Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.36
URTEIL
vom 24.
Juli 2015
Beteiligte
A____, [...], von Kroatien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Juli 2015
betreffend Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG)
Sachverhalt
A____, [...],
von Kroatien, ist am 22. Januar 2014 im Einkaufscenter Stücki in Basel nach
einem Ladendiebstahl von der Polizei kontrolliert worden. Dabei wurde festgestellt,
dass der Beurteilte keine Ausweispapiere mitführte. Die FastID-Abfrage ergab,
dass A____ im Schengener Informationssystem mit einer Einreisesperre, gültig
bis 4. Januar 2015, verzeichnet war. A____ war bereits 2011 zunächst wegen
Diebstahls, Drogenkonsums und rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und
verurteilt worden zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 700.–, Probezeit 3 Jahre. Kurz darauf wurde er zudem wegen
versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 10 Tagen
verurteilt, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen und A____ wurde
im Sinne einer Gesamtstrafe bestraft. Am 24. Januar 2011 wurde er auf das Gebiet des BFM EVZ Basel-Stadt eingegrenzt; gleichentags wurde er aus dem
ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Auf sein damaliges
Asylgesuch war das BFM am 21. März 2011 nicht eingetreten, da Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. A____ hat auch zumindest in
Deutschland (erstmals 1990), Ungarn (erstmals am 18. Dezember 2009) und
Frankreich erfolglos Asyl beantragt und wurde in Deutschland unter anderem
wegen (unter anderem räuberischen) Diebstahls und Drogendelikten verurteilt.
Zudem existieren international verschiedene Alias-Namen und Geburtsdaten von
ihm. Am 23. Januar 2014 hat A____ anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt erneut ein Asylgesuch gestellt. Gleichentags hat das Migrationsamt
Vorbereitungshaft für drei Monate bis zum 21. April 2014 verfügt, welche die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2014.4 vom 24. Januar 2014 bestätigt hat. Ebenfalls
am 23. Januar 2014 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, mit dem er
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde. A____ wurde am 26. Mai 2014
letztmals nach Ungarn ausgeschafft, nachdem ihm ein bis 19. Mai 2017 gültiges
Einreiseverbot eröffnet worden war.
A____ hat am 18.
Dezember 2009, am 30. Mai 2014 und am 4. Juni 2014 in Ungarn um Asyl ersucht.
Am 25. August 2014 reichte er erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 3.
September 2014 wurde er in Basel wegen versuchten Taschendiebstahls vorläufig
festgenommen. Am 5. September 2014 hat ihn die Staatsanwaltschaft mit
Strafbefehl des mehrfachen versuchten Diebstahls und des geringfügigen
Diebstahls schuldig erklärt und mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer
Busse von CHF 200.– bestraft. Gleichentags wurde er deswegen sowie wegen
diverser früherer Verurteilungen in den Strafvollzug versetzt. Das Bundesamt
für Migration (BfM) ist am 18. Dezember 2014 auf das Asylgesuch von A____ nicht
eingetreten und hat ihn aus der Schweiz nach Ungarn weggewiesen. Die von ihm
dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-224/2015 vom 16. Januar 2015 abgewiesen. Am 23. Juli 2015 wurde er zuhanden
des Migrationsamtes entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens für 6 Wochen bis 3. September 2015 verfügt. A____
hat Antrag auf Überprüfung der Haft gestellt. Der Einzelrichter hat die Haft
innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren überprüft.
Erwägungen
Gemäss dem mit
dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013) am 1.
Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG richtet sich die Anordnung
von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG. Gemäss dessen
Abs. 1 kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur
Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will,
(lit. b) die Haft verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger
einschneidende Massnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 nicht wirksam anwenden lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss
die Haft auch verhältnismässig sein.
