Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.43
URTEIL
vom 22. Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
c/o Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
Gegenstand
Aufhebung der Beistandschaft /
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
3. März 2015 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) unter dem Rubrum „Aufhebung
der Beistandschaft“ an das Verwaltungsgericht. Sie unterrichtete das Gericht,
dass sie von ihrer Vertreterin im Verfahren VD.2014.191 nicht mehr vertreten
werde, und dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht bereit
sei, die von ihr selbst gewünschte Beistandschaft wieder aufzuheben. Sie ersuchte
das Gericht, die KESB „umgehend zu einer wie auch immer gearteten Verfügung
aufzufordern“. Dabei bezog sie sich auf ihr Schreiben vom 17. Februar
2015, mit welchem sie der KESB beantragt hatte, die über sie verhängte
Beistandschaft als nicht gerechtfertigt unverzüglich aufzuheben. Diese Eingabe
hat der Instruktionsrichter der KESB als Beschwerde zur Vernehmlassung
zugestellt. Mit Schreiben vom 24. und 27. März 2015 wandte sich die
Beschwerdeführerin erneut an das Gericht und drängte auf eine Beschleunigung
des Verfahrens. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die KESB, auf
die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 5.
Mai 2015 hat die KESB das Gericht über die Errichtung einer
Verfahrensbeistandschaft in dem bei ihr eingeleiteten Verfahren auf Aufhebung
der bestehenden Beistandschaft unterrichtet. Die Beschwerdeführerin hat darauf
verzichtet, zu diesen Eingaben innert der ihr gesetzten Frist Stellung zu
nehmen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Beschwerdeinstanz
gegen Entscheide der KESB ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) das Verwaltungsgericht. Ein solcher Entscheid
der KESB über die beantragte Aufhebung der bestehenden Beistandschaft für die
Beschwerdeführerin liegt gerade nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin gestellte
Antrag auf Aufhebung ihrer Beistandschaft kann vom Verwaltungsgericht erst auf
der Grundlage einer Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid der KESB
beurteilt werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nur als
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB verstanden und
entgegen genommen werden. In diesem Falle bedarf es keines Anfechtungsobjekts (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 13). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassung-
und Verwaltungsrechtspflege, soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts
anderes bestimmt wird (§ 19 Abs. 1 KESG, VGE VD.2013.7 vom 20. Juni 2013).
Eine Rechtverzögerung
liegt unter anderem vor, wenn eine zuständige Amtsstelle auf ein ordnungsgemäss
gestelltes Ansuchen um Vornahme einer Handlung untätig bleibt oder wenn die
Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich lange verzögert wird (VGE
VD.2011.103 vom 5. März 2012 E. 2.1; AGE 952/2008 vom 21. August 2008; Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im
baselstädtischen Prozess, BJM 1976, S. 139 f.). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin der KESB mit Eingabe vom 17. Februar 2015 beantragt, die
bestehende Beistandschaft sei aufzuheben. In der Folge hat die KESB gemäss ihrer
Vernehmlassung die notwendigen Abklärungen an die Hand genommen. Aufgrund
dieser Abklärungen hat sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April
2015 mitgeteilt, dass über ihren Antrag anlässlich einer mündlichen Verhandlung
entschieden werden solle. Sie wurde zur Benennung einer Vertreterin oder eines
Vertreters ersucht, ansonsten die KESB einen Verfahrensbeistand bestellen
werde. In der Folge hat sie der KESB mit Schreiben vom 15. April 2015
mitgeteilt, keinerlei Rechtsvertretung zu wünschen. Darauf hat die KESB gestützt
auf Art. 449a ZGB eine Verfahrensbeistand errichtet, […] als Beistand ernannt
und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2015 mitgeteilt. Aus
diesem Verfahrensablauf wird deutlich, dass von einer Rechtsverzögerung nicht gesprochen
werden kann. Die Vorinstanz hat auf das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft
reagiert und die notwendigen Schritte innert angemessener Zeit unternommen.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde, soweit mit ihr eine Rechtsverzögerung gerügt wird,
abgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.