Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.37
URTEIL
vom 24.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____, geb. 1936 Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 30. Dezember 2014
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen
Sachverhalt
Mit Urteil vom
30. Dezember 2014 wurde A____ (Berufungskläger) in Beurteilung seiner
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Nichtabgabe von
Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
130.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Postaufgabe
am 2. Januar 2015) die Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Schreiben des Strafgerichts vom 6. März 2015 (zugestellt
am 9. März 2015) hat er am 25. März 2015 (Postaufgabe am 30. März 2015)
die Berufung begründet und dabei sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Da die
Anwesenheit des Berufungsklägers für die Urteilsfindung vorliegend nicht erforderlich
erschien, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Einverständnis
der betroffenen Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Urteil des Strafgerichtspräsidenten unterliegt gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das
Appellationsgericht, bei welchem nach § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) der Ausschuss zu deren Beurteilung zuständig ist.
1.2 Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung
der Berufung legitimiert. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden (Art. 399 StPO). Daher ist auf sie einzutreten.
1.3 Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.4 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis
der Parteien für das Berufungsverfahren anstelle einer mündlichen Verhandlung
das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend der Fall, und der Berufungskläger
sowie die Staatsanwaltschaft haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden
erklärt.
2.1 Der
Berufungskläger hat am 2. Januar 2014 beim Rechtsabbiegen vom Steinenring in
die Leimenstrasse in Basel eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen
angefahren. Diese stürzte dabei und wurde leicht verletzt (diverse Prellungen).
Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Berufungskläger stellt
jedoch in Frage, dass es sich um eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art.
90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handle. Er macht
geltend, es gebe an dieser Kreuzung fünf Fussgängerstreifen. Vier davon seien
durch Hochlampen gut beleuchtet. Nur derjenige in der Leimenstrasse sei dunkel.
Die beiden Fussgängerinnen, welche den Fussgängerstreifen überquert hatten,
seien schwarz gekleidet gewesen. Hinter ihnen habe eine dunkle Efeuwand in
seiner Blickrichtung gelegen. Deren Lage habe das Strafgericht nicht richtig
erkannt. Auch sei der Asphalt wegen des Regens nass und schwarz gewesen, so
dass es ihm beim besten Willen nicht möglich gewesen sei, die Umrisse der
beiden Personen zu erkennen. Der Verdacht auf mangelnde Sehkraft sei absurd.
Als er ein Rumpeln bemerkt habe, sei er sofort auf die Bremse gegangen. Die
Schuld für den Unfall sei den unglücklichen Umständen zuzuschreiben.
2.2 Zur
Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers hat das Strafgericht im
motivierten Urteil vom 30. Dezember 2014 ausgeführt, dass der
Fussgängerstreifen tatsächlich über keine spezielle Beleuchtung verfüge,
indessen sowohl der Steinenring als auch die Leimenstrasse mit einer
Strassenbeleuchtung versehen seien. Der Berufungskläger sei zudem bereits
aufgrund der Abblendbeleuchtung seines Autos in der Lage gewesen, die beiden
Fussgängerinnen wahrzunehmen. Wenn er dies bestreite, seien Zweifel an seiner
Fahreignung und -kompetenz anzubringen, was bereits für sich pflichtwidrig
wäre. Diesen Erwägungen des Strafgerichts ist vorliegend zu folgen. Wie sich
aus dem Unfallaufnahmeprotokoll ergibt, war die Strasse durchgehend beleuchtet
und lagen keine Sichtbeeinträchtigungen vor (act. S. 15). Ob sich die Efeuwand
letztlich in Blickrichtung des Berufungsklägers oder auf der gegenüber
liegenden Seite der Strasse befunden hat, ändert an der Erkennbarkeit der
beiden Fussgängerinnen im Grundsatz nichts. Diese befanden sich bereits mitten
auf dem Fussgängerstreifen, als der Berufungskläger diesen befuhr (vgl. die
Aussage der angefahrenen Fussgängerin, act. S. 23). Der Berufungskläger macht
im Gegensatz zum Verfahren vor dem Strafgericht auch nicht mehr geltend, dass
er beim Abbiegen nach rechts aufgrund des Velostreifens abgelenkt gewesen und
durch das gelb blinkende Warnlicht neben der Lichtsignalanlage geblendet worden
sei. Gerade dieses gelb blinkende Warnlicht, welches Fahrzeuglenker beim
Abbiegen vor Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen warnen soll, gibt
vorliegend Anlass, dem Berufungskläger nicht nur eine einfache, sondern eine
schwere Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen. Wenn er schon in eine aus seiner
Sicht ungenügend beleuchtete Strasse abgebogen ist, hätte ihm das blinkende
Warnlicht besonderen Grund zur Vorsicht beim Abbiegen geben müssen. Die
Fussgänger hatten ihrerseits den Wagen erkannt und die eine Fussgängerin hatte sogar
noch genügend Zeit, sich in Sicherheit zu bringen. Der Berufungskläger hat in
demselben Zeitraum nichts bemerkt und die eine Fussgängerin angefahren. Dem
nach eigenen Angaben ortskundigen Berufungskläger ist daher mit dem
Strafgericht der Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung zu machen, wenn
er trotz entsprechendem Warnlicht die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen
beim Abbiegen bis zum Aufprall nicht erkannt hat oder aufgrund seiner
persönlichen Voraussetzungen nicht hat erkennen können. Die abstrakte Gefährdung
für Leib und Leben der Fussgängerin hat sich mit der Kollision konkret verwirklicht.
Die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher nicht zu beanstanden (vgl.
auch die Übersicht zur bundesgerichtlichen Praxis von Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 90 N. 68). Die Strafzumessung ist
unbestritten.
Der
Berufungskläger moniert weiter, dass er wegen der Nichtabgabe von Ausweisen
verurteilt worden ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist ihm mit Verfügung
vom 15. Juli 2014 der Führerausweis vorsorglich entzogen worden, da aufgrund
zweier Vorfälle (einer davon derjenige vom 2. Januar 2014) im Zusammenhang mit
dem Alter des Berufungsklägers der Verdacht auf einen altersbedingten Leistungsabfall
und eine fehlende Fahreignung bestand. Der Berufungskläger wurde daher mit Verfügung
vom 15. Juli 2014 zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie einer von
einem Experten begleiteten Kontrollfahrt aufgeboten. Ein Rechtsmittel hat der
Berufungskläger hiergegen, wie er mit seiner handschriftlichen Notiz auf dem
als Rekursbeilage eingereichten vorinstanzlichen Urteil bestätigt, nicht
erhoben ("Das stimmt. Ich habe das übersehen.") Die Motive, welche
der Berufungskläger für die Nichtabgabe des Führerausweises für sich in
Anspruch nimmt, können daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft
werden, nachdem die zugrundeliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
Dass der Berufungskläger seinen Führerausweis in der Folge nicht abgegeben hat,
ist unbestritten. Somit ist auch die hieraus resultierende Verurteilung nicht
zu beanstanden. Die Strafzumessung ist wiederum unbestritten. Über die
Wiedererteilung des Führerausweises ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
befinden, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Dasselbe
gilt für die später erfolgte Beschlagnahme des Fahrzeugs, nachdem der
Berufungskläger mit diesem einen abfahrenden Bus gestreift hatte.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten
Aufwand angemessen, erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 400.–
(vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.