Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.220
URTEIL
vom 20. Juli
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde vom 18.
September 2014
betreffend Sistierung des
Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2012, ist die Tochter der mittlerweile geschiedenen Eltern B____ und A____(nachfolgend:
Beschwerdeführer). Auf Antrag von B____ hatte das Zivilgericht am 20. September
2012 das Getrenntleben der Ehegatten verfügt und dem Beschwerdeführer die Annäherung
an die Ehefrau verboten, welcher die eheliche Wohnung und die Obhut über das
Kind zugesprochen worden war. Am 9. Dezember 2012 suchte der
Beschwerdeführer seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung zur Wahrnehmung seines
Besuchsrechts auf. Bei dieser Gelegenheit hat er den Vater seiner Ehefrau erschossen
und auch auf seine Ehefrau und deren Mutter geschossen; beide Frauen wurden
erheblich verletzt. Gleichentags wurde er festgenommen und befindet sich
seither in Haft. Mit Scheidungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
9. April 2013 wurde der Ehefrau und Mutter die alleinige elterliche Sorge
über die Tochter zugesprochen. Für „einen allfälligen Antrag auf Kontakt zwischen
Vater und Tochter“ wurde der Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) verwiesen. Mit Schreiben vom 19. April 2013 stellte der
Beschwerdeführer bei der KESB den Antrag auf Gewährung eines Besuchsrechts und
Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zur Unterstützung der Kontaktaufnahme
zwischen ihm und der Tochter. Nach erfolgter Abklärung beschloss die KESB mit
Entscheid vom 18. September 2014 die Sistierung seines Besuchsrechts für
die Dauer von zwei Jahren ab Datum des Entscheids und wies den Antrag auf
Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft ab. Für die
Frage der Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für die Mutter wurde auf
einen separaten Entscheid verwiesen.
Gegen diesen
Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 20. Oktober 2014
erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB und die Gewährung eines
angemessenen Besuchsrechts verlangt. Eventualiter wird die Begrenzung der
Sistierung des Besuchsrechts bis zum 31. Dezember 2014 beantragt. Weiter
verlangt der Beschwerdeführer die Anordnung und Errichtung einer Besuchsbeistandschaft
für die Durchführung und Überwachung des Besuchsrechts sowie die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014
verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der
KESB oder der zum Verfahren beigeladenen Mutter. Die Beigeladene hat sich indes
mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 zum Verfahren geäussert. Das vom Instruktionsrichter
beim Strafgericht beigezogene motivierte Strafurteil vom 26. September
2014 ist am 29. Januar 2015 beim Appellationsgericht eingegangen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Auf die Verfügung des Instruktionsrichters
vom 26. Juni 2015, wonach vorgesehen ist, den Entscheid der Kammer auf der
Grundlage der vorhandenen Akten und ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg
treffen zu lassen, hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer nicht
reagiert und somit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG).
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275
Abs. 1 ZGB bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde
unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater des Kindes C____
ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid zweifellos betroffen und nach
Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1
KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsieht. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist
dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
2.1 Das
Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie
dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Nach Art. 273
Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom
22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht
steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353
E. 3.4 S. 360 mit Hinweise). Der elterliche Kontakt ist dabei nach
Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen
gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014
vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232
f.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" dient es in erster Linie dem
Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Vorlieben der Eltern haben
zurückzustehen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f., mit Hinweisen).
Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2
ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig
ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder
wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im
genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische
oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407;
BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013
E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung zweite Auflage 2011, Bd
I, Art. 274 N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets
das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht
allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls
soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind
gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss
eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima
ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S.
407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5A_505/2013 vom 20. August
2013 E. 2.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_341/2008 vom 23.
Dezember 2008 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 4.1; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 N 5;
Schwenzer/Cottier, in Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 274 N 5). Als gerechtfertigt
hat das Bundesgericht dies beispielsweise erachtet bei einem sich im
Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater, unter
anderem weil vor der Inhaftierung keine Vater-Kind-Beziehung bestand und ein Beziehungsaufbau
eine adäquate Umgebung voraussetzt (BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E.
