Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.12
ENTSCHEID
vom 21. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Beklagter
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 6. Oktober 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Das Zivilgericht
hiess mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 die gegen A____ (Berufungskläger) gerichtete
Klage der B____ AG (Berufungsbeklagte) vom 29. Juli 2013 vollumfänglich im
Betrage von CHF 22‘897.15.– zuzüglich 9% Zins gut, wies den Antrag des Beklagten
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte diesem die
Prozesskosten. Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger rechtzeitig am
13. Februar 2015 Berufung erhoben. Auf die ihm zugestellte Kostenvorschussverfügung
vom 17. Februar 2015 hat der Berufungskläger am 20. Februar 2015 ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses hat der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2015 abgewiesen und dem
Berufungskläger eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. März 2015 zur Leistung
des Kostenvorschusses an die Gerichtskasse gesetzt. Daraufhin hat der Berufungskläger
am 12. März 2015 (Postaufgabe 13. März 2015) einerseits sinngemäss ein Gesuch
um Wiedererwägung eingereicht, mit dem er „noch einmal die unentgeltliche
Rechtspflege“ beantragt. Andererseits hat der Berufungskläger am 24. März 2015
gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
vom 25. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht
trat am 28. April 2015 auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Angefochten ist
der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Oktober 2014. Erstinstanzliche
Entscheide mit einem Streitwert von mindestens CHF 10‘000.– können gemäss Art. 308
Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung
angefochten werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung
der Entscheidbegründung einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Eingabe
vom 13. Februar 2015 hat der Berufungskläger die Berufung fristgerecht eingereicht.
2.1
Damit auf ein
Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sein, wozu namentlich das Leisten eines Kostenvorschusses zählt, sofern
ein solcher von der Rechtsmittelinstanz verlangt wurde (Art. 59 Abs. 2
lit. f ZPO, vgl. etwa BGer 5A_918/2013 vom 28. Februar 2014, E. 6.3). Der
Vorschuss ist innert der von der Rechtsmittelinstanz angesetzten Frist zu bezahlen.
Erfolgt die Leistung des Vorschusses nicht, wird dem Rechtsmittelkläger eine
Nachfrist angesetzt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass der
Kostenvorschuss geleistet wurde, so tritt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. etwa BGer 5D_11/2013 vom 9. Januar
2013).
2.2
Keiner
Vorschusspflicht unterliegt jene Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege des Berufungsklägers wurde mit Entscheid vom 25. Februar 2015 abgewiesen.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom
28. April 2015 nicht ein. Der Berufungskläger hat innert der angesetzten
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung
betreffend den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt.
2.3
Die Schweizerische
Zivilprozessordnung kennt den Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht explizit. Allerdings
enthält sie verschiedene Bestimmungen, wonach die zuständigen Gerichte in einem
laufenden oder abgeschlossenen Verfahren auf Antrag der Beteiligten und/oder
von Amtes wegen auf ihren eigenen Entscheid zurückkommen können.
Beim Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende
Verfügung (BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1; Jent-Sørensen in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
121 N 1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 119 N 14). Entscheide über prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich
abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag einer Partei beispielsweise im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder durch das Gericht erfolgen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage,
Zürich 2013, Art. 124 N 6). Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der
Durchsetzung des Rechts (vgl. Frei,
in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 124 N 16; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 64).
2.3.1
Vorliegend ist das
Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
worden. In einem solchen Fall setzt die Wiedererwägung der Abweisung voraus,
dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch erfolgte und die Verfügung
nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit aufgrund von neuen Beweismittel oder Tatsachen,
die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem Gesuchsteller noch
nicht bekannt waren, sich offenbart hat. Schliesslich ist eine Wiedererwägung
auch dann möglich, wenn aufgrund von nach der Abweisung des Kostenerlassgesuchs
entstandener erheblicher Veränderung sich der ursprüngliche Entscheid als nicht
mehr richtig erweist (Bühler, a.a.O.,
Art. 119 N 68 f.).
2.3.2
Der
Berufungskläger macht mit seiner Eingabe vom 12. bzw. 13. März 2015 keine
solchen Gründe geltend. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits mit
der Eingabe vom 20. Februar 2015 vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Er
setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 25. Februar 2015,
mit welchen sein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
wurde, auseinander. Bereits in dieser Verfügung hat der Instruktionsrichter des
Appellationsgerichts festgestellt, dass der Berufungskläger in seiner Berufung
sich nicht mit den Erwägungen des Zivilgerichts nachvollziehbar auseinandersetzt
und nicht konkret darlegt, weshalb die Gutheissung der Klage falsch sein soll.
Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb und inwieweit die Feststellungen
des Instruktionsrichters in seiner Verfügung vom 25. Februar 2015 rechtlich
fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen würden, die eine gegenüber der Verfügung vom 25. Februar
2015 abweichende neue Beurteilung rechtfertigen würden. Vielmehr muss mit Blick
auf die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu BGE 138 III
374, 375 E. 4.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2) nach wie
vor davon ausgegangen werden, dass die Berufung bereits aus formellen Gründen keine
Aussichten auf Erfolg hat. In der Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde
ausführlich dargelegt, weshalb den ohnehin nur schwer verständlichen Darlegungen
des Berufungsklägers in der Berufung keine ausreichenden Aussichten auf
Gutheissung seiner Berufung zukommen und weshalb der Entscheid des
Zivilgerichts überzeugt. In seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015, die
ebenfalls nur schwer verständlich ist, bringt der Berufungskläger nichts Ergänzendes
vor, sondern wiederholt bloss Hinweise auf angebliche Straftaten seines
ehemaligen Treuhänders. Diesbezüglich haben die Vorinstanz und der Instruktionsrichter
im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger einen
Leasingvertrag mit der Berufungsbeklagten und Leasinggeberin geschlossen hat
und allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Treuhänder
und gegenüber dem Lieferanten des Leasinggegenstands von seinem Vertragsverhältnis
mit der Berufungsbeklagten und deren Forderung zu trennen sind. Darauf geht der
Berufungskläger in seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015 jedoch nicht ein.
Soweit er ausführt, es seien aus seiner Praxis Buchhaltungsunterlagen verschwunden
und Lebensmittel des Bürokühlschranks vergiftet worden, ist insoweit ebenso
wenig ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar, wie aus seiner
Schilderung, dass er in der gleichen Zeit der Polizei einen Diebstahl aus
seinem Garderobekasten in der Anstalt gemeldet habe, wo er schmerzlindernde Bäder
genommen habe.
Damit hat der
Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 13. März 2015 keine relevanten neuen
Umstände geltend gemacht, wonach sich der ursprüngliche Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen
würde. Folglich muss es bei der Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 25. Februar 2015 sein Bewenden haben.
2.3.3
Soweit der
Berufungskläger mit seiner neuen Eingabe vom 13. März 2015 Beilagen einreicht,
die seine Vermögensverhältnisse betreffen, ist festzuhalten, dass diese keine
andere Beurteilung zu Folge haben. So wurde das erste Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Februar 2015 wegen fehlenden Erfolgsaussichten
abgewiesen (Art. 117 lit. b ZPO). Ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Berufungsklägers
erfüllt ist, wurde mit der Verfügung vom 25. Februar 2015 ausdrücklich offen
gelassen.
Dem
Berufungskläger ist mit der Verfügung vom 25. Februar 2015 eine nicht erstreckbare
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. März 2015 gesetzt
worden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Berufung nicht eingetreten
würde. Der Berufungskläger hat die Frist unbenutzt verstreichen lassen und den
Kostenvorschuss nicht an die Gerichtskasse geleistet. Damit ist gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 650.– festzusetzen. Parteikosten
sind keine entstanden und daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
Der Berufungskläger hat die
Gerichtskosten von CHF 650.– zu tragen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.