Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.78
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Mai 2015
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 30. Mai 2015 erliess
die Staatsanwaltschaft im Verfahren V150415 081 einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl gegenüber dem der Körperverletzung beschuldigten A____
(Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
„um Wiederherstellung der Einsprachefrist“ (sinngemäss wohl um die Erstreckung
der zehntägigen Beschwerdefrist), da er noch keinen spanischsprechenden
Vertreter habe bestellen können, um diesen „über den Ablauf des Geschehenen zu
instruieren.“ Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei und er die
Begründung innert der zehntägigen Frist einreichen müsse. Bis zum Entscheiddatum
ist beim Gericht keine Beschwerdebegründung eingegangen.
Erwägungen
1.1 Eine
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO) innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung
der Verfügung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Demnach begann die Frist für die Beschwerde am
31. Mai 2015 zu laufen und endete zehn Tage später am 9. Juni 2015. Dies wurde
dem Beschwerdeführer auch in der Verfügung vom 5. Juni mitgeteilt. Bis zum
Ablauf der Frist wurde keine Beschwerdebegründung durch den Beschwerdeführer
eingereicht. Die Frist ist nicht gewahrt.
1.2 Bei
der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um
eine gesetzliche Frist. Als solche kann sie gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht
erstreckt werden (Keller, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 396 N 4). Eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt demnach nicht
in Frage.
1.3 Im
Übrigen wäre auch eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO unter den
vorliegenden Umständen nicht möglich. Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die
Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus
ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie
glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ob die
nicht rechtzeitige Bestellung eines spanischsprechenden Vertreters als
Wiederherstellungsgrund genügen würde, kann hier offen gelassen werden. Seit
der Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie dem Fristerstreckungsgesuch sind
inzwischen über 40 Tage vergangen, ohne dass eine Eingabe erfolgt wäre. In
einem solchen Zeitraum ist die Bestellung eines spanischsprechenden Vertreters
notorischerweise möglich, womit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner
Säumnis treffen würde.
Nach dem Gesagten kann auf die
Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden. Ebenso wenig
kann die Beschwerdefrist erstreckt oder wiederhergestellt werden.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich
dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber wird ausnahmsweise aber
keine Gerichtsgebühr verlangt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.