4, in: FamPra.ch 2006, 183 ff.) oder bei einem Vater, der die inzwischen 14-
bzw. 16-jährigen und ein Besuchsrecht strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer
während zehn Jahren nicht mehr gesehen hatte (BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar
2006 E. 3.2).
2.2 Vorliegend
hat die KESB dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Besuchsrechts
und auf Errichtung einer Beistandschaft unter Hinweis auf die psychische
Belastung der Kindsmutter durch die vom Beschwerdeführer gegen sie und ihre
Eltern gerichteten massiven Gewaltdelikte nicht entsprochen. Unter Bezugnahme
auf ein Schreiben des für die Betreuung der Mutter zuständigen Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie vom 29. Juli 2014 hat sie erwogen, der psychische
Zustand der Mutter sei noch immer sehr unstabil. Sie sei noch sehr stark geprägt
vom Trauma. Die Wahrscheinlichkeit sei daher gross, dass allfällige Besuche,
auch im Falle einer Begleitung, das Verhalten und das Wesen der Mutter in einem
unzumutbaren Mass prägen würden, wodurch das Kind in seiner Entwicklung Schaden
nehmen könnte. Die Mutter mache zwar kontinuierlich Fortschritte bezüglich ihrer
psychischen Stabilität; aus psychiatrischer Sicht solle aber in den nächsten
ein bis zwei Jahren ein möglichst stressarmer Entwicklungsraum für Mutter und
Kind beibehalten werden. Die KESB hat weiter erwogen, die Tochter sei sowohl
zur Tatzeit als auch zum Entscheidzeitpunkt noch sehr jung. Für ihre
Entwicklung sei es wichtig, dass sie sich auf eine tragfähige Bezugsperson
stützen könne. Diese Person sei ihre Mutter. Zum Schutz des Kindes sei es daher
wichtig, ihm und seiner Mutter in den nächsten Jahren den Raum zu geben, die
Geschehnisse aufzuarbeiten und ein soweit normales Leben zu führen ohne eine
stetige Konfrontation mit der Tat, welche durch allfällige Besuche beim
Beschwerdeführer jedes Mal stattfinden würden. Das Besuchsrecht sei daher zum
Wohl des Kindes vorderhand zu sistieren. Um einer allfälligen positiven
Änderung der Situation Rechnung tragen zu können, werde die Sistierung vorerst
auf zwei Jahre festgelegt.
2.3 Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Entscheid der KESB einer
rechtlichen Beurteilung nicht standhalte. So werde nicht konkret umschrieben,
inwiefern die Kontakte mit ihm die Tochter in ihrer Entwicklung gefährden
könnten; die KESB respektive Gutachter klammerten sich an „allgemeine Floskeln“.
Die Situation sei ungenügend abgeklärt worden; so habe der abklärende
Sozialarbeiter lediglich mit der Mutter und ihrer Anwältin telefoniert, mit dem
Vater habe er offenbar gar nicht gesprochen. Auch seien die früheren
Verhältnisse nicht richtig abgeklärt worden. So habe er sich in den ersten
sieben Monaten intensiv an der Betreuung der Tochter beteiligt und diese auch
nach der Trennung von der Ehefrau regelmässig gesehen. Der Abklärungsbericht des
Sozialarbeiters verkenne, dass die Mutter auch sonst bei der Ausübung des
Besuchsrechts nicht immer dabei sein könne; anfängliche Schwierigkeiten seien in
Kauf zu nehmen, um den Grundstein für ein künftiges regelmässiges Kontaktrecht zu
legen. Ausserdem werde das Kind auch heute nicht ausschliesslich von der Mutter
betreut; Besuche beim Vater würden für das Kind daher keine gänzlich neue
Situation darstellen. Beim Bericht von Dr. D____ vom 29. Juli 2014 handle
es sich um ein reines Parteigutachten, sei es doch nicht von einer neutralen
Fachperson verfasst worden. Der angefochtene Entscheid betreibe Eltern- statt
Kindesschutz. Der Psychiater könne „keinen einzigen vernünftigen Grund“
angegeben, weshalb Besuche beim Vater dem Kindswohl abträglich seien; dafür
seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tat habe „zwar bei
allen Beteiligten Spuren hinterlassen“, doch lebe die Kindsmutter mittlerweile
in stabilen und geregelten Verhältnissen. Es sei ihr daher „zumutbar, die
Erlebnisse zumindest teilweise auszublenden“ und ihrem Kind den Kontakt mit ihm
zu gestatten, zumal „sie aus eigener Erfahrung wissen sollte, wie schmerzhaft
der Verlust eines Elternteils ist“. Das Kind habe bereits den Grossvater
verloren und sollte nicht auch noch ohne Vater aufwachsen, sondern diesen real
erleben, sei dieser Kontakt doch für die psychische Entwicklung von grosser
Bedeutung. Angesichts der Haltung der Kindsmutter sei es illusorisch zu
erwarten, dass später, nach weiterer Entfremdung, ein Kontaktrecht eingeleitet
werden könne. Mit dem angefochtenen Entscheid würden die „absoluten Persönlichkeitsrechte
des Kindes und des Vaters unnötigerweise ‚geopfert‘ (..), um der Mutter mehr
Zeit einzuräumen, die Geschehnisse definitiv zu verarbeiten“. Der Strafvollzug
schliesse ein Besuchsrecht nicht aus, zumal der Beschwerdeführer seine Tat
eingestanden habe und es sich dabei eher um eine „Kurzschlusshandlung“
gehandelt habe, wobei er das Kind „behutsam aus der Auseinandersetzung herausgehalten“
habe. Schliesslich sollten Bedenken organisatorischer Natur der Durchführung
des Besuchsrechts nicht entgegenstehen. So könnten sein Cousin, E____, oder ein
Mitarbeiter der KESB die Tochter während der Besuche begleiten. Zur Durchführung
der Besuche werde auch die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZGB beantragt. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die
Einholung eines Gutachtens beim KJD Bruderholzspital.
2.4 Der
Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
2.4.1 Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise am 9. Dezember 2012 – notabene
als er in die Wohnung seiner Frau kam, um die Tochter zu besuchen – seinen
Schwiegervater erschossen und seine Frau und deren Mutter mit Schüssen verletzt.
Er führt diesbezüglich aus, seine Straftat „ohne weiteres eingestanden“ zu
haben. Auch bei seiner Anhörung durch die Vorinstanz gab er am 5. Juni
2014 an, ein „schlimmes Verbrechen“ begangen zu haben, das er nicht beschönigen
wolle.
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 26. September 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser
Gewaltdelikte des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen
Drohung, der versuchten und vollendeten Nötigung sowie des Vergehens und der
Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von Genugtuung und
Entschädigung an die Opfer respektive an die Hinterbliebenen und an eine Versicherung
verurteilt; die Schadenersatzforderung der geschiedenen Ehefrau bezüglich noch
nicht bezifferbarer Einkommenseinbussen wurde in Anwendung von Art. 126
Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen. Auch wenn dieses Urteil vom
Beschwerdeführer mittlerweile mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2015
vollumfänglich angefochten worden ist (vgl. Verfahren SB.2015.22), so kann es im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wo es um die Wahrung des Wohls der Tochter
des Beschwerdeführers, geht, berücksichtigt werden. Denn bei den anderen wichtigen
Gründen, welche gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB die Beschränkung des Besuchsrechts
rechtfertigen können, ist auch an Vorstrafen oder Inhaftierungen zu denken. Wo
sich die Straftaten gegen das Kind selbst oder gegen den andern Elternteil gerichtet
haben, wird ein Besuchsrecht oft auszuschliessen sein (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 10).
