Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.43
ENTSCHEID
vom 24.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ reichte am
15. Februar 2015 Strafanzeige ein gegen B____, Detektiv-Wachtmeister bei der
Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei, mit dem sinngemässen Vorwurf des Amtsmissbrauchs.
B____ habe anlässlich einer am 12. Februar 2015 durchgeführten Einvernahme von A____
als Auskunftsperson im Zusammenhang mit einer von letzterem eingereichten
Strafanzeige versucht, diesen dahingehend zu beeinflussen, auf sein
Anzeigerecht zu verzichten. Mit diesem Ziel habe B____ so lange Fragen gestellt,
die nichts mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu tun gehabt hätten, bis
A____ die Einvernahme als beendet erklärt hätte, da eine Einvernahme unter
diesen Umständen unmöglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015
ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft, ihn betreffend seine Strafanzeigen vom
27. April/30. Juni/25. August 2015 nochmals als Auskunftsperson
vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auf
die Strafanzeige gegen B____ nicht ein, da der Straftatbestand des
Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 6. März 2015 (Postaufgabe: 7. März 2015), mit der A____ die Anhandnahme
der Strafanzeige vom 15. Februar 2015 sowie die Zustellung einer zweiten
Vorladung zur Einvernahme verlangt mit der Angabe, zu welcher/n Strafanzeige/n er
als Auskunftsperson zu befragen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Eingabe vom 11. März 2015 zum Punkt der Nichtanhandnahme vernehmen lassen und
unter Verweis auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bei
Rechtsverweigerungsbeschwerden gilt es gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine
Rechtsmittelfrist zu beachten. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG; SG 154.100]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde
legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N
2; Schmid, StPO-Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist
als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die
zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss
Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten
ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht
erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein
gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt
die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den
Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit
Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren
Voraussetzungen vor, so darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen und muss die Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22
vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin,
a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2015
ausgeführt, der Strafanzeige, den beigezogenen Akten und insbesondere dem
Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2015 lasse sich nichts entnehmen, was den
gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs bestätigen
würde. Vielmehr gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit
berechtigt kritischen und verfahrensrelevanten Fragen zu seiner Anzeige konfrontiert
worden sei und in der Folge ein ungehaltenes Verhalten an den Tag gelegt habe.
Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer
möge die ordentliche Weiterführung der Befragung nicht behindern, habe sich
dieser weiter unkooperativ verhalten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die
Einvernahme abgebrochen und versucht habe, das Einvernahmeprotokoll durch Streichung
zu manipulieren, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht des
Raumes und des Gebäudes verwiesen. Diese sitzungspolizeiliche Massnahme
präsentiere sich angesichts der Umstände als verhältnismässig. Zuletzt sei
nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdegegner sein Amt missbraucht
und/oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zugefügt haben sollte. Der Abbruch
der Einvernahme und der Verweis aus den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
seien auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Demnach sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs
erfüllt und die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdebegründung unter
Verweis auf seine gegen den Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige geltend,
die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltenen Feststellungen entsprächen
nicht den Geschehnissen. Er sei vom Beschwerdegegner in der Einvernahme vom 12.
Februar 2015 lediglich „vorgeführt“ worden und dieser habe beabsichtigt, ihm
„die Kenntnisnahme der eingereichten Strafanzeigen abzuschlagen“. Er, der
Beschwerdeführer, habe zu keiner Zeit Anlass zu sitzungspolizeilichen Massnahmen
gegeben, vielmehr habe er selbst aufgrund der nicht mit den zur Anzeige
gebrachten Delikten im Zusammenhang stehenden und daher sinnlosen Abfragerei
durch den Beschwerdegegner die Einvernahme als beendet erklären müssen. Nachdem
er das Einvernahmeprotokoll durchgestrichen und den Vermerk angebracht habe,
dass eine Befragung mit dem Beschwerdegegner nicht möglich sei, habe dieser die
Bürotür aufgestossen, „raus“ geschrien und draussen auf dem Gang bemerkt, er
geleite ihn nun zum Haupteingang.
2.4 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0)
begeht, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene
Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung,
wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 7; BGE 127 IV 209
E. 1b S. 213). Amtsmissbräuchlich handelt dabei auch die Beamtin, die zwar
legitime Ziele anstrebt, zur Erreichung derselben aber unverhältnismässige Mittel
einsetzt, so dass die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten
Zweck stehen (statt vieler BGE 113 IV 29 E. 1; Heimgartner,
a.a.O., Art. 312 N 11). Dies ist nach der Praxis insbesondere der Fall,
wenn physische Gewalt angewendet wird (vgl. die Kasuistik bei Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 9).
