Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2012.148
URTEIL
vom 17. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
(seit 1. Januar 2013 Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde [KESB])
Rheinsprung 16, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)
vom 2. August 2012
betreffend Bestätigung der
vorsorglich ausgesprochenen Obhutsaufhebung gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB; Rückzug
der Beschwerde
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin)
ist die Mutter der Kinder B____ (geboren 2002), C____ (geboren 2006), D____
(geboren 2007) und E____ (geboren 2009). Mit Beschluss vom 13. Mai 2011
hob die Vormundschaftsbehörde die Obhut der Mutter über ihre vier Söhne gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf und platzierte die Kinder im
Kinderheim „[…]“, wo sie seither leben. Während für B____ und E____ Erziehungsbeistandschaften
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bereits mit Beschlüssen vom 15. März 2006 und
vom 5. August 2009 errichtet worden waren, wurden solche mit der
Obhutsaufhebung auch für die beiden anderen Söhne C____ und D____ errichtet. In
allen Fällen wurde […] als Beistand eingesetzt.
Gegen den
Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 13. Mai 2011 erhob A____ mit Eingabe
vom 22. Mai 2011 Beschwerde an das WSU. Auf Antrag des Beistands vom 16. Mai
2011 bestätigte die Jugendschutzkammer die vorsorgliche Obhutsaufhebung mit
Beschluss vom 17. August 2011. Gegen diesen Entscheid erhob A____ am
31. Oktober 2011 wiederum Beschwerde an das WSU. Mit Entscheid vom
2. August 2012 schrieb das Departement das Beschwerdeverfahren betreffend
den vorsorglichen Obhutsentzug kostenlos ab. Die Beschwerde vom
31. Oktober 2011 gegen den Entscheid der Jugendschutzkammer wies es ab,
ohne Kosten zu erheben. Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden
Beschwerdeführerin wurde ein (gekürztes) Honorar von CHF 4'455.30 inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen.
Gegen diesen
Entscheid des WSU richtet sich die mit Eingaben vom 16. und 30. August
2012 erhobene und begründete Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Anordnung, dass die Kinder B____,
C____, D____ und E____ wieder zu ihr zurückkehren könnten, beantragt. Weiter
beantragt sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die
Anweisung an die Vorinstanz, ihr die vollumfänglich ausgewiesenen Anwaltskosten
zu bezahlen. Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, welche ihr mit Verfügung vom
22. August 2012 bewilligt worden ist. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung
vom 17. Oktober 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach
weiteren Verfahrensschritten, einem Besuch des Instruktionsrichters bei den
vier Kindern im Kinderheim „[…]“ sowie der Gewährung des entsprechenden
rechtlichen Gehörs ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 29. Januar/21. Februar
2013 die Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens bei Dr. […], Universitäre
Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), zur Klärung der psychischen Gesundheit und
der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie eines kinderpsychiatrischen
Gutachtens bei Dr. […], […], zur Klärung der spezifischen Bedürfnisse der
Kinder und der indizierten Kindsschutzmassnahmen an.
Am
7. Februar 2014 ist das vom 31. Januar 2014 datierende Gutachten der
UPK beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 hat
die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen. In der Folge ist am
13. Januar 2015 das Gutachten der […] vom 7. Januar 2015 beim Gericht
eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Einzelheiten
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Am
- Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 19.
Dezember 2008 (Art. 360 ff. ZGB) in Kraft getreten (AS 2011 725, 767). Der
vorliegend angefochtene Entscheid des WSU ist noch unter der Geltung des gemäss
§ 45 Abs. 2 des mit dem Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG; SG
212.400) aufgehobenen Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen
Jugendschutz (aVBG; SG 212.400) ergangen. Auch wenn dieses neue Recht im Kanton
nur noch ein Verfahren über zwei Instanzen vorsieht, bleibt im vorliegenden
Verfahren die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB offen, da im Kanton
gemäss Art. 75 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
obere Gerichte als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz entscheiden müssen
(VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013 E. 1.1).
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht
Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und
Inhaberin der elterlichen Sorge und als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit 314
Abs. 1 ZGB). Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Es gelten bei der Regelung der Kinderbelange auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei
– wie dies schon nach bisherigem Recht der Fall war (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 300 f. mit Hinweisen;
VGE 612/2009 vom 24. März 2009 E. 1, 650/2007 vom 16. Januar 2008 E.
