Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.118
URTEIL
vom 28.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser , Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____ ,
[…]
vertreten durch Prof. Dr. […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 29. August 2013
betreffend fahrlässige Tötung
Sachverhalt
A____ ist vom
Einzelgericht in Strafsachen – auf Einsprache gegen Strafbefehl hin – mit
Urteil vom 29. August 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und
seine Berufung auch schriftlich begründet. Er beantragt vollumfänglichen
Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung, die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung und Auferlegung sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen
Kosten an den Staat. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine schriftliche
Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter der Privatklägerin hat sich ebenfalls
nicht vernehmen lassen und mit e-mail vom 23. Februar 2015 mitgeteilt, dass er
bzw. seine Mandantin auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichten.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 28. April 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die form-
und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss
Strafbefehl vom 26. April 2012, gegen welchen der Beurteilte Einsprache erhoben
hatte, liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. März 2009
gegen 14.15 Uhr ereignete sich während dem Standaufbau in der Messehalle 1.1.
ein tödlicher Arbeitsunfall. Der mit Aufbauarbeiten beschäftigte C____ (im
Folgenden: Opfer) wurde von einer herabfallenden Kiste erschlagen. Der Berufungskläger
– in seiner Funktion als Bauführer verantwortlich für die Arbeiten am Rohgerüst
des Messestandes – hatte mit seinem Gabelstapler eine Holzkiste mit dem Gewicht
von ca. 700 kg, enthaltend 20 Pavatexplatten im Gesamtgewicht von ca. 300 kg,
vom Hallenboden in das erste Obergeschoss des sich im Rohbau befindlichen
Standes gehievt. Die besagte Kiste hatte er mit einem Abstand von rund 80 cm
zur Aussenkante auf dem Rohboden der ersten Etage des Standes abgestellt. Die
Rückwand der Holzkiste verlief parallel zur Aussenkante. Die Pavatexplatten in
der Kiste waren in schräger Stellung an die Rückwand der Kiste angelehnt. Nach
der Mittagspause wurde die Kiste von zwei Mitarbeitern entladen. Zu diesem
Zweck entfernten sie zuerst die Vorderwand der Kiste und legten sie auf die
Kiste drauf. Während dem Entladen der Pavatex-Platten kippte die Kiste über die
Aussenkante des Rohbodens, stürzte hinunter und traf das Opfer tödlich
(Strafbefehl vom 26. April 2012, S. 2). Der Sachverhalt ist soweit unbestritten.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft erblickt die Gründe für das Herabstürzen der Kiste in
folgenden Umständen: Sie führt aus, am Boden des hinteren Teils der Kiste
hätten 4 Holzarretierungen gefehlt, weshalb diese auf der Rückseite instabil
gewesen sei. Beim Entladevorgang hätte durch die sich noch in der Kiste
befindenden Pavatex-Platten ein gewaltiges Gewicht auf die Rückwand der Kiste
gedrückt. Infolge ihrer ohnehin schon bestehenden Instabilität sei die Kiste
unter Einwirkung dieser Kräfte hinuntergestürzt. Die Staatsanwaltschaft wirft
dem Beschuldigten vor, dass er die Kiste vor dem Hochheben nicht kontrolliert
habe. Sie führt aus, bei einer solchen Kontrolle hätte er bemerken müssen, dass
am Holzkistenboden einige Arretierungen gefehlt hätten. Im Wissen um das
Gewicht der Last und des Druckes auf die Rückwand der Kiste hätte der
Beschuldigte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Kiste überdies in einem
Abstand von 150 cm – anstatt lediglich 80 cm – von der Aussenkante abstellen
müssen, sodass diese auf den Rohboden des Messestandes gekippt wäre und nicht
hätte herabstürzen können. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, der
Beschuldigte habe es in grob pflichtwidrig unvorsichtiger Weise unterlassen,
„die durch seinen Materialtransport geschaffene Gefahr zu beseitigen“ und hat
diesen der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt (Strafbefehl vom 26. April
2012, S. 3). An dieser Stelle ist vorab anzumerken, dass das Verfahren in
Anbetracht der – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – völlig unklaren Beweislage
schon gar nicht erst per Strafbefehl hätte erledigt werden dürfen, müsste
hierfür doch der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt
sein (Art. 352 Abs. 1 StPO).
