Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.179
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,
[…]
C____
D____
[…]
verbeiständet durch lic. iur. […],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Dezember 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Auf Anzeige von A____
vom 8. August 2014 führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen
B____ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit den beiden gemeinsamen
Töchtern, C____ (geb. 6. Oktober 2007) und D____ (geb. 11. Juni 2009). Für die beiden
Kinder errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 18. August 2014 wegen
Verdachts auf Kindswohlgefährdung eine Vertretungsbeistandschaft mit
Rechtsanwältin lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren
gegen B____ mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 mangels Nachweises des Tatbestandes
ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten
durch Advokat lic. iur. […], am 29. Dezember 2014 Beschwerde einreichen lassen mit
dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft liess
sich am 11. Februar 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
B____(nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Advokat Dr. […], stellte
mit Stellungnahme vom 18. März 2015 Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Am 17. April 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
geltend machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2;
Schmid, Praxiskommentar, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BES.2014.151 vom 9. März 2015). Die Beschwerdeführerin ist als
Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in
ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zum Nachteil ihrer
minderjährigen Töchter begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Die
Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, dass die von
der Beschwerdeführerin vermuteten sexuellen Übergriffe ihres geschiedenen
Ehemannes auf die beiden gemeinsamen Töchter weder durch die Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin noch durch die Aussagen der Mädchen gestützt
würden. Auch sonst längen keine Hinweise für die vom Beschwerdegegner vehement
bestrittenen Tatvorwürfe vor (Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2014 p. 1
f.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es lägen durchaus Hinweise vor, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdegegner sexuelle Handlungen an seinen Töchtern vorgenommen
habe. Die beiden Kinder hätten sich ihr anvertraut, bei einer Gelegenheit im
Spital habe auch eine unbekannte Krankenschwester mitgehört, welche von der
Staatsanwaltschaft allerdings nicht ausfindig gemacht worden sei (Beschwerde E.
III. 1.). Der Beschwerdegegner selbst habe einen mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall
zugestanden, als er von der Beschwerdeführerin dabei erwischt worden war, wie
er in Anwesenheit seiner älteren Tochter, die damals noch im Babyalter gewesen war,
masturbiert habe (Beschwerde E. III. 2.). Weiter habe die Beschwerdeführerin
Spermarückstände an der Pyjamahose der älteren Tochter festgestellt; auch dieser
Spur sei die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht nachgegangen (Beschwerde E.
III. 3.). Die Beschwerdeführerin habe zudem erwähnt, dass die Kinder
abwechslungsweise nicht zu den Besuchen zum Vater gehen wollten. Zu berücksichtigen
seien in diesem Zusammenhang auch die Beobachtungen des Polizei-Gefreiten E____,
der sich während der Einvernahme der Beschwerdeführerin um die beiden Kinder
gekümmert habe, ebenso wie die Tatsache, dass die Videobefragung der Kinder
abgebrochen worden sei (Beschwerde E. III. 4.-7). Schliesslich wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass aus dem unauffälligen gynäkologischen Befund
nicht abgeleitet werden könne, es hätten keine sexuellen Handlungen zum
Nachteil der Mädchen stattgefunden (Beschwerde E. III. 8).
2.3 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch
bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226
f.).
