sachverhalt).
1.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft nach § 8 VRPG und Art. 110 BGG umfassend, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011, E. 1.1 mit Hinweis).
Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (zur Kognition des
Gerichts beim Sprungrekurs gemäss dem baselstädtischen Rekursverfahren: Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 62; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, Buser [Hrsg.] S. 442; statt
vieler: VD.2012.55 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1)
2.1 Der
Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Hauptantrag, ihm sei die
bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug zu bewilligen, unterlegen.
Demgegenüber drang er mit seinem Eventualantrag, ihn für den Fall der Abweisung
seines Hauptantrages unverzüglich in eine (halb)offene Vollzugsanstalt zu
versetzen, durch. Mit Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung erwog
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, gemäss § 7 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 13 der Verordnung zum VGG (VGV, SG
153.810) erhalte die teilweise obsiegende Partei eine angemessene Parteientschädigung
für die entstandenen Anwaltskosten. Dabei seien bei der Kostenverlegung im
Laufe des Rekursverfahrens eingetretene, neue Tatsachen, welche sich auf den Umfang
des Unterliegens auswirkten, zu berücksichtigen. Vorliegend habe sich die
Sachlage bezüglich der Bewilligung von Vollzugsöffnungen zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung und Einreichung der Rekursbegründung wesentlich
anders dargestellt als zum Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids. Nach einer
Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 64 StGB obliege die
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit im Hinblick auf die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB der KoFako, soweit diese
Frage von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden könne. Damit
sei für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen und die Versetzung in eine offenere
Vollzugsanstalt die Beurteilung durch die KoFako entscheidend gewesen. Zwar hätten
verschiedene ärztliche Berichte und ein Gutachten vorgelegen, welche einen
möglichst kurzfristigen Übergang in ein halboffenes Setting propagierten. Dabei
handle es sich aber um Einschätzungen aus fachärztlicher Sicht. In diesen sei
eine Beurteilung der Situation einzig mit Blick auf die Bedürfnisse des
Rekurrenten erfolgt. Demgegenüber habe die Vollzugsbehörde eine umfassende
Güterabwägung vorzunehmen und die entgegenstehenden öffentlichen Interessen
unter Einschluss einer allfälligen Gemeingefahr zu berücksichtigen. Eine solche
habe bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden können, weil die KoFako in
ihrer Beurteilung vom Juli 2012 noch davon ausgegangen sei, dass der Rekurrent
gemeingefährlich sei und unverzüglich von einem offenen Setting in den
geschlossenen Vollzug versetzt werden müsse. Die neuere, aktuelle Beurteilung
des Rekurrenten durch die KoFako vom 11. Dezember 2013, welche dem
Strafvollzug am 20. März 2014 zugegangen sei, sei daher der entscheidende
Faktor beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen respektive der
Versetzung in ein offeneres Setting gewesen. Dies sei dem Vertreter des Rekurrenten
bewusst gewesen, habe er doch selber ausgeführt, dass die KoFako bezüglich der
Vollzugslockerungen formell zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit zu befragen
sei. Dennoch habe der Rekurrent ausdrücklich verlangt, dass über diese Frage
unverzüglich und somit vor dem Vorliegen einer aktuellen Einschätzung der Gemeingefährlichkeit
durch die KoFako zu entscheiden sei. Daher könne dem Rekurrenten für das
teilweise Obsiegen keine Parteientschädigung entrichtet werden.
2.2 Der
Rekurrent lässt unter Bezugnahme auf Alexandra Schwank (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, Buser [Hrsg.], S. 471) geltend machen, eine teilweise
oder ganz obsiegende Partei habe gemäss herrschender Praxis einen Anspruch auf
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung, soweit es sich nicht um
einen Bagatellfall handle. Da er mit seinem Rekurs gegen die Verfügung vom 14.
November 2013, mit welcher der Strafvollzug die Gewährung von Vollzugsöffnungen
abgelehnt hatte, durchgedrungen sei, habe er Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung. Dieser Antrag sei nur aus verfahrensökonomischen Gründen
mit dem Rekurs gegen die Verfügung vom 11. November 2013 verbunden und als
Eventualantrag zum Antrag auf Bewilligung der bedingten Entlassung formuliert
worden.
2.3 Damit
unterlässt es der Rekurrent, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach bei
einem (teilweisen) Obsiegen aufgrund von Noven von einer Parteientschädigung
abgesehen werden kann, auseinander zu setzen. Diesen Erwägungen ist indessen
beizupflichten. Die Verlegung der Parteikosten folgt zwar grundsätzlich dem
Unterliegerprinzip. Davon kann aber in Anwendung des Verursacherprinzips
abgewichen werden. Gestützt auf das Verursacherprinzip hat auch eine ganz oder
teilweise obsiegende Partei, die von ihr zu vertretenden Kosten selber zu
tragen (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 218). Vorliegend
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom
14. November 2013 im vorinstanzlichen Verfahren erst auf der Grundlage der
aktuellen Beurteilung durch die KoFako vom 11. Dezember 2013, welche dem
Strafvollzug am 20. März 2014 zugestellt wurde, gutgeheissen werden konnte.
Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die KoFako als Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB die Gemeingefährlichkeit eines Täters im Hinblick auf die Bewilligung
von Vollzugsöffnungen. Sie beurteilt dabei die Zulässigkeit von Vollzugsöffnungen
auf der Grundlage ihrer Einschätzung der konkreten Gefährlichkeit eines Straftäters
(Heer, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger, Art. 75a StGB N 7). Artikel
75a StGB enthält damit eine Kompetenzregelung (Trechsel/Aebersold,
in: StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 75a
StGB N 3). Auf eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen durch
die KoFako kann nur verzichtet werden, wenn die Vollzugsbehörde dazu eindeutig Stellung
nehmen kann (Art. 75 Abs. 1 lit. b StGB). Dass dies vorliegend der Fall gewesen
wäre, wird von keiner Seite geltend gemacht. Noch mit Beurteilung vom 25. Juli
2012 beurteilte die KoFako den Rekurrenten als gemeingefährlich und empfahl
seine Versetzung in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums sowie den
vorläufigen Verzicht auf die Gewährung von Ausgängen. Erst nach erfolgter Bewährung
im Rahmen der geschlossenen Abteilung und der Erzielung von nachhaltigen
Therapiefortschritten seien Vollzugslockerungen erneut in Betracht zu ziehen.
Am 29. Juli 2013 meldete der Strafvollzug den Rekurrenten erneut bei der KoFako
zur Beurteilung seiner Gemeingefährlichkeit in Bezug auf Vollzugsöffnungen an.
Bereits mit Eingabe vom 2. September 2013 beantragte der Rekurrent die
Gewährung von Vollzugslockerungen, ohne dass der noch ausstehende Bericht der
KoFako abgewartet werden sollte. Deshalb entschied der Strafvollzug mit Verfügung
vom 14. November 2013 darüber auf der Grundlage der Empfehlungen der KoFako vom
25. Juli 2012 und lehnte die Gewährung von Vollzugslockerungen ab. Erst mit
ihrer Beurteilung vom 11. Dezember 2013 erachtete die KoFako das Setting in den
Anstalten Thorberg aufgrund der geringen Übungsfelder als suboptimal für die
weitere therapeutische Behandlung und empfahl, den Rekurrenten bei weiterhin positivem
Verlauf in eine offenere Vollzugseinrichtung mit sozio- oder milieutherapeutischem
Angebot zu versetzen. Daraus folgt, dass die Verfügung des Strafvollzugs vom
14. November 2013 zum damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden war. Erst
aufgrund echter Noven musste dieser Entscheid mit dem Rekursentscheid geändert
werden. Wäre die Verfügung vom 14. November 2013 nicht angefochten worden, so
hätte die Strafvollzugsbehörde aufgrund der mit der aktuellen Beurteilung der
KoFako eingetretenen wesentlichen neuen Tatsachen eine neue Verfügung erlassen
oder die bestehende in Wiedererwägung ziehen müssen. Dazu war der Strafvollzug,
nachdem der Rekurrent den Rechtsweg bereits beschritten hatte, aufgrund des Devolutiveffekts
im Rekursverfahren zumindest nicht mehr verpflichtet, soweit er dazu überhaupt
noch berechtigt war, da er sich bereits mit Eingabe vom 12. März 2014, mithin
vor dem Erhalt des KoFako-Berichts am 21. März 2014, zum Rekurs vernehmen liess.
Jedenfalls wäre beim (fiktiven) erneuten Erlass einer den Antrag auf Vollzugslockerung
gutheissenden Verfügung das vorliegende Rekursverfahren gegenstandslos
geworden. Wie beim Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens richtet
sich die Kostenverteilung daher auch bei der Gutheissung eines Rekurses
aufgrund von echten Noven danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie
das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe
eingetreten sind, welche zur Notwendigkeit einer neuen Beurteilung geführt
haben (vgl. dazu: Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, Buser [Hrsg.] S. 470; Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], St. Gallen 2008,
Art. 63 VwVG N 16; Maillard, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 VwVG N 17; Pfleiderer, in: Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 58 VwVG N 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage
2013, Art. 107 ZPO N 16; Rüegg,
in: Basler Kommentar ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Auflage 2013,
Art. 107 ZPO N 8).
2.4 Indem
der Rekurrent explizit vor Eingang der neuen Beurteilung durch die KoFako einen
Entscheid verlangte, veranlasste er das Rekursverfahren und damit auch die
Vertretungskosten, welche im Falle des Abwartens der neuen Beurteilung durch
die KoFako nicht notwendigerweise entstanden wären. Die Verweigerung einer
Parteientschädigung durch die Vorinstanz ist daher berechtigt und nicht zu beanstanden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.–. Aufgrund des ihm gewährten Kostenerlasses gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten
ist ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Mangels Kostennote ist der zeitliche
Aufwand zu schätzen, wobei rund drei Stunden angemessen erscheinen. Dem
Vertreter des Rekurrenten ist daher ein Honorar von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen
(welche marginal angefallen sein dürften) und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des
Rekursverfahrens von CHF 500.– gehen zu Folge des gewährten Kostenerlasses zu
Lasten der Staatskasse.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.