Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.33
ENTSCHEID
vom 26.
Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr.21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Februar 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 14. Oktober 2012 beschuldigte A____ verschiedene weibliche Personen, Delikte
zu seinem Nachteil begangen zu haben. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16.
Februar 2015 ist die Staatsanwaltschaft auf diese Anzeigen nicht eingetreten.
Dagegen hat A____
mit Eingaben vom 18. und 22. Februar 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben und diese am 27. Februar 2015 begründet. Am 18., 25. Und 28. März sowie
am 11. April 2015 hat der Beschwerdeführer weitere Eingaben beim Appellationsgericht
gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 10. April 2015 auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 StPO i.V.m. 322
und Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist der Einzelrichter des
Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur
StPO [EG StPO; SG 257.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der
Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich der anzeigenden
Person, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Ein rechtlich geschütztes
Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert
wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist
(SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 382 N.
1 f.; AGE BE.2011.126/127 vom 25. November 2011).
1.3 Vorliegend
ist der Beschwerdeführer als anzeigende Person durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die
angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend
hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und
ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.4 Festzuhalten
ist, dass nur Eingaben innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist berücksichtigt
werden können (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Eingaben vom 18., 25. und 28.
März sowie auf diejenige vom 11. April 2015 wird deshalb nicht eingegangen.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Beschwerdeführer
habe mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 vier Frauen diffus beschuldigt,
verschiedene Delikte zu seinem Nachteil begangen zu haben. Die durchgeführten
Ermittlungen und Einvernahmen hätten indes keine konkreten Anhaltspunkte oder
gar Beweise für ein strafbares Handeln der beschuldigten Personen ergeben.
Vielmehr scheine die Strafanzeige taktisch motiviert gewesen zu sein, um sich
im Rahmen eines persönlichen Streits Vorteile zu verschaffen. Auf die
Einleitung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung sei damals aus
Opportunitätsgründen verzichtet worden. Schliesslich sei der Anzeigesteller
einer zweiten Einvernahme im Jahre 2013 unentschuldigt ferngeblieben. Die
Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, bei dieser Sachlage sei von weiteren
Ermittlungen abzusehen und die Anzeige nicht weiter zu verfolgen.
2.2 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein
aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung
vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder
gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe
darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1; Omlin,
Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6 - 9). Die Voraussetzungen
der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts sind
insbesondere erfüllt, wenn bei einer unglaubhaften Strafanzeige keine weiteren
Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (vgl. Landshut, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 310 N 4).
2.3 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhält, ergeben
sich vorliegend aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte oder gar Beweise für
strafbare Handlungen der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen.
Insbesondere vermögen auch die anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Januar
2013 getätigten Aussagen diesbezüglich nichts zu erhellen. Die Staatsanwaltschaft
hat sodann am 20. März 2013 den vom Beschwerdeführer genannten Freund desselben
befragt. Auch aus dieser Einvernahme ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen.
Die nur schwer verständlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in den drei
Eingaben vom 18., 22. und 26 Februar 2015 vermögen die Erwägungen der
Vorinstanz ebenfalls nicht zu erschüttern. Insbesondere bleibt unklar bzw.
unsubstantiiert, was den angezeigten Personen konkret vorgeworfen wird. Was das
Argument des Beschwerdeführers betrifft, es sei ihm aus der Verfügung nicht
ersichtlich, um welche vier Personen es sich handle, da er gegen so viele
Personen Anzeige erstattet habe (siehe Eingabe vom 26. Februar 2015), so überzeugt
dieses ebenfalls nicht – nennt doch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung das
genaue Datum der Anzeige, wobei sie ausserdem erwähnt, diese sei gegen vier
Frauen gerichtet gewesen. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer
bewusst ist, um welche Anzeige bzw. um welche Personen es sich handelt.
Zusammenfassend ist die
Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall der
fragliche Straftatbestand und/oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Sie hat deshalb zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
Nach dem
Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen
mit einer Gebühr von CHF 300. –.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300. – .
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).