Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.192
URTEIL
vom 10. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch […]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Oktober 2013
betreffend Versetzung nach § 12
Abs. 3 Personalgesetz
Sachverhalt
A____ ist als
Teamleiter in der Abteilung [...] des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD)
angestellt. Mit Verfügung des JSD vom 4. Oktober 2013 wurde gegenüber A____
eine Versetzung auf die Stelle als Leiter […] angeordnet, unter Wahrung des
Lohnbesitzstands und unter vorsorglichem Entzug der aufschiebenden Wirkung
eines allfälligen Rekurses. A____ war im damaligen Zeitpunkt bereits vorsorglich
freigestellt.
Gegen diese
Verfügung legte A____ am 11. Oktober 2013 sowohl bei der Personalrekurskommission
als auch beim Regierungsrat Rekurs ein. Letzterer überwies den Rekurs mit
Schreiben des Regierungspräsidenten vom 16. Oktober 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid, insbesondere im Hinblick auf die Klärung der strittigen
Zuständigkeitsfrage. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts
vom 8. November 2013 wurde die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung einstweilen
sistiert bis zum Vorliegen eines Entscheids der Personalrekurskommission
betreffend Anhandnahme oder Nichtanhandnahme des Rekurses. Mit Verfügung vom
13. November 2013 trat das Verwaltungsgericht nach Anhörung des JSD auf das
Gesuch von A____ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein.
Im Verfahren vor
der Personalrekurskommission erging am 1. April 2014 ein Entscheid, womit die
vorsorgliche Freistellung sowie die mit Verfügung vom 4. Oktober 2013
angeordnete Versetzung von A____ aufgehoben wurde. Ein dagegen gerichteter
Rekurs des JSD wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2014.78 vom 20. Mai
2015 abgewiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Für die
Behandlung von Rekursen gegen Versetzungen gestützt auf § 12 Abs. 3
des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) sind grundsätzlich der Regierungsrat und
im Rahmen eines Sprungrekurses das Verwaltungsgericht zuständig (§ 42 des Organisationsgesetzes
[OG; SG 153.100] in Verbindung mit § 12 VRPG). Demgegenüber sind
Versetzungen gemäss § 24 PG bei der Personalrekurskommission und danach beim
Verwaltungsgericht anzufechten, welches in Dreierbesetzung entscheidet
(§ 40 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 PG). Über den vorliegenden direkten Rekurs,
der sich nicht gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission richtet,
entscheidet das Verwaltungsgericht hingegen als Kammer mit fünf Mitgliedern (§
72 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Im vorliegenden
Fall handelt es sich – entgegen der Bezeichnung in der angefochtenen Verfügung
– nicht um eine Versetzung nach § 12 Abs. 3 PG (vgl. das im Parallelverfahren
ergangene Urteil VGE VD.2014.78 vom 20. Mai 2015). Die Versetzung hätte
richtigerweise nach § 24 PG angeordnet werden müssen, da disziplinarische
Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten im Mittelpunkt standen. Es liegt eine sog.
verkappte Disziplinarmassnahme vor, wogegen bei der Personalrekurskommission
und nicht beim Verwaltungsgericht Rekurs zu führen ist. Auf den Rekurs gegen
die Verfügung vom 4. Oktober 2013 ist daher infolge Unzuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1187). Es
rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Da der Rekurrent
selber ein Verfahren vor der Personalrekurskommission anhängig gemacht hat, ist
der vorliegende Rekurs auch nicht zuständigkeitshalber an die Personalrekurskommission
zu überweisen (vgl. den allgemeinen Rechtsgrundsatz von § 52 OG; sowie Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 303; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 48).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und der
Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.