Das Strafgericht
hat es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seine nachmalige
Ehefrau bereits vor der Hochzeit im Sommer 2010 aufgrund seiner Eifersucht und
seines entsprechenden Kontrollbedürfnisses mehrfach bedroht und sie beispielsweise
unter Ausübung massiver Gewalt zur Abgabe einer Liste von Männern genötigt habe,
mit denen sie früher freundschaftlichen oder intimen Kontakt gepflegt hätte. Das
Strafgericht hat auch als erstellt angesehen, dass der Beschwerdeführer im September
2012 einmal gewalttätig gegen sie geworden sei, als sie die Tochter auf dem Arm
getragen habe. Darauf hatte das Zivilgericht am 20. September 2012 auf
Antrag der von ihrem Vater begleiteten Ehefrau das Getrenntleben der Ehegatten
und ein Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer verfügt. Das Getrenntleben
wurde mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 bestätigt, das Annäherungsverbot
aufgrund des Rückzugs des Gesuchs aufgehoben. Nachdem der Beschwerdeführer bereits
zuvor mehrfach angekündigt habe, seine Ehefrau und deren Eltern umbringen zu
wollen, habe er sich am 9. Dezember 2012 – notabene vorgeblich zur
Wahrnehmung eines Besuchskontakts zu seiner Tochter – mit Tötungsabsicht in die
Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau begeben, dort die Grossmutter seiner
Frau mit der damals noch nicht einmal zehn Monate alten C____ ins Schlafzimmer
geschickt, und dann mit den mutmasslichen Worten: „er werde es ihnen zeigen“
respektive „da habe er ihr Geschenk“, das Feuer auf seine Ehefrau und deren
Eltern eröffnet. Dabei habe er seinen Schwiegervater mit fünf Schüssen getötet
und seiner Ehefrau multiple Schussverletzungen am Ober- und Unterschenkel des
linken Beins und seiner Schwiegermutter eine Schussverletzung am linken
Oberschenkel zugefügt. Laut Urteil des Strafgerichts sei er dabei der Absicht
gefolgt, seine in panischer Angst reagierenden Opfer zuerst gehunfähig zu
schiessen, um sie anschliessend gezielt erschiessen zu können. Nur infolge Zündstörungen
an seiner Pistole sei er an der Tötung auch der beiden Frauen gehindert worden.
Das Strafgericht
hat dieses von ihm als erstellt erachtete Vorgehen des Beschwerdeführers als
Mord respektive mehrfachen Mordversuch qualifiziert, insbesondere da der Beschwerdeführer
aus Rache aufgrund der zuvor erfolgten Trennung seiner Ehefrau gehandelt habe.
Laut Auffassung des Strafgerichts seien die Umstände der Tatausführung wie auch
die Motivation des Beschwerdeführers Ausdruck einer im höchsten Mass niedrigen
Gesinnung und würden eine krasse Geringschätzung menschlichen Lebens offenbaren.
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als ausserordentlich schwer und die
Tatsauführung als besonders verwerflich, grausam und geradezu hinterhältig bezeichnet.
Das Strafgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner geschiedenen
Ehefrau und deren Mutter nicht nur massive körperliche Schäden verursacht,
sondern diese auch nachhaltig traumatisiert habe. Beide Frauen würden bis heute
unter dem Vorgefallenen leiden und müssten intensive psychotherapeutische
Behandlungen in Anspruch nehmen. Weiter berücksichtigte das Strafgericht die nach
seiner Auffassung bereits zuvor erfolgte, wiederholte und rücksichtlose Verletzung
der geistigen und körperlichen Integrität der Ehefrau. Im Rahmen der
Beurteilung der Zivilforderung hat das Strafgericht zudem berücksichtigt, dass
die Ehefrau durch die Tötung ihres Vaters vor ihren Augen langandauernd
traumatisiert worden ist. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit Symptomen eines erhöhten Erregungszustandes, einer Stimmungslabilität,
depressiven Reaktionen, Ängsten und dissoziativen Zuständen. Sie werde auch
durch nach aussen harmlos wirkende Anlässe wie etwa durch die Bekanntgabe eines
Gerichtstermin oder die Frage der Namensänderung ihrer Tochter gefühls- und
verstandsmässig in die Vergangenheit zurückgeworfen, und es falle ihr dabei
sehr schwer, wieder Kontrolle über die Gefühlsverfassung zu erlangen. Sie war
infolge ihrer körperlichen Beeinträchtigungen und der psychischen Folgen der
Tat im Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils – Ende September 2014 – noch vollständig
arbeitsunfähig.
