Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.28
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Mai 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 7. August 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts des
mehrfachen Raubes, Diebstahls sowie gewerbsmässigen Betrugs und hat ihn am 18.
Februar 2015 vorläufig festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung
vom 20. Februar 2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine dreimonatige
Untersuchungshaft angeordnet und diese mit Entscheid vom 12. Mai 2015 vorläufig
bis zum 7. August 2015 verlängert. Der Beschuldigte hat hiergegen am 22. Mai
2015 Beschwerde erhoben und beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der
Haft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 1. Juni 2015 vernehmen lassen und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni
2015 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft können von der verhafteten Person mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG
57.100). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197
Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger
als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem
Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Fortsetzungs-
und Kollusionsgefahr begründet.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Er führt an, die Begründung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei zu kurz und erfülle die hohen Anforderungen, welche
angesichts des massiven Eingriffs in die Freiheitsrechte an sie zu stellen
seien, nicht (Beschwerde Ziff. 2).
3.2 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid wenigstens kurz zu begründen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Begründung muss daher die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn in der Begründung einer Entscheidung
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter bei
seinem Entscheid hat leiten lassen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E.
3.3 S. 445). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3, 126 I 97 E.
2b).
3.3 Vorliegend
ist die Begründung im Entscheid des Zwangsmassnahmen-Gerichts zwar knapp, sie
enthält aber alle wesentlichen Elemente, die gemäss den obigen Erwägungen des
Bundesgerichts relevant sind. So ist es dem Beschwerdeführer anhand der
Begründung möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Weiter
werden in diesem – wenn auch kurz – die Überlegungen genannt, von denen sich
der Richter bei seinem Entscheid hat leiten lassen. Aus dem vom Beschwerdeführer
in der Replik genannten Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_44/2008 – in dem
dieses eine ähnliche Verfügung als ungenügend begründet eingestuft hatte –
lässt sich nichts ableiten, ist doch die jenem Sachverhalt zugrunde liegende
Begründung um einiges knapper als die vorliegende. Anzufügen ist, dass selbst
bei Vorliegen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs diese im Beschwerdeverfahren
mit voller Kognition geheilt werden kann.
4.1 In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, es sei kein
dringender Tatverdacht gegeben. Er führt aus, das Opfer des dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten letzten Raubüberfalls habe diesen bei der Fotowahlkonfrontation
nicht erkannt. Die an einem Filzstück beim Tatort gefundene DNA-Spur des
Beschuldigten vermöge deshalb nichts zu beweisen. Bezüglich des Einbruchs in einen
Container in Frenkendorf macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, allein
aus dem Vorhandensein der DNA des Beschwerdeführers am Tatort lasse sich kein Tatverdacht
ableiten (Beschwerde Ziff. 3.4).
4.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit
der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es
müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich
spezifische Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f.; Hug,
in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend
bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten
Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E.
3c S. 146, statt vieler: APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221
N 4).
4.3 Wie
sich aus den Akten ergibt, wird der Beschwerdeführer durch zahlreiche Umstände
belastet, welche insgesamt den dringenden Tatverdacht als klar gegeben
erscheinen lassen. So wurde am Tatort des letzten verübten Raubes nicht nur die
DNA-Spur des Beschwerdeführers auf einem Stück Filz – mit welchem der Türspion
der Nachbarswohnung abgedeckt worden war – festgestellt, sondern diese fand
sich auch auf einem Kästchen in der Wohnung des Opfers selbst. Offensichtlich bestehen
auch persönliche Verbindungen zwischen diesem und dem Beschwerdeführer, ist
doch der Bruder des Beschuldigten, dessen Bewerbungsunterlagen in der Wohnung
des Opfers gefunden wurden, der Freund der Tochter der Ehefrau des Opfers. Dass
das betagte und durch den Raubüberfall zweifellos traumatisierte Opfer den Beschwerdeführer
bei der Fotowahldokumentation nicht erkannte, vermag an dem aus diesen
Umständen resultierenden dringenden Tatverdacht nichts zu ändern – zumal wie
oben erwogen vor dem Zwangsmassnahmengericht und im Beschwerdeverfahren keine
umfassenden Abklärungen und Beweiserhebungen durchzuführen sind.
