Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.24
ENTSCHEID
vom 14. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Ltd. Berufungsklägerin
Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Bank B____ Berufungsbeklagte
Gesuchsbeklagte
[…]
vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 9. April 2015
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Im
Massnahmeverfahren […] zwischen der A____ Ltd. (Berufungsklägerin und Gesuchstellerin)
und der Bank B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsbeklagte) hob das Zivilgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. April 2015 eine am 28. November 2014
superprovisorisch angeordnete Massnahme auf. Die Kosten wurden der Berufungsklägerin
auferlegt.
Am 23. April
2015 reichte die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung beim
Appellationsgericht ein. Sie beantragte darin im Wesentlichen, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der
Bestrafung ihrer Mitarbeiter und Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
zu verbieten, dem US Department of Justice, dem Internal Revenue Service oder
einer anderen amerikanischen Behörde Informationen zu übermitteln, welche das
Konto Nr. […] der Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten betreffen. Diese
beantragte Massnahme sei umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei für die
Dauer des Berufungsverfahrens anzuordnen. Mit Verfügung vom 27. April 2015 ordnete
der Instruktionsrichter die beantragte Massnahme superprovisorisch an, dies bis
zu einer anders lautenden Verfügung respektive einem anders lautenden Entscheid
des Appellationsgerichts. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erklärte die Berufungsklägerin
den Rückzug der Berufung. Die Berufungsklägerin äusserte sich mit Eingabe vom
15. Juni 2015 zu den Prozesskosten. Die Berufungsbeklagte reichte dem Gericht
mit Eingabe vom 15. Juni 2015 die Honorarnote ihrer Vertreter ein.
Die einzelnen
Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Zuständig
zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[SG 221.100; EG ZPO]).
1.2 Die
Berufungsklägerin hat ihre Berufung am 1. Juni 2015, eingegangen beim Gericht
am 3. Juni 2015, zurückgezogen. Der Rückzug der Berufung beendet das
Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 241 ZPO); dieses ist formell abzuschreiben. Der
angefochtene Entscheid ist ab Eingang des Rückzugs der Berufung rechtskräftig (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, Rz. 640). Die superprovisorische Verfügung vom 27. April 2015 fällt
entsprechend dahin.
Bei einem
Rückzug der Berufung werden die Kosten des Berufungsverfahrens der
Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Bestimmung der
Prozesskosten kann grundsätzlich vom erstinstanzlichen, unangefochtenen
Kostenentscheid ausgegangen werden. Dieser setzt die Gerichtskosten mit CHF
3‘500.− fest. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt
grundsätzlich das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze der §§ 2 bis 4 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810; GebV). Bei Rückzug der
Berufung kann die Gebühr bis auf CHF 200.− reduziert werden (§ 11 Abs. 1
Ziff. 5.1 GebV). Unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands im vorliegenden
Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren mit
CHF 1‘000.− festzulegen. Das entspricht von der Grössenordnung her auch §
6 Abs. 3 GebV, der eine Gebühr von einem Fünftel bis zu einem Drittel vorsieht.
Bei der
Festlegung der Parteientschädigung kann ebenfalls auf den erstinstanzlichen
Entscheid abgestellt werden. Dort wurde das Honorar mit CHF 7‘000.−
zuzüglich MWST festgesetzt, wobei von einem Stundenansatz von CHF 350.−
ausgegangen wurde. Die Berufungsbeklagte macht einen Aufwand von 9.2 Stunden und
insgesamt ein Honorar von CHF 4‘352.− zuzüglich MWST geltend. Die
Berufungsklägerin hält fest, die Berufungsantwort umfasse sieben Seiten. Unter
Berücksichtigung der Vorbefassung mit der Materie und des Umstands, dass die
Berufungsantwort durch einen Anwalt mit Patentjahr 2012 verfasst worden sei,
erscheine ein Aufwand von maximal sieben Stunden zu maximal CHF 300.−
angemessen. Sie beantragt daher die Zusprechung einer Parteientschädigung an
die Berufungsbeklagte von CHF 2‘100.−.
Der Aufwand
gemäss Honorarnote der Berufungsbeklagten ist in allen Punkten nachvollziehbar,
auch unter Berücksichtigung der Vorbefassung mit der Materie im
erstinstanzlichen Verfahren. Das Alter des Vertreters beziehungswiese das Jahr
seit der Patenterteilung hat keine Auswirkung auf die Festlegung des Honorars.
Dieses richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Bemühungen und der Schwierigkeit
der Streitsache. Bei einem Aufwand von 9.2 Stunden und dem, aus dem erstinstanzlichen
Verfahren übernommenen Stundenansatz von CHF 350.− resultiert ein Honorar
für das Berufungsverfahren von CHF 3‘220.− zuzüglich MWST. Zu einem Ergebnis
in der gleichen Grössenordnung gelangt man im Übrigen, wenn die erstinstanzliche
Parteientschädigung zweimal um einen Drittel reduziert wird (vgl. § 6 Abs. 1
und § 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (SG 291.400; HO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der
Berufung abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass die
superprovisorische Massnahme vom 27. April 2015 dahingefallen ist.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.− sowie eine
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte von CHF 3‘320.− zuzüglich
CHF 265.60 MWST.
Dieser Entscheid wird den Parteien und
dem Zivilgericht Basel-Stadt zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.