2.4 Die
Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass abgesehen von den Aussagen
der Beschwerdeführerin keine den Beschwerdegegner belastende Hinweise
vorliegen. Insbesondere haben ihn die beiden Töchter mit ihren Aussagen nicht
belastet. Die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, oft mit den Kindern
über die von ihr vermuteten sexuellen Handlungen des Vaters gesprochen zu
haben; aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie den Kindern immer wieder die
gleichen Fragen stellte (Auss. Beschwerdeführerin Einvernahme vom 8. August 2014:
„Ich wollte sicher sein und keine falsche Anzeige machen“) und diese damit
einer starken suggestiven Beeinflussung aussetzte. Vor diesem Hintergrund wären
allfällige Aussagen der unbekannten Kinderkrankenschwester, welche bei einem
dieser Gespräche dabei war, ohnehin nur bedingt aufschlussreich. Aus den
infolge der mangelnden Kooperation der Kinder vorzeitig abgebrochenen
Videobefragungen vom 21. August 2014 geht hervor, dass von der jüngeren Tochter
überhaupt keine Angaben erhältlich gemacht werden konnten, während die ältere
Tochter explizit verneinte, dass jemand ihr weggetan oder sie angefasst habe,
wo sie es nicht mag. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Mädchen weder
im Kinderheim, noch gegenüber der behandelnden Psychiaterin oder anderen Personen
jemals sexuelle Übergriffe des Vaters erwähnt haben. Auch die Auswertung der
Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners hat keine Hinweise
hinsichtlich der zur Debatte stehenden Vorwürfe ergeben. Betreffend den
angeblichen Spermafleck auf der Pyjamahose der älteren Tochter hat der
zuständige Staatsanwalt auf eine Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung des
Kleidungsstückes verzichtet. Seine diesbezüglichen Überlegen sind plausibel und
nachvollziehbar in der Aktennotiz vom 9. August 2014 dargelegt.
Auch die
weiteren Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zwar hat der
Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahme vom 4. September 2014 erwähnt, er
habe einmal in der Ferienwohnung in Brasilien masturbiert, als das Baby bei ihm
im Bett gelegen sei; er habe sich jedoch von dem Kind weggedreht und sofort
gewusst, dass sein Verhalten nicht gut gewesen sei und es danach nicht mehr
getan (Einvernahme vom 4. September 2014 p. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin
daraus schliesst, jener Vorfall zeige, dass „etwas an dieser Geschichte dran
sei“, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen liegt jenes Ereignis gemäss
der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien Jahre zurück. Zum anderen
kann aus dem freimütigen Zugeständnis des Beschwerdegegners nichts in Bezug auf
die ihm vorliegend zum Vorwurf gemachten Handlungen abgeleitet werden. Schliesslich
kann auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Ergebnis des
IRM-Gutachten vom 20. August 2014 sexuelle Übergriffe nicht ausschliesse, nichts
zu Gunsten ihrer Sachverhaltsschilderung abgeleitet werden, ist doch nicht
ersichtlich, inwiefern das Ergebnis der Untersuchung mehr für die Richtigkeit
ihrer Darstellung sprechen sollte als für die Version des Beschwerdegegners.
2.5 Zusammengefasst
steht Aussage gegen Aussage; weitere Beweise fehlen, wobei keine der beiden
Parteien eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. Zwar stand
der Beschwerdegegner bei seiner Befragung als Beschuldigter im Gegensatz zur
Beschwerdeführerin in ihrer Parteirolle als Belastungszeugin nicht unter
Wahrheitspflicht (vgl. Art. 158 Abs. 1, 163 Abs. 2 StPO). Fest steht jedoch,
dass einzig basierend auf die Aussagen der beiden Parteien sich keine der
beiden Sachverhaltsschilderungen erhärten lässt. Insbesondere die Angaben der
Beschwerdeführerin, wonach die angeblichen Delikte im Rahmen einer Verschwörung
eines grösseren Personenkreises gegen sie stattgefunden haben sollen, scheinen
nicht über jeden Zweifel erhaben (vgl. Einvernahme vom 8. August 2014 p. 9 ff.).
Weiter hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin durch die wiederholte und äusserst suggestive Vor-Befragung
ihrer Töchter nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat. Die
Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass
sich der gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf der sexuellen Handlungen
mit seinen Kindern nicht nachweisen lässt und damit im Falle einer
gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher scheint als
eine Verurteilung. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer
angemessenen Urteilsgebühr. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 800.– zu verrechnen.
Gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch
auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Die
Entschädigung ist ihm aus der Gerichtskasse zu entrichten, da im vorliegenden
Fall kein Antragsdelikt zur Diskussion stand und damit Art. 432 Abs. 2 StPO
nicht zur Anwendung gelangt. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners
wird auf zwei Stunden geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung
eines Stundensatzes von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 500.– ergibt
(inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Diese
wird mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtkasse eine
Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF
40.– ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).