1.4.2) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides des
Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. nun VGE VD.2013.31 vom 17. Juni 2013
E. 1.2),
1.3 Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin kurz vor dem Abschluss der umfangreichen Begutachtung
der gesamten familiären Situation ihre Beschwerde zurückgezogen. Dieser Rückzug
ist trotz Geltung der Offizialmaxime beachtlich; denn trotz Beschränkung der
Parteidisposition kann ein erhobenes Rechtsmittel zurückgezogen werden (vgl. Steck, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 29,
30a). Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist daher das Verfahren als erledigt
abzuschreiben. Dies gilt auch für das Begehren betreffend Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids und Anweisung an die Vorinstanz, die
vollumfänglich ausgewiesenen Anwaltskosten zu bezahlen. Da dieses Begehren nur im
Rahmen der allgemeinen Beschwerde der Beschwerdeführerin und nicht separat von
ihrem Vertreter, welcher an sich diesbezüglich legitimiert wäre (vgl. BGE 110 V
360 E. 2 S. 365; BGer 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011
E. 2.2) gestellt worden ist, kann es auch von der Beschwerdeführerin
zurückgezogen werden, zumal der Vertreter nach Kenntnisnahme des
Beschwerderückzugs auch keinen entsprechenden Vorbehalt in Bezug auf den
Rückzug geltend gemacht hat.
2.1 Aufgrund
des Rückzugs der Beschwerde und angesichts des mutmasslichen Verfahrensausgangs
trägt grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens. Diese
gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates.
2.2 Dem
Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ist ein Honorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit seiner Honorarnote vom 29. Januar
2015 macht er ein Honorar von CHF 5‘895.–, Auslagen im Betrag von
CHF 109.– und die Mehrwertsteuer von 8% auf diesen Beträgen geltend. Das
geltend gemachte Honorar beruht auf einem Aufwand von 22.75 Stunden bis zum
Ende 2013 zu einem Stundenansatz von CHF 180.— und 9 Stunden ab 2014, die zu einem
Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Dieser Aufwand erscheint der
hohen Komplexität und der daraus resultierenden grossen Verfahrensdauer angemessen,
weshalb ihm das beantragte Honorar zuzusprechen ist.
2.3 Für
das 81 Seiten umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK über die Beschwerdeführerin
vom 31. Januar 2014 hat die UPK mit Rechnung vom 31. März 2014 ein
Gutachtenshonorar von CHF 13‘532.80 geltend gemacht. Dieses ist vom
Instruktionsrichter bereits zur Bezahlung freigegeben worden.
2.4 Die
[…] macht mit Rechnung vom 9. März 2015 Gutachtenskosten in der Höhe von
insgesamt CHF 39‘460.– geltend. Wie vom Instruktionsrichter bereits mit Verfügung
vom 20. März 2015 ausgeführt worden ist, erscheint die Höhe dieses geltend
gemachten Honorars aussergewöhnlich. Es stellt sich die Frage, ob Gutachtenskosten
in dieser Höhe vom Gericht honoriert werden können und müssen.
Die
Entschädigung von gerichtlichen Gutachtern ist im Recht des Kantons Basel-Stadt
nicht besonders geregelt; es kommen daher in Analogie die Grundsätze des
Auftragsrechts zur Anwendung. Die Höhe respektive der Massstab der Vergütung
für den entgeltlichen Gerichtsauftrag ist von den Parteien des Gutachtensauftrags
im Voraus nicht festgelegt worden. Das Gutachtenshonorar richtet sich daher
nach dem angemessenen Aufwand und dem üblichen Ansatz. Dieser bestimmt sich
wiederum nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit des Auftrages,
wobei mitunter auch Ansätze von Berufsverbänden hinzugezogen werden können.
Vorliegend wurde
der […] im Februar 2013 unter Beilage eines detaillierten Fragekatalogs damit
beauftragt, aus kinderpsychiatrischer Sicht insbesondere die spezifischen
Anforderungen an die Betreuung der Kinder B____, C____, D____ und E____ zu
klären, die Auswirkungen verschiedener möglicher Kindsschutzmassnahmen auf die
Kinder zu umschreiben und Empfehlungen zu ihrer Betreuung abzugeben. Wie dem
Schreiben des […] vom 28. Februar 2014 (act. 15) entnommen werden kann, wurden
die Abklärungen bereits parallel zur Begutachtung der Beschwerdeführerin durch
die UPK in Angriff genommen. Es hat sich eine mangelhafte Mitwirkung der
Beschwerdeführerin bezüglich der mit ihr vereinbarten Termine gezeigt. Zudem
ergaben sich während der Begutachtung immer wieder neue Aspekte, insbesondere
bezüglich der für das Familiensystem wesentlichen Paarbeziehungen der Beschwerdeführerin.
Daraus resultierten wiederholte Verzögerungen des in Aussicht gestellten
Gutachtensabschlusses. Während mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (act.