Bezüglich des
DNA-Hits bei der Tat in Frenkendorf vermag die Rüge des Beschwerdeführers – der
aus dem Wort „Einbruch“ abgeleitete Tatverdacht durch die Vor-instanz sei nicht
klar (Beschwerde Ziff. 3.3) – nicht zu erhellen, weshalb deswegen der dringende
Tatverdacht entkräftet werden soll. Vielmehr liegt dieser aufgrund des DNA-Hits
zweifellos vor. Die vollständige Klärung des Sachverhalts bzw. die rechtliche
Qualifikation der Tat erfolgt durch das Gericht und hat mit der Frage des Tatverdachts
nichts zu tun.
Inwiefern der
Tatverdacht sodann bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugsdelikten
oder dem Überfall auf die Bijouterie […] bestritten wird, ist aus der
Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr wird beide Male ausdrücklich festgehalten,
der Beschwerdeführer sei geständig (Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.4). Der Einwand,
der ebenfalls geständige Mittäter des Überfalls auf die Bijouterie sei bereits
aus der Untersuchungshaft entlassen worden – weshalb eine Ungleichbehandlung mit
dem Beschwerdeführer vorliege – ist unbehelflich, werden dem Beschwerdeführer
doch noch diverse andere Delikte zur Last gelegt, welche die vorliegende Untersuchungshaft
begründen.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft mit dem im Vordergrund
stehenden Haftgrund der Fortsetzungsgefahr begründet und erwogen, der Beschuldigte
verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und keine feste Arbeit. Er lebe
angeblich von Sozialhilfe, habe sich aber dennoch einen hohen Lebensstandard
angewöhnt. Sie kommt zum Schluss, in Zusammenschau mit den in der Vergangenheit
begangenen Delikten lasse dies auf eine Hohe Fortsetzungsgefahr schliessen. Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Raubüberfall auf die Bijouterie […] und
der angebliche Einbruch in Frenkendorf lägen schon 4 Jahre zurück. Die Annahme
einer Fortsetzungsgefahr sei in Bezug auf derart lange zurückliegende
Straftaten nicht vertretbar. Die Tatvorwürfe wegen Betrugs lägen zwar weniger
weit zurück, dennoch habe sich der Beschwerdeführer ein ganzes Jahr vor seiner
Verhaftung nichts zuschulden kommen lassen. Dies sei zu berücksichtigen. Vor allem
aber spreche das dem Beschwerdeführer angebotene Praktikum gegen Fortsetzungsgefahr
(Beschwerde Ziff.5). In der Replik macht der Beschwerdeführer zudem geltend, er
sei nicht vorbestraft und führt aus, der blosse Tatverdacht genüge nicht zur Annahme
von Fortsetzungsgefahr.
5.2 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als
Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem
strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das
Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85;
135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.).
Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschul-digte Person
durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er-heblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Ver-langt
ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“. Verbrechen sind Taten, die mit
Frei-heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung werden jegliche, nicht nur schwere Verbrechen erfasst; gestützt
auf den französischsprachigen Ge-setzestext – „des crimes ou des délits graves“
– ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere
Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum Ganzen Forster,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff. ; BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten
Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr
ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen
(Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N
14).
Das Gesetz
verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder-holungsgefahr,
dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat
(vgl. insoweit BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweis auf BGE 137 IV 13). Auch
bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche
oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten
können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben,
aber auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die
Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten
Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur
bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer
rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften
Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 StPO N 12).
5.3 Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist die
vorliegende Delinquenz von 2011-2014 intensiv und zeugt von einer beachtlichen
kriminellen Energie, wobei insbesondere die beiden Raubüberfälle ein
erschreckendes Gewaltpotential manifestieren. Wenn der Beschwerdeführer dem
entgegenhält, die Fortsetzungsgefahr sei aufgrund der Tatsache, dass vor der
Verhaftung des Beschwerdeführers ein ganzes Jahr deliktsfrei vergangen sei, zu
verneinen, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der
insbesondere beim letzten Vorfall zu erkennenden Steigerung der Delinquenz bzw.
der damit einhergehenden Gewalt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch vor
weiteren Delikten nicht zurückschrecken wird, um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Dem vermag auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angebot
einer Praktikumsstelle nicht entgegenzuwirken – lässt sich dabei doch zum einen
der Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens nicht vermeiden und wäre zum anderen
auch angesichts des notorischerweise bescheidenen Praktikumslohns nicht
anzunehmen, dass damit die Fortsetzungsgefahr vermieden werden könnte.
Was die
Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik betrifft, so ist festzuhalten,
dass das Vorliegen von Vorstrafen bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren
keine Voraussetzung für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
darstellt. Vielmehr können die früher begangenen Straftaten auch Gegenstand eines
noch hängigen Strafverfahrens bilden – sofern davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschuldigte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit wegen den mutmasslichen
Straftaten verurteilt wird, so „bei einem abgelegten Geständnis oder sonstwie
erdrückender Beweislage“ (Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 221 N 12, m.H. auf BGer 1B_126/2013, E. 3.5.1; siehe
auch Forster, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 221 N 15). Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend
der Fall, sind die massgebenden Delikte doch entweder zugestanden oder – soweit
im summarischen Verfahren beurteilt werden kann – durch hinreichende Beweise
erhärtet. Auch hier ist zudem der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des
Bundesgerichts 1B_44/2008 unbehelflich, hat dieses doch in jenem Fall die Fortsetzungsgefahr
aufgrund der mangelnden Schwere der Vortat und nicht wegen Fehlens der obigen
Voraussetzung verneint. Lediglich in Ergänzung dazu wird festgehalten, es lägen
„auch keine Vorstrafen vor“ (BGer 1B_44/2008 E. 6.4). Insgesamt ist somit die
Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
Da für die
Anordnung von Untersuchungshaft das Vorliegen eines der oben genannten
Haftgründe bereits genügt, wird der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Folgenden
lediglich der Vollständigkeit halber geprüft.
6.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr ebenfalls für
gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht geltend, es
seien im Fall des letzten Raubes bereits alle Beweise erhoben worden. Weitere
Ermittlungshandlungen seien weder angekündigt noch ersichtlich (Beschwerde Ziff.
3.1). Bezüglich der Betrugshandlungen und des Raubüberfalls auf die Bijouterie […]
sei der Beschwerdeführer geständig, so dass ebenfalls keine Kollusionsgefahr
vorliege (Beschwerde Ziff. 3.2 und 3.3).
6.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte
Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel
indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes
zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in
Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem
Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme
von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; Forster,
in: BSK StPO, Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können
sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im
Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen
Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Urteil des BGer
1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3; Hug,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre
in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu
erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter
Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen
aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung
genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13).
6.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat erwogen, der Beschuldigte gebe nur das aus seiner
Sicht unvermeidliche zu. Eine Einwirkung auf Opfer oder Mittäter, um das
Beweisergebnis zu verändern, sei daher um jeden Preis zu verhindern
(vorinstanzlicher Entscheid, S. 2). Dem ist zuzustimmen. So wurden die beim
Beschwerdeführer gefundenen Ohrstecker vom Verkaufspersonal der Bijouterie als
beim Raub gestohlen erkannt, womit sein Geständnis stark relativiert wird. Auch
den Einbruch in Frenkendorf gab er nach anfänglichem Leugnen erst aufgrund des
DNA-Hits zu. Aus diesen Geständnissen kann nicht auf mangelnde Kollusionsgefahr
geschlossen werden. Angesichts der dazu kommenden und oben erwähnten hohen
kriminellen Energie und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers ist das Risiko,
dass er versucht, auf seine Opfer oder Komplizen Einfluss zu nehmen, nicht zu
unterschätzen. Dass das Opfer des letzten Raubüberfalls den Beschwerdeführer
bei der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat, vermag diese Gefahr nicht zu
bannen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt,
ist zudem zumindest in jenem Verfahren der Komplize des Beschwerdeführers unbekannt
geblieben. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr somit zu bejahen.
Auf die vom
Beschwerdeführer in der Replik diskutierte Fluchtgefahr braucht vorliegend
nicht eingegangen werden, bildet diese doch nicht Gegenstand des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts.
8.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.
Er macht geltend, das Interesse an ungestörten Ermittlungen stehe in keinem
Verhältnis zur Haftverlängerung. Zudem stelle die Untersuchungshaft keine
pönale Haft dar, welche alleine aufgrund des schweren Tatvorwurfs grosszügig ausgedehnt
werden könne (Beschwerde Ziff. 6).
8.2 Nach
Art. 197 Abs. 1 StPO muss die Anordnung der Haft und ihre Verlängerung jeweils
verhältnismässig sein, d.h. dass die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit der Untersuchungshaft,
lit. c) und dass die Bedeutung der Straftat den Freiheitsentzug rechtfertigt
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, lit. d).
8.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe vor allem in den Betrugsfällen
noch zahlreiche Beweise zu erheben. Der Beschuldigte sei seit dem 18. Februar
2015 in Haft und habe im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die Verlängerung der Haft um 12 Wochen verhältnismässig
sei (vorinstanzlicher Entscheid, S. 3).
Nach dem
Gesagten ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft
hat in der letzten Einvernahme am 4. Mai angekündigt, im Betrugsfall weitere
Untersuchungen zu tätigen. Es ist anzunehmen, dass dies einige Zeit in Anspruch
nimmt und nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai,
nota bene nicht einmal 3 Wochen später – anführt, „schon lange hätte erledigt
werden können“ (Beschwerde Ziff. 3.3). Auch der erneute Hinweis auf die Ungleichbehandlung
mit dem Mittäter beim Überfall der Bijouterie […], der bereits aus der Haft
entlassen worden sei, vermag in diesem Zusammenhang aus den genannten Gründen nicht
zu helfen.
Der
Beschwerdeführer hat sich wegen zwei Raubüberfällen – wobei der letztere mit
massiver Gewalt und laut IRM unter Herbeiführung einer potentieller
Lebensgefahr des Opfers begangen wurde – sowie gewerbsmässigem Betrug und
Einbruchsdiebstahls zu verantworten. Im Falle einer Verurteilung droht ihm
daher eine Sanktion, deren Höhe und Dauer die angeordnete Haft klar übersteigt,
wenn auch dem die Strafe ausfällenden Sachrichter an dieser Stelle nicht
vorgegriffen werden darf. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind schliesslich
auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Wie bereits erwähnt,
erweckt die Bestätigung der Praktikumsstelle den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens
und scheint überdies eine Praktikumsstelle aufgrund des tiefen Lohnes nicht tauglich
zur Abwendung von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Zusammenfassend ist die
Verhältnismässigkeit der Haft zu bejahen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der Vertreter
des Beschwerdeführers gibt seine Bemühungen mit insgesamt 12,33 Stunden an.
Dies erscheint übersetzt. Allein für die Beschwerdebegründung werden 9,4
Stunden geltend gemacht, ohne dass besonders komplexe Sachverhalts- oder
Rechtsfragen zu erörtern gewesen wären oder dass sonst Hinweise für einen notwendigen
ausserordentlichen Aufwand ersichtlich wären. Auszugehen ist deshalb von einem
in vergleichbaren Fällen angemessenen Aufwand von max. 6 Stunden für die Beschwerde
und 2 Stunden für die Replik. Insgesamt resultiert somit ein Honorar von 8 Stunden
à CHF 200.–, zuzüglich Auslagen und MWST.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘600.–, zuzüglich CHF 21.55
Auslagen und 8% MWST von CHF 129.70, ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.