Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.58
URTEIL
vom 8. Juni 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 16. Februar
2015
betreffend Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand
Sachverhalt
Die Sozialhilfe
Basel-Stadt verfügte am 6. Januar 2015, dass A____ ihr zu Unrecht bezogene
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 6'548.75 zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen
hat. Auf dem Rückerstattungsbetrag wurde ab dem Verfügungsdatum Zins zu
5 % verlangt, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat
zurückbezahlt werden. Ausserdem wird während der Unterstützung durch die
Sozialhilfe ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der
Rückforderung verrechnet. Diese Verfügung wurde A____ am 7. Januar 2015
zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 (Postaufgabe) erhob A____ dagegen
Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU), den er mit
Eingabe vom 10. Februar 2015 begründete. Das WSU trat mit Entscheid vom
16. Februar 2015 auf den Rekurs nicht ein und übermittelte die
Rekursbegründung als Wiedererwägungsgesuch an die Sozialhilfe.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe) Rekurs
an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 7. März 2015 ersuchte er den
Vorsteher des WSU, die Fristen zur Anmeldung und Begründung des verwaltungsinternen
Rekurses wiederherzustellen. Das Präsidialdepartement überwies am 26. März
2015 den Rekurs vom 24. Februar 2015 mitsamt dem Schreiben vom
7. März 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Weder der Rekurs vom 24. Februar
2015 noch das Schreiben vom 7. März 2015 enthält einen ausdrücklichen Antrag
für das Rekursverfahren. Der Referent des Verwaltungsgerichts zog die
vorinstanzlichen Akten bei. Auf die Einholung einer Rekursantwort der Sozialhilfe
und einer Stellungnahme des WSU verzichtete er. Die Einzelheiten der Vorbringen
des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates sowie § 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent unterlag im Verfahren vor dem
WSU. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum
Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig
eingereichten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Das
WSU trat auf den Rekurs vom 3. Februar 2015 nicht ein, da der Rekurrent
seinen Rekurs nicht rechtzeitig angemeldet habe. Die angefochtene Verfügung der
Sozialhilfe sei dem Rekurrenten am 7. Januar 2015 zugestellt worden. Die
zehntägige Frist zur Anmeldung des Rekurses an das WSU sei am Montag,
19. Januar 2015 abgelaufen. Der Rekurs vom 3. Februar 2015 sei daher
verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist scheide aus, da der Rekurrent eine
solche nicht geltend mache. Auch sei nicht ersichtlich, dass er durch ein
unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei.
2.2 Der
Rekurrent beschränkt sich in seiner Eingabe vom 24. Februar 2015 darauf
mitzuteilen, dass er gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 6. Januar
2015 und gegen die Verfügung des WSU vom 16. Februar 2015 Rekurs erhebe.
Seine Eingabe vom 7. März 2015 ist an das WSU adressiert. Sie ist betitelt
mit „Rekurs und Begründung gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 der
Sozialhilfe BS“. Der Rekurrent bezieht sich gemäss Betreffzeile auf den
angefochtenen Entscheid des WSU vom 16. Februar 2015 und beantragt die
Wiederherstellung der Fristen zur Anmeldung und Begründung des Rekurses an das
WSU. Er habe diese Fristen wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten
können. Er sei am 21. Dezember 2014 nach Spanien gereist, um seine Familie
zu besuchen. Erst am 31. Januar 2015 sei er aus diesen Ferien
zurückgekehrt. Die Verfügung der Sozialhilfe sei von seiner Ehefrau am
7. Januar 2015 bei der Post abgeholt worden. Da seine Gattin der deutschen
Sprache kaum mächtig sei, habe sie die Verfügung für ihn aufbewahrt. Da auch er
die deutsche Sprache kaum beherrsche, habe er nach seiner Rückkehr zuerst jemanden
finden müssen, der ihm die Verfügung erkläre und den Rekurs für ihn niederschreibe.
Daher habe er die Rekursbegründung erst am 10. Februar 2015 auf der Post
aufgeben können.