15) ein Gutachtensabschluss bis Ende Mai 2014 in Aussicht gestellt worden ist,
wurde dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (act. 16) auf Ende Juni 2014
terminiert. Auf telephonische Rückfrage des Instruktionsrichters hin wurde am
8. Oktober 2014 eine Fertigstellung des Gutachtens auf Mitte November 2014
in Aussicht gestellt (act. 18). Das Gutachten datiert schliesslich vom 7.
Januar 2015 und wurde dem Appellationsgericht am 13. Januar 2015 zugestellt
(act. 20).
Auf
entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin hat Dr. med. […], […]
[…], die Rechnung mit Eingabe vom 25. März 2015 (act. 22) detailliert.
Daraus ergibt sich die Anwendung eines Arzttarifs von CHF 264.– pro Stunde
und eines Psychologentarifs von CHF 176.– pro Stunde. Für die Abklärung wird
ein Betrag von CHF 16‘470.– geltend gemacht, entsprechend einem Aufwand
von 51 Stunden und 35 Minuten für Ärzte, 3 Stunden und 15
Minuten für die Chefärztin und 11 Stunden und 20 Minuten für
Psychologen. Für die Erstellung des Gutachtens werden CHF 22‘022.–, entsprechend
65 Stunden und 15 Minuten zum Arzttarif, 24 Stunden und 15 Minuten
zum Psychologentarif und 2 Stunden für den Aufwand der Chefärztin, geltend
gemacht. Schliesslich werden als Wegentschädigung 3 Stunden zum Arzttarif und
eine Stunde zum Psychologentarif abgerechnet.
Vorweg ist
festzuhalten, dass auch wenn sich vorliegend das Gutachten auf vier Kinder und
eine unbestrittenermassen komplexe Familiensituation bezogen hat, mit Kosten in
dieser Höhe bei der Vergabe des Gutachtens nicht gerechnet werden musste.
Nicht zu
beanstanden sind dabei die zur Anwendung gelangenden Honoraransätze der Ärzte/Ärztinnen
respektive Psychologen/Psychologinnen. Zu beurteilen ist indes, ob der betriebene
und geltend gemachte Aufwand noch als angemessen und auftragsgemäss erachtet
werden kann. Dieser Aufwand gründet wesentlich auf verschiedenen Veränderungen
der familiären Situation der Beschwerdeführerin, welche zu mehreren
Verlängerungen der Begutachtung geführt haben. Diese wurden dem
Appellationsgericht durch die[…] allerdings jeweils nicht aktiv mitgeteilt; damit
wurde dem Gericht auch keine Gelegenheit zur neuen Beurteilung des notwendigen
Umfangs der gutachterlichen Abklärung gegeben. Vielmehr wurden die mitgeteilten
Fristen für die Begutachtung durch die […] selbständig verlängert und
anschliessend jeweils erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts und nach
längst fälliger Abgabe des Gutachtens mitgeteilt. Dies ist auftragsrechtlich an
sich nicht hinzunehmen und könnte zu einer Reduktion des vom Gericht zu
honorierenden Aufwands führen. Gleichwohl muss festgestellt werden, dass die
Erweiterung und Verlängerung des Gutachtens im vorliegenden Fall nicht
grundsätzlich beanstandet werden kann. Zwar liegen Veränderungen der familiären
Situation und damit der jeweiligen Ausgangslage für die gutachterliche
Beurteilung gerade bei Eltern mit einer diagnostizierten Borderline-Störung in
der Natur der Sache selbst. Sie können nicht quasi zu einer unendlichen
Perpetuierung der Begutachtung führen. Gleichwohl scheint mit dem abgelieferten,
sorgfältigen und umfassenden Gutachten nun aber eine Grundlage auch für
zukünftige Beurteilung von Obhuts- und Betreuungsfragen zu bestehen, auf welche
die Kindesschutzbehörden nach dem erfolgten Rückzug der Beschwerde bei ihrer
weiteren Betreuung der Familie wird zurückgreifen können. Dies rechtfertigt es,
im vorliegenden Fall das Gutachten im verlangten Umfang zu honorieren. Bei künftigem
vergleichbarem Vorgehen ohne Rücksprachen wird die […] aber mit Kürzungen
rechnen müssen. Zudem wird das Gericht in vergleichbaren Fällen wohl vermehrt
mit Kostendächern auf der Grundlage von ex ante vorzunehmender Kostenschätzungen
der Gutachter zu arbeiten haben.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren wird infolge
Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.– gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5‘895.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 109.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 480.30,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem […] wird für die Erstellung des
Gutachtens vom 7. Januar 2015 ein Betrag von CHF 39‘460.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dieses Urteil wird der
Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem […] schriftlich
eröffnet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.