Der Beschwerdeführer erachtet den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zum einen als
erfüllt, da der Beschwerdegegner durch schikanöse Einvernahmemethoden versucht
habe, ihn dazu zu bringen, von seiner Strafanzeige Abstand zu nehmen. Des Weiteren
wirft er ihm ein unangemessenes Verhalten im Nachgang an das Verhör vor, indem
dieser ihn grob der Türe verwiesen habe („raus“).
2.5 Für
den Ablauf der Einvernahme kann auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom
12. Februar 2015 abgestellt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer dieses sowohl
in seiner Strafanzeige als auch in der Beschwerdebegründung als ungültig
bezeichnet und diese Ansicht auch bereits durch die manuelle Streichung des
Protokolls am Ende der Befragung zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist das
Einvernahmeprotokoll jedoch weitestgehend deckungsgleich mit den Schilderungen
des Beschwerdeführers in Strafanzeige und Beschwerdeschrift zum Ablauf der
Befragung und im Übrigen auch mit der Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 12.
Februar 2015. Der Beschwerdegegner hat in Strafanzeige oder
Beschwerdebegründung auch nicht einzelne Passagen des Einvernahmeprotokolls als
wahrheitswidrig protokolliert gerügt, so dass insgesamt keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass das Einvernahmeprotokoll den Hergang der Einvernahme nicht
zutreffend wiedergeben sollte. Eine Durchsicht des Einvernahmeprotokolls führt
zum Schluss, dass der Beschwerdegegner zu keiner Zeit Zwang ausgeübt hat, um
den Beschwerdeführer von seiner/n Strafanzeige/n abzubringen. Es kann darüber
hinaus auch nicht von schikanöser Befragung die Rede sein (vgl. für Bespiele
amtsmissbräuchlicher schikanöser Befragung Frey/Omlin,
Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, in: AJP 1/2005, S. 82 ff., 88).
Sämtliche Fragen des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Erhebung der
Personalien – standen im Zusammenhang mit der Abklärung der durch den
Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalte. Dem ermittelnden Beamten
kommt ein weites Ermessen darüber zu, welche Fragen ausgehend von der
Strafanzeige und in Ergänzung dazu der Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf
eine mögliche Anklageerhebung dienen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der befragten Person
zusteht, das Ende einer polizeilichen Befragung zu bestimmen (BGer 6B_962/2008
vom 18. Juni 2009 E. 3.2). Durch die Weigerung des Beschwerdeführers, der
weiteren Befragung beizuwohnen, und die Streichung des Einvernahmeprotokolls,
was als Störung des Geschäftsgangs zu werten ist, hätte der Beschwerdeführer,
wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, die Voraussetzung zur Ergreifung
von sitzungspolizeilichen Massnahmen geschaffen (vgl. Art. 63 StPO; BGer
6B_962/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1-3.3). Darauf konnte in casu jedoch
verzichtet werden, insbesondere da, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung,
Konsens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner darüber
herrschte, dass die Einvernahme abzubrechen sei. Der Beschwerdeführer hat auch
das Verhalten des Beschwerdegegners unmittelbar nach der Einvernahme kritisiert,
wobei sich die Staatsanwaltschaft dazu nicht geäussert hat. Selbst wenn die
Schilderung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass der Beschwerdegegner
ihn mit einem geschrienen „raus“ des Büros verwiesen haben sollte, würde eine
solche Handlung den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht
erfüllen. Auch ein Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale und die
Absicht der Nachteilszufügung bzw. Vorteilsverschaffung liegen in beiden Fällen
eindeutig nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht den Vorwurf
des Amtsmissbrauchs durch den Beschwerdegegner bereits wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit
verneint und das Nichteintreten auf die gegen den Beschwerdegegner eingereichte
Strafanzeige verfügt.
2.6 Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die
Kriminalpolizei geltend macht, die seinem Gesuch um Ansetzung eines zweiten Einvernahmetermins
bis anhin keine Folge geleistet habe, so dringt der Beschwerdeführer auch in
diesem Punkt nicht durch. So wie bereits der Beschwerdegegner aufgrund der
fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 auf die weitere
Befragung des Beschwerdegegners verzichtet durfte, kann auch die Kriminalpolizei
in antizipierter Beweiswürdigung von einer Beweiserhebung mit dem Beschwerdegegner
als Auskunftsperson absehen. Im Übrigen kommt nur der beschuldigten Person ein
Recht auf Einvernahme zur Sache zu, das Recht des Anzeigestellers auf
rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich dieser mündlich zur Sache äussern
kann, vielmehr reicht die Berücksichtigung von dessen in der Strafanzeige dokumentierten
Sicht der Dinge (vgl. 157 Abs. 2 StPO; Vest/Horber,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 107 StPO N 30 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3; AGE BES.2013.101 vom 28. November
2014, E. 4.3 f.)
Demnach ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).