Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.259
URTEIL
vom 19. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Olivier Steiner, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt vom [...]
betreffend Nichtbestehen des
Advokaturexamens
Sachverhalt
A____ ist [...]
zum zweiten Mal zum Anwaltsexamen angetreten. Mit Schreiben vom [...] hat ihr
die Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie das Examen nicht
bestanden habe, da sie in der zweiten Klausur sowie in vier von fünf mündlichen
Prüfungen je die Note 3 erzielt habe.
Gegen diese
Verfügung hat A___ mit Eingabe vom [...] Rekurs beim Verwaltungsgericht
angemeldet. Sie beantragt die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung, dass die mündlichen Examen vom [...] nichtig,
eventualiter ungültig, seien. Es sei die Advokaten-Prüfungsbehörde anzuweisen,
sie zur Wiederholung der mündlichen Examen vorzuladen. Dies alles unter o/e
Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nach Eingang der Rekursbegründung vom [...], welcher die einverlangten
Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen beilagen, hat der
Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung mit einem
Selbstbehalt von CHF 500.– bewilligt. In ihrer Vernehmlassung vom [...]
schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des
Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurrentin hält in der Replik an
ihren Ausführungen fest und weist im Übrigen darauf hin, dass die Vernehmlassung
der Advokaten-Prüfungsbehörde zu spät eingegangen sei. Zu letzterer Frage hat
die Advokaten-Prüfungsbehörde eine weitere Stellungnahme eingereicht, wozu sich
die Rekurrentin nicht mehr geäussert hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Entscheide der Advokaten-Prüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im
Advokaturexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (AdvG) dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt dessen sachliche Zuständigkeit.
In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das
Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) zur Anwendung.
1.2 Gemäss
§ 13 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Zweifellos erfüllt die Rekurrentin die erste der beiden Voraussetzungen.
Fraglich erscheint es aber, ob sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung
ihrer Rügen hat. Die Rekurrentin ist in insgesamt fünf der acht absolvierten Prüfungen
mit der ungenügenden Note 3 bewertet worden. Um das Examen zu bestehen, hätte
sie jedoch gemäss § 9 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen höchstens
eine ungenügende Note aufweisen dürfen. Mit ihrem Rekurs wendet sich die
Rekurrentin lediglich gegen das Ergebnis der mündlichen Prüfung zum Thema
Straf- und Strafprozessrecht, wobei sie sich auf einen Verfahrensfehler bei
deren Durchführung beruft. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der
Ungültigkeit dieser einen Prüfung begründet sie damit, dass gemäss § 9 Abs. 4
des Reglements über das Anwaltsexamen im Falle eines Formmangels einer
einzelnen mündlichen Prüfung alle mündlichen Prüfungen nochmals abzulegen seien.
Darin kann der Rekurrentin jedoch nicht gefolgt werden: § 9 Abs. 4 des
Reglements über das Anwaltsexamen befreit Kandidatinnen und Kandidaten, die das
Anwaltsexamen in einem ersten Versuch nicht bestanden haben, bei der
Wiederholungsprüfung vom Ablegen derjenigen schriftlichen Arbeiten, die im
erfolglosen Versuch mit der Note vier oder mehr bewertet worden sind. Daraus
folgt, dass im Falle einer Wiederholungsprüfung nach einem nicht bestandenen
Examen alle mündlichen Prüfungen unabhängig von ihrer Bewertung anlässlich des
ersten Versuchs erneut absolviert werden müssen. Dies war auch bei der
Rekurrentin der Fall, nachdem sie das Anwaltsexamen im ersten Versuch nicht
bestanden hatte. Wird nach dieser erneuten Ablegung aller mündlichen Prüfungen
die Mangelhaftigkeit einer einzelnen davon geltend macht und deren Aufhebung verlangt,
bleibt die Bewertung der übrigen, nicht angefochtenen Prüfungsleistungen bestehen,
soweit sie wie vorliegend von der aufgehobenen Prüfung unabhängig sind. Die
gegenteilige Argumentation der Rekurrentin würde darauf hinauslaufen, dass eine
Kandidatin oder ein Kandidat auch die bestandenen mündlichen Prüfungen noch
einmal absolvieren müsste, wenn sie oder er in einer einzelnen, nicht bestandenen
mündlichen Prüfung das Opfer eines Verfahrensfehlers oder einer materiell nicht
haltbaren Bewertung geworden wäre. Dass dies nicht sein kann, leuchtet ohne
weiteres ein. Daraus folgt, dass die Rekurrentin gemäss § 9 Abs. 2 des
Reglements über das Anwaltsexamen die Anwaltsprüfung aufgrund ihrer weiteren
vier ungenügenden Noten selbst dann nicht bestanden hat, wenn die mündliche
Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht mit einem Formfehler behaftet gewesen
wäre. Bei dieser Situation fehlt der Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung der von ihr geltend gemachten Mangelhaftigkeit dieser einzelnen
mündlichen Prüfung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
1.3 Soweit
die Rekurrentin mit ihrer Replik die Vernehmlassung der
Advokaten-Prüfungsbehörde als verspätet rügt, geht sie von einem offensichtlich
unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Vernehmlassung vom [...] ist dem Gericht noch
am gleichen Tag zugegangen, wie sich zweifelsfrei aus dem auf dem Schreiben
angebrachten Eingangsstempel ergibt. Mit Verfügung vom [...] hat der
Instruktionsrichter sie der Rekurrentin zur Kenntnisnahme zustellen lassen und
ihr Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum [...] gesetzt. Diese Verfügung
ist durch das Verwaltungsgericht per Einschreiben an die Rekurrentin versandt
worden, von ihr jedoch trotz hängigem verwaltungsgerichtlichem Verfahren nicht
bei der Post abgeholt worden, weshalb sie in der Folge nochmals mit
gewöhnlicher Post zugestellt wurde. Den Mutmassungen der Rekurrentin, die
Vorinstanz habe die Vernehmlassung irrtümlich ihr zugestellt, worauf sie sie
retourniert habe, sodass sie erst nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist und
damit nicht mehr rechtzeitig an das Verwaltungsgericht habe gelangen können,
fehlt daher jede Grundlage.
