Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.41
URTEIL
vom 21.
August 2015
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Tunesien, Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt, Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. August 2015
betreffend Eingrenzung auf das
Gebiet des Kantons Basel-Stadt
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass der aus Tunesien stammende A____ sich illegal
in der Schweiz aufhält, diese seit langem hätte verlassen müssen und er zur
Sicherung des Vollzugs der Wegweisung auch bereits längere Zeit in
Ausschaffungshaft verbracht hat,
dass ihn das Migrationsamt Basel-Stadt mit
Verfügung vom 1. August 2015 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt
hat,
dass A____ hiergegen rechtzeitig Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung,
dass die Einzelrichterin auf die Einholung einer
Vernehmlassung des Migrationsamtes verzichtet, jedoch die Akten des Verfahrens
beigezogen hat,
dass gegen die Anordnung einer Eingrenzung gestützt
auf Art. 74 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG) i.V. mit § 12 Abs. 1 und § 2 des
kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Beschwerde an die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
erhoben werden kann,
dass gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG einem
Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die
behördliche Auflage gemacht werden kann, ein bestimmtes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet,
dass bei der Prüfung des Erfordernisses einer
Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser
Vorschrift von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen ist,
weshalb nicht nur deliktisches Verhalten Anlass für die Verhängung einer Eingrenzung
sein kann, sondern es genügt, wenn z.B. konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht
der Begehung strafbarer Handlungen bestehen, wenn der Ausländer Kontakte zu
extremistischen Kreisen unterhält oder wenn er ganz allgemein in grober Weise
gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (Pra 2004 Nr.
76, E. 2.2.; BGer 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3; BBl 1994 I 327; statt
vieler: AGE vom 12. September 2007 i.S. A.H.C.),
dass das Migrationsamt seine Verfügung damit
begründet, dass der Beschwerdeführer bereits in verschiedenen Kantonen habe
Freiheitsstrafen verbüssen müssen, letztmals eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden im Kanton Genf,
dass damit die Voraussetzung der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer dies mit seiner
Beschwerde auch nicht bestreitet, sondern darauf hinweist, dass er in
Basel-Stadt niemanden kenne und seine Freunde, auf deren Unterstützung er
sowohl moralisch als auch finanziell angewiesen sei, in Delémont und Genf leben
würden,
dass er damit geltend macht, die angefochtene
Verfügung sei nicht verhältnismässig,
dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann,
dass es sich bei der Eingrenzung um eine lediglich
freiheitsbeschränkende Massnahme handelt, die einen relativ leichten Eingriff
in die persönliche Freiheit des Ausländers darstellt, weshalb die Schwelle für
die Zulässigkeit ihrer Anordnung bewusst tiefer angesetzt ist als z.B. bei der
Anordnung von Untersuchungshaft (BGer 2A.202/2004 vom 6. April 2004),
dass der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers zuständig ist und er auch in diesem Kanton
Nothilfe erhält,
dass er es seinem eigenen (deliktischen) Verhalten
zuzuschreiben hat, dass das Migrationsamt eine Einschränkung seiner
Bewegungsfreiheit für notwendig erachtet hat,
dass ihn seine in Delémont und Genf wohnhaften
Freunde weiterhin finanziell unterstützen können und es ihnen auch unbenommen
ist, ihn in Basel aufzusuchen,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als
unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss § 4 des kantonalen
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos ist
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.