2.4.2 Vor
diesem Hintergrund ist den Erwägungen der KESB in allen Teilen und vollumfänglich
zu folgen. Auch wenn das Urteil des Strafgerichts und die entsprechenden
Würdigungen noch nicht rechtskräftig sind und bis zur rechtskräftigen Verurteilung
die Unschuldsvermutung gilt, so kann diese vorläufige Beurteilung durch das
Strafgericht in kindesschutzrechtlicher Hinsicht durchaus Berücksichtigung
finden. Der Grundsatz in dubio pro reo ist eine Beweislast- und eine
Beweiswürdigungsregel, die sich in erster Linie an das Strafgericht richtet (BGE 127 I 38 E. 2a S.
40 f.). In einem weiteren Sinne lässt sich die Unschuldsvermutung dahingehend verstehen,
dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt
werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1 S. 43; BGer 5A_621/2010 E. 4.6.1). Der
Grundsatz steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich
relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade
auch mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten unter den Eltern
eines Kindes, soweit diese einen Einfluss auf das Familiensystem haben können (vgl.
VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). Vorliegend ist der
Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich durchaus geständig, seinen
Schwiegervater erschossen und seine mittlerweile geschiedene Frau und deren
Mutter durch Schüsse verletzt zu haben. Er verlangt mit seiner Berufung denn
auch, neben Freisprüchen in Zusammenhang mit Delikten wegen häuslicher Gewalt
und Schuldsprüchen wegen Widerhandlung und Übertretung des Waffengesetzes, selber
Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung, eventualiter wegen
eventualvorsätzlicher Tötung seines Schwiegervaters, sowie wegen mehrfacher
Gefährdung des Lebens und Verurteilung zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe
(vgl. Berufungsbegründung vom 22. Juni 2015).
2.4.3 Mit
seinen Straftaten – unabhängig davon, wie diese rechtlich zu qualifizieren sein
werden – hat der Beschwerdeführer seiner Tochter nicht nur den Grossvater
entrissen und ihre Mutter und Grossmutter körperlich und seelisch erheblich verletzt.
Er hat damit auch seine eigene Inhaftierung verursacht und ist dafür verantwortlich,
dass er in den nächsten Jahren mutmasslich nicht mehr als Betreuungsperson für
seine Tochter zur Verfügung stehen wird. Damit ist die Tochter, welche sich nun
im Kleinkindalter befindet und auf entsprechend intensive Betreuung und
Fürsorge angewiesen ist, vollumfänglich auf ihre Mutter als Bezugs- und
Betreuungsperson angewiesen. Es liegt daher auch stark im Interesse des Kindes,
dafür zu sorgen, dass die durch die Straftat und den Verlust ihres eigenen Vaters
verständlicherweise traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird. Die
Vorinstanz hat richtigerweise eine Erkundigung bei med. pract. D____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Mutter behandelt, getätigt.
Der Psychiater hat mit Schreiben vom 29. Juli 2014 angegeben, seine
Patientin leide an tiefen Verunsicherungen; sie sei aus dem seelischen
Gleichgewicht geworfen worden und zerrissen zwischen der Wut über den Verlust
ihres Vaters und der Angst vor den anhaltenden Drohungen des Beschwerdeführers
betreffend ihrer Tochter. Sie befinde sich in einem depressiven Zustand, bei
dem leichte und schwere Episoden wechselten. In ihrem Konflikt zwischen Angst
vor Repression und dem Willen, ihre Tochter nach ihren modernen kulturellen
Auffassungen zu erziehen, sei sie noch nicht in der Lage, ihrer Tochter ein
Vaterbild zu verschaffen, welches das Kind nicht in einen grossen Loyalitätskonflikt
bei Kontakten bringen würde. Die Mutter sei stark geprägt vom Trauma. Die
Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass Besuchskontakte, auch wenn sie
begleitet würden, das Verhalten und Wesen der Mutter in den nächsten ein bis
zwei Jahren in einem unzumutbaren Masse prägen würden, wodurch wiederum das
Kind in seiner Entwicklung Schaden nehmen könne. Aus psychiatrischer Sicht sei
zu empfehlen, in den nächsten ein bis zwei Jahren einen möglichst stressarmen
Entwicklungsraum ohne Besuche des Kindes beim Vater beizubehalten und die
Situation dann neu zu evaluieren, eventuell mit einem entsprechenden Gutachten.