2.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte sei als Staplerfahrer für seine Ladung
verantwortlich und habe die von ihr ausgehende Gefahr zu bannen. Bereits das
Transportieren und Abstellen der Ladung trotz Fehlens von 4 Holzarretierungen am
Kistenboden habe zu einem erhöhten Risiko geführt. Sie führt aus, der Beschuldigte
habe dafür besorgt sein müssen, dass die Kiste derart platziert werde, dass sie
nicht herabfallen könne. Dem Beschuldigten habe als erfahrenem Messebauer klar
sein müssen, welche Gefahren im Zuge solcher Aufbauarbeiten entstehen könnten. Die
Vorinstanz hat einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Beschuldigten und dem Tod des Opfers sowie eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
des Beschuldigten bejaht und den mit Strafbefehl vorgenommenen Schuldspruch
bestätigt.
Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, ihn treffe keine Schuld an dem
Unfall. Er habe keine Sorgfaltspflicht verletzt und sich beim
Manövrieren der Kiste auf die Anweisungen seiner Mitarbeiter verlassen. Der
Abstand der Kiste zum Rand von 80 cm sei gemäss dem Experten genügend gewesen,
um ihr Herunterfallen zu vermeiden. Ausserdem seien zwischen dem Platzieren der
Kiste und dem Unfall mehrere Stunden vergangen, so dass nicht gesagt werden
könne, das eine sei kausal zum anderen (Berufungsbegründung, S. 2).
Bei den
fahrlässigen Erfolgsdelikten besteht das verbotene Verhalten in der sorgfaltswidrigen
Verursachung des strafrechtlich relevanten Erfolges (BGE 134 IV 26; Stratenwerth AT I § 16 N 5 ff).
3.1 Fraglich
und zu prüfen ist somit zum einen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
den Handlungen des Berufungsklägers und dem Tod des Opfers besteht.
3.1.1 Für
das Erfordernis der Verursachung gelten dieselben Regeln wie für die objektive
Zurechnung beim Vorsatzdelikt. Rechtserheblich bzw. adäquat kausal ist nur
diejenige natürliche Ursache, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen“ (BGE 95 IV 143, ferner 135 IV 56;
Stratenwerth AT I , vierte Auflage, § 9 N 25; siehe zur Figur der
objektiven Zurechnung auch Seelmann AT
I, 5. Auflage S. 46 ff. ).
3.1.2 Aus
dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
über die Unfallursache geht hervor, dass die fragliche Kiste nach Meinung des
Sachverständigen D____ aus „platztechnischen Gründen“ in unmittelbarer Nähe zur
Aussenkante des ersten Obergeschosses (OG) des Standes abgestellt worden sein
muss (KTA-Bericht S. 5, Akten S. 149). Er führt aus, weil die in der Kiste
befindlichen Holzplatten schräg an die Rückwand der Kiste angelehnt gewesen
seien, habe ein enormes Gewicht an die Kistenrückwand gedrückt. Beim Entladen müsse
die Kiste wegen dieser Kräfte und weil sie zufolge Fehlens von vier Holzklötzen
instabil gewesen sei, über die Aussenkante des Bodens im ersten OG geglitten
oder gekippt sein (KTA-Bericht S. 6, Akten S. 150).
Demgegenüber
geht die Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls – welcher die Anklageschrift
im vorinstanzlichen Verfahren bildet – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten
sowie auf diejenigen der mit dem Entladen der Kiste befassten Mitarbeiter E____
und F____ (Akten S. 73, S. 103/104) davon aus, dass die Kiste in einem Abstand
von 80 cm von der Aussenkante des ersten OG des Messestandes abgestellt worden
war. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es wäre ein Abstand von 150 cm
notwendig gewesen zum Verhindern des Unglücks – wobei sich allerdings nicht
nachvollziehen lässt, worauf sie diese Behauptung stützt.
3.1.3 Der
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragte Sachverständige D____ führte
aus: „Wir haben das rekonstruiert, die Kiste muss auf dem Boden ziemlich am
Rand gestanden sein, wenn sie 80 cm drin gewesen wäre und sie gekippt wäre,
wäre sie auf Rückwand gefallen, aber weil am Rand und Sockel fehlten haben
stehende Platten auf Rückwand gedrückt, als sie Paneele raus nahmen, sie wurde
unstabil und weil Sockel fehlten, war es unstabil und rutschte über Kante ab“ (erstinstanzliches
Protokoll S. 7, Akten S. 315). An anderer Stelle führte er aus: „ . . . wenn
die Kiste 70-80 cm weg war von der Kante und sie auf Seite gekippt wäre, wäre
sie auf Rückwand zum Liegen gekommen und nicht über Kante gerollt, das ist
meine Vermutung“ (erstinstanzliches Protokoll S. 8, Akten S. 316). Ferner gab
er an: „Ich kann es nicht sagen, wie weit es rein muss, bei 80 cm wäre sicher
nicht noch über Kante“ und: „Ich kann’s mir nicht vorstellen, aber ich kann es
auch nicht ausschliessen“ (erstinstanzliches Protokoll S. 9, Akten S. 317). Damit
steht fest, dass der Sachverständige von einem anderen Sachverhalt ausgegangen
ist als die Anklage bzw. das darauf gestützte vorinstanzliche Urteil: Er hält
fest, dass die Kiste bei einem Abstand von 80 cm nach seiner Einschätzung wohl
nicht hätte herunterfallen können und sie daher weniger als 80 cm von
der Kante weg gestanden sein müsse. Weiter hat er angegeben, er könne nicht
sagen, welche Distanz die Kiste von der Kante hätte haben müssen, damit sie nicht
hätte abrutschen können.
Geht man aber trotz
diesen Ausführungen des Experten von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
aus, dass die Kiste rund 80 cm vom Rand abgestellt wurde – was sowohl das
Immutabilitätsprinzip als auch das Verbot der reformatio in peius implizieren und
im Übrigen auch erstellt ist durch die vorstehend erwähnten Aussagen des
Berufungsklägers selbst (Einvernahme Berufungskläger vom 6. 3. 2009, Akten S.
88) sowie diejenigen seiner Mitarbeiter E____ und F____ (vgl. auch Einvernahme G____
7. 3. 2009, Akten S. 93, wonach die Position der Kiste korrekt und „absolut
nicht in einem Risikobereich“ war) – so kann nicht gesagt werden, dass das Abstellen
der Kiste an der besagten Stelle adäquat kausal für den tödlichen Unfall war: Vielmehr
wäre es nach den Aussagen des Experten gerade nicht vorstellbar, dass sie bei
diesem Abstand hinunterstürzen kann. Somit kann nicht gesagt werden, dass
dieser Verlauf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung
geeignet war, einen solchen Erfolg herbeizuführen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen
des Berufungsklägers und dem Tod des Opfers nicht erstellt ist. Es hat daher schon
aus diesem Grund ein Freispruch zu erfolgen.
3.2 Lediglich
der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Berufungskläger
eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
3.2.1 Sorgfaltspflichtwidrig
ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein Verhalten, „wenn der Täter zum
Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat“ (BGE
135 IV 56, E 2.1). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige
Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit
nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war (Stratenwerth a.a.O., § 16 N 7.).
3.2.2 Der
Sachverständige hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass
ein Absturz trotz fehlender Klötze auszuschliessen gewesen wäre, wenn die in
der Kiste gelagerten Bretter horizontal verstaut gewesen wären (erstinstanzliches
Protokoll, S. 7, Akten S. 315). Fraglich ist, ob dem Berufungskläger in diesem
Zusammenhang eine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Dies ist jedoch
nicht der Fall: Gemäss den Aussagen des Mitarbeiters G____ werden die Kisten
verschlossen und mit Stahlband versiegelt geliefert, und der Berufungskläger hatte
vor dem Hochhieven die Aufgabe, zu prüfen, ob die Kiste korrekt verschlossen
war (erstinstanzliches Protokoll S. 11, vgl. auch Einvernahme G____ vom
7.3.2009, Akten S. 94). Der Berufungskläger selbst gab stets an, er habe nicht
gewusst, wie die Bretter innerhalb der Kiste gelagert waren, und hat dies vor
Appellationsgericht bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3; Einvernahme Berufungskläger
vom 6.3.2014, Akten S. 83/89 sowie vom 3.10.2011, Akten S. 216). Der
entsprechende Stand war zudem erst zum zweiten Mal aufgestellt worden (Einvernahme
G____ vom 7.3.2009, Akten S. 95). Festzuhalten ist weiter, dass der Berufungskläger
aus seiner Sicht als Gabelstaplerfahrer am Boden auch nach Öffnung der Vorderwand
der Kiste nicht sehen konnte, wie die Bretter darin gelagert waren – zumal
dies die von ihm abgewandte Seite der Kiste war. Zudem war die Stabilität der
Kiste nach dem Abstellen auf dem Boden des ersten OG auch nach den Aussagen E____s
gut (Einvernahme E____ vom 7.3.2009, Akten S. 72). Der Berufungskläger hatte
somit keinen Anlass, an der Stabilität des Ladeguts innerhalb der Kiste zu
zweifeln. Insgesamt kann ihm nicht widerlegt werden, dass er nicht gewusst
hatte, wie die Bretter in der Kiste gelagert waren.
3.2.3 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, dass er die fehlenden Klötze
an der Unterseite der Kiste nicht bemerkt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass das Kontrollieren der Kisten zum einen klar nicht die Aufgabe des
Berufungsklägers war. Dies sagen sowohl G____ (Einvernahme vom 7. 3. 2009, S.
94) als auch E____ (Einvernahme vom 7. 3. 2009, Akten S. 108) und nicht zuletzt
auch der Berufungskläger selbst (erstinstanzliches Protokoll S. 13, Akten S.
321; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Weiter war es dem Berufungskläger aus seiner
erhöhten Position im Gabelstapler auch gar nicht möglich, die am Boden der
Kiste befestigten Klötze zu sehen, war er doch zuerst viel höher positioniert als
die Kiste – beim Aufladen derselben vom Boden auf die Gabel – bzw. war ihm in
der Folge beim Hinaufhieven der Kiste auf den Stand die Sicht auf deren Boden
durch die sich vor seinem Gesicht befindenden Gabeln und nach dem Abladen durch
die Höhendifferenz versperrt („ich hatte eine Hilfsperson im 1. Stock …. ich
selbst sehe ja auf dieser Höhe nichts“, Einvernahme Berufungskläger vom 6. März
2009, Akten S. 85; „ich hatte keine richtige Einsicht drauf“, zweitinstanzliches
Protokoll S. 3). Wohl mag es einen kurzen Moment gegeben haben, in dem sich der
Boden der Kiste auf der Höhe seiner Augen befand. Es kann ihm jedoch nicht –
wie es die Staatsanwaltschaft tut – vorgeworfen werden, dass er nicht in genau
diesem Moment seinen Blick auf die besagte Stelle gerichtet hatte, weil er „ja
sonst nicht viel zu tun gehabt hat“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
Vielmehr ist das Hinaufhieven einer tonnenschweren Kiste eine hochgefährliche
Aufgabe, zumal sich rund um den Ort Menschen, andere Stände und Fahrzeuge befanden.
Dass der Berufungskläger sich in dieser Situation auf das sichere Manövrieren
und Platzieren seiner Ladung und nicht auf Details an deren Boden
konzentrierte, kann ihm mit Sicherheit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Anzumerken
bleibt schliesslich, dass gemäss Sachverständigem auch nicht klar gesagt werden
könne, dass das Fehlen der Arretierungen an der Unterseite der Kiste das Kippen
derselben verursacht habe (erstinstanzliches Protokoll S. 7, Akten S. 315).
Nach dem
Gesagten kann dem Berufungskläger auch aufgrund der Tatsache, dass er die
fehlenden Klötze nicht bemerkt hat, keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen
werden:
3.2.4 Was
schliesslich die Tatsache betrifft, dass der Berufungskläger die Kiste nur 80
cm und nicht weiter weg vom Rand der Plattform positioniert hat, so kann auch
hier eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ausgeschlossen werden: Zum einen war es
trotz Verlängerung der Gabeln auf 2 Meter gar nicht möglich, die Kiste weiter
hinein als 80 cm zu stellen, weil der Gabelstapler an der 20- 30 cm vorstehenden
Holzplattform anstand (Bild 38 des KTA Berichts, Akten S. 190) . Hiervon
abgesehen lässt sich aufgrund des KTA-Berichts und der Stellungnahme des
Sachverständigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht nachweisen,
dass sich der Unfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hätte,
wenn der Berufungskläger die Kiste 150 cm vom Rand abgestellt hätte. Schon gar
nicht vorgeworfen werden kann dem Berufungskläger, er hätte die Folgen seines
Tuns bei pflichtgemässer Vorsicht vorhersehen können: Kann sich schon der
Experte nicht vorstellen, dass die Kiste bei einem Abstand von 80 cm zur Kante
herunterfällt, kann es dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gereichen, dass er
nicht bedacht hat, dass die Kiste auch aus diesem Abstand zu Boden stürzen könnte.
3.2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger keine Sorgfaltspflichtverletzung
nachgewiesen werden kann. Insgesamt erweist sich der Unfall als eine
unvorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände. Auch aus diesem Grund ist der
Berufungskläger freizusprechen.
4.1 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger zur Last gelegt, auch wenn er nicht die
Möglichkeit gehabt habe, die Kiste weiter als 80 cm hineinzustellen, so hätte
er zumindest den Gabelstapler als Absicherung vor der Kiste stehenlassen müssen.
Sie führt aus, eine solche Massnahme hätte ein Herunterfallen der Kiste in
jedem Fall verhindert und wäre dem Beschuldigten auch zumutbar gewesen (erstinstanzliches
Urteil, S. 7). Dies entspricht jedoch nicht dem Vorwurf in der Anklageschrift
bzw. dem Strafbefehl, hält dieser doch dem Berufungskläger nur vor, die Kiste lediglich
80 cm und nicht 150 cm vom Rand weg abgestellt zu haben.
4.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3
lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip
bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV
348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen; BGer 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E.
1.1). Der Betroffene muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus
der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine
zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_250/2012 vom 1.
November 2012 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit
Hinweisen).
4.3 Die
von der Vorinstanz gegenüber der Anklage vorgenommene Abänderung der dem Berufungskläger
vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung hält vor dem Akkusationsprinzip nicht
stand. Nur am Rande ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger auch materiell
nicht vorgeworfen werden könnte, er habe den Gabelstapler nicht zur Absicherung
der Kiste stehengelassen, wenn gemäss den obigen Erwägungen schon das
Herabfallen derselben nicht vorhersehbar war. Auch aus diesen Gründen ist der
Schuldspruch der Vorinstanz aufzuheben.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten
des Staates und ist dem Beurteilten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Verteidiger des
Beurteilten macht mit seinen Honorar- und Kostennoten vom 29.08.2013 bzw.
28.04.2015 einen Aufwand von je 15 Stunden für die erste und zweite Instanz bei
einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen für beide Instanzen von insgesamt
CHF 267.–. geltend, was angemessen erscheint. Es ist dem Berufungskläger deshalb
eine Parteientschädigung gemäss dieser Aufstellung zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird von der Anklage der
fahrlässigen Tötung kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird für das erst-
sowie das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von CHF
8‘465.–. (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).