Folgende
konkrete Anzeichen lassen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG befürchten,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(Art. 76a Abs. 2 AuG): (lit. a) Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder
Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich
weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer
Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet; (lit. b) ihr Verhalten
in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt; (lit. c) sie reicht mehrere Asylgesuche
unter verschiedenen Identitäten ein; (lit. d) sie verlässt ein ihr zugewiesenes
Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74 AuG; (lit. e) sie
betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen
werden; (lit. f) sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein
Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer
Wegweisung zu vermeiden; (lit. g) sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet
diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder
ist deshalb verurteilt worden; (lit. h) sie ist wegen eines Verbrechens
verurteilt worden; (lit. i) sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber,
dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum
besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Ab Haftanordnung
kann die Haft für die Dauer von höchstens sechs Wochen zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise
nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten
Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder
Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den
zuständigen Dublin-Staat angeordnet werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG). Wurde
die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden (Art. 80a Abs. 3 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der
Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft
auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des
Haftvollzugs. Diese richten sich bei Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4
der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81 Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung
ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen
statuieren im Wesentlichen das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz
geltenden Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in
speziellen Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung
der Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.
Wie vorstehend
dargestellt, hat der Antragsteller in Ungarn, der Schweiz, Deutschland und
Frankreich unter verschiedenen Namen Asylanträge gestellt; der Haftgrund gemäss
Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. c ist damit erfüllt. Weiter hat er
trotz Einreiseverbot die Schweiz betreten, womit auch der Haftgrund gemäss Art.
76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. e erfüllt ist. Sodann hat er dem Migrationsamt
am 30. Juni 2015 angegeben, wenn er nach Ungarn ausgeschafft werde, sei er in
48 Stunden wieder hier. In einem Schreiben vom 2. Juli 2015 legt er dar, er
würde jeden Tag Probleme und eine Schlägerei machen, sollte er in eine
Gemeinschaftszelle verlegt werden. Dass er, wie er behauptet, in Freiheit
bereit wäre, die Schweiz freiwillig zu verlassen, ist in Anbetracht der
Umstände nicht glaubhaft – abgesehen davon, dass dies in korrekter Weise auch
nicht möglich ist, verfügt der Antragsteller doch über keine Reisepapiere. Dazu
hat der Antragsteller dem Migrationsamt am 23. Juli 2015 eröffnet, sein Pass
befinde sich in Ungarn, er sage aber nicht wo, und wie sein richtiger Name
laute, sage er ebenfalls nicht. Indem er sich also weigert, seine Identität offenzulegen
und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist auch der Haftgrund
gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. a gegeben. Gleichfalls
lässt das Verhalten des Antragstellers darauf schliessen, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt, womit auch die Voraussetzungen des
Haftgrunds gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i.Verb.m. Abs. 2 lit. b gegeben sind.
Ein milderes
Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Der Antragsteller leidet an einer latenten
Tuberkulose, welche medikamentös behandelt wird; die Ausheilung ist wahrscheinlich.
Er wird medikamentös behandelt, eine Nachkontrolle wird notwendig sein. Die
Behandlung ist durch den ärztlichen Dienst gewährleistet, und während seines
auf den 27. August 2015 gebuchten Flugs wird er ärztlich begleitet werden.
Weder der Gesundheitszustand, noch die Haftbedingungen noch etwa die familiären
Verhältnisse sprechen gegen die angeordnete Haft. Das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt, nachdem das Migrationsamt schon vor der Entlassung des Antragstellers
aus dem Strafvollzug mit ihm das Gespräch gesucht hat und hinsichtlich der
Flugbuchung und der medizinischen Begleitung tätig geworden ist. Ungarn hat der
Übernahme des Antragsstellers – mit verlängerter Frist wegen des Strafvollzugs
– zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Ungarn ist rechtlich und tatsächlich
möglich und zumutbar. Die für sechs Wochen angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft im Rahmen
des Dublin-Verfahrens ist bis 3. September 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte
Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80a Abs. 4
AuG) beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Antragsteller:
Unterschrift
Migrationsamt: