Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.34
URTEIL
vom 21.
Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 17. März 2015 ein vom 19. März 2015 bis zum 18.
März 2016 für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültiges
Einreiseverbot eröffnet worden war,
dass er am 17. Juli 2015 durch die Polizei in Basel wegen des
Verdachts auf Angriff festgenommen worden ist, wobei er im Besitz einer
gefälschten Aufenthaltsbewilligung war, lautend auf den Namen [...],
dass er am 19. Juli 2015 zu Handen des Migrationsamtes aus der
Haft entlassen worden ist,
dass das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 20. Juli 2015 aus
der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt
hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb
von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person
sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass A___, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist,
voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat zurückkehren kann, er sein
Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch
entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur
Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer
Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass
diese Beurteilung zutreffend
ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung
verwiesen werden kann,
dass A____ anlässlich seiner Verhaftung überdies im Besitze einer
gefälschten Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gewesen ist und seine
Erklärung, wie und weshalb er zu dieser gelangt sei, nicht zu überzeugen
vermag,
dass auch daraus geschlossen werden kann, dass der Beurteilte
sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das ihm
auferlegte Verbot, das Land zu betreten, weshalb im Falle der Haftentlassung
nicht von einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____
angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn
verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.