2.4.3 Es
ist richtig, dass es sich hier nicht um ein Gutachten eines unabhängigen
Experten, sondern um den aktuellen und notabene sachlich verfassten Bericht des
behandelnden Arztes der Mutter handelt. Seine fachliche Einschätzung ist vor
dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen begangenen Straftaten,
unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation, ohne weiteres nachvollziehbar
und in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend. Seine Einschätzung entspricht
auch den Feststellungen im Strafurteil über die psychische Situation der
Kindsmutter. Einer weiteren Begutachtung der Situation bedarf es nicht, zumal
im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu
seinem Kind praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer
Gutachten besteht (Entscheid EGMR vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen
Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Es besteht kein
Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen oder unnötige
Abklärungen erfolgen. Namentlich besteht kein Anspruch darauf, dass in jedem
Fall ein Gutachten eingeholt wird; dem Gericht kommt beim Entscheid über die Einholung
eines Gutachtens ein weites Ermessen zu (Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, Bd. II Anhänge, 2. Aufl., Bern 2011, Anh. ZPO
Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009; 5A-65/2009 vom
25. Februar 2009 und FamPra.ch 2005, 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug
auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der
Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche
Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anh. ZPO Art. 296
N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27.
Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3).
2.4.4 Der
angefochtene Entscheid der KESB stützt sich auf ausreichende Grundlagen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vater der Mutter von C____ erschossen
und die Mutter selber sowie deren Mutter erheblich verletzt hat – wobei das
Strafgericht hier auch von einer Tötungsabsicht ausgegangen ist – , ist berücksichtigt
worden. Es ist ein Bericht des behandelnden Psychiaters der Mutter eingeholt worden.
Eine Vertreterin der KESB hat ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt, während
ein Sozialarbeiter des Kindes- und Jugenddienstes mit der Mutter und deren
Anwältin Telefonate geführt hat. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung
eines Gutachtens beim KJD Bruderholz besteht keinerlei Anlass, zumal der entsprechende
Antrag nicht substantiiert begründet wird.
2.4.5 Für
eine trotz der vom Beschwerdeführer bewirkten familiären Tragödie möglichst gute
Entwicklung ist C____ nun auf eine möglichst ungestörte psychische Genesung
ihrer durch die Straftat schwer traumatisierten Mutter angewiesen. Diese
Entwicklung würde durch eine heutige Etablierung eines Besuchskontakts zwischen
dem Kind und seinem Vater, mit dem die Kindsmutter regelmässig neu mit der belastenden
Straftat konfrontiert würde, nachhaltig gefährdet. Diese Einschätzung der KESB stützt
sich auf ausreichende Abklärungen und ist korrekt, nachvollziehbar und
schlüssig begründet.
2.4.6 Ausserdem
ist vorliegend von Bedeutung, dass das Kind im Zeitpunkt der Trennung der
Eltern erst sieben Monate und im Zeitpunkt der Tötung des Grossvaters und der
Verletzung seiner Mutter und Grossmutter erst gut neun Monate alt war. Der
Beschwerdeführer hat lediglich wenige Monate mit der Tochter zusammengelebt
respektive nach der Trennung Kontakte gehabt, als diese im Säuglingsalter war, wobei
er sich ab Ende Oktober 2012 zudem für rund dreieinhalb Wochen in der Türkei
aufgehalten und in dieser Zeit keinen Kontakt zur Tochter gehabt hat. Zur Zeit des
angefochtenen Entscheides der KESB hatte das mittlerweile rund
zweieinhalbjährige Kind seit beinahe zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum
Beschwerdeführer. Es ist daher notorisch, dass angesichts des Alters des Kindes,
der Kürze der gelebten Eltern-/Kindbeziehung im Säuglingsalter und der
bisherigen Dauer des Kontaktabbruches zwischen dem Kind und seinem Vater aktuell
keine gelebte Beziehung besteht, die durch einen weiteren Kontaktunterbruch
gefährdet werden könnte (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher mit einer Sistierung
des Besuchsrechts auch keine weitere Entfremdung zwischen Vater und Kind
verbunden, vielmehr müsste ein zukünftiger Besuchskontakt und eine Eltern-Kind-Beziehung
zuerst neu etabliert werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen Straftaten in jedem Falle eine
länger dauernde Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Der Beziehungsaufbau zwischen
der sich noch im Kleinkindalter befindlichen Tochter und dem Beschwerdeführer müsste
somit in einer Strafanstalt erfolgen, was ebenfalls eine konkrete Gefährdung
des Kindswohls mit sich brächte (vgl. BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005
E. 4.3 = Fam Pra.ch 2006 183 ff.; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.4).
2.4.7 Die
Argumentation des Beschwerdeführers, es sei der Kindsmutter zumutbar, die Erlebnisse
zumindest teilweise auszublenden und ihrem Kind zu gestatten, den Vater zu
besuchen, „zumal sie aus eigener Erfahrung wissen sollte, wie schmerzhaft der
Verlust eines Elternteils ist“, ist blanker, nicht zu tolerierender Zynismus.
Wer seinen Schwiegervater tötet und auf die Kindsmutter schiesst und diese
dabei erheblich verletzt, kann der Kindsmutter nicht vorwerfen, dem Kind auch
den Vater entziehen zu wollen. Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer
sich selber – zumindest temporär – aus dem Familiensystem herausgenommen. Diese
Konsequenz hat er einzig dem eigenen deliktischen Verhalten zuzuschreiben. Dass
er den Spiess nun umzudrehen und die Verantwortung für das Nichtleben der
Vater-Kind-Beziehung der Mutter, welche er schwer traumatisiert hat,
zuzuschieben versucht, ist nicht nachvollziehbar.
2.5 Die
Sistierung des Besuchsrechts für die Dauer von zwei Jahren ist daher nicht zu
beanstanden. Es bedarf im jetzigen Zeitpunkt somit auch nicht der Anordnung
einer Besuchsrechtsbeistandschaft.
3.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer deren Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.– (§ 3 Abs. 1 VRPG).
3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat
jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4).
Aus den obigen Erwägungen in der Sache folgt, dass die Beschwerde gegen die auf
zwei Jahre befristete Sistierung des Besuchsrechts offensichtlich aussichtslos
und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung daher
abzuweisen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch seine
Vertretungskosten selber zu tragen. Aufgrund des Unterliegens fehlt
schliesslich dem Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge jede Grundlage.
3.3 Die
Beigeladene stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
welches angesichts der Mittellosigkeit und der offensichtlich fehlenden Aussichtslosigkeit
ihrer Position zu bewilligen ist. Die Beigeladene ist zweifellos auch auf
anwaltliche Vertretung angewiesen. Eine dem Beschwerdeführer aufzuerlegende
Parteientschädigung ist offensichtlich uneinbringlich. Ihre Vertreterin ist
deshalb aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie hat ihren Aufwand nicht
belegt, so dass dieser zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand im
Beschwerdeverfahren von rund 2 Stunden, welcher Aktenstudium, eine Besprechung
mit der Mandantin sowie das Verfassen einer kurzen Eingabe abdeckt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung wird abgewiesen.
Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der Vertreterin der Beigeladenen im
Kostenerlass, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 400.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 32.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.