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den Vorbringen der Rekurrentin
auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden wäre. Diese macht geltend, bei
ihrer mündlichen Prüfung im Fach Straf- und Strafprozessrecht seien sie und ihr
Prüfungskollege nicht abwechselnd befragt worden. Vielmehr sei es zu einer
Zweiteilung der Prüfung gekommen, wobei jedem von ihnen 15 Minuten zur
Verfügung gestanden seien. Werde aber ein Kandidat oder eine Kandidatin alleine
geprüft, so betrage die Prüfungsdauer 20 Minuten. Mit diesen Ausführungen rügt
die Rekurrentin eine Ungleichbehandlung und mithin einen Verfahrensmangel, der
umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen ist (vgl. zur
Kognition bei Prüfungsentscheiden VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 1.3). Nach dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs.
1 BV) muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Das
Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für eine rechtliche Unterscheidung
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht
ersichtlich ist (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweis). In Bezug auf die
Regelung der massgebenden Prüfungsdauer muss der Verordnungsgeber nicht allen
Eventualitäten der jeweils differierenden Prüfungsgestaltung der
Examinatorinnen und Examinatoren Rechnung tragen. Vielmehr ist es nach Art. 8
Abs. 1 BV nicht zu beanstanden, wenn er dabei eine gewisse Pauschalierung und
Schematisierung vornimmt (vgl. zum Steuerrecht BGE 131 I 291 E. 3.2.2. S. 307).
In § 4 Abs. 4 des Reglements über das Anwaltsexamen wird eine unterschiedliche
Prüfungsdauer für die mündlichen Prüfungen vorgesehen: Werden zwei
Kandidatinnen oder Kandidaten gleichzeitig geprüft, was die Regel bildet, so
dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat
hingegen alleine geprüft, so beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten. Diese
unterschiedliche Verfahrensgestaltung trägt den tatsächlichen Unterschieden
zwischen der Prüfung von zwei Personen und derjenigen einer einzelnen Person Rechnung.
So geht jeder mündlichen Prüfung eine gewisse Einführung wie beispielsweise das
Vorstellen der Anwesenden und des vorgesehenen Prüfungsablaufs voraus. Auch
kann sich die examinierende Person zunächst bemüht sehen, durch allgemeine
Fragen eine angenehme Prüfungsstimmung herzustellen. Zudem wird den Kandidaten oft
ein konkreter Fall dargelegt, auf den sich die Prüfung in der Folge bezieht. All
dies nimmt jeweils ähnlich viel Zeit in Anspruch unabhängig davon, ob nun eine
oder zwei Personen geprüft werden. Demgegenüber ist die Annahme der
Rekurrentin, wonach bei Prüfungen, in denen zwei Kandidaten zusammen geprüft
werden, der Prüfungsstoff durch abwechselnde Fragen an beide Kandidaten
schneller erörtert werden könne als bei Prüfungen, in denen ein Kandidat
alleine geprüft werde, reine Spekulation. Das Gleiche gilt für die konkludent
aufgestellte Behauptung, dass ein Prüfungsresultat umso besser ausfällt, je
länger die Prüfung für den Einzelnen gedauert hat. Vorliegend wird von der
Vorinstanz dargelegt und von der Rekurrentin nicht bestritten, dass der Rekurrentin
und dem mit ihr geprüften Kandidaten zu Beginn der Prüfung gemeinsam derselbe
Fall unterbreitet worden ist und sie nachfolgend zu verschiedenen Schwerpunkten
befragt worden sind. Damit ist erstellt, dass auch im vorliegenden Fall die
Verkürzung der Prüfungsdauer auf je 15 Minuten gerechtfertigt gewesen ist. Die
Rekurrentin ist daher im Vergleich zu Kandidaten, die alleine zu den mündlichen
Prüfungen antreten, nicht rechtsungleich behandelt worden.
Nach dem
Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten, wobei
ihr die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 500.– bewilligt
worden ist. Die Gebühr ist auf diesen Betrag festzulegen, was dem Umstand, dass
vorliegend ein Nichteintretensentscheid ergeht, angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dieses Urteil wird der Rekurrentin und
der Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.