Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.13
URTEIL
Vom
21. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt,
lic. iur. Dr. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Oktober 2014
betreffend Kostenentscheid
Das
Verwaltungsgericht erkennt:
://: Das Rekursverfahren wird als erledigt
abgeschrieben und das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird bei seiner
Erklärung behaftet, den angefochtenen Entscheid im Kostenpunkt in Wiedererwägung
zu ziehen.
Für das Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben und wird dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung von CHF 800.–, inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST
von CHF 64.–, zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements
zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement, und dem Regierungsrat mitgeteilt.
Begründung:
Mit Verfügung
vom 10. Juli 2009 trat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des
Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) auf das Begehren des irakischen
Staatsbürgers A____, der Kanton Basel-Stadt möge beim Bundesamt für Migration
(BFM) seine (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen, nicht ein. Hiergegen rekurrierte
A____ an das JSD. Im Verlaufe jenes Verfahrens, welches längere Zeit sistiert
war, wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFM vom 29. November 2013 wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen. Darauf schrieb das JSD das erwähnte Rechtsbegehren
zufolge Dahinfallens des Streitgegenstands von der Geschäftskontrolle ab. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet, jedoch wies das JSD das
Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In seinem hiergegen erhobenen Rekurs an
das Verwaltungsgericht begehrt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Kostenentscheids
und Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren,
unter Kostenfolge für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das JSD beantragt
in seiner Rekursbeantwortung die Abschreibung des Rekurses, da es den
angefochtenen Kostenentscheid in Wiedererwägung ziehen und dem Rekurrenten nach
Einreichung der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zusprechen
werde. Angesichts dieser Erklärung, bei welcher das JSD zu behaften ist, kann
der vorliegende Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben
werden. Bei diesem Ergebnis hat der Rekurrent im Verfahren vor Verwaltungsgericht
obsiegt, weshalb dafür keine Kosten zu erheben sind und ihm eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen ist.
Da die
Rechtsvertreterin auch mit der Replik keine Honorarnote eingereicht hat, ist
der erforderliche Aufwand zu schätzen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung
von CHF 800.–, (inkl. Auslagenersatz zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.