2.3 Der
Rekurrent versäumte unbestrittenermassen die zehntägige Frist zur Anmeldung des
Rekurses an das WSU (vgl. Entscheid vom 16. Februar 2015; Eingabe des
Rekurrenten vom 7. März 2015). Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren
anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen eine versäumte Frist wiederhergestellt werden
kann. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber in ständiger Rechtsprechung die sogenannte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl für das verwaltungsinterne als
auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne
Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5 des
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt (vgl. VGE VD.2013.34 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
§ 147
Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus,
dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Gemäss Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts muss die Wiedereinsetzung binnen der gleichen Frist wie der
verpassten Frist, vom Wegfall des unverschuldeten
Hindernisses an gerechnet, verlangt werden. Daraus folgt, dass
eine Wiedereinsetzung in die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46
Abs. 1 OG auch innert zehn Tagen seit dem Wegfall des unverschuldeten Hindernisses
zu beantragen ist (vgl. VGE VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2.3,
mit Hinweisen, bestätigt in BGer 2C_1139/2013 vom 18. September 2014
E. 2.4).
Der Rekurrent
macht geltend, dass ihn seine Ferienabwesenheit und seine ungenügenden Deutschkenntnisse
daran gehindert hätten, rechtzeitig Rekurs an das WSU zu erheben. Er kehrte am
31. Januar 2015 aus den Ferien zurück. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand stellte er erstmals mit der Eingabe vom 7. März 2015.
Damit steht fest, dass er dieses Gesuch selbst im Fall der Berücksichtigung
seiner angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse nicht innert der zehntägigen
Frist seit Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Da der Rekurrent die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand demzufolge zu spät begehrt hat, kann die verpasste Frist
zur Anmeldung des Rekurses von vornherein nicht wiederhergestellt werden. Das
WSU ist daher zu Recht auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 7. März 2015 nicht eingetreten.
2.4 Das
WSU leitete die Eingabe des Rekurrenten vom 7. März 2015 als Rekursbegründung
an den Regierungsrat weiter. Es fragt sich, ob diese Eingabe zusammen mit der
Rekursanmeldung vom 24. Februar 2015 den Anforderungen an die Stellung von
Rekursanträgen und deren Begründung genügt. Diese Anforderungen ergeben sich,
da der vorliegende Rekurs ursprünglich an den Regierungsrat gerichtet war, aus
§ 46 Abs. 2 OG. Danach ist innert einer Frist von 30 Tagen ab
der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die
Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Zumindest bei
juristischen Laien sind an die Rechtsbegehren keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen. Dasselbe gilt für die Begründung des Rekurses, aus der
hervorgehen muss, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert
werden soll. Auch diesbezüglich wird bei juristischen Laien kein strenger
Massstab angelegt. Es genügt auch eine unvollständige oder falsche Begründung,
solange sie sachbezogen ist (vgl. zum Ganzen VGE VD.2014.47 vom
11. Februar 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
Vorliegend
bezieht sich der Rekurrent in seinen Eingaben vom 24. Februar 2015 und vom
7. März 2015 auf den Entscheid des WSU vom 16. Februar 2015. Zwar enthalten
die beiden Eingaben keine ausdrücklichen Anträge und setzt sich der Rekurrent
mit den Erwägungen des WSU nicht direkt auseinander. Allerdings kann seinem Gesuch
um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 2015 entnommen werden,
dass er sich dagegen wendet, dass das WSU auf seinen Rekurs wegen Nichteinhaltung
der Rekursfrist nicht eingetreten ist. Insofern beantragt der Rekurrent
sinngemäss eine neue Beurteilung und genügt sein Rekurs knapp den für Laien herabgesetzten
Anforderungen an die Stellung von Rekursanträgen und deren Begründung.
Soweit der
Rekurrent rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf seinen Rekurs wegen
Versäumnis der Rekursfrist nicht eingetreten sei, verkennt er die
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einerseits hatte er
vor dem Rekursentscheid vom 16. Februar 2015 noch gar keine Wiedereinsetzung
begehrt und versäumte er auch, rechtzeitig um Wiedereinsetzung zu ersuchen
(vgl. E. 2.3 hiervor). Andererseits ist seine Ferienabwesenheit vom
21. Dezember 2014 bis am 31. Januar 2015 kein unverschuldetes
Hindernis. Bei Ferienabwesenheit besteht die Möglichkeit, eine Vertretung zu
bestellen (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 141, mit Hinweisen). Beauftragt der Abwesende niemanden zur
Entgegennahme und Beantwortung bzw. Weiterleitung seiner Postsendungen, ist
seine Säumnis selbst verschuldet. Dies gilt ebenso, soweit sich der Rekurrent
auf seine angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse beruft. Ist eine Partei der
Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich rechtzeitig um sprachliche
Unterstützung zu bemühen. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht darauf
berufen, wegen mangelhafter Sprachkenntnisse an der Fristwahrung verhindert
gewesen zu sein. Das WSU trat daher zu Recht auf den Rekurs mangels rechtzeitiger
Rekursanmeldung nicht ein.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Den Umständen
des Falls, dem verursachten Aufwand und der finanziellen Situation des
Rekurrenten angